gehend BVerwG, 7. Juni 2021, 4 BN 50/20, Beschluss Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem der Beigeladenen als Vorhabenträgerin die Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes sowie eines Bäckerei-Cafés mit Backwarenverkauf ermöglicht werden soll. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des westlich an das Plangebiet anschließenden mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks W. Straße … (Flur-Nr. .../3). Randnummer 3 Am
barschaft des Einzelhandelsvorhabens die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten würden. Zudem erfolge eine Abschirmung im Hinblick auf Luftschadstoffe und Lichtimmissionen. Für die vorgesehene 3,50 m hohe Lärmschutzwand werde die Regelung getroffen, dass der Mindestabstand der Abstandsflächen von 3 m eingehalten werde. Der Bebauungsplan biete keine Möglichkeit, Anlieferungs- und Öffnungszeiten zu regeln. Insoweit werde eine Vereinbarung im Durchführungsvertrag getroffen werden. Zudem beschloss der Bauausschuss die Offenlage des Bebauungsplans und die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Die Offenlage wurde am
weis erbringe, dass durch das Vorhaben die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten würden. Zur Entwässerungsplanung seien drei Varianten vorgelegt worden, von denen sich zwei als realisierbar erwiesen. Die Entwässerungsplanung sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit den Gemeindewerken und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd abzustimmen. Die Planung stehe im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Was die Einbeziehung der Flächen des allgemeinen Wohngebiets angehe, so handele es sich um gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan untergeordnete Flächen. Die Bezugspunkte der Höhenangaben seien eindeutig bestimmt. Auch sei die Lage der Lärmschutzwand hinreichend festgesetzt. Die Verkehrsbelastung sei gutachterlich erfasst worden. Gesonderte Maßnahmen für Fußgänger oder Fahrradfahrer seien nicht erforderlich. Der Lärmbelastung der angrenzenden Wohnbebauung werde dadurch Rechnung getragen, dass der Bebauungsplan ein Schallschutzkonzept umfasse, das von der Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets ausgehe. Das Vorhaben diene der verbrauchernahen Versorgung, die
der Aufgabe eines innerörtlich gelegenen Marktes nicht mehr gewährleistet sei. Soweit die Orientierungswerte der DIN 18005 im nördlich gelegenen Wohngebiet durch die vorhandene Verkehrslärmvorbelastung auf der Landesstraße L 528 überschritten würden, könne dies dem Vorhaben nicht angelastet werden. Ein kurzzeitiger Rückstau von Fahrzeugen, die das Marktgelände verließen, könne zu Verkehrsspitzenzeiten hingenommen werden. Randnummer 7 Am 16. April 2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Randnummer 8 Der Bebauungsplan sieht im südöstlichen Bereich ein Sondergebiet der Zweckbestimmung „Einzelhandel Nahversorgung“ vor. Hierin sind ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m², ein Bäckerei-Café mit Backwarenverkauf und einer maximalen Gastraumfläche von 60 m² sowie hierzu gehörende Nebenanlagen zulässig. Die Erschließung des Lebensmittelmarktes ist über die südlich gelegene L. Straße vorgesehen. Südlich an das Baufenster für den Lebensmittelmarkt anschließend ist an der westlichen Grenze des Plangebiets die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgesehen mit einer Höhe von mindestens 3,50 m, die zu der westlichen Grenze den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand von 3 m einhalten muss. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes ist ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das über die nördlich gelegene S. Straße erschlossen werden soll. In der Begründung des Bebauungsplans wird dargelegt, die Errichtung des Einkaufsmarktes sei deshalb erforderlich geworden, weil
Schließung des innerörtlich gelegenen Lebensmittelmarktes im Ortsteil B. keine ausreichende öffentliche Nahversorgung mehr gegeben sei. Der bisherige Standort stehe für die Neuansiedlung eines zeitgemäßen Lebensmittelmarktes nicht mehr zu Verfügung. Eine als Alternativstandort nördlich der Bahnlinie zwischen den Ortsteilen B. und I. vorgesehene Gewerbebrache sei zwischenzeitlich wieder gewerblich genutzt und komme deshalb nicht in Betracht. Insoweit trage der Bebauungsplan dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Rechnung.
