← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Ta 206/19 Beschluss Kostenfestsetzungsverfahren - Aufwendungen des Schuldners zur Aufhebung von Volls

Kostenfestsetzungsverfahren - Aufwendungen des Schuldners zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen - Rechtsanwaltskosten Leitsatz Rechtsanwaltskosten, die dem Schuldner nach Aufhebung des Arrests für

§ 788Rn.

56 ). Die hier geltend gemachten Rechtsanwaltskosten fallen aber nicht unter § 788 Abs. 3 ZPO. Nach § 788 Abs. 3 ZPO sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. § 788 Abs. 3 ZPO enthält eine reine Rückerstattungsregel; eigene Aufwendungen kann der Schuldner hiernach nicht erstattet verlangen ( BeckOK ZPO 36.

§ 788ZPO Rn 53 ).

Unter den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 788 Abs. 3 ZPO fallen nur die beim Schuldner beigetriebenen oder von ihm freiwillig gezahlten Vollstreckungskosten. Nicht zu den von § 788 Abs. 3 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung zählen eigene Aufwendungen des Schuldners für die Beseitigung der Folgen einer vom Gläubiger betriebenen Vollstreckung, etwa für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder Löschungskosten bei einer Arrestsicherungshypothek ( Münchener Kommentar zur ZPO 5. Aufl. § 788 Rn. 47 und 48; BeckOK ZPO 36.

§ 788Rn.

53; Musielak/Voit ZPO

  1. Aufl. § 788 Rn. 24; Zöller ZPO
  2. Aufl. § 788 Rn. 24; vgl. zu § 788 Abs. 2 ZPO a.F.: OLG Düsseldorf
  3. Dezember 1989 - 10 W 118/89 - Rn. 3, MDR 1990, 344; OLG München
  4. Januar 1989 - 11 W 709/89 - Rn. 6, JurBüro 1989, 975; OLG Köln
  5. März 1993 - 17 W 22/93 - OLGZ 1994, 250; KG Berlin
  6. März 1977 - 1 W 733/77 - RPfleger 1978, 150 ). Randnummer 15
  7. Die für die Aufhebung der bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen angefallenen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  8. Juli 2018 - 2 SaGa 2/18 - festzusetzen, weil es sich um keine dem Erkenntnisverfahren zuzurechnenden Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO handelt. Randnummer 16 "Rechtsstreit" i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO ist das Erkenntnisverfahren ( Musielak/Voit ZPO
  9. Aufl. § 91 Rn. 7 ). Nicht zum "Rechtsstreit" gehören das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Arrestvollzugsverfahren ( Zöller ZPO
  10. Aufl. § 91 Rn. 10 ). Zwar können Aufwendungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, die der Rechtsverteidigung während des laufenden Rechtsstreits dienen und zeitlich während der Dauer des Erkenntnisverfahrens anfallen, als Kosten des Verfahrens im weiteren Sinne angesehen werden, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind ( vgl. zur Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Festsetzung der im Erkenntnisverfahren erbrachten Kosten zur Abwehr der Zwangsvollstreckung: BGH
  11. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - NJW-RR 2006, 1001 ). Davon werden aber jedenfalls nicht die vorliegend vom Arrestbeklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten erfasst, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens für die Aufhebung der zur Vollziehung des Arrestes bereits durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angefallen sind. Kosten, die dem Arrestbeklagten nach Beendigung des Erkenntnisverfahrens zur Aufhebung bzw. Beseitigung der Folgen der Vollstreckung des dinglichen Arrestes entstanden sind, können nicht als Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO dem Erkenntnisverfahren zugerechnet werden ( vgl. OLG Düsseldorf
  12. Dezember 1989 - 10 W 118/89 - Rn. 2, MDR 1990, 344; OLG München
  13. Januar 1989 - 11 W 709/89 - Rn. 7, JurBüro 1989, 975; OLG Köln
  14. März 1993 - 17 W 22/93 - OLGZ 1994, 250 ). Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts im Arrestverfahren bezieht sich auf die "Kosten des Rechtsstreits", d.h. des Erkenntnisverfahrens und nicht etwa auf Kosten, die aus der erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens verfolgten bzw. erwirkten Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind. Randnummer 17 Mithin kann der Arrestbeklagte die geltend gemachten Aufwendungen bzw. Rechtsanwaltskosten zur Beseitigung der Folgen der Arrestvollziehung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen, sondern hat einen entsprechenden Schadensersatzanspruch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 945 ZPO ggf. durch selbständige Klage zu verfolgen ( vgl. OLG München
  15. Januar 1989 - 11 W 709/89 - Rn. 7, JurBüro 1989, 975; OLG Düsseldorf
  16. Dezember 1989 - 10 W 118/89 - Rn. 4, JurBüro 1990, 531; Zöller ZPO
  17. Aufl. § 788 Rn. 25 a.E.; Münchener Kommentar zur ZPO
  18. Aufl. § 788 Rn. 48 ). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 19 Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß §§ 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.