Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Tatbestand Randnummer 1 Sie war seit den neunziger Jahren beim Beklagten unter der Teilnehmernummer *** angemeldet und zahlte bis Ende des Jahres 2012 regelmäßig die anfallenden Rundfunkgebühren. Seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage zum 1. Januar 2013 ist sie als Inhaberin der Wohnung *** unter der ihrer früheren Teilnehmernummer entsprechenden Beitragsnummer registriert. Mit einem beim Beklagten am 23. August 2013 eingegangenen Schreiben erklärte sie u.a., sie habe keinen Vertrag mit dem Beklagten geschlossen und sehe sich deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet. Seitdem leistete die Klägerin nur noch unregelmäßig Zahlungen, sodass die entstandenen Rückstände mehrfach förmlich per Bescheid festgesetzt wurden. Randnummer 2 Die Klägerin legte u.a. gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019, mit welchem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 i.H.v. insgesamt 52,50 € nebst Säumniszuschlägen i.H.v. 8,- € festgesetzt wurden, mit beim Beklagten am 19. Juli 2019 eingegangenen Schreiben vom 17. Juli 2019 (Bl. 131 der Verwaltungsakte) Widerspruch und wandte sich u.a. auch diesbezüglich gegen die Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Schreiben vom 18. Juli 2019. Randnummer 3 Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 mit Bedauern und unter Hinweis auf den aktuellen Stand des Beitragskontos der Klägerin, welches bis zum 30. November 2019 ein Soll von *** € aufgewiesen habe. Randnummer 4 Am 17. Februar 2020 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, mit welcher sie sich insbesondere darauf beruft, seit ca. vierzig Jahren kein Fernsehgerät und seit zehn Jahren kein Rundfunkgerät mehr zu besitzen. Zudem kämen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit bei der Berichterstattung sowie im Hinblick auf die Ausgewogenheit ihrer Angebote nicht nach. Randnummer 5 Die Klägerin hat die Gelegenheit genutzt, zu ihrem Anliegen in der mündlichen Verhandlung weiter vorzutragen und ihr Klagebegehren zu präzisieren. Randnummer 6 Sie beantragt, Randnummer 7 den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2019 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er bittet, Randnummer 9 die Klage abzuweisen Randnummer 10 und führt dazu in seiner Klageerwiderungsschrift vom 13. März 2020 u.a. aus, der Bescheid vom 4. Juni 2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die in der Vollstreckung befindlichen Festsetzungsbescheide seien allesamt inhaltlich zu Recht ergangen, da die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeiträge durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, Az.: 1 BvR 1675/16 u.a., bestätigt worden und die Klägerin als Inhaberin einer Privatwohnung gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rundfunksbeitragspflichtig sei. Randnummer 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. April 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, welche vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Einzelrichterin ist gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufgrund des übertragenden Beschlusses der Kammer unabhängig vom Ausbleiben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheidungsbefugt, da die Beteiligten in der Ladung auf diese gem. § 102 Abs. 2 VwGO bestehende Möglichkeit hingewiesen wurden. Randnummer 14 Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, da der angegriffene Festsetzungsbescheid rechtmäßig und die Klägerin daher durch diesen in ihren Rechten nicht verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 15 Zwar hat die Klägerin sich in ihrer Klageschrift vom 17. Februar 2020 zunächst explizit gegen die „Vollstreckungsankündigungen von Seiten der GEZ“ gewandt. Als Anlage zu ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 hat sie sodann jedoch bereits ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 31. Juli 2019 mit dem Betreff „Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 04.06.2019“ sowie „Widerspruch gegen Ihre Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 18. Juli 2019“ vorgelegt. Auch wenn sich diese - ebenfalls von der Klägerin vorgelegte - Vollstreckungsankündigung der Verbandsgemeinde Konz nicht nur auf den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019, sondern darüber hinaus noch auf drei weitere Festsetzungsbescheide der Beklagten bezieht, hat die Klägerin nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die vorliegende Klage ausschließlich gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019 richte, auch wenn sie sich prinzipiell gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen wende. Dies deshalb, weil im Rahmen einer Anfechtungsklage vom Gericht u.a. inzident zu prüfen ist, ob durch die Beitragserhebung gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoßen wurde. Randnummer 16 Die vorliegende Anfechtungsklage ist gem. § 75 Satz 1 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und ohne Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, nachdem aufgrund des Zugeständnisses des Beklagten in der Klageerwiderung von der i.S.v. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerechten Einlegung des Widerspruchs durch das Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 2019 auszugehen ist und über diesen seitens des Beklagten ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Zudem war die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO bereits bei Klageerhebung deutlich überschritten, ohne dass der Beklagte auch nur zu erkennen gegeben hätte, noch über den Widerspruch entscheiden zu wollen. Randnummer 17 Das Schreiben des Beklagten vom 28. Oktober 2019 kann insoweit nicht als Widerspruchsbescheid gewertet werden, da es keine Sachentscheidung zum Widerspruch der Klägerin vom 17. Juli 2019 enthält. Zum einen ist es bereits nicht als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnet, zum anderen bezieht es sich auch inhaltlich nicht auf den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019. Das Schreiben des Beklagten vom 28. Oktober 2019 bezieht sich explizit auf die „Nachricht“ der Klägerin vom 31. Juli 2019, welche der Beklagte in seiner Klageerwiderung als gegen die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet betrachtet. Zudem enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung. Randnummer 18 Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 19 Auch wenn die Klägerin anführt, sie habe „keinen Vertrag mit der Firma GEZ“, bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Dabei ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass dem Beklagten die erforderliche Behördeneigenschaft zukommt und es sich bei dem angegriffenen Festsetzungsbescheid um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - handelt. So hat beispielsweise der VGH Mannheim bereits mehrfach zur Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten Stellung genommen und in seinem Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 - ausgeführt: Randnummer 20 „...Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden. Randnummer 21 Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlichrechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätig keit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest. Randnummer 22 Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlichrechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor. Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6). Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlichrechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt....“ Randnummer 23 Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vollinhaltlich an und macht sie sich zu eigen. Weiter ist festzustellen, dass die dieser Auffassung widersprechende Rechtsprechung des LG Tübingen seitens des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung aufgehoben wird (siehe etwa LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14; LG Tübingen, Beschluss vom 08. Januar 2015 - 5 T 296/14, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15; LG Tübingen, Beschluss vom 16. September 2016 - 5 T 232/16, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 4. Juni 2017 - I ZB 87/16). Randnummer 24 Des Weiteren ist das Gericht der Überzeugung, dass der angefochtene Bescheid auch den Beklagten als erlassende Behörde im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG hinreichend deutlich erkennen lässt und auch im Übrigen bestimmt genug i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG ist. Zwar ist im rechten oberen Teil des Briefkopfes des Festsetzungsbescheides der „Beitragsservice“ des ARD, ZDF und des Deutschlandradions in Köln aufgeführt. Im linken oberen Teil des Briefkopfes wird jedoch der Beklagte mit seiner Postadresse genannt. Des Weiteren endet der Text mit der Absendergrußformel: „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“ (vgl. hierzu ebenso bereits Urteil der 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 9. November 2017, - 2 K 2685/17.TR und VG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 1 K 828/14. KO -). Randnummer 25 Der erlassene Bescheid begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2013 als Landesgesetz geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Klägerin ist daher als Wohnungsinhaberin gemäß § 2 Abs. 2 RBStV unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich ein Empfangsgerät besitzt, beitragspflichtig. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - unter anderem Folgendes ausgeführt: Randnummer 26 „... [49] Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz (I.). Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass sie im privaten Bereich an Wohnungen anknüpft. Randnummer 27 .[50] I. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge (§ 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, S. 2 RBStV) ist formell verfassungsmäßig. Randnummer 28 .[55] Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden. Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281,311; 137, 1, 18 Rn. 43). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag in im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 38, 281, 298; 137, 1, 18 Rn. 43). Hierdurch unterscheidet sich der Beitrag notwendig von der Steuer. Randnummer 29 ... [58] 2. Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag. Randnummer 30 [59]
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.