dem andere geeignete Standorte nicht mehr zur Verfügung stünden, habe die Antragsgegnerin auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgreifen müssen. Im Interesse der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung könne auf eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen daher nicht verzichtet werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolge im Parallelverfahren. Hinsichtlich der geplanten Wohnbebauung würden die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für die
tzeit ebenso überschritten wie die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung an den östlichen Baufeldern. Eine Gesundheitsgefährdung sei hiermit indessen nicht verbunden. Für diesen Bereich seien Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich und festgesetzt worden. Mögliche Umsatzumverteilungen führten weder beim Lebensmitteleinzelhandel in A. noch bei Einzelhandelsbetrieben in
bargemeinden zu erheblichen Beeinträchtigungen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Auswirkungsanalyse von einem Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.047 m² ausgegangen sei, während die Planung lediglich eine Verkaufsfläche von 800 m² vorsehe. Die überbaubare Grundstücksfläche im Sondergebiet greife das konkret geplante Vorhaben auf. Der zu erwartende Mehrverkehr könne ausweislich der Leistungsfähigkeitsberechnungen mit einer sehr guten Qualität abgewickelt werden. Randnummer 9 Der Plan wurde am
der DIN 4109-1:2008-01 nicht mehr möglich. Vielmehr müssten hier konkrete Pegelwerte festgesetzt werden. Randnummer 14 Die Überschreitung der Grundflächenzahl sei nicht näher begründet worden. Zudem seien Terrassen keine Nebenanlagen, für die eine derartige Überschreitung zulässig sei. Für die vorgesehenen Beläge der Pkw-Stellplätze, Zufahrten und Wege sei die schalltechnische Verträglichkeit nicht geprüft worden. Die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft seien zu detailliert und entbehrten einer bodenrechtlichen Relevanz. Zudem seien die Festsetzungen des Bebauungsplans in mehrfacher Hinsicht zu unbestimmt. So fehle es bei Höhenfestsetzungen an einem eindeutigen Bezugspunkt. Der Umfang des zulässigen nahversorgungsrelevanten Sortimentes sei nicht näher konkretisiert worden. Unklarheiten ergäben sich auch im Hinblick auf die im allgemeinen Wohngebiet vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen. Auch die Bepflanzungsregelung für öffentliche Grünflächen sei unklar. Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbewirtschaftung und etwaige Artenschutzmaßnahmen genüge der Bebauungsplan nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Im Durchführungsvertrag werde nicht deutlich, dass eine Herstellung der Erschließungsmaßnahmen gesichert sei. Zudem verstoße die hierin enthaltene Regelung zur Oberflächenentwässerung gegen das Koppelungsverbot. Randnummer 15 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 16 den am 5. September 2019 bekanntgemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Sie nimmt auf die Ausführungen der Beigeladenen Bezug. Randnummer 20 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 21 den Antrag abzulehnen. Randnummer 22 Sie ist der Auffassung, dass kein Verfahrensfehler vorliege. Insbesondere sei die Formulierung, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ erfolgen könnten,
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Es sei nicht erkennbar, dass ein fehlender Hinweis auf die Einlegung mit einer E-Mail dazu führen könnte, dass Bürger von einer Stellungnahme abgehalten würden. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Vorhabens ergebe sich aus dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Da lediglich 62 % des Bedarfs im Lebensmittelbereich im zentralen Versorgungsbereich abgedeckt werde, sei nicht von einer Überversorgung auszugehen. Es sei auch kein Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms erkennbar. Hier sei bereits nicht von einem Standort außerhalb eines integrierten Bereichs auszugehen. Zudem liege keine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe vor. Der Schwerpunkt des Bäckereiverkaufs liege vielmehr im Verzehr von Speisen und Getränken. Ein Verstoß gegen das Nichtbeeinträchtigungsgebot sei ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr bewege sich die Umsatzumverteilung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin in einem Bereich, bei dem keine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Hier sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die entsprechende Auswirkungsanalyse von einer Verkaufsfläche von etwa 1.100 m² ausgegangen sei. Zudem sei plausibel, dass es im Hinblick auf den Einzelhandel an Standorten in umliegenden Kommunen zu Rückholeffekten komme. Auch die Zulässigkeit von Aktionswaren sei dadurch hinreichend begrenzt, dass als Betriebstyp ein Lebensmittelmarkt festgesetzt sei. Sollte von einer Großflächigkeit auszugehen sein, hätte die Antragstellerin im Übrigen die 10-wöchige Frist zur Antragsbegründung
