Obsah (9)
§ 1§ 20§ 23§ 38b§ 17§ 22§ 3§ 5§ 2Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage detaillierter Rechenschaftsberichte Orientierungssatz 1. Die im Rahmen der Besteuerung ausländischer Investmentfonds drohende Pausc
§ 1Abs.
1 Satz 1 Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz -AuslInvestmG-), da es sich jeweils um nach österreichischem Recht errichtete Investmentfonds handelt, deren Vermögen jeweils aus verschiedenen Formen von Wertpapieren in Form von Aktien und Geldforderungen bestand. Randnummer 29 Durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz vom 26. Juli 1994 war der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG dahingehend erweitert wurden, dass das Vermögen nicht nur aus Wertpapieren oder Grundstücken, sondern auch aus Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, sowie aus Einlagen bestehen konnte, die nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. Randnummer 30 2.
- a)Weil alle drei Fonds den deutschen Behörden ihre Vertriebsabsichten nicht angezeigt hatten und nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen waren, waren die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AuslInvestmG in der in im Streitjahr 2003 geltenden Fassung für sog. „weiße Fonds“ nicht erfüllt. Randnummer 31
- b)Da keiner der drei Fonds der deutschen Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen nachgewiesen noch einen vertretungsberechtigten Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hatte, waren auch die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 AuslInvestmG in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung für sog. „graue Fonds“, für welche die anfangs noch vorgesehene pauschale Ertragsbesteuerung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises (vgl. BT-Drucksache V/3494, S. 7) auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (BT-Drucksache zu V/4414, S. 4 und 8) durch eine Möglichkeit des Nachweises tatsächlicher Erträge ersetzt wurde, nicht erfüllt. Randnummer 32
- c)Folglich wäre die Besteuerung der Erträge aus den verfahrensgegenständlichen Fonds nach den Regelungen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG in der im Streitjahr 2001 bis 2003 geltenden Fassung für sog. „schwarze Fonds“ vorzunehmen. Randnummer 33 Bei Beteiligung an diesen sog. „schwarzen Fonds“ wären danach beim Empfänger grundsätzlich die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie 90% des Mehrbetrags zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines ausländischen Investmentanteils als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines ausländischen Investmentanteils ergab (§ 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG). Der nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG anzusetzende Teil des Mehrbetrags galt dabei nach § 18 Abs. 3 Satz 3 AuslInvestmG mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. Randnummer 34 Mindestens wären aber 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Durch eine derartige Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass insbesondere die Inhaber von Anteilen an thesaurierenden Investmentvermögen, die möglicherweise in Oasenländern ihren Sitz haben, in den Genuss ungerechtfertigter Steuervorteile gelangen. Es erschien dem Gesetzgeber nicht vertretbar, der Besteuerung etwa die eigenen Angaben der ausländischen Investmentgesellschaft zugrunde zu legen, zumal neben dem Fehlen der wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen auch die Angaben durch die deutschen Steuerbehörden nicht überprüft werden könnten, weil die Investmentgesellschaft ihren Sitz im Ausland habe. Eine pauschalierende Regelung sei daher unvermeidlich (BT-Drucksache V/3494, S. 26). Randnummer 35
- d)Allerdings wurde § 18 Abs. 3 AuslInvestmG bereits seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2008 hinsichtlich seiner Anwendung für ausländische Investmentanteile aus dem Gemeinschaftsgebiet als mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (-AEUV-) unvereinbar angesehen. Die Einnahmen aus den ausländischen Fonds seien vielmehr entsprechend den für inländische Fonds geltenden Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und den für registrierte ausländische Fonds ("weiße" Fonds) geltenden Vorschriften des AuslInvestmG in Verbindung mit § 20 EStG zu besteuern (BFH, Urteil vom 18. November 2008 – VIII R 24/07 –, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518; BFH, Urteil vom 18. November 2008 – VIII R 2/06 –, BFH/NV 2009, 731; BFH, Urteil vom 25. August 2009 – I R 88, 89/07 –, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438), wobei ggf. auch eine Schätzung nach Maßgabe des § 162 AO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die für die Höhe der Steuer von Bedeutung sind, in Betracht komme (BFH, Urteil vom 18. November 2008 – VIII R 2/06 –, BFH/NV 2009, 731; BFH, Urteil vom 25. August 2009 – I R 88, 89/07 –, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438). Bei der Ermittlung der Erträge trifft den Kläger die erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO (BFH, Urteil vom 18. November 2008 – VIII R 2/06 –, BFH/NV 2009, 731). Randnummer 36 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtsansicht – wenn auch für die Nachfolgeregelung des § 6 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003, S. 2676) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 (dazu sogleich unter II.))