Schließung einer Sommerrodelbahn während der Corona-Pandemie gleichheitswidrig Leitsatz Die mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der 7. CoBeLVO (CoronaVV RP 7) angeordnete Schließung einer Sommerrodelbahn als "Freize
§ 1Abs. 1 Nr. 3 der 7. Co
BeLVO stellt zunächst einen (erheblichen) Eingriff in das (Deutschen-)Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sich auch der Antragsteller als Unionsbürger auf Grundlage von Art. 18 AEUV berufen kann (vgl. Ruffert, in: BeckOK Grundgesetz,
- Edition, Stand:
- Dezember 2019, Art. 12, Rn. 36 m.w.N.), bzw. jedenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 18 AEUV unter Einbeziehung desselben Schutzgehalts (vgl. unter Verweis auf die Wortlautgrenze: BVerfG, Beschluss vom
- November 2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 –, NJW 2016, 143, Rn. 10) sowie unter Umständen auch in Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar. Ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist, kann hier dahinstehen. Es kann derzeit auf Grundlage einer summarischen Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zumindest als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Antragsteller durch die Betriebsuntersagung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, sodass sich § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
- CoBeLVO in Bezug auf den Antragsteller aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist. Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die Betriebsschließung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der
- CoBeLVO) sind die §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 Satz 1 IfSG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Im Hinblick auf die hiesige Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage und deren generelle Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ausführlich VG Mainz, Beschluss vom
- April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, juris, Rn. 25 ff.). Zumindest wäre insoweit kein im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblicher offensichtlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht anzunehmen (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom
- Oktober 2010 – 8 B 1344/10 –, juris, Rn. 8). Randnummer 16 Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie war gemäß § 32 Satz 2 IfSG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom
- März 2010 (GVBl. 2010, S. 55) für die Anordnung der Betriebsschließungen in der
- CoBeLVO zuständig. Auch im Übrigen bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Randnummer 17 Es ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings anzunehmen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
- CoBeLVO materiell rechtswidrig ist und daher (vorläufig) in Bezug auf den Antragsteller inzident für unwirksam zu erklären sowie eine Nichtgeltung für ihn einstweilen festzustellen wäre. Innerhalb der summarischen Prüfung ist von der grundsätzlichen gerichtlichen Verwerfungskompetenz in Bezug auf materielle Gesetze schließlich nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (vgl. zu Bebauungsplänen: VGH BW, Beschluss vom
- Oktober 2015 – 10 S 1773/15 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris, Rn. 12; zu einer Gefahrenabwehrverordnung: VG Oldenburg, Beschluss vom
- Juli 2010 – 7 B 1698/10 –, juris, Rn. 14). Dies gilt dem Grunde nach auch hier, da insbesondere die verfassungsrechtliche Bewertung stellenweise von tatsächlichen Entwicklungen in Bezug auf eine nachvollziehbare Risikoeinschätzung abhängig ist, die nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris, Rn. 17; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom
- April 2020 – 5 L 333/20.NW –, juris, Rn. 41 ). Hier war auch auf Grundlage dieser Maßstäbe ausnahmsweise von der inzidenten Verwerfungskompetenz des Gerichts Gebrauch zu machen. Randnummer 18 Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG liegen in Anbetracht von – auch in Rheinland-Pfalz – festgestellten Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern einer übertragbaren Krankheit in Gestalt von COVID-19 vor (vgl. RKI, Fallzahlen in Deutschland , Stand:
