, 36 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes für ein erstes Kind in Höhe von 97 Euro sowie abzüglich eines anteiligen luxemburgischen Differenzkindergeldes in Höhe von monatlich 127,80 Euro sowie ab Dezember 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach §§ 1612a
, 36 Nr. 4 EGZPO jeweils abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes für ein erstes Kind, d. h. in Höhe von 97 Euro bis einschließlich Juni 2019 und in Höhe von 102 Euro seit Juli 2019, sowie abzüglich eines anteiligen luxemburgischen Differenzkindergeldes in Höhe von monatlich 127,80 Euro zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus. Der weitergehende Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung …[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer …/2008, Geschäftszeichen …, wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
, 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes sowie des luxemburgischen Differenz-Kindergeldes für ein
zu, da die Ehefrau Alleineigentümerin des Anwesens sei. Randnummer 18 Kapitalzinserträge seien nicht anzurechnen, zumal der Verkauf des Anwesens des Antragsgegners nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten lediglich einen geringen Erlös erbracht habe. Randnummer 19 Gegen den am 09.10.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22.10.2019 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Unterhaltsbetrag erst für die Zeit ab 01.10.2018 abgeändert. Berufsbedingte Aufwendungen seien mit höchstens 150,- Euro anzurechnen. Mieterträge seien in Höhe von monatlich 600 Euro fiktiv anzurechnen, weil der Antragsgegner die in seinem Eigentum stehende Immobilie nicht vermietet habe. Hierzu sei er jedoch unterhaltsrechtlich verpflichtet gewesen. Randnummer 20 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 08.10.2019 - 2a F 224/18 - dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter unter Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Kreisverwaltung ...[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer …/2008, Geschäftszeichen …, ab Oktober 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt von 380 Euro und für die Zeit von Juni 2018 bis einschließlich September 2018 einen Unterhaltsrückstand von 332 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2019 zu zahlen. Randnummer 22 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 23 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 24 Er ist unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen der Ansicht, nicht zur Vermietung seines Anwesens in ...[X] verpflichtet gewesen zu sein. Der Vater des Antragsgegners habe bis zu seinem Tod in seinem Anwesen gelebt. Nach dem Erbfall sei dem Antragsgegner eine Überlegungszeit zuzubilligen gewesen. Der anschließende Verkauf sei nicht zu beanstanden, zumal der Mindestunterhalt des Antragstellers gesichert sei. Randnummer 25 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Randnummer 26 Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG), der gesetzlichen Form (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und Frist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG) - Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Randnummer 27 Keinen Erfolg hat die Beschwerde allerdings bzgl. des Abänderungsantrages des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der von ihm in seiner Beschwerde ausdrücklich genannten Unterhaltsrückstände aus der Zeit von Juni 2018 bis September
, zu zahlende Unterhalt unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Verhältnisse. Maßgeblich sind hierbei die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners, die sich in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Juni 2018 wie folgt darstellen: Randnummer 31 Der Antragsgegner verfügt über ein Erwerbseinkommen von monatlich 3.029,99 Euro. Dieses ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unstreitig und damit der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Randnummer 32 In der Zeit bis Dezember 2018 sind berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 %, höchstens jedoch 150 Euro, abzusetzen (Ziffer 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz). Randnummer 33 Hinzuzurechnen ist für die Zeit bis 15.12.2018 ein Wohnvorteil infolge der Nutzung der vom Arbeitgeber des Antragsgegners bereit gestellten Wohnung in Höhe von monatlich 400 Euro. Da der Antragsgegner die