– bestätigt (EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – C-326/12 –, van Caster-, ABl EU 2014, Amtsblatt der EU 2014 Nr. C 439, 3, BFH/NV 2014, 2029). Randnummer 37 Die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C-560/13 –, Wagner-Raith, Amtsblatt der EU 2015 Nr. C 236, 10; BFH/NV 2015, 1069), wonach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für Anteile aus Drittstaaten wegen der sog. Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sei, kommen für die verfahrensgegenständlichen Fonds aus dem EU-Mitgliedsstaat Österreich nicht zur Anwendung. Randnummer 38 3. Nach diesen unionsrechtlichen Maßstäben waren die Erträge der verfahrensgegenständlichen Fonds im Streitjahr 2003 auf der Grundlage des für ausländische „weiße Fonds“ geltenden Regelung des § 17 AuslInvestmG, dessen Regelungsgehalt auch den §§ 39 f. KAGG entspricht, zu ermitteln. Randnummer 39
- a)Als Grundnorm der Besteuerung zählt § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von einem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie sonstigen Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
§ 20Abs. 1 Nr. 1 ESt
G, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen waren. Danach gilt grundsätzlich das Prinzip der steuerlichen Transparenz, nach dem der Anleger die Erträge aus dem Sondervermögen so versteuern soll, als hätte er sie unmittelbar bezogen, dies auch für solche Investmentfonds, die in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt werden (FG Münster, Urteil vom
- Januar 2010 – 5 K 2852/05 E –, EFG 2010, 691). Randnummer 40 b) Die Steuerbarkeit erstreckt sich zudem auf sog. Zwischengewinne nach § 17 Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, die nach dem
- Dezember 1993 zufließen (§ 19a Abs. 3 AuslInvestmG in der Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes, BGBl. I 1993, S. 2310). Randnummer 41 Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2a Satz 2 AuslInvestmG ist ein „Zwischengewinn“ das Entgelt für die dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden
- Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens
§ 20Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 ESt
G mit Ausnahme der Nr. 2 Buchst. a), für die angewachsenen Ansprüche des ausländischen Investmentvermögens auf derartige Einnahmen sowie für die Gewinne des ausländischen Investmentvermögens aus privaten Veräußerungsgeschäften
§ 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 ESt
G;
- Zwischengewinne des ausländischen Investmentvermögens;
- Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus Anteilen an inländischen Sondervermögen, soweit darin Erträge
§ 38bAbs.
1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften enthalten sind; 4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens aus ausländischen Investmentanteilen außer steuerfreien Veräußerungsgewinnen
§ 17Abs. 2 Ausl
InvestmG; 5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des ausländischen Investmentanteils oder der Abtretung der Ansprüche aus dem Anteil veröffentlichten Zwischengewinne von inländischen und ausländischen Investmentvermögen, an denen das ausländische Investmentvermögen Anteile hält. Randnummer 42 Der Zwischengewinn gilt nach § 17 Abs. 2a Satz 3 AuslInvestmG als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen oder aus der Abtretung der Ansprüche aus den Anteilen enthalten. Randnummer 43 c) Nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslInvestmG sind Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
§ 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 ESt
G von Wertpapierveräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist handelt. Solche Veräußerungsgewinne stellen auch keine „sonstigen Erträge“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG dar, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Veräußerungsgewinne neben den sonstigen Erträgen in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG ergibt (FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 – 5 K 2852/05 E –, EFG 2010, 691 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 44 Durch Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, S. 1433) wurde § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG im Zusammenhang mit der Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens für die Besteuerung von Beteiligungserträgen ergänzt und § 17 Abs. 2b AuslInvestmG eingeführt. Danach sind die Steuerbefreiungen gemäß § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG weder auf die Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge noch auf die Erträge aus der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen anwendbar. Die Regelung ist nach § 19a Abs. 8 AuslInvestmG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes erstmals anwendbar auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen. Randnummer 45