- Mai 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). Bei der Bewertung der Gefahrenlage kommt dem Verordnungsgeber auch ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom
- April 2020 – 20 NE 20.688 –, juris, Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom
- April 2020 – 3 EN 238/20 –, juris, Rn. 59; BremOVG, Beschluss vom
- April 2020 – 1 B 97/20 –, juris, Rn. 49). Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Verordnungsermessen bezüglich der zu ergreifenden „notwendigen Maßnahmen“ fehlerhaft ausgeübt. Die Regelung ist im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ohne mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme in Bezug auf subjektive Rechtsverletzungen auf Seiten des Antragstellers aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr als verhältnismäßig einzuordnen. Randnummer 19 Es kann dahinstehen, ob Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG sowie (möglicherweise) Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind, da jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, NJW 2006, 2757, Rn. 70). Der Gewerbebetrieb des Antragstellers wird zunächst ungleich gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben behandelt, die – unter Auflagen – öffnen dürfen. Die Sommerrodelbahn des Antragstellers kann wohl ohne weiteres als „ Freizeitaktivität “
§ 1Abs. 1 Nr. 3 der 7. Co
BeLVO eingeordnet werden, die sich letztlich von „ Sportanlagen “ durch die jedenfalls nicht schwerpunktmäßig verfolgte körperliche Ertüchtigung und die insoweit offenbar fehlende Wettkampfsituation abgrenzen dürfte; gleichzeitig ist die sportliche Aktivität für zahlreiche Bürgerinnen und Bürger wohl auch Teil einer alltäglichen Routine, was bei „ Freizeitaktivitäten “ nicht notwendigerweise der Fall sein muss. Demnach dürfte insoweit zumindest ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben sein. Zudem sind zwar die durch den Antragsteller in Bezug genommenen „ Freizeitaktivitäten “ (Sesselbahn T. und die T-Bahn T.) voraussichtlich wesentlich vergleichbar, allerdings hat der Antragsteller insoweit deren Öffnung und damit schon eine tatsächliche Ungleichbehandlung nicht glaubhaft gemacht. Sofern diese Einrichtungen – entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
- CoBeLVO – geöffnet sein sollten, kann der Antragsteller daraus für sich in diesem Verfahren keine eigene Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten. Denn ein Anspruch auf eine sog. „ Gleichbehandlung im Unrecht “ besteht auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. zusammenfassend nur Kischel, in: BeckOK Grundgesetz,
- Edition, Stand:
- Dezember 2019, Art. 3, Rn. 115 m.w.N. aus der Rspr.). Bei der Sesselbahn T. (vgl. http://www....de/) und der T-Bahn T. (https://www....de/) handelt es sich um Angebote, bei denen der Zweck der Fortbewegung in den Hintergrund tritt und gleichzeitig rein touristische Motive im Vordergrund stehen; sie können voraussichtlich ohne weiteres als „ Freizeitaktivitäten “
§ 1Abs. 1 Nr. 3 der 7. Co
BeLVO eingeordnet werden. Sie wären nach derzeitiger Rechtslage ebenso geschlossen zu halten. Randnummer 20 Im Hinblick auf die gewerbliche Personenschifffahrt in Gestalt von Tagesausflugsschiffen gemäß § 2 Abs. 4 der 7. CoBeLVO liegt hingegen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Art. 3Abs.
1 GG vor. Das Freizeitangebot des Antragstellers ist insoweit wesentlich vergleichbar, da beide Angebote als touristisch geprägte „ Freizeitaktivitäten “ eingeordnet werden können, die weder im Schwerpunkt der sportlichen Betätigung oder der Fortbewegung noch anderen spezifischen Zwecken dienen; eine Bewirtung der Schiffsgäste erfolgt dort dann wohl auch nur anlässlich des touristischen Zwecks bzw. der Freizeitaktivität. Soweit demnach eine relevante Ungleichbehandlung anzunehmen ist, liegt kein sachlicher Grund vor, der die Beschränkung des Gleichheitssatzes – bei der schon aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit gebotenen Anwendung eines „strengen“ über eine Willkürprüfung hinausgehenden Maßstabs (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom
- Februar 2008 – 2 BvL 1/06 –, NJW 2008, 1868, Rn. 78; siehe auch Nußberger, in: Sachs, Grundgesetz,
- Auflage 2018, Art. 3, Rn. 13 ff. m.w.N.) – in verhältnismäßiger Weise legitimiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung umso weiter intensivieren, je mehr Lockerungen der Antragsgegner in anderen gewerblichen Bereichen vornimmt. Dann verliert das Argument des Infektionsschutzes an Gewicht, sodass der Antragsgegner insoweit nunmehr zumindest höheren Begründungsanforderungen unterworfen ist. In der jetzigen Situation, in der für Gewerbetreibende die Öffnung unter Auflagen die Regel und die vollständige Schließung die Ausnahme geworden ist und sich zudem die Eingriffsintensität durch die fortwährende Dauer der Schließung stetig erhöht, ist zum jetzigen Zeitpunkt – anders als etwa noch während des weitgehenden „Lockdowns“ – eine strengere Prüfung am Gleichheitssatz angezeigt (a.A. wohl OVG Nds, Beschluss vom
- Mai 2020 – 13 MN 156/20 –, juris, Rn. 36). Randnummer 21 Dem Verordnungsgeber steht neben einer Einschätzungsprärogative zur Bewertung der Gefahrenlage (s.o.) auch ein Typisierungs- und Pauschalisierungsspielraum zu, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, NJW 2009, 209, Rn. 53 ff.; siehe insgesamt Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
- Auflage 2018, Art. 3, Rn. 7). Daher dürfen Gesetze, die – wie auch in gewissem Maße hier – Massenvorgänge betreffen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in ggf. auch weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die ungleiche Wirkung darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (BVerfG, a.a.O.). Außerdem darf die Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Dies war hier im Rahmen der summarischen Prüfung nicht mehr anzunehmen. Randnummer 22 Der Antragsgegner ist seiner Begründungspflicht bezüglich des Vorliegens eines sachlichen Differenzierungsgrundes nicht hinreichend nachgekommen. Dabei müssen primär epidemiologische Aspekte eine (ermessensgerechte) Entscheidung für die Schließung tragen; mithin können zunächst vorrangig auch nur solche einen entsprechenden sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen. Anderen Beweggründen des Verordnungsgebers (z.B. das öffentliche Interesse an einer Tätigkeit) kann dahingehend allerdings ebenfalls (zumindest nachrangige) Bedeutung zukommen (vgl. OVG Nds, Beschluss vom
- Mai 2020 – 13 MN 156/20 –, juris, Rn. 36). Hier hat sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung nur auf epidemiologische Aspekte zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bezogen. Randnummer 23 Es ist für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass die (touristische) Schifffahrt in dem gemäß § 2 Abs. 4 der
- CoBeLVO zugelassenen Ausmaß aus den vom Antragsgegner genannten (epidemiologischen) Gründen privilegiert sein sollte. Der Antragsgegner hat schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Ansteckungsrisiko bei einer Sommerrodelbahn im Vergleich zur touristischen Personenschifffahrt auf Tagesausflugsschiffen einschließlich der dort betriebenen gastronomischen Einrichtungen (§ 2 Abs. 4 der
- CoBeLVO) wesentlich erhöht sein sollte. Es sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung und der Funktionsweise einer Sommerrodelbahn sogar erhebliche Gründe dafür, dass das Infektionsrisiko geringer ausfallen dürfte als etwa in Gastronomiebetrieben, die ebenfalls unter Auflagen geöffnet sein dürfen. Ferner halten sich auf Tagesausflugsschiffen Personen zwingend über einen längeren Zeitraum im Rahmen eines nur begrenzten Platzangebots auf, was bei der Anlage des Antragstellers offenbar nicht der Fall ist. Zudem kann wohl ohne weiteres eine „Mund-Nasen-Bedeckung“ bzw. „Alltagsmaske“ bei der Nutzung der Sommerrodelbahn und im dazugehörigen Wartebereich getragen werden sowie gleichzeitig durch weitere Maßnahmen die Hygiene (einschließlich