Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters aus erbrachter Arbeitnehmerüberlassung; Direktzahlungsbefugnis des Entleihers bezüglich Sozialversicherungsbeiträge Leitsatz 1. Eine Vereinbarung in einem Arb
§ 5Abs.
2 des am 28.02./25.03.2013 geschlossenen Rahmenvertrags fand auch nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der Bestellung des Klägers zum (starken) vorläufigen Insolvenzverwalter auf die Vertragsdurchführung weiter Anwendung. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO - wie hier geschehen - fortzuführen. Er tritt in bestehende Verträge der Schuldnerin ein und setzt deren Durchführung fort, soweit er diese nicht im Rahmen der allgemeinen Vorschriften beendet (vgl. Braun/Böhm, InsO, 8. Aufl. 2020, § 22, Rn. 14). Der Kläger trägt nicht vor, dass er - etwa im Telefonat vom 19.12.2013 - eine Änderung dieser Regelung verlangt habe. Randnummer 32
- b)Die vom Kläger sowie vereinzelt in der Literatur geäußerten Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der Direktzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Entleiher (siehe Schüren/Hamann/Diepenbrock, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Aufl. 2018, Rn. 777) greifen nicht durch. Diese finden insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze: Randnummer 33 1) Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2004 (IX ZR 200/03) lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Entleiher nach Insolvenz des Verleihers die von diesem (dem Verleiher) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls unmittelbar an den Sozialversicherungsträger gezahlt hat. Anders als im vorliegenden Fall lag diesen Zahlungen jedoch keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher zu Grunde, sondern die Zahlungen des Entleihers erfolgten ausschließlich auf dessen Haftung aus § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Zudem war der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in diesem Fall insgesamt wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 126 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB nichtig, sodass sich die Entscheidung schon aus diesem Grund nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen lässt. Randnummer 34 Aber auch soweit der Bundesgerichtshof sich in den Entscheidungsgründen mit der Frage befasst, ob Direktzahlungen des Entleihers an den Sozialversicherungsträger bei wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen die Zahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge zum Erlöschen bringen würden (Rn. 23 ff.), ergibt sich hieraus nicht, dass der Entleiher sich stets einer doppelten Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter einerseits und Sozialversicherungsträger andererseits ausgesetzt sieht. Der Bundesgerichtshof hat die doppelte Inanspruchnahme nämlich damit begründet, dass grundsätzlich die Pflicht des Verleihers zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Entgeltpflicht des Entleihers nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander stehen und daher dem Entleiher bei Zahlungsrückständen des Verleihers lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zusteht (Rn. 33), welches er dem Insolvenzverwalter nicht entgegenhalten kann (Rn. 35). Randnummer 35 2) Im Urteil vom 14.07.2005 (IX ZR 142/02) hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung bestätigt und die sich daraus im Regelfall ergebende Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Entleihers mit der gesetzgeberischen Entscheidung begründet, das Insolvenzrisiko für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht den Sozialversicherungsträgern, sondern den Entleihern aufzuerlegen (Rn. 16). Randnummer 36 3) Vorliegend haben die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte in § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte lediglich 70 % der Vergütung an die Insolvenzschuldnerin bezahlt und den Entgeltanspruch im Übrigen durch Direktzahlung an den Sozialversicherungsträger erfüllt. Mithin steht bei der hier gewählten Vertragskonstruktion die Pflicht der Beklagten, die Insolvenzschuldnerin bezüglich der überlassenen Leiharbeitskräfte sowie des Überlassungszeitraums von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern freizustellen im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht der Insolvenzschuldnerin zur Arbeitnehmerüberlassung. Randnummer 37 4) Gegen die Zulässigkeit dieser individualvertraglich vereinbarten Abweichung von der üblichen Vertragsgestaltung bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen hat der Senat keine Bedenken. Sie trägt dem legitimen Interesse des Entleihers Rechnung, sich vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, ohne die Erreichung des Zwecks des § 28e Abs. 3 SGB IV, nämlich die Sicherstellung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und den arbeits- sowie sozialversicherungsrechtlichen Schutz des Leiharbeitnehmers (vgl. BT-Drucks. VI/2303 S. 10), zu gefährden (ebenso Depré, juris-PR-InsR 16/2005, Anm. 5). Die vom Bundesgerichtshof betonte gesetzgeberische Intention, die Sozialversicherungsträger und damit die Gemeinschaft der Beitragszahlenden vom Insolvenzrisiko des Verleihers freizustellen, wird durch diese Vertragsgestaltung nicht gefährdet, da diese bis zur Zahlung durch den Entleiher - wie vom Gesetzgeber gewollt - auch bei dieser Vertragsgestaltung einen primären Zahlungsanspruch gegen den Verleiher haben und die bürgenähnliche Haftung des Entleihers gemäß § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV geltend machen können. Randnummer 38
- c)Durch die Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin vom 17.01.2014 und vom 23.01.2014 ist der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 10.139,43 € daher gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB erloschen.