- d)§ 17 Abs. 3 AuslInvestmG knüpft die Anwendung dieser Regelungen grundsätzlich daran, dass der Investmentfonds Angaben zu den vorgenannten steuerbaren Vorgängen in deutscher Sprache veröffentlicht und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung nachweist. Randnummer 46
- e)Die vorgenannten Regelungen sind im Vergleich zur allgemeinen Besteuerung nach dem EStG, insbesondere gemäß §§ 20 oder 23 EStG, abschließend. Anderenfalls würde die Privilegierung des Anlegers, die diese Regelungen speziell bei nichtrechtsfähigen Fonds beinhalten, letztlich beseitigt (zum AuslInvestmG: BFH, Urteil vom 11. Oktober 2000 – I R 99/96 –, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22; zu KAGG: BFH, Urteil vom 27. März 2001 – I R 120/98 –., BFH/NV 2001, 1539; BFH, Urteil vom 24. November 2009 – VIII R 30/06 –, BFHE 227, 442, BStBl II 2010, 647; abweichend: BFH, Urteil vom 10. November 2015 – IX R 3/15 –, BFHE 252, 341, BStBl II 2016, 351). Randnummer 47 II. Auch die vom Beklagten für die Streitjahre 2004 bis 2007 angenommene Ermittlung der Einkünfte der drei verfahrensgegenständlichen Fonds im Wege der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004 ist unionsrechtswidrig. Randnummer 48 1. Durch Art. 17 Abs. 1 Investmentmodernisierungsgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003, S. 2676) wurde das AuslInvestmG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben und durch das Investmentsteuergesetz (InvStG, nachfolgend InvStG 2004) ersetzt. Randnummer 49 Danach gehören gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
§ 20Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (ESt
G), wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchs. aa) i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG oder Leistungen
§ 22Nr. 5 ESt
G sind. Die Erträge können vollständig steuerpflichtig, nach § 2 Abs. 2 InvStG teilweise steuerfrei oder nach § 2 Abs. 3 InvStG vollständig steuerfrei sein, je nachdem, um welche Erträge es sich handelt. Randnummer 50 Ausgeschüttete Erträge sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Ausschüttungsgleiche Erträge waren gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
§ 23Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, des Nr. 3, soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt, des Abs. 2 und Abs. 3 EStG. Randnummer 51 Eine Besteuerung sog. Zwischengewinne war ursprünglich nicht vorgesehen und wurde erst durch Art. 12 Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom
- Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3310) wieder in § 2 Abs. 1 InvStG eingefügt. Die Regelung ist gemäß § 18 Abs. 3 InvStG i.d.F. des EURLUmsG erstmals auf Rückgaben, Veräußerungen oder Erwerbe anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2004 stattfinden. Randnummer 52 Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Randnummer 53 Die vorgenannten Regelungen gelten gemäß § 5 InvStG 2004 nur, soweit der Fonds umfassende Mitwirkungs- und Veröffentlichungspflichten gegenüber der deutschen Finanzverwaltung erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 ist die Besteuerung der Erträge nach §§ 2 und 4 InvStG 2004, wenn die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentfonds und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, in deutscher Sprache den Betrag der Ausschüttung mit mindestens vier Nachkommastellen (Nr. 1 Buchst. a), den Betrag der ausgeschütteten Erträge mit mindestens vier Nachkommastellen (Nr. 1 Buchst. b), die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen steuerfreien Erträge (Nr. 1 Buchst. c), den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung (Nr. 1 Buchst. d), den Betrag bestimmter, insbesondere anrechenbarerer ausländischer Steuern (Nr. 1 Buchst. f), den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (Nr. 1 Buchst. g) sowie die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre (Nr. 1 Buchst. h) als Besteuerungsgrundlagen mitteilt. Randnummer 54 Die Investmentgesellschaft hat insbesondere den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben in deutscher Sprache (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2004) und die übrigen Angaben spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InvStG 2004), wobei die Angaben mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers
§ 3
des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen sind, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 InvStG 2004). Ausländische Investmentgesellschaften haben auf Anforderung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der vorgenannten Angaben vollständig nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InvStG 2004). Randnummer 55 Liegen lediglich die in § 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
- c)oder Buchst.