des Mindestabstands) gesichert werden. Der allgemeine und rein spekulative Verweis des Antragsgegners auf eine erhebliche Sogwirkung der hier streitgegenständlichen konkreten Freizeitanlage des Antragstellers überzeugt die Kammer nicht. Diese ist kein spezifisches Merkmal des hier gegenständlichen einzelnen Freizeitangebots und geht in ihrer Intensität nicht notwendigerweise über die Anziehungskraft eines anderen Gewerbebetriebes hinaus; anders dürfte sich die Sachlage allerdings im Einzelfall bei Freizeit parks gestalten, die über eine Vielzahl an Attraktionen und Fahrgeschäften verfügen. Ein Zusammenkommen im öffentlichen Raum (z. B. auf Parkplätzen) dürfte bei Gewerbebetrieben außerhalb von städtischen Bereichen die Regel sein, wobei hier epidemiologischen Bedenken notfalls durch behördliche Maßnahmen vor Ort wohl hinreichend entgegengewirkt werden könnte. Hinzukommt, dass die Nutzung der „Schlitten“ nur einzeln ermöglicht werden soll. Da die „Schlitten“, nachdem die Besucherinnen und Besucher am Ende der Rodelbahn angekommen sind, wohl ohnehin wieder zum Ausgangspunkt zurückbefördert werden müssen und denknotwendigerweise nicht unmittelbar von einer weiteren Person genutzt werden können, erscheint auch eine hinreichende Desinfizierung der „Schlitten“ möglich, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Letztlich ist dahingehend auch nicht ersichtlich, inwieweit etwa eine Ungleichbehandlung mit Spielgeräten auf – bereits geöffneten (vgl. § 5 Abs. 8 der
- CoBeLVO) – öffentlichen Spielplätzen gerechtfertigt werden kann. Randnummer 24 Der Verweis des Antragsgegners bezüglich einer Reservierungs- und Anmeldepflicht bei der Schifffahrt überzeugt nicht und kann daher keinen tauglichen Differenzierungsgrund darstellen. Auch wenn die Gäste die Sommerrodelbahn spontan aufsuchen, kann dort eine Kontaktverfolgung durch Angabe von Kontaktdaten – etwa durch Ausfüllen eines Formulars an der Kasse beim Kauf eines Tickets – ermöglicht werden. Dies wird auch bei dem spontanen Betreten von Gastronomiebetrieben derzeit ohne weiteres praktiziert. Dass der Antragsgegner einwendet, es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller hinreichende Personalreserven vorhalte, um die Besucherströme zu lenken, kann dies nicht durchgreifen. Denn auch bei sonstigen geöffneten Einrichtungen setzt der Antragsgegner das notwendige Personal zur Öffnung unter Einhaltung der Hygiene und Abstandsregelungen voraus, ohne dass dies an weitere Nachweise gebunden wäre (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der
- CoBeLVO). Insoweit hätte es letztlich dem Antragsgegner oblegen, entsprechende Auflagen auch für Anlagen des Antragstellers als milderes Mittel vorzusehen. Sofern dieser deren Einhaltung nicht gewährleisten kann, ist eine Öffnung der Anlage nicht möglich. Die Entscheidung, ob die Öffnung der Anlage unter den erforderlichen strengen Hygienevorgaben wirtschaftlich zweckmäßig ist, ist schließlich Teil der unternehmerischen Freiheit des Antragstellers. Nach alledem bewirkt die typisierte Erfassung des Antragstellers eine derart erhebliche Belastung in Gestalt der fortwährenden vollständigen Betriebsschließung, sodass – mangels substantiierter Begründung der Ungleichbehandlung durch den Antragsgegner – von einer Überschreitung des Einschätzungs- bzw. Ermessens- und Typisierungsspielraums auszugehen war. Es bleibt dem Antragsgegner allerdings unbenommen, die zuständige Kreisordnungsbehörde anzuweisen, konkrete Auflagen für den Betrieb der Anlage des Antragstellers zu erlassen und dann auch entsprechend zu kontrollieren. Randnummer 25 Aus diesen Gründen war eine Öffnung des Betriebes allerdings nicht mit unmittelbarer Wirkung festzustellen. Denn der Antragsteller hat zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass sein Betrieb potentiell dazu geeignet zu sein scheint, unter ähnlichen Bedingungen wie bereits unter Auflagen geöffnete Einrichtungen die allgemein notwendigen Hygieneanforderungen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Satz 2 der