Wohnung ab diesem Tag nicht mehr nutzte, ist im Dezember 2018 gemäß den Ausführungen des Amtsgerichts, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angegriffen wurden, ein hälftiger Wohnvorteil von 200 Euro anzurechnen. Randnummer 34 Für die Monate Juni 2018 bis November 2018 errechnet sich damit ein anrechenbares Monatseinkommen des Antragsgegners von 3.029,99 Euro - 150 Euro + 400 Euro = 3.279,99 Euro. Randnummer 35 Im Dezember 2018 reduziert sich dieses Einkommen infolge des verminderten Wohnvorteils um 200 Euro auf 3.079,99 Euro. Randnummer 36 Berufsbedingte Aufwendungen sind gemäß dem Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ab Januar 2019 als Fahrtkosten für eine Wegstrecke von 28 km in Höhe von unstreitig 280 Euro anzurechnen (Ziffer 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz). Ein Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen kommt daneben nicht in Betracht. Randnummer 37 Ab 15.12.2018 ist bei dem Antragsgegner ein Wohnvorteil insgesamt nicht mehr zu berücksichtigen. Die vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung steht dem Antragsgegner nicht mehr zur Verfügung. Aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses ist die Aufgabe dieser Wohnung infolge der Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau nicht zu beanstanden, zumal der Mindestunterhalt des Antragstellers sichergestellt ist. Ein fiktiver geldwerter Vorteil in Form eines Wohnwertes wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von dem Antragsteller auch nicht mehr geltend gemacht, sodass ein solcher insgesamt nicht anzurechnen ist. Randnummer 38 Gleichfalls führt die Nutzung der im Alleineigentum der Ehefrau des Antragsgegners stehenden Wohnung nicht zur Anrechnung eines Wohnvorteils. Ein solcher kommt grundsätzlich im Falle der Nutzung einer eigenen Immobilie in Betracht (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 474, beck-online). Freiwillige Zuwendungen Dritter sind demgegenüber grundsätzlich nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, da diese zwar dem Zuwendungsempfänger zufließen, jedoch nicht den Unterhaltsschuldner entlasten sollen. Anders ist die Sachlage, wenn für das mietfreie Wohnen Gegenleistungen zu erbringen sind, wie z. B. Pflege und Betreuung (BGH FamRZ 1995, 537; Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 475, beck-online). Lebt der Unterhaltspflichtige unentgeltlich in einem seiner neuen Ehefrau gehörenden Eigenheim, liegt ebenfalls keine freiwillige Leistung eines Dritten vor, da dann das mietfreie Wohnen von der Ehefrau im Rahmen ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nach § 1360a
gewährt wird (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 475a, beck-online). Randnummer 39 Nach diesen Grundsätzen ist im Ergebnis der Ansicht des Amtsgerichts, die mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird, zu folgen, dass ein Wohnvorteil auf Seiten des Antragsgegners nicht besteht. Randnummer 40 Die Immobilie steht im Alleineigentum der Ehefrau des Antragsgegners, sodass ein Vorteil infolge der Nutzung einer eigenen Immobilie des Antragstellers bereits nicht feststellbar ist. Randnummer 41 Auch kommt der Nutzung der Ehewohnung durch den Antragsgegner kein geldwerter Vorteil zu, welcher unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Zwar handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung eines Dritten, wenn das mietfreie Wohnen von der Ehefrau im Rahmen ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nach § 1360a
gewährt wird (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 475a, beck-online). An einer unentgeltlichen Überlassung des Wohnraums fehlt es vorliegend jedoch, weil sich der Antragsgegner an den hälftigen Finanzierungskosten seiner Ehefrau beteiligt und entsprechende Zahlungen tatsächlich erbringt. Randnummer 42 Andererseits sind diese Zahlungen auf die bestehenden Finanzierungskredite nicht als Verbindlichkeiten vom Einkommen des Antragsgegners abzusetzen. Ob im Rahmen der Bestimmung von Kindesunterhaltsansprüchen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen zu entscheiden (BeckOGK/Haidl, 1.11.2019,
380). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kinder grundsätzlich ihren Lebensbedarf aus der Lebensstellung und den Einkommensverhältnissen der Eltern ableiten. Bei der Beurteilung sind insbesondere der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse und die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld bedeutsam (BeckOGK/Haidl, 1.11.2019,