- f)InvStG 2004 genannten Angaben zu den steuerfreien Erträgen des Fonds sowie zum Betrag der ausländischen Steuer nicht vor, so werden die Erträge insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 allein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 besteuert und die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 InvStG 2004 findet insoweit keine Anwendung. Randnummer 56 Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InvStG 2004 im Übrigen nicht erfüllt, sieht § 6 InvStG 2004 eine mit § 18 AuslInvestmG vergleichbare Regelung vor. So sind nach § 6 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile sowie 70% (statt 90% gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG) des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt. Nach § 6 Satz 1 Halbsatz 2 InvStG 2004 beträgt die Pauschalbesteuerung mindestens 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises (statt 10% gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG). Die Regelung vereinheitlicht die steuerlichen Folgen bei fehlendem Nachweis der Erträge für inländische und ausländische Investmentanteile und ist hierzu der früheren Besteuerung von Erträgen aus sog. schwarzen Auslandsfonds nachgebildet, aber wesentlich entschärft und ihres teilweise beanstandeten Strafcharakters entkleidet (BT-Drucksache 15/1553, S. 121 f.). Randnummer 57 2. Die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG 2004 für den Fall, dass ein ausländischer Investmentfonds die in § 5 InvStG 2004 vorgesehenen und unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, wurde vom EuGH jedoch als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit angesehen, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Es lasse sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, dass Steuerpflichtige einschlägige Belege vorlegen könnten, anhand derer die Steuerbehörden die erforderlichen Angaben zur ordnungsgemäßen Bemessung der Steuer auf die Erträge aus den Investmentfonds klar und genau prüfen können. Zwar könne es sein, dass die deutschen Steuerpflichtigen nicht über sämtliche nach dem InvStG erforderlichen Angaben verfügten. Es lasse sich aber nicht ausschließen, dass sie diese von den betreffenden ausländischen Investmentfonds erhielten und den deutschen Steuerbehörden übermitteln könnten. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssten, die ein deutscher Steuerpflichtiger, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet habe, einreichte, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – C-326/12 – van Caster –, Rn. 50 bis 52 und 58 ABl EU 2014, Amtsblatt der EU 2014 Nr. C 439, 3, BFH/NV 2014, 2029). Randnummer 58 3. Die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 28. Juli 2015 – IV C 1-S 1980-1/11/10014:005 BStBl I 2015, 610 konkretisiert. Danach soll bei der Veranlagung eine Besteuerung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2004 erfolgen, wenn der Steuerpflichtige Mindestangaben zu den Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG mit Ausnahme der Buchstaben c und f erklärt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 InvStG) und auf Anforderung des Finanzamtes die Richtigkeit der Angaben nachweist. Soweit der Steuerpflichtige nach den vorgenannten Anforderungen den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen nicht führt, hat die Ermittlung der Erträge nach § 6 InvStG zu erfolgen. Randnummer 59 Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben kann das Finanzamt insbesondere folgende Unterlagen anfordern: • eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers
§ 3
des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, • den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Verkaufsprospekt, • den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Jahresbericht, • eine Summen- und Saldenliste aus der Fondsbuchhaltung, • eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechtes ermittelt wurden, • eine Anlage für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten. Randnummer 60
- Der Gesetzgeber reagierte auf die vorgenannte EuGH-Entscheidung, indem er durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) die Regelung des § 6 Abs. 2 InvStG einführte, die nach § 22a Abs. 2 InvStG i.d.F. des InvStRefG auf alle noch offenen Besteuerungsverfahren anwendbar sein sollte. Randnummer 61 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG sollten bei Erträgen aus Investmentfonds abweichend von § 6 Abs. 1 InvStG die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG anzuwenden sein, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen
§ 5Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Buchst. c und f erklärt und die Richtigkeit der Angaben vollständig nachweist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG kann als Nachweis insbesondere eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers
§ 3
des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution dienen, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Weist der Anleger auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und f nach, finden nach § 6 Abs. 2 Satz 3 InvStG die §§ 2 und 4 Anwendung. Randnummer 62 5. Der VIII. Senat des BFH hatte nach dem vorgenannten EuGH-Urteil in zwei Fällen Anlass, zur Pauschalbesteuerung Stellung zu nehmen: Randnummer 63 In seinem Urteil vom 17. November 2015 – VIII R 27/12 – sah der VIII. Senat den von der dortigen Klägerin zu führenden Nachweis, der zur vollständigen oder teilweisen Nichtanwendung des § 6 InvStG für die Kapitalerträge aus den Investmentfonds der Klägerin führt, als bislang nicht erbracht an. § 6 InvStG sei unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Finanzverwaltung das Merkmal in § 6 InvStG, dass "die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt sind", nicht allein deshalb als gegeben ansehen, weil die Investmentfonds diese Angaben nicht gemacht hätten. Der Klägerin stehe die Möglichkeit zu, Belege vorzulegen, anhand derer die Finanzverwaltung die Angaben, die erforderlich sind, um die Steuer auf die Erträge aus den