RG einhalten müssen, da die Planung in diesem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung
dem UVPG unterlegen hätte. Es sei auch kein Verstoß gegen den einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erkennbar. Im Zentrum des Ortsteils stünden für Wohnnutzung geeignete Freiflächen nicht zur Verfügung. Zudem gelte das auf die verfügbaren Flächenpotentiale abstellende Ziel lediglich für Flächennutzungspläne. Randnummer 23 Die Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans sei zulässig gewesen, da es sich um Flächen von untergeordneter Größe und Bedeutung handele. Zudem diene die Wohnbebauung der mit dem Lebensmittelmarkt bezweckten Zielsetzung der Nahversorgung. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei mit den zugrundeliegenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung vereinbar. So seien im Gebiet nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, die in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden könnten. Auch lägen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sondergebietes vor. Im Gebiet sei lediglich ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb zulässig. Insoweit fehle aber die für die Annahme eines Mischgebietes erforderliche Durchmischung. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ließen die Höhenfestsetzungen einen eindeutigen Bezugspunkt erkennen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin habe den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG hinreichend berücksichtigt. Insoweit sei bereits fraglich, ob es sich bei dem Einzelhandelsvorhaben um eine raumbedeutsame Planung handele. Jedenfalls sei durch die Vorkehrungen sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen einträten. Soweit die Antragstellerin rüge, dass der Bebauungsplan die Option einer Lücke zwischen Einzelhandelsgebäude und Lärmschutzwand eröffne, sei zu beachten, dass die Beigeladene sich im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet habe, das Baufenster vollständig auszunutzen. Eine Berücksichtigung des vom Vorhaben ausgehenden Verkehrs auf öffentlichen Straßen sei nur dann erforderlich, wenn eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) eintrete und keine unmittelbare Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolge. Beides sei hier nicht der Fall. Der vom Bolzplatz ausgehende Lärm stelle keine relevante Vorbelastung dar. Auch sei der naturschutzrechtliche Ausgleich hinreichend im Plan berücksichtigt worden. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Planaufstellungsunterlagen sowie den Baugenehmigungsvorgang verwiesen, die bei der Beratung herangezogen wurden. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Normenkontrollantrag, über den der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte,
dem die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben, ist unbegründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 26 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 27 1. Insbesondere ist die Antragstellerin
GO antragsbefugt. Randnummer 28
dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Annahme der Antragsbefugnis ist ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zu prüfenden Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ein verletztes Recht kann dabei auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot sein. Hierin wird dem Antragsteller das Recht eingeräumt, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt werden. Drittschützender Charakter kommt nur solchen Belangen zu, die für die Abwägung erheblich sind. Dies ist nicht der Fall bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei ihrer Entscheidung nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom
Antragseingang am
Verlängerung – zur Antragsbegründung gesetzte richterliche Frist bis zum
richt nicht erwähnt wurde. Randnummer 34 Für die Öffentlichkeitsbeteiligung sieht § 3 Abs. 2 BauGB vor, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Bei dieser Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Randnummer 35 Die in der Auslegungsbekanntmachung getroffene Festlegung, dass Einwendungen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung erhoben werden können, schränkt die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener nicht unzulässig ein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um Zusätze oder Einschränkungen handelte, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
zuholen (vgl. HessVGH, Beschluss vom
GB als erforderlich. Randnummer 44
dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorschriften entspricht. Dies bezieht ein sehr weites Planungsermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans dient die Planung der Sicherung der Nahversorgung mit Lebensmitteln im Ortsteil B.. Eine entsprechende Notwendigkeit erwächst daraus, dass der bisher im Innerortsbereich gelegene Lebensmittelmarkt geschlossen wurde. Besser geeignete Alternativstandorte stünden nicht mehr zur Verfügung. Die Restfläche solle im Sinne einer städtebaulichen Abrundung für die Errichtung freistehender Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser zur Verfügung gestellt werden. Hiernach lässt die Planung aber eine an den städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin orientierte Zwecksetzung erkennen. Randnummer 46 Ein Planerfordernis scheitert auch nicht daran, dass bereits jetzt absehbar wäre, dass die Verwirklichung des Plans zwingend gegen artenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würde und deshalb vom Vorliegen eines Vollzugshindernisses auszugehen wäre. Entsprechende unausweichliche Verstöße hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus möglichen, bereits eingetretenen Verstößen des Vorhabenträgers gegen Artenschutzrecht. Diese betreffen den behördlichen Vollzug im Einzelfall, nicht aber die abstrakt zu beurteilende Frage eines Vollzugshindernisses. Randnummer 47 b) Die Planung der Antragsgegnerin genügt auch dem Anpassungsgebot
GB. Randnummer 48
dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ in diesem Sinne bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung in der Bauleitplanung zwar je
dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung überwunden werden können. Sie sind in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 BN 3.17 –, NVwZ 2018, 507 und juris, Rn. 4). § 1 Abs. 4 BauGB ist dabei eine Konkretisierung der generellen Beachtenspflicht von Zielen der Raumordnung
1 Satz 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz – ROG –. Die Vorschrift geht insoweit über den Anwendungsbereich des Raumordnungsgesetzes hinaus, als sie für alle Bauleitpläne unabhängig von deren Raumbedeutsamkeit gilt (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019; § 1, Rn. 46). Randnummer 49 aa) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Ziel 61 des Landesentwicklungsprogramms - LEP IV -. Randnummer 50 Dieses Ziel sieht vor, dass der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzung entgegenzuwirken ist. Ausweislich der Begründung zu diesem Ziel soll hiermit erreicht werden, dass die Ansammlung mehrerer, für sich genommen meist nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die in ihrer Gesamtheit wie Einkaufszentren oder Einzelhandelsgroßprojekte wirken, verhindert werden soll. Was die Grenze der Großflächigkeit angeht, so kann auf die Rechtsprechung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zurückgegriffen werden. Hiernach ist von einer Großflächigkeit auszugehen, wenn die Verkaufsfläche den Wert von 800 m² überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Festsetzung im Schwerpunkt um eine gastronomieähnliche Nutzung, der ein Backwarenverkauf lediglich angegliedert ist. Randnummer 53 bb) Das Anpassungsgebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass der Bebauungsplan gegen das Nichtbeeinträchtigungsgebot in Ziel 60 des LEP IV verstoßen würde. Randnummer 54 Ziel 60 sieht vor, dass durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden darf. Dabei sind auch die Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren zu beachten. Randnummer 55 Insoweit kann dahinstehen, ob – wofür einiges spricht – gegen das Nichtbeeinträchtigungsgebot schon deshalb nicht verstoßen wird, weil es sich bei dem mit dem Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Randnummer 56 Was die Einbeziehung eines Angebots von Nebenleistungen eines Einzelhandelsvorhabens in die Beurteilung der Großflächigkeit angeht, so stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden können. Lediglich wenn die innerhalb eines Gebäudes vorhandenen selbstständig nutzbaren betrieblichen Einheiten durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt werden und zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt, ist hinsichtlich der Beurteilung der Großflächigkeit von einem einzigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auszugehen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
Ansicht der Gutachter nicht zu erwarten ist. Randnummer 60 Soweit die Antragstellerin die Methodik des Gutachtens in Zweifel zieht, fehlt es insoweit an einer substantiierten Darstellung. Die Grundannahmen des Gutachtens werden lediglich in Zweifel gezogen, ohne dass erkennbar wird, dass insoweit fachliche Mängel vorliegen könnten. So bezweifelt die Antragstellerin die Annahme, dass 70 % des Vorhabenumsatzes zu Lasten von Betreibern außerhalb des Gemeindegebietes umverteilt würden. Indessen benennt sie keine Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Rückholeffekte angesichts des angenommenen, eher niedrigen Zentralitätswertes von 62 % nicht eintreten könnten. Der Zentralitätswert gibt dabei den Anteil der auf den Einzelhandel bezogenen Kaufkraft im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin an, der als Umsatz innerhalb der Gemeinde gebunden wird. Hiernach steht zu erwarten, dass Einwohner des Ortsteils B., die bislang in anderen Gemeinden ihre Einkäufe erledigt haben, nunmehr verstärkt auf das wohnortnahe Angebot am Vorhabenstandort zurückgreifen. Angesichts der von den Gutachtern angenommenen starken Wettbewerbsstrukturen im Umland wird auch