§ 5Abs.
2 des Rahmenvertrags ist als Erfüllungsübernahme zu qualifizieren (aa), sodass es keiner konkreten Tilgungsbestimmung bedurfte (bb). Selbst wenn man eine konkrete Tilgungsbestimmung für erforderlich halten würde, wären die in den Überweisungen der Beklagten enthaltenen Angaben ausreichend gewesen, um eine solche anzunehmen (cc). Randnummer 39 1) Welche Anforderungen an die Erfüllungshandlungen der Beklagten zu stellen sind, richtet sich nach der Rechtsnatur des Anspruchs aus § 5 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Randnummer 40 Der an den Sozialversicherungsträger zu leistende Vergütungsanteil ist als Erfüllungsübernahme der Pflicht der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 329 BGB zu qualifizieren. Durch eine Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Übernehmer (Versprechender) gegenüber dem Schuldner (Versprechensempfänger), dessen Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger (Dritter) zu befriedigen (vgl. BeckOGK-BGB/Mäsch, § 329 Rn. 2). Die Regelung in § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist so ausgestaltet, dass die Beklagte sich verpflichtet, den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Vergütungsanteil unmittelbar an den jeweiligen Sozialversicherungsträger zu zahlen. Durch diese Zahlungen soll die Insolvenzschuldnerin von ihrer Zahlungspflicht frei werden. Sie konnte von der Beklagten die Direktzahlung verlangen, ohne dass die Beklagte selbst im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger Schuldnerin der Beiträge werden sollte. Denn die Interessenlage der Vertragsparteien war darauf gerichtet, mit den Direktzahlungen die einem selbstschuldnerischen Bürgen entsprechende Sekundärhaftung der Beklagten als Entleiherin gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV zu vermeiden und zugleich die Insolvenzschuldnerin als Verleiherin von ihrer Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge betreffend diese Mitarbeiter und Zeiträume zu befreien. Randnummer 41 Die Erfüllungsübernahme führt zu einem Anspruch auf Befreiung der Verleiherin von den Sozialversicherungsansprüchen des Sozialversicherungsträgers bzgl. der an die Beklagte im Verleihzeitraum überlassenen Arbeitnehmer (vgl. Palandt/Grüneberg,
- Aufl. 2020, § 329, Rn. 6; BeckOGK-BGB/Mäsch, § 329 Rn. 2). Randnummer 42 2) Wegen der Erfüllungsübernahme bedurfte es zum Eintritt der Erfüllungswirkung keiner Tilgungszweckbestimmung (vgl. Palandt/Grüneberg,
- Aufl. 2020, § 362, Rn. 7). Gleiches würde gelten, wenn man die Regelung nicht als Erfüllungsübernahme, sondern als bloße Berechtigung der Schuldnerin zur Leistung an einen Dritten (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) ansehen würde (Palandt/Grüneberg, a. a. O.). Randnummer 43 3) Selbst wenn man indes, wie das Landgericht, wegen der speziellen Konstellation eine Tilgungsbestimmung dahingehend verlangen würde, dass die Entleiherin gerade die Verbindlichkeiten der Verleiherin betreffend der von ihr (der Beklagten) entliehenen Mitarbeiter und den Entleihzeitraum tilgen möchte, läge diese aus Sicht des Senats bei den streitgegenständlichen Zahlungen vor. Randnummer 44 Bei der Tilgungsbestimmung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen ist (vgl. Palandt/Grüneberg,