Investmentfonds ordnungsgemäß zu bemessen, klar und genau prüfen kann. Bei lückenhaften Angaben der Klägerin ist die Finanzverwaltung gehalten, ihre innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die Angaben der Klägerin zu vervollständigen. Die Klägerin habe keine Nachweise vorgelegt, die in Anlehnung an die Vorgaben des § 5 InvStG die Zusammensetzung der Erträge auf Ebene der einzelnen Fonds auch nur in Grundzügen wiedergäben. Die vorgelegten Unterlagen wiesen nur die Gesamterträge der jeweiligen Fonds aus, ohne diese einzelnen Ertragsarten zuzuordnen. Sollten die von der Klägerin einzureichenden Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Fonds lückenhaft und nicht weiter aufklärbar sein, komme eine Schätzung zugunsten der Klägerin allenfalls in einem sehr engen Rahmen in Betracht. Denkbar wäre diese, wenn sich für einzelne Besteuerungsgrundlagen eines Fonds ergibt, dass sich die ausländischen Einnahmen nicht zweifelsfrei den in § 5 Abs. 1 InvStG genannten inländischen Erträgen zuordnen ließen und durch die schätzweise Zuordnung Unklarheiten geringen Umfangs beseitigt werden könnten (BFH, Urteil vom 17. November 2015 – VIII R 27/12 –, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539). Randnummer 64 In der Folgeentscheidung vom 14. Mai 2019 – VIII R 31/16 –, die zur Rechtslage nach Einführung von § 6 Abs. 2 InvStG erging, sah der VIII. Senat die Pauschalbesteuerung nach § 6 Abs. 1 InvStG als rechtmäßig an, weil die Kläger des dortigen Verfahrens mit der Vorlage von Geschäftsberichten keine ausreichenden Besteuerungsgrundlagen benannt hätten. Komme ein Investmentfonds seinen Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten aus § 5 InvStG nicht nach und könne auch der Anleger keine Angaben zu diesen machen, seien die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 1 InvStG pauschal zu ermitteln. Eine individuelle Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schließe § 6 InvStG aus. Vielmehr ordne die Regelung eine pauschale Ermittlung der Erträge an, die, soweit kein abweichender Nachweis nach § 6 Abs. 2 InvStG geführt werde, keinen Raum für eine individuelle Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO lasse. Soweit der VIII. Senat in der vorgenannten Entscheidung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des § 5 InvStG nach § 162 AO dem Grunde nach für möglich gehalten habe, ergebe sich hieraus für den Streitfall nichts anderes. Zum einen betreffe die Entscheidung die vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 InvStG geltende Rechtslage. Zum anderen habe der VIII. Senat die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen allenfalls in einem sehr engen Rahmen und lediglich zur Beseitigung von Unklarheiten geringen Umfangs bejaht. Der VIII. Senat ließ offen, ob für den von § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG geforderten „vollständigen Nachweis“ der Richtigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen statt der Berufsträgerbescheinigung auch nur der zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültige Jahresbericht genüge, sondern darüber hinaus der Verkaufsprospekt, eine Summen- und Saldenliste aus der Fondsbuchhaltung, eine Überleitungsrechnung sowie eine Anlage für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten kumulativ vorzulegen seien (BFH, Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 31/16 –, BFHE 264, 496, BStBl II 2019, 562). Randnummer 65 6. Nach diesen Maßstäben war der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen für die verfahrensgegenständlichen Fonds entsprechend der in § 5 InvStG 2004 genannten Besteuerungsmerkmale mit Ausnahme steuerfreier Erträge und ausländische Steuern zu führen. Randnummer 66 Entgegen dem Vortrag des Beklagten ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin diese Nachweise durch Vorlage der Rechenschaftsberichte aller drei verfahrensgegenständlichen Fonds für alle Streitjahre, der Depotauszüge und Kontounterlagen erbracht hat. Damit war es dem Beklagten – und in der Folge auch dem Finanzgericht – möglich, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Selbst wenn die vorgelegten Unterlagen nicht unmittelbar zur Ermittlung herangezogen werden könnten, gäben sie jedenfalls eine hinreichende Möglichkeit und Anlass, um die Besteuerungsgrundlagen nach § 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO zu schätzen. Es bestand daher im konkreten Streitfall keine Rechtsgrundlage dafür, die Erträge aus den Fonds pauschal gemäß § 6 InvStG 2004 zu ermitteln. Randnummer 67
- a)Zwar hatten die Fonds die erforderlichen Besteuerungsinformationen für die jeweiligen Streitjahre nicht – wie grundsätzlich gefordert – im Bundesanzeiger veröffentlicht. Randnummer 68 Außerdem fehlten hinsichtlich der vorgelegten Rechenschaftsberichte konkrete Bestätigungsvermerke von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Übereinstimmung mit deutschem Steuerrecht sowie eine entsprechende Überleitungsrechnung zum deutschen Steuerrecht, Verkaufsprospekte, Summen- und Saldenliste sowie Angabe zu steuerfreien Erträge und zum Betrag der nach deutschem Recht anrechenbaren oder erstattungsfähigen ausländischen Steuern. Randnummer 69
- b)Allerdings enthielten die in deutscher Sprache verfassten Rechenschaftsberichte jeweils eine Übersicht über die Entwicklung des Fonds, eine Zusammensetzung des Fondsvermögens, eine Darstellung der Ausschüttungen bzw. Auszahlungen pro Anteil mit vier Nachkommastellen, eine Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens einschließlich Vermögensaufstellung zum Schluss des Geschäftsjahres, die Allgemeinen und Besonderen Fondsbestimmungen sowie Angaben pro Anteil mit vier Nachkommastellen zur steuerlichen Behandlung der Anteile nach österreichischem Steuerrecht einschließlich einbehaltener Quellensteuer sowie anrechenbarer bzw. erstattungsfähiger ausländischer Steuern auf die österreichische Einkommensteuer. Randnummer 70 Damit konnte die Klägerin jedenfalls Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a), Nr. 1 Buchst. b), Nr. 1 Buchst.
