Personalvertretungsrecht -Dienstpostenbewertungen für Beförderungen oder beförderungsähnliche Maßnahmen Leitsatz
(1)Dies gilt zunächst in Bezug auf die Zustimmungsverweigerung zur Übertragung der Amtszulage auf die Justizvollzugsinspektorin A: Die Rügen des Antragstellers beziehen sich ausschließlich auf die Beurteilung der Wertigkeit der von der Beamtin – zwischen den Beteiligten unstreitig – tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Randnummer 36 Obwohl dieser rechtliche – eingeschränkte – Prüfungsmaßstab in dem maßgeblichen Schreiben des Antragstellers an die Beteiligte vom
- April 2019 (Bl. 34 des Verwaltungsvorgangs) nicht aufgeführt ist, legt der Senat die dort im Einzelnen aufgeführten Versagungsgründe zugunsten des Antragstellers dahingehend aus, dass dieser rügen will, die Beteiligte habe den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt (die übrigen nach dem Vorstehenden zulässigen Rügegründe werden schon nicht in einem Maße dargelegt, dass sie hier überprüft werden könnten). Eine beachtliche Versagung könnte danach allenfalls hinsichtlich der Ziffer 2.1.8 des Rundschreibens vom
- November 2018 denkbar sein, wenn dem Antragsteller in seinem Vortrag gefolgt werden könnte, die Beamtin sei von der Beteiligten zu Unrecht als Dienstplanerin eingestuft worden. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es jedoch nicht an. Denn die Justizvollzugsinspektorin A ist unabhängig von ihrer Zuständigkeit für das Zeiterfassungsprogramm „bedatime“ jedenfalls durch die Gesamtheit der ihr übertragenen Aufgaben, durch die sie als eine Art „Assistentin der Anstaltsleitung“ anzusehen ist, als Mitarbeiterin zu qualifizieren, deren Tätigkeit sich durch besondere Bedeutung und Verantwortung auszeichnet sowie umfassende Fachkenntnisse und selbstständiges Arbeiten erfordert. So führt sie eigenverantwortlich zusammen mit einer anderen Bediensteten die Hauptgeschäftsstelle der JVA, was umfassende Kenntnisse, gerade bei der Aktenverwaltung im Hinblick auf die Überwachung der gesetzlichen Fristen sowie die Arbeitszeitregelungen der Mitarbeiter der Verwaltung, erfordert. Mit der Wahrnehmung dieser herausgehobenen Aufgaben erfüllt sie offensichtlich jedenfalls die Vorgaben der Ziffer 2.1.13 des Rundschreibens vom
- November
- Randnummer 37
(2)Nicht anders verhält es sich bei der Zustimmungsverweigerung hinsichtlich des Bewerbers B. Zwar könnte der Antragsteller insofern möglicherweise rügen, dass der Beamte in Wirklichkeit nicht, wie die Beteiligte angibt, ständiger Vertreter des Vollzugsdienstleiters ist. Denn dann würde er insoweit möglicherweise nicht die Voraussetzungen für die Zulagengewährung nach Ziffer 2.1.1 des Rundschreibens vom 23. November 2018 erfüllen. Auch dieser Tatsachenfrage braucht indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Beamte ist jedenfalls Schichtleiter und Dienstplangestalter der Dienstplangruppe 11 (Zentrale Dienste und Sicherheit). Damit erfüllt Justizvollzugsinspektor B offensichtlich die Vorgaben der Ziffer 2.1.8 des Rundschreibens vom 23. November 2018. Randnummer 38 Der Vorwurf des Antragstellers, diese Aufgabe sei dem Beamten erst nach erfolgter Übertragung der Verwaltungsfunktion „Mitarbeiter in der Vollzugsdienstleitung“ rechtsmissbräuchlich „zugeschoben“ worden, hat sich nach Befragung der beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2020 als haltlos erwiesen. Vielmehr hat die Leiterin der JVA nachvollziehbar dargelegt, dass eine Verschiebung von solchen Aufgaben innerhalb der Vollzugsverwaltung wegen der Notwendigkeit des flexiblen Personaleinsatzes unabdingbar und üblich sei. Von besonderer Bedeutung bei diesem Sachvortag war dabei der – vom Antragsteller in der Sitzung vom 27. Mai 2020 bestätigte – Umstand, dass dieser als Personalrat der JVA der Aufgabenübertragung zugestimmt hat. Randnummer 39 Unabhängig hiervon gilt auch für Justizvollzugsinspektor B: Die Gesamtheit der dem Beamten übertragenen Aufgaben – auch im Hinblick auf die weiteren Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern der Verwaltung – zeichnet sich durch besondere Bedeutung und Verantwortung aus und erfordert umfassende Fachkenntnisse und selbstständiges Arbeiten. Mit der Wahrnehmung dieser herausgehobenen Aufgaben erfüllt auch er offensichtlich jedenfalls die Vorgaben der Ziffer 2.1.13 des Rundschreibens vom 23. November 2018. Randnummer 40
- dd)Hiergegen lässt sich nicht erfolgreich einwenden, dass – wie der Antragsteller meint – die bloße Wiederholung der im Rundschreiben genannten Tätigkeiten für die Kennzeichnung der vom Bewerber B wahrgenommenen Funktionen ebenso wenig ausreichten wie die bloße Zitierung des Begriffes „überwiegend“ und die sich daran anschließende Behauptung, die Tätigkeiten der ausgewählten Bewerber würden hierdurch in einem Umfang geprägt, die diese als herausgehoben kennzeichneten. Auch hierbei setzt der Antragsteller nämlich nur seine Bewertung der von den ausgewählten Bewerbern wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen an die Stelle der – hierzu indes allein berufenen – Behördenleitung. Ein personalvertretungsrechtlich anzuerkennender Mitbestimmungstatbestand (entsprechend § 77 Abs. 2 BPersVG) lässt sich aus einem solchen Vortag ersichtlich nicht herleiten. Randnummer 41
- c)Soweit der Antragsteller erstmals in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Beteiligte habe die tatsächlichen Voraussetzungen, warum die ausgewählten Bewerber A und B in den Bewerberkreis der Beamten für die Gewährung einer Amtszulage einbezogen werden könnten, nicht in einem Umfang dargelegt, die ihn (den Antragsteller) in die Lage versetzt hätte, die der Beförderungsentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen zu erkennen, bleibt dies im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens unbeachtlich. Denn der Senat prüft – ebenso wie schon das Verwaltungsgericht – ausschließlich die vom Personalrat gegenüber der Dienststelle für die Verweigerung geltend gemachten Einwände, bei denen weitere Gründe nicht nachgeschoben werden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 – 1 A 2277/99.PVL –, PersV 2003, 67 und juris, dort Rn. 37). In dem Schreiben vom 9. April 2019, das der Antragsteller der Beteiligten nach der Beschlussfassung in der Personalratssitzung vom gleichen Tag hat zukommen lassen, findet sich eine solche Rüge jedoch nicht. Darüber hinaus gibt der Personalrat mit seiner tatsächlich abgegebenen Zustimmungsverweigerung dem Dienststellenleiter regelmäßig zugleich zu erkennen, dass er sich selbst ausreichend in der Lage sieht, sein Beteiligungsrecht bereits jetzt in der Sache auszuüben. Randnummer 42 2. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz vom Gericht keine Kosten erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. November 2015 – 5 A 10556/15.OVG –, juris Rn. 28 m.w.N.). Randnummer 43 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Art nicht vorliegen.