- Aufl. 2020, § 366, Rn. 7). Nach dieser Maßgabe musste aus den Zahlungen der Beklagten deutlich werden, dass sie auf die von der Verleiherin zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Dies wird aus den Überweisungen, die sowohl den Namen der Verleiherin als auch deren Betriebsnummer bei der Streithelferin enthalten, hinreichend deutlich. Eine ausdrückliche Mitteilung, auf welche Mitarbeiter und welchen Zeitraum sich die Zahlungen beziehen, ist demgegenüber nicht erforderlich. Denn aus der Perspektive des Sozialversicherungsträgers ist bei Direktzahlungen eines Entleihers offensichtlich, dass diese zur Vermeidung der Bürgenhaftung aus § 28e Abs. 2 SGB IV erfolgen, mithin die Beitragsschuld für die entliehenen Mitarbeiter und den Leihzeitraum betreffen. Randnummer 45 Diese Zuordnung ist dem Sozialversicherungsträger aufgrund der in §§ 28a, 28f SGB IV geregelten Meldepflichten der Verleiherin auch regelmäßig ohne Weiteres möglich. Randnummer 46 Würde man höhere Anforderungen an die Tilgungsbestimmungen stellen, würde dies die zum 01.01.2003 bestehenden Meldepflichten des Entleihers (§ 28a Abs. 4 SGB IV a. F. i. V. m. § 29 DEÜV) bei Vertragskonstruktionen wie der Vorliegenden wieder aufleben lassen. Dies würde dem Ziel des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 zuwiderlaufen, die Verfahrensabläufe bei der Arbeitnehmerüberlassung zu vereinfachen. Für den Fortbestand der Meldepflichten des Entleihers sah der Gesetzgeber wegen der umfassenden Meldepflichten des Verleihers indes kein Erfordernis (vgl. BT-Drucks. 15/26, Seite 24). Randnummer 47 Eine Verrechnung der Zahlungen der Beklagten auf diejenigen Sozialversicherungsbeiträge, die die an sie überlassenen Arbeitnehmer und die zwischen ihr und der Verleiherin vereinbarten Überlassungszeiträume betreffen, entspricht zudem den gesetzlichen Wertungen des Sozialrechts, wonach sich die Haftung des Entleihers auf die an ihn geliehenen Arbeitnehmer und den Entleihzeitraum beschränkt (vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Roßbach, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2019, § 28e SGB IV, Rn. 8; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung,
- EL Juni 2019, § 28e SGB IV, Rn. 15; Kreikebohm/Kreikebohm, SGB IV,
- Aufl. 2018, § 28e, Rn. 8). Randnummer 48 4) Es kann dahinstehen, ob die Streithelferin die Zahlungen der Beklagten intern - wie sie darlegt - tatsächlich auf die Beitragsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin wegen der an die Beklagte verliehenen Arbeitnehmer und Zeiträume verbucht hat oder ob sie diese - wie der Kläger unter Verweis auf die Anmeldung der Streithelferin zur Insolvenztabelle behauptet - auf die jeweils ältesten Beitragsrückstände der Insolvenzschuldnerin verrechnet hat. Diese Frage ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht von Bedeutung, da es insoweit allein darauf ankommt, welche Forderungen des Klägers gegen die Beklagte bestehen. Sollte die Streithelferin gegenüber der Insolvenzmasse Ansprüche geltend machen, die die Beklagte bereits erfüllt hat, ist es am Kläger diese nach den Regelungen der Insolvenzordnung zu bestreiten. Randnummer 49 d) Es kann ferner offen bleiben, ob die auf Grundlage des § 5 Abs. 2 geleisteten Zahlungen der Beklagten wegen der vereinbarten Direktzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach §§ 132 f. InsO anfechtbar waren (so wohl Häsemeyer, KTS 2006, 99, 107; a. A. Depré, juris-PR-InsR 16/2005, Anm. 5), da der Kläger aus der erklärten Insolvenzanfechtung jedenfalls keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen deren Streithelferin herleiten kann (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Randnummer 50