- d)und Buchst.
- h)InvStG 2004 erbringen. Dass kein Nachweis über Absetzungen für Abnutzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
- g)InvStG 2004 erbracht wurde, ist unschädlich, da aus den vorgelegten Vermögensübersichten der Rechenschaftsberichte allein Kapitalanlagen, nicht aber abnutzungsfähige Wirtschaftsgüter erkennbar sind und die Nichtberücksichtigung von Absetzungen von der Klägerin auch nicht gerügt wird. Randnummer 71 Dass die Klägerin keine Nachweise über steuerfreie Erträge und ausländische Steuern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
- c)und Buchst.
- f)erbracht hat, führt nicht etwa zu Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 6 Abs. 1 InvStG, sondern hat lediglich die Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 ohne Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 InvStG 2004 zur Folge. Randnummer 72
- c)Soweit der Entscheidung des VIII. Senats vom 14. Mai 2019 – VIII R 31/16 – ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsatz dahingehend zu entnehmen sein sollte, dass die bloße Vorlage von Geschäftsberichten, wie sie auch im hier vorliegenden Streitfall durch die vorgelegten Rechenschaftsberichte erfolgt ist, in keinem Fall ausreiche, um die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 InvStG zu erfüllen, und grundsätzlich eine individuelle Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO ausschließe, würde dies durch das erkennende Gericht bei verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung nicht geteilt. Randnummer 73 Für die Streitjahre könnte die Erfüllung der Nachweispflichten, an deren Nichterfüllung der Gesetzgeber die Folge der Pauschalbesteuerung nach § 6 Abs. 1 InvStG knüpft, nicht von den Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 InvStG abhängig gemacht werden. Nach dem Verständnis des Gerichts zeichnete der Gesetzgeber im Jahr 2016 in § 6 Abs. 2 InvStG nicht nur deklaratorisch bereits zuvor anerkannte Nachweispflichten nach, sondern erließ mit konstitutiver Wirkung Regelungen zur Abwendung der Pauschalbesteuerung. Wäre die Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass damit nicht nur eine zusätzliche Nachweismöglichkeit, sondern echte Nachweiserfordernisse begründet werden, so läge in der Vorschrift eine echte Rückwirkung, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – „KAGG“, BVerfGE 135, 1 mit weiteren Nachweisen) nur in ganz eng gefassten Ausnahmekonstellationen zulässig wäre (z.B. unklare und verworrene Rechtslage etc.), die vorliegend jedoch nicht erfüllt sind. Randnummer 74 Im Übrigen erschiene eine derartige Auslegung als Beeinträchtigung der in Art. 63 AEUV garantierten Kapitalverkehrsfreiheit, da sie Kapitalanleger, die ihr Kapital vermittelt über ausländische Investmentfonds anlegen, im Vergleich zu solchen Kapitalanlegern benachteiligt, die ihr Kapital direkt in ausländische Kapitalanlagen investieren. Gemessen daran, dass der deutsche Staat sein Besteuerungsrecht nach dem in § 1 Abs. 1 EStG verankerten steuerlichen Welteinkommensprinzip auf alle weltweit erzielten Erträge erstreckt und einer rechtsvergleichenden Betrachtung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit deutschen Einkünften unterzieht (vgl. etwa BFH, Urteil vom 26. November 2014 – VIII R 38/10 –, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657; BFH, Urteil vom 01. Oktober 2015 – X R 43/11 –, BFHE 251, 313, BStBl II 2016, 685; BFH, Urteil vom 05. April 2017 – X R 50/14 –, BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187), die korrekte Erfassung und Besteuerung bei Direktanlagen aber nicht von der Pflicht des Steuerpflichtige zur Abgabe von Erklärungen zur Einordnung nach deutschem Recht, zur Mitteilung von Buchführungsunterlagen etc. abhängig macht und im Einzelfall eine Schätzung zulässt, wäre eine Interpretation von § 6 InvStG, die dies ausschließt, als unmittelbare Benachteiligung von Investitionen in ausländische Investmentfonds anzusehen. Randnummer 75 Hierfür dürfte sich jedoch – jedenfalls für Fondsbeteiligungen im Gemeinschaftsgebiet, die Aufklärungsmöglichkeiten für die deutsche Finanzverwaltung im zwischenstaatlichen oder unionsrechtlichen Amtshilfeverkehr eröffnet – keine ausreichende Rechtfertigung finden lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese – auch in den Streitjahren bestehenden – Möglichkeiten genutzt hätte, sind nicht erkennbar. Randnummer 76