- CoBeLVO) einzuhalten. Allerdings hat er kein detailliertes Hygienekonzept für den konkreten Betrieb vorgelegt, sodass der zuständigen Behörde vor Ort oder ggf. dem Antragsgegner als Verordnungsgeber – zur Wahrung des ausreichenden Infektionsschutzes – in zumutbarer Weise die Möglichkeit zu geben war, unter Umständen spezifische auf den Betrieb des Antragstellers oder allgemein auf Betriebe dieser Art abgestimmte Hygieneregelungen zu erlassen. Randnummer 26 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Untersagung ist aufgrund der oben dargelegten Gründen aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig. Aufgrund der Umsatzeinbußen liegen schwere und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin vor. Die (wohl späteste) Eröffnungsperspektive zum
- Juni 2020 beseitigt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht, da es sich bei dem Betrieb des Antragstellers offenbar um einen (wetterabhängigen) Saisonbetrieb handelt und daher wohl vor allem die Sommermonate zentrale Einnahmen generieren dürften. Es war auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend abzusehen, dass eine entsprechende Schließungsanordnung mit Wirkung zum
- Mai 2020 nicht weitergeführt werden wird; vielmehr verhält sich auch der von der Landeregierung des Antragsgegners veröffentlichte Stufenplan (https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/20200513_Anhang_PrM_PK_Corona-Zukunftsperspektive_RLP_Tabelle_Rheinland-Pfalz.pdf) nicht ausdrücklich zu einzelnen „ Freizeitaktivitäten “ wie der des Antragstellers, wohingegen für Freizeit parks eine Öffnung ab dem
- Juni 2020 explizit in Aussicht gestellt wird. Zudem werden Freibäder nach Maßgabe dieses Stufenplans bereits am
- Mai 2020 umfassend geöffnet. Da diese aus epidemiologischer Sicht ein potentiell umfangreicheres Risiko aufweisen und daher höhere Vorsorgeaufwendungen bedingen dürften als die Sommerrodelbahn des Antragstellers, besteht voraussichtlich ab dem genannten Datum eine weitere mögliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu dem Antragsteller, auf die die Kammer zumindest bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes zurückgreifen konnte. Aus diesen Gründen sowie wegen der nur unzureichend zuverlässigen Öffnungsperspektive war der Anordnungsgrund vorliegend insgesamt zu bejahen. Ein anhängiges Hauptsacheverfahren ist keine Sachentscheidungsvoraussetzung bzw. keine Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand:
- EL Juli 2019, § 123, Rn. 106 m.w.N.). Randnummer 27 Der Betriebsbeginn zum
- Mai 2020 um 11:00 Uhr orientiert sich an den auf der Webseite des Antragstellers angegebenen Öffnungszeiten und folgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, da nach dem Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend zuverlässig ersichtlich ist, welche Vorbereitungen für den Betriebsbeginn unter den erforderlichen Hygieneauflagen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Satz 2 der
- CoBeLVO) noch konkret zu treffen sind. Insofern verbleibt den zuständigen Aufsichtsbehörden auch noch ein zumutbares Zeitfenster, um etwaige spezifische Auflagen mit dem Antragsteller abzustimmen bzw. die zum
- Mai 2020 zu erwartende Achte Corona-Bekämpfungsverordnung entsprechend anzupassen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 29 Da es sich letztlich auch bei dem Betrieb der Sommerrodelbahn des Antragstellers um die Ausübung eines Gewerbes handelt, ist es sachgerecht – mangels speziellerer Ziffern zum Infektions- bzw. Gesundheitsschutz – auch insoweit die entsprechenden Ziffern des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zum Wirtschaftsverwaltungsrecht heranzuziehen (Ziffern 54 ff.). Das darin abgebildete wirtschaftliche Interesse dürfte insoweit unabhängig von der Rechtsgrundlage für die (vorübergehende) Gewerbeuntersagung (Ziffer 54.2.1.) maßgeblich sein. Demnach war gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 ein Betrag von 15.000,00 € anzusetzen, der aufgrund einer Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe festzusetzen war (Ziffer 1.5).