380). Im Rahmen der erforderlichen Bewertung der gegenseitigen Interessen müssen sich Kinder die Kreditraten oder ähnliche Verbindlichkeiten, welche die wirtschaftlichen Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils schon während des Zusammenlebens in der äußerlich noch intakten Familie bestimmt haben, regelmäßig auch zur Berechnung des Barunterhalts nach der Trennung der Eltern entgegenhalten lassen. Demgegenüber sind in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangene Schulden des Unterhaltspflichtigen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unausweichlich notwendige und nicht durch anderweitige Mittel finanzierbare Anschaffungen oder Dienstleistungen betreffen (BeckOGK/Haidl, 1.11.2019,
380). Randnummer 43 Danach sind die Kreditzahlungen des Antragsgegners in Zusammenhang mit der Finanzierung des im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Anwesens nicht einkommensmindernd in Abzug zu bringen. Randnummer 44 Zum einen wurden die Verbindlichkeiten von dem Antragsgegner nach seiner Trennung von der Kindesmutter in Kenntnis der bestehenden Kindesunterhaltsverpflichtung eingegangen. Es handelt sich außerdem um Zahlungen, welche der Sicherung seines Wohnbedarfs dienen, der grundsätzlich aus dem Selbstbehalt zu bestreiten ist, sodass sie grundsätzlich nicht als Verbindlichkeit in Ansatz gebracht werden können. Demgemäß scheidet aus den oben genannten Gründen im vorliegenden Fall auch die Anrechnung eines Wohnvorteils aus, weil der Antragsgegner die Wohnung seiner Ehefrau gerade nicht unentgeltlich nutzt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungen des Antragsgegners auf die Darlehensverbindlichkeiten zu einer Vermögensbildung der Ehefrau des Antragsgegners führen. Denn dieser kommt als Alleineigentümerin der Ehewohnung die Kredittilgung wirtschaftlich alleine zugute. Hierfür besteht auf Seiten des Antragsgegners kein schützenswertes Interesse. Soweit die Darlehenszahlung einen möglichen Mietwert der Wohnung übersteigt, kann dem Antragsteller diese Zahlung daher nicht entgegengehalten werden. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind dem Antragsgegner keine fiktiven Einkünfte in Zusammenhang mit der unterbliebenen Vermietung des in seinem Eigentum stehenden Anwesens in …[X] anzurechnen. Randnummer 46 Zwar hat der Pflichtige die Erträge aus seinem Vermögen heranzuziehen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können (MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020,
47). Dem Unterhaltspflichtigen sind daher fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn er es unterlässt, sein Vermögen in zumutbar Ertrag bringender Weise zu nutzen. Die Feststellung einer entsprechenden Obliegenheit verlangt eine Zumutbarkeitsprüfung, bei der die Belange des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sind (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 632, beck-online). Randnummer 47 Im Falle unzureichender sonstiger Einkünfte besteht eine Obliegenheit, das Vermögen so ertragreich wie möglich und zumutbar zu nutzen. Es kann dann auch eine Obliegenheit bestehen, sein Vermögen umzuschichten, sodass es mehr Erträge abwirft. Diese Obliegenheit besteht indes nur, wenn sich die aktuelle Anlage des Vermögens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als eindeutig unwirtschaftlich darstellt (MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020,
48), ehe der Unterhaltsschuldner auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 626, beck-online). Randnummer 48 Danach bestehen keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Verwertung der Immobilie in Form der Vermietung, sodass dem Antragsgegner keine fiktiven Mieteinkünfte zuzurechnen sind. Randnummer 49 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Mindestunterhalt der Kinder des Antragsgegners gesichert ist und aus seinem Erwerbseinkommen gedeckt werden kann. Bis Mai 2018 bewohnte der Vater des Antragsgegners sein Anwesen in ...