- d)Im Rahmen der somit spätestens durch das Gericht anzustellenden Rechtsvergleichung ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen österreichischen Investmentfonds mit deutschen Investmentfonds vergleichbar sind, da auch sie etwa zwischen ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen differenzieren und zu Kapitaleinkünften führen können (vgl. dazu Kirchmayr: in Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, Länderbericht Österreich, Rn. 120 ff.). Randnummer 77 III. Nach diesen Maßstäben waren die Erträge aus den von der Klägerin in den Streitjahren gehaltenen ausländischen Investmentfonds entsprechend der für inländische Fonds geltenden Maßstäbe zu ermitteln. Randnummer 78 Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechenschaftsberichte war es vorliegend möglich, die Angaben zu den Erträgen der Klägerin aus den drei verfahrensgegenständlichen Fonds nach § 17 AuslInvestmG (für das Streitjahr 2003) bzw. § 2 InvStG 2004 (für die Streitjahre 2004 bis 2007) konkret zu ermitteln. Jedenfalls boten die von der Klägerin vorgelegten Rechenschaftsberichte aber dem Gericht die erforderliche und ausreichende Grundlage, um eine Schätzung ihrer Einkünfte nach § 96 FGO i.V.m. § 162 AO vorzunehmen. Randnummer 79 1. Im Einzelnen ergaben sich aus den vorgelegten Rechenschaftsberichten sowie den vorgelegten Depotauszügen und Kontounterlagen der Klägerin folgende Erträge der Klägerin: Randnummer 80 Fondsname Datum Anzahl Anteile Einstandskurs Wert Verkaufskurs Ausschüttungen (§ 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AuslInvestmG (bis 2003) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 InvStG 2004 (ab 2004) Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AuslInvestmG (bis 2003) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvStG 2005 (ab 2004) Zwischengewinn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 InvStG i.d.F. vom 9.12.2004) Summe Kalenderjahr EE 06.06.2003 700 67,3800 € 01.08.2003 161,00 € 161,00 € 30.04.2004 81,71 € 3.717,02 € 02.08.2004 7,00 € 3.724,02 € 30.04.2005 89,04 € -241,89 € 01.08.2005 0,00 € -241,89 € 30.04.2006 121,02 € 5.194,19 € 01.08.2006 0,00 € 5.194,19 € 07.03.2007 -700 126,7100 € 12.710,70 € 12.710,70 € EH 06.06.2003 700 60,7200 € 01.08.2003 49,00 € 0,00 € 49,00 € 30.04.2004 69,23 € -93,31 € 02.08.2004 0,00 € -93,31 € 30.04.2005 62,72 € -2.398,06 € 01.08.2005 0,00 € -2.398,06 € 30.04.2006 73,26 € 7.831,35 € 01.08.2006 0,00 € 7.831,35 € 07.03.2007 -700 70,8800 € 7.011,94 € 7.011,94 € EA 06.06.2003 700 70,3100 € 01.08.2003 0,00 € 0,00 € 0,00 € 30.04.2004 73,92 € 592,37 € 02.08.2004 455,00 € 1.047,37 € 30.04.2005 70,83 € 134,20 € 01.08.2005 0,00 € 134,20 € 30.04.2006 85,69 € 6.745,59 € 01.08.2006 0,00 € 6.745,59 € 07.03.2007 -700 87,3000 € 8.657,27 € 8.657,27 € Randnummer 81 Die als „Ausschüttungen“
§ 17Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Ausl
InvestmG (bis 2003) bzw. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 InvStG 2004 (ab 2004) erfassten Beträge entsprechen der auf die thesaurierten Erträge der Klägerin einbehaltenen österreichischen Kapitalertragsteuer, die dieser nach Grundsätzen zum Zufluss im abgekürzten Zahlungsweg zugeflossen ist, auch wenn die Kapitalertragsteuer nicht von der Klägerin selbst, sondern von den jeweiligen Investmentfonds gezahlt wurde. Randnummer 82 Die als „ausschüttungsgleiche Erträge“
§ 17Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Ausl
InvestmG (bis 2003) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvStG 2004 (ab 2004) erfassten Beträge entsprechen der Summe aller realisierten Erträge der jeweiligen Fonds. Diese sind der Klägerin nach der Zuflussfiktion gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 AuslInvestmG (bis 2003) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 (ab 2004) jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres, d.h. zum 30. April des jeweiligen Streitjahrs zugeflossen. Randnummer 83 Die als „Zwischengewinn“