vollziehbar, dass zwar 70 % des Vorhabenumsatzes aus diesem Bereich kommen, dass sich dies an den einzelnen Standorten aber lediglich durch Umsatzumverteilungen von 2 bis 3 % bemerkbar macht. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf den vorhandenen Einzelhandelsbestand in hohem Maße prognostische Unsicherheiten in sich birgt. Einzelparameter für die Beurteilung können nur geschätzt werden oder beruhen auf Erfahrungswerten, so dass von vornherein eine gewisse Bandbreite vertretbarer Ergebnisse erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann von einer gutachterlichen Untersuchung nur verlangt werden, dass sie mit den zur Zeit ihrer Erstellung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht und damit methodisch fachgerecht entwickelt worden ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognosen nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtet begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 96; OVG RP, Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 10859/12.OVG –, juris, Rn. 95 ff.). Randnummer 61
gewiesen werde, bezieht sich dieses Ziel auf die Flächennutzungsplanung und nicht auf die Aufstellung von Bebauungsplänen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Wohnbauflächenbedarf im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin durch bislang in Bebauungsplänen festgesetzte Wohngebiete bereits ausgeschöpft wäre. Randnummer 66
der Begründung zu diesem Ziel sind Standorte als „städtebaulich integriert“ anzusehen, wenn sie in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit überwiegenden Wohnanteilen oder als Bestandteil eines planerischen Gesamtkonzepts in dessen unmittelbarem Anschluss liegen.
dieser Definition kann der vorgesehene Standort des Lebensmittelmarktes indessen ohne Weiteres als städtebaulich integrierte Lage angesehen werden. Randnummer 67
NVO wird der Zweck allgemeiner Wohngebiete damit umschrieben, dass sie überwiegend dem Wohnen dienen. Allgemein zulässig sind in einem solchem Gebiet
NVO Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Ein solches Gebiet ist geprägt durch Wohngebäude sowie der Versorgung des Gebiets dienende Einrichtungen und soziale Einrichtungen. Die dem Wohnen dienenden Gebäude müssen dabei zahlenmäßig überwiegen und das Gebiet erkennbar prägen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 1 BauNVO, Rn. 69). Die Zwecksetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist dann nicht mehr gewahrt, wenn der Bebauungsplan alle
den Nrn. 2 und 3 des § 4 Abs. 2 BauNVO neben Wohngebäuden zulässigen Nutzungen ausschließt. Dies hätte zur Folge, dass das Gebiet den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes verliert und sich tatsächlich als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO darstellte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 – 4 BN 1.99 –, NVwZ 1999, 1340 und juris, Rn. 13; Urteil vom 7. September 2017 – 4 C 8/16 –, BVerwGE 159, 322 und juris, Rn. 8). Randnummer 70 Ein vollständiger Ausschluss der
NVO neben Wohngebäuden allgemein zulässigen Nutzungen kann indessen im Bebauungsplan nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan sieht zwar insoweit einen weitgehenden Ausschluss vor, indem
Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen im allgemeinen Wohngebiet Gartenbaubetriebe, Tankstellen, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Anlagen für Verwaltungen ausgeschlossen werden. Indessen ermöglicht der Bebauungsplan weiterhin die Errichtung nicht störender Handwerksbetriebe. Insoweit wird aber der Abgrenzung eines allgemeinen Wohngebietes von einem reinen Wohngebiet weiterhin Rechnung getragen. In einem reinen Wohngebiet wären nicht störende Handwerksbetriebe
NVO lediglich ausnahmsweise zulässig. Insoweit können sie aber den Charakter eines reinen Wohngebietes nicht prägen. Randnummer 71 d) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als unwirksam, weil das festgesetzte Sondergebiet die hierfür geltenden Voraussetzungen
NVO nicht erfüllte. Randnummer 72 Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass der Gemeinde durch das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine große gestalterische Bandbreite eingeräumt wird. Bei der Bestimmung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen ist die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die Festsetzungen
GB und
der auf der Grundlage von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 – 4 BN13/17 –, BRS 86, Nr. 27 und juris, Rn. 31). Randnummer 73 Zudem hält sich die Zwecksetzung des Sondergebiets auch an die Vorgaben des § 11 Abs. 1 BauNVO.