[X], bevor es nach dessen Versterben von dem Antragsgegner veräußert werden sollte. Es ist unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, nach dem Erbfall nicht unmittelbar die Veräußerung in die Wege zu leiten, sondern die weitere Verwendung der Immobilie zunächst zu überdenken. Gleichfalls ist es nicht zu beanstanden, aufgrund des Veräußerungswunsches von einer Vermietung der Immobilie abzusehen, zumal die Höhe des erzielbaren Verkaufspreises nicht unerheblich von dem Umstand beeinflusst wird, ob die zu veräußernde Immobilie vermietet oder leer stehend ist. Schließlich bestanden unstreitig erhebliche Kreditlasten, die über den Verkaufspreis von 100.000 Euro getilgt wurden und diesen nahezu aufzehrten. Auf Seiten des Antragsgegners ist das Interesse anzuerkennen, mit dem Verkauf der Immobilie bestehende Kreditlasten zu tilgen, zumal diese im Falle des Erhalts des Eigentums und der Vermietung die erzielbaren Mieterträge schmälern würden. Der verbleibende Restbetrag von unstreitig 6.700 Euro ist unter Zugrundelegung der derzeitigen Verzinsungsangebote nicht geeignet Kapitalerträge zu erzielen, welche eine Veränderung der Höhe des Kindesunterhalts unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle zur Folge haben könnte. Denn selbst unter Zugrundelegung einer Verzinsung von - derzeit am Markt kaum erzielbaren - 1 % errechnete sich ein Ertrag von monatlich lediglich rund 5,50 Euro, der keine Veränderung der Einordnung in die jeweilige Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle zur Folge hätte. Randnummer 50 Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners errechnet sich für die Zeit ab Januar 2019 damit wie folgt: Randnummer 51 3.029,99 Euro - 280 Euro = 2.749,99 Euro. Randnummer 52 Aufgrund dieser Einkünfte ist der Antragsgegner bis November 2018 in Einkommensstufe 5 der Düsseldorfer Tabelle, entsprechend 120 % des Mindestunterhalts, einzuordnen. Ab Dezember 2018 findet eine Einordnung in Einkommensstufe 4, entsprechend 115 % des Mindestunterhalts statt. Randnummer 53 Aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts kommt eine Herabstufung um eine Einkommensstufe nicht in Betracht. Zwar legt die Düsseldorfer Tabelle eine Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten zugrunde, während der Antragsgegner neben seinen beiden minderjährigen Kindern auch seiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein kann. Allerdings verfügt diese unstreitig über eigene Einkünfte und nutzt eine in ihrem Alleineigentum stehende Immobilie, an deren Finanzierungskosten sich der Antragsgegner hälftig beteiligt. Er legte nicht konkret dar, gegenüber seiner Ehefrau Unterhaltszahlungen zu erbringen, sodass es bei der oben genannten Einstufung in die jeweilige Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle verbleibt. Diese, vom Amtsgericht zugrunde gelegte Berechnung wird von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen, sodass sie der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen ist. Randnummer 54 Es ergeben sich damit hinsichtlich des Kindesunterhalts folgende Tabellenbeträge: Randnummer 55 Juni 18 Juli - November 2018 Dezember 2018 2019 2020 479 Euro 561 Euro 538 Euro 548 Euro 572 Euro Randnummer 56 Von diesen Unterhaltsbeträgen ist das in Deutschland gezahlte Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1
hälftig in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind auch die luxemburgischen Kindergeldleistungen nur hälftig auf den Kindesbedarf anzurechnen. Randnummer 57 Die Berücksichtigung des luxemburgischen Kindergeldes im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist streitig: Randnummer 58 Das Oberlandesgericht Koblenz ist bislang in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die über die Höhe des deutschen Kindergeldanspruchs hinausgehenden luxemburgischen Kindergeldleistungen inklusive der Schulanfangszulage in vollem Umfang auf den Bedarf der minderjährigen Kinder angerechnet werden, während der darüber hinaus gezahlte Kinderbonus unberücksichtigt bleibt (OLG Koblenz, Urteil vom 04.09.2006 - 13 UF 856/05 n.v., Urteil vom 21.04.2010 - 9 UF 4/10 n.v.; Urteil vom 20.02.2008 - 9 UF 595/07 - n.v.; Beschluss vom 18.03.2015 - 13 UF 825/14 - FamRZ 2015, 1618 ). Randnummer 59 Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellt bezüglich der Einordnung der luxemburgischen Kinderzulagen demgegenüber auf die Natur der Leistung ab und rechnet sie nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2