- Die Beklagte wurde durch die Zahlung am 11.02.2014 gemäß § 82 Satz 1 InsO in Höhe von weiteren 16.347,47 € vom Anspruch des Klägers befreit, da ihr Geschäftsführer erst am 17.02.2014 von der Insolvenzeröffnung Kenntnis erlangte. Randnummer 51 a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2014 trat eine Zäsur ein, in deren Folge der sich aus der Erfüllungsübernahme resultierende Befreiungsanspruch des Klägers bzgl. des an den Sozialversicherungsträger zu zahlenden Anteils in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Denn der Befreiungsanspruch gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse und dient daher zur Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2005, IX ZR 142/02, juris Rn. 15; BeckOK-InsO/Jilek, Stand: 15.10.2019, § 35, Rn. 15). Randnummer 52 b) Wegen der Umwandlung in einen Zahlungsanspruch konnte die Beklagte gemäß § 82 Satz 1 InsO nur solange befreiend an die Streithelferin leisten, wie ihr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war.
§ 82Satz 1 Ins
O findet auch auf Zahlungen an Dritte Anwendung, wenn der Dritte vom Insolvenzschuldner vor der Verfahrenseröffnung zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt worden (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB) oder der Drittschuldner sonst berechtigt gewesen ist, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten (MüKo-InsO/Vuia,
- Aufl. 2019, § 82, Rn. 3b m. w. N.). Randnummer 53 Hinsichtlich der Kenntnis kommt es bei juristischen Personen auf das vertretungsberechtigte Organmitglied an, mithin bei der Beklagten auf ihren Geschäftsführer (vgl. BGH, NZI 2006, 175 Rn. 13; BeckOK-InsO/Riewe, § 82 Rn. 15). Die Beklagte hat auf Hinweis des Senats (Bl. 334 ff. d. A.) vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe sich in der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 15.02.2014 ortsabwesend in Urlaub befunden und daher erst am 17.02.2014 (Montag) von der Insolvenzeröffnung erfahren (Bl. 359 f. d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, sodass die Kenntniserlangung (erst) am 17.02.2014 als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Auf die nach § 82 Satz 2 InsO anhand des Zeitpunkts der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung zu bestimmende Beweislastverteilung kommt es mithin vorliegend nicht an. Randnummer 54 Die Beklagte muss sich auch nicht wegen der Obliegenheit juristischer Personen, für eine möglichst frühzeitige Kenntniserlangung ihrer Vertretungsorgane bezüglich der Insolvenzeröffnung von Vertragspartnern organisatorisch Sorge zu tragen (vgl. BGH, NZI 2006, 175 Rn. 13), eine frühere Kenntnisnahme zurechnen lassen. Denn eine Kenntniserlangung unmittelbar nach Arbeitsantritt infolge eines Urlaubs von zweiwöchiger Dauer ist nicht zu beanstanden. Eine Pflicht, für eine Kenntniserlangung innerhalb des Urlaubs zu sorgen, besteht - jedenfalls bei einem Urlaub üblicher Länge - nicht. Randnummer 55
- Demgegenüber haben die Zahlungen der Beklagten an die Streithelferin ab dem 24.02.2014 nicht mehr zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Klägers geführt, sodass dieser in Höhe von 26.220,88 € fortbesteht. Denn die Zahlungen erfolgten trotz Kenntnis der Insolvenzeröffnung nicht zur Insolvenzmasse und wirkten daher gemäß § 82 InsO nicht schuldbefreiend. Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung getroffen, nach der die Beklagte auch nach Insolvenzeröffnung zur Direktzahlung berechtigt gewesen wäre (a). Schließlich kann die Beklagte mangels aufrechenbaren Gegenanspruchs sowie wegen des Aufrechnungsverbots nach § 96 InsO auch nicht mit Freistellungsansprüchen gegen den Kläger aufrechnen (b). Randnummer 56 a) Soweit die Beklagte sich auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung mit dem Kläger im Rahmen des Telefonats vom 19.12.2013 beruft, ist diese weder substantiiert vorgetragen noch