dieser Vorschrift sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten
den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
NVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen dabei neben anderen insbesondere Ladengebiete sowie Gebiete für Einkaufszentren und großflächige (Einzel- )Handelsbetriebe in Betracht. Als Zweckbestimmung des Sondergebiets hat die Antragsgegnerin im Bebauungsplan „Einzelhandelnahversorgung“ vorgesehen. Im Gebiet soll ein der Nahversorgung dienendes Einzelhandelsunternehmen mit einem Bäckerei-Café mit Backwarenverkauf untergebracht werden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung ist mit dieser Zwecksetzung nicht deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch in einem anderem Baugebiet, etwa einem Mischgebiet, hätte verwirklicht werden können. Randnummer 74 Ob ein Sondergebiet sich wesentlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO normierten Gebieten unterscheidet, ist anhand der allgemeinen Zweckbestimmung dieser Gebiete und der darin zum Ausdruck kommenden Typik der Baugebiete zu bestimmen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Gemeinde mit den ihr in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO eröffneten Möglichkeiten einen in den §§ 2 ff. BauNVO vorgesehenen Gebietstyp entsprechend anpassen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 – 4 BN 11.97 –, DÖV 1998, 76 und juris, Rn. 10). Hiernach darf sich keine annähernde Gleichartigkeit zu den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgesehenen Gebietstypen ergeben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 11 BauNVO, Rn. 22). Randnummer 75 Die Baunutzungsverordnung sieht indessen ein auf eine Einzelhandelsnutzung mit ergänzendem Bäckerei-Café beschränktes allgemeines Baugebiet nicht vor. Soweit die Antragstellerin dem Sondergebiet den Charakter eines Mischgebiets
NVO beimisst, kommt dies bereits deshalb nicht in Betracht, weil im Sondergebiet selbst eine Wohnnutzung, die im Mischgebiet gleichermaßen wie eine gewerbliche Nutzung gebietsbestimmend ist, nicht vorgesehen ist. Zudem lässt sich der die in § 11 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen beispielhaften Aufzählung, die auch Ladengebiete umfasst, entnehmen, dass die Baunutzungsverordnung Sondergebiete auch für die Errichtung nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe prinzipiell zulässt (vgl. Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO, Rn. 36a). Randnummer 76 e) Der Bebauungsplan „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ der Antragsgegnerin verstößt auch nicht insoweit gegen § 12 Abs. 4 BauGB, als ergänzend zu dem im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Vorhaben im Nordwesten des Plangebiets die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets erfolgt. Randnummer 77
GB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Bei den einbezogenen Flächen muss es sich um städtebaulich erforderliche Ergänzungen handeln. Es darf keine substanzielle Veränderung des Planbereichs eintreten. In der Regel handelt es sich demnach um Flächen, die im Vergleich zu den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans von untergeordneter Größe und Bedeutung sind. Dabei ist darauf abzustellen, was eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der konkreten Situation erfordert. Erfasst werden Festsetzungen, die für die geordnete städtebauliche Entwicklung eine sinnvolle Ergänzung und Abrundung darstellen. Es dürfen nur solche Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden, die die Gemeinde auch im Falle eines regulären Bebauungsplanes in den Planbereich aufnehmen würde (vgl. zum Vorstehenden: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB, Rn. 122). Ob die Einbeziehung einzelner Flächen eine sachnotwendige Ergänzung für die städtebauliche Entwicklung darstellt, kann nur anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten städtebaulichen Situation und der von der Gemeinde angeführten städtebaulichen Ziele beurteilt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom
GB ein städtebaulicher Missstand entsteht, aus dem heraus sich Spannungen im Hinblick auf das Sondergebiet ergeben und der damit die Ziele der Planung konterkarieren könnten. Eine planerische Bewältigung in diesem Gebiet drängte sich der Antragsgegnerin daher zur Vermeidung städtebaulicher Missstände geradezu auf. Randnummer 80 Als sachnotwendige Ergänzung des im Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehenen Vorhabens sind weiterhin die südlich hiervon auf dem Grundstück Flur-Nr. 2333/9 getroffenen Festsetzungen anzusehen. Hierbei handelt es sich um Festsetzungen, die sich für die Gestaltung des Anschlusses der im Süden verlaufenden L. Straße, in die die Zufahrt zum Sondergebiet einmündet, an die Landesstraße L 528 als Folge der Regelungen im Sondergebiet ergeben. Randnummer 81 f) Die Festsetzungen des Bebauungsplans erweisen sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht als zu unbestimmt. Randnummer 82 aa)
Auffassung der Antragstellerin sind die Höhenfestsetzungen einerseits für die Höhe des Lärmschutzwalls „LSM 2“, andererseits für die maximale Traufhöhe sowie die maximal zulässige Firsthöhe zu unbestimmt, da kein absoluter Bezugspunkt festgesetzt sei. Randnummer 83 Die Antragsgegnerin stellt insoweit für den Lärmschutzwall LSM 2, der der Abschirmung des Verkehrslärms der L 528 zum allgemeinen Wohngebiet hin dienen soll, hinsichtlich des Bezugspunktes in Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen auf die Oberkante der Fahrbahn der L 528, gemessen an deren westlichem Rand ab. Für die Traufhöhe wird in Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen als Bezugspunkt der Abstand zwischen der Oberkante der der Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen in der Mitte der Zufahrt sowie hinsichtlich der Firsthöhe in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen auf den Abstand zwischen der Oberkante des Belages der der Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt. Insoweit stellt die Antragsgegnerin aber auf Bezugspunkte ab, die jedenfalls eindeutig bestimmbar sind. Randnummer 84
NVO sind die erforderlichen Bezugspunkte für die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen. Dabei müssen die Bezugspunkte begrifflich eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. An die festgesetzte Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsfläche kann der untere Bezugspunkt der festzusetzenden Höhe baulicher Anlagen anknüpfen. Eine Verkehrsfläche kann dann nicht in Bezug genommen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder fertiggestellt noch der Bebauungsplan die Höhenlage der Verkehrsfläche festsetzt (vgl. Söfker, a.a.O., § 18 BauNVO, Rn. 3a).
der Formulierung der entsprechenden Festsetzungen stellt die Antragsgegnerin aber auf bereits vorhandenen Erschließungsstraßen im Norden und Süden des Plangebietes sowie auf die Landesstraße L 528 ab. Dies wird aus der in Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Bestimmung der Lage des Bezugspunktes deutlich, wonach auf die Oberkante der der Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche in der Mitte der Zufahrt (zum Baugebiet) abzustellen ist, so dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ein hinreichend bestimmbarer Bezugspunkt erkennbar wird. Randnummer 85 bb) Soweit in Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen ein Einzelhandelsgeschäft als Lebensmittelmarkt einschließlich sonstiger nahversorgungsrelevanter Waren und Sortimente sowie Aktionsartikel festgesetzt wird, erweist sich der