- bis auf die Schulanfangszulage, die es in voller Höhe anrechnet - hälftig auf den Barbedarf des Kindes an. Zur Begründung wird angeführt, dass es keine Rechtfertigung dafür gebe, dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, der in Luxemburg arbeite, mehr als die Hälfte des Differenzkindergeldes zu belassen. Eine solche Handhabung würde gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Barunterhaltsleistungen dieses Elternteils und der Betreuungsleistungen des betreuenden Elternteils verstoßen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2
). Denn der Unterhaltsbedarf eines Kindes, zu dessen Deckung die Familienzulage nach luxemburgischen Recht bestimmt sei, setze sich aus dem Bar- und Betreuungsbedarf gleichermaßen zusammen (OLG Saarbrücken FamRZ 2016,1593). Randnummer 60 Der Senat geht nach nochmaliger Überprüfung davon aus, dass die luxemburgischen Familienleistungen insgesamt hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen sind, soweit sie das deutsche Kindergeld übersteigen, und hält deshalb an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest. Die luxemburgischen Familienleistungen unterliegen nämlich nach der zwischenzeitlich bestehenden Rechtslage unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften nicht dem Anwendungsbereich des § 1612c
, sondern unmittelbar der Vorschrift des § 1612b
. Randnummer 61 Die Vorschrift des § 1612b
betrifft zwar nur das deutsche Kindergeld. Die Regelung ist aber im Licht des europäischen Gemeinschaftsrechtes dahingehend auszulegen, dass sie auf europäische Familienleistungen Anwendung findet, die ihrer Funktion nach dem deutschen Kindergeld entsprechen. Zwar mag der historische Gesetzgeber des § 1612b
bei der Schaffung der Regelung diesen Aspekt nicht im Blick gehabt haben, indes dürfen die Vorschriften des nationalen Rechts nicht losgelöst von dem europäischen Gemeinschaftsrecht betrachtet werden. Randnummer 62 Auch der Bundesgerichtshof geht insoweit davon aus, dass sich die für die Anrechnung nach § 1612b
erforderliche Kindergeldberechtigung auch aus ausländischen Rechtsvorschriften oder aus Gemeinschaftsrecht ergeben kann (BGH FamRZ 2004, 1639). Dies liege in der Funktion des Kindergeldes als eines partiellen öffentlich-rechtlichen Zuschusses zur Tragung des Familienunterhalts durch beide Elternteile begründet (§ 6 SGB I). Der Bundesgerichtshof sieht es daher für die Anrechnung von Kindergeld auf den Barunterhalt als nicht entscheidend an, welcher Staat die Gewährung von Familienunterhalt öffentlich bezuschusst. In- und ausländische Leistungen sind danach im Hinblick auf ihre unterhaltsentlastende Wirkung als gleichwertig zu erachten, sodass sie auch im Hinblick auf die hälftige Anrechnung auf den Barunterhalt als gleichwertig betrachten werden müssten (vgl. Eichelhofer, Anm. zu BGH a.a.O). Randnummer 63 Das vom deutschen Recht vorgesehene Kindergeld stellt - unbeschadet seiner rechtlichen Konstruktion als eine vorgezogene Steuervergütung - eine dem europäischen Sozialrecht unterliegende Familienleistung dar. Für das deutsche Kindergeld gelten deshalb die das europäische Sozialrecht maßgebend regelnden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, beide zuletzt geändert durch VO (EWG) Nr. 1399/99 vom
zu unterwerfen und ebenfalls hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Denn auch der Kinderbonus bezweckt ungeachtet seiner ursprünglichen Funktion als Steuerentlastung zugunsten der Eltern letztlich - wie auch das Kindergeld - unmittelbar eine Förderung von Familien mit Kindern (EuGH Urteil vom 24.10.2013 - C-177/12 - juris). Randnummer 67 Die Nichtanrechnung des Kinderbonus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung damit begründet, dass er auf eine frühere Steuerermäßigung zurückgehe und diese als staatliche Leistung nicht den barunterhaltspflichtigen Elternteil entlasten solle, sondern der Kinderbetreuung und -erziehung dienen und allein dem Kind zugute kommen solle. An dieser Auffassung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung aus den oben genannten Gründen und unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften nicht mehr fest. Randnummer 68 Soweit der Senat vorliegend zum Ergebnis kommt, dass die gezahlten luxemburgischen Kindergeldleistungen in hälftiger Höhe auf den Unterhaltsanspruch der Antragsteller anzurechnen sind, steht dies nicht in einem Widerspruch zu der Regelung des § 1612c
, welcher eine entsprechende Anwendung des § 1612b
für lediglich regelmäßige wiederkehrende kindbezogene Leistungen anordnet, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Denn aus der Gesetzesbegründung zu § 1612c