war es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, die Beklagte trotz der Direktzahlungen in Anspruch zu nehmen. Randnummer 57 1) Die Beklagte trägt lediglich vor, dass sie sich mit dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter telefonisch darauf geeinigt habe, dass der Arbeitnehmerüberlassungsrahmenvertrag aus Februar/März 2013 (Anlagenheft Beklagte, Bl. 69 ff.) Grundlage der Beschäftigung bleibe. Nicht vorgetragen ist indes, dass der Kläger sich auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung mit Direktzahlungen an die Streithelferin der Beklagten einverstanden erklärt habe. Nachdem dieser Vortrag auch nach gerichtlichem Hinweis (Verfügung vom 18.02.2020, Ziffer 3.3, Bl. 334 ff. d. A.) nicht näher substantiiert wurde, war eine Beweiserhebung durch Vernehmung der angebotenen Zeugin nicht geboten. Randnummer 58 2) Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Streithelferin der Beklagten - auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 19.12.2013 (Anlagenheft Beklagte, Bl. 73). Zum einen datiert dieses Schreiben noch aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung und zum anderen geht es auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrags nicht ein. Randnummer 59 3) Es ergibt sich auch nichts anderes aus § 103 InsO. Diese Vorschrift ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter weder direkt noch analog anwendbar, sondern greift erst ab Insolvenzeröffnung (vgl. MüKo-InsO/Huber,
- Aufl. 2019, § 103 Rn. 150). Nach Insolvenzeröffnung hat der Kläger sich indes nicht für eine Vertragsfortführung entschieden, sodass offen bleiben kann, ob in diesem Fall
§ 5Abs.
2 des Rahmenvertrags eine schuldbefreiende Direktzahlung der Beklagten an den Sozialversicherungsträger auch nach Insolvenzeröffnung ermöglicht hätte. Randnummer 60 4) Dem Kläger war es ebenfalls nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, die Beklagte trotz erfolgter Direktzahlungen an die Sozialversicherungsträger auf Zahlung der hierauf entfallenden Entgeltanteile in Anspruch zu nehmen. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Streithelferin, dass es im Interesse des Klägers liege, auch nach Insolvenzeröffnung Direktzahlungen an die Sozialversicherungsträger zuzulassen, soweit der Überlassungszeitraum - wie hier - in die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung falle, da es sich insoweit um Masseverbindlichkeiten handele, für die der vorläufige Insolvenzverwalter ggf. persönlich hafte. Randnummer 61 Zwar handelt es sich auch bei dem auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteil des Arbeitslohns nach Fortführung des Betriebs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO grundsätzlich um Masseverbindlichkeiten. Diese werden aber gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO für den Insolvenzgeldzeitraum mit Insolvenzeröffnung zu Insolvenzforderungen herabgestuft, wenn sie noch nicht vom Schuldner erfüllt wurden (vgl. MüKo-InsO/Hefermehl,
- Aufl. 2019 § 55, Rn. 202; BGH, NZI 2016, 779). Die Rechnungen, auf die die Beklagte nach dem 17.02.2014 gezahlt hat, betreffen sämtlich Arbeitnehmerüberlassungen, die in den Insolvenzgeldzeitraum nach § 165 Abs. 1 SGB III fallen. Mithin handelt es sich um Insolvenzforderungen der Streithelferin, soweit diese nicht vom Kläger erfüllt wurden. Das von der Streithelferin behauptete Haftungsrisiko für den Kläger besteht mithin nicht. Randnummer 62 b) Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Hierzu fehlt es der Beklagten bereits an einer aufrechenbaren Gegenforderungen. Denn die Forderungen der Streithelferin