§ 2Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Inv
StG 2004 erfassten Beträge erfassten alle zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht realisierten Gewinne. Diese sind der Klägerin nach der Zuflussfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 5 InvStG 2004 im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile, mithin am
- März 2007 zugeflossen, Randnummer 84 Die Beträge sind jeweils zu 100% steuerpflichtig, da die Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG durch § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AuslInvestmG (bis 2003) bzw. § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 InvStG 2004 (ab 2004) ausgeschlossen ist. Randnummer 85 Steuerliche Vorbelastungen der Erträge, etwa durch ausländische Körperschaft- oder Quellensteuer, mussten nach allgemeinen Feststellungsgrundsätzen unberücksichtigt bleiben, weil diese weder durch die Klägerin vorgetragen noch – im Hinblick auf ihre tatsächliche Berücksichtigungsfähigkeit nach deutschem Steuerrecht – aus der Akte erkennbar waren. Randnummer 86
- Damit ergaben sich für die Streitjahre 2003 bis 2007 insgesamt folgende Einkünfte aus den drei verfahrensgegenständlichen Investmentfonds: Randnummer 87 Streitjahr Fonds "EE" Fonds "EH" Fonds "EA" Summe 2003 161,00 € 49,00 € 0,00 € 210,00 € 2004 3.724,02 € -93,31 € 1.047,37 € 4.678,08 € 2005 -241,89 € -2.398,06 € 134,20 € -2.505,75 € 2006 5.194,19 € 7.831,35 € 6.745,59 € 19.771,14 € 2007 12.710,70 € 7.011,94 € 8.657,27 € 28.379,92 € 50.533,39 € Randnummer 88 Für die Streitjahre 2003 und 2004 folgte die Klagestattgabe in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, da die angegriffenen Bescheide insofern von höheren Einkünften der Klägerin ausgegangen waren. Randnummer 89 Für das Streitjahr 2005 war das Gericht trotz der sich rechnerisch ergebenden negativen Einkünfte der Klägerin gemäß § 96 Abs. 1 Satz FGO daran gehindert, auf verfahrensgegenständliche Einkünfte unter 0 Euro zu erkennen, da die – fachkundig vertretene - Klägerin insofern lediglich einen Anfechtungsantrag, aber keinen Verpflichtungsantrag mit einer niedrigeren Festsetzung gestellt hatte. Randnummer 90 Für die Streitjahre 2006 und 2007 sind die angegriffenen Bescheide zwar rechtswidrig, aber die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie in diesen Jahren höhere Kapitalerträge aus den verfahrensgegenständlichen Fonds als bislang vom Beklagten angenommen erzielte und eine steuererhöhende Berücksichtigung nur deshalb unterblieb, weil das Gericht durch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an das dort verankerte Verböserungsverbot gebunden war. Die Auswirkungen zweier fehlerhafter Besteuerungsgrundlagen können aus Gründen des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht miteinander saldiert werden. Diese Rechtsfolge ist jedoch vom Gesetzgeber gewollt und muss von den Finanzgerichten hingenommen werden. Es besteht keine Möglichkeit, aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit den Grundsatz des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zu durchbrechen (BFH, Urteil vom
- März 1995 – I R 14/94 –, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502). Randnummer 91 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO, da die Obsiegens- und Unterliegensanteile der Klage sich nahezu entsprechen. Randnummer 92 V. Die Revisionszulassung erfolgt nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO, dies im Hinblick auf die konkreten Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf die Möglichkeiten für Steuerpflichtige, die im Rahmen der Besteuerung ausländischer Investmentfonds drohende Pauschalbesteuerung durch Nachweise unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 InvStG, etwa allein durch Vorlage der Rechenschaftsberichte, Depotauszüge und Unterlagen, abzuwenden. Der VIII. Senat hatte dies in seiner Entscheidung vom
- Mai 2019 – VIII R 31/16 – offengelassen.