(vgl. BT-Drucksache 13/7338) geht hervor, dass der Gesetzgeber in erster Linie an anderweitige Leistungen gedacht hat, welche die Kindergeldzahlung ausschließen, wie z. B. Kinderzuschüsse zur Rente oder Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch den Verweis in der Gesetzesbegründung auf § 65 EStG wird zwar auch auf ausländisches Kindergeld Bezug genommen, allerdings muss diese Bestimmung vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gezahltes Kindergeld, das dem deutschen Kindergeld unabhängig von seiner Höhe entspricht, nicht über 1612c
, sondern in unmittelbarer Anwendung des § 1612b
angerechnet wird. Dieses Ergebnis entspricht der Regelung aus der Vorschrift des Art. 5 VO (EG) 883/2004. Handelt es sich bei den luxemburgischen Kindergeldleistungen um Leistungen der sozialen Sicherheit, ist danach die Vorschrift des § 1612b
auch auf diese Leistungen anwendbar. Randnummer 69 Diese Erwägungen betreffen auch die Schulanfangszulage. Auch bei dieser handelt es sich um Leistungen der sozialen Sicherheit und sie dienen der Unterstützung der Familien bei der Sicherstellung des Lebensbedarfs der Kinder. Für eine unterschiedliche Behandlung der Schulanfangszulage und der Familienzulagen wie auch des Kindesbonus besteht im Hinblick darauf entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken FamRZ 2016,1593) keine Veranlassung und auch keine Rechtfertigung. Randnummer 70 Im Ergebnis sind die luxemburgischen Familienzulagen einschließlich der Schulanfangszulage und dem Kinderbonus wie das deutsche Kindergeld damit hälftig von dem Tabellenunterhalt in Abzug zu bringen, soweit sie das deutsche Kindergeld übersteigen. Unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht berücksichtigten luxemburgischen Kindergeldleistungen, die in der Beschwerde nicht angegriffen wurden und die damit der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen sind, ergibt sich für Juni 2018 ein Abzugsbetrag von 203,60 Euro : 2 = 101,80 Euro und für die Folgezeit ein Betrag von 255,60 Euro : 2 = 127,80 Euro. Randnummer 71 Damit errechnen sich folgende Zahlbeträge des zu leistenden Kindesunterhalts: Randnummer 72 Juni 18 Juli bis Nov.18 Dez. 18 Jan. - Juni 19 Juli - Dez.19 2020 Tabellenunterhalt 479,00 € 561,00 € 538,00 € 548,00 € 548,00 € 572,00 € 1/2 dt. Kindergeld -97,00 € -97,00 € -97,00 € -97,00 € -102,00 € -102,00 € 1/2 lux. Kindergeld -101,80 € -127,80 € -127,80 € -127,80 € -127,80 € -127,80 € Zahlbetrag 280,20 € 336,20 € 313,20 € 323,20 € 318,20 € 342,20 € Randnummer 73 Mit dem Abänderungsantrag des Antragsgegners wurde lediglich eine Änderung des titulierten Unterhalts ab Oktober 2018 geltend gemacht, sodass eine Abänderung erst ab diesem Monat auszusprechen war. Randnummer 74 Da in der abzuändernden Jugendamtsurkunde wie auch gemäß dem Widerantrag des Antragsgegners die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts dynamisch in Abhängigkeit des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe zu bestimmt ist, war auch eine Anrechnung des Kindergeldes für ein erstes Kind auszusprechen, weil sich erst daraus der Zahlbetrag bestimmen lässt (BeckOGK/Kliebisch, 1.11.2019,
RZ 2002, 1215). Mit der Angabe, dass Kindergeld für ein erstes bzw. weiteres Kind in Abzug zu bringen ist, ist die Titulierung auch ausreichend bestimmbar, da der Abzugsbetrag aus dem Titel heraus berechenbar ist (OLG Dresden FamRZ 2011, 1657; MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020,
38). Randnummer 75 Demgegenüber war das anzurechnende hälftige luxemburgische Differenzkindergeld nicht dynamisch auszusprechen, sondern konkret in Höhe der oben dargestellten Beträge zu beziffern, da andernfalls der Unterhaltstenor aufgrund einer fehlenden Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig wäre. Randnummer 76 Der vollstreckungsfähige Beschluss muss den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmen, sodass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, grundsätzlich allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen (MüKoZPO/Götz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 704 Rn. 8; BeckOK ZPO/Ulrici, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 704 Rn. 6). Ein Zahlungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne Weiteres errechnen lässt (BGH NJW-RR 2013, 511; NJW 1995, 1162; 1983, 2262; 1957, 23; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 58
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.