gegen den Kläger auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sind nicht gemäß § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie übergegangen. Zwar haftet der Entleiher für die vom Verleiher nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge, sodass der Anspruch des Sozialversicherungsträgers mit Zahlung grundsätzlich kraft Gesetzes (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf ihn übergeht. Dies gilt aber vorliegend nicht, weil die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Innenverhältnis der Parteien zu den vertraglich geschuldeten Leistungspflichten der Beklagten gehörte und die Beklagte auf diese Pflicht hin und nicht (allein) aufgrund ihrer Bürgenhaftung leistete. Randnummer 63 Selbst wenn man von einer aufrechenbaren Gegenforderung ausgehen würde, wäre die Aufrechnung jedenfalls gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO unzulässig, weil der Forderungsübergang betreffend die Zahlungen ab dem 01.02.2014 erst nach Insolvenzeröffnung stattgefunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2005, IX ZR 142/02, juris Rn. 10 ff.). Randnummer 64
- Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 3 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt jeweils entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der 30-Tage-Frist (vgl. Palandt/Ellenberger,
- Aufl. 2020, § 187 Rn. 1 a. E.; MüKo-BGB/Ernst,
- Aufl. 2018, § 288 Rn. 3). Fällt dabei der letzte Tag der 30-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag verschiebt sich das Fristende entsprechend § 193 BGB auf den darauffolgenden Werktag (vgl. MüKo-BGB/Ernst, § 286 Rn. 95) . Die Verzinsung errechnet sich daher wie folgt: Randnummer 65 Verzinsungs- beginn Rechnungs-/ Zahlungs- betrag Rechnungs- /Zahlungs- datum Verzinsungs- summe 13.02.2014 1.417,72 € 13.01.2014 (K 20) 1.417,72 € 18.02.2014 14.749,61 € 5.296,52 € 16.01.2014 (K21) 16.01.2014 (K21) 21.463,85 € 22.02.2014 18.890,82 € 22.01.2014 (K 24) 40.354,67 € 26.02.2014 Zahlung: 16.052,79 € 25.02.2014 (K 23) 24.301,88 € 28.02.2014 28.506,46 € 1.976,54 € 7.397,99 € 28.01.2014 (K 25) 28.01.2014 (K 26) 28.01.2014 (K 27) 62.182,87 € 04.03.2014 1.237,60 € 19.149,98 € 5.386,20 € 31.01.2014 (K 28) 31.01.2014 (K 30) 31.01.2014 (K 31) 87.956,65 € 12.03.2014 Zahlung: 43.385,19 € 11.03.2014 (K 29) 44.571,46 € 22.03.2014 Zahlung: 18.350,58 € 21.03.2014 (K 32) 26.220,88 € Randnummer 66 Der Zinsanspruch für die Zeit vom 28.02.2014 bis zum 11.03.2014 ist indes mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO lediglich aus einem Betrag in Höhe von 50.101,01 € zu berücksichtigen. III. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Randnummer 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Randnummer 69 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus den hier entscheidungserheblichen Fragestellungen, ob das Risiko doppelter Inanspruchnahme des Entleihers dadurch vermieden werden kann, dass diesem vertraglich das Recht eingeräumt wird, mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Verleiher unmittelbar an den Sozialversicherungsträger zu leisten sowie, falls ja, ob dies auch für Zahlungen nach Insolvenzeröffnung bzw. nach Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gilt. Diese Fragen können sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen im Bereich der wirksamen Arbeitnehmerüberlassung stellen. Sie sind - wie durch den Senat dargelegt - in der Literatur umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Randnummer 70 Den Streitwert hat der Senat an der Höhe der begehrten Abänderung des angefochtenen Urteils bemessen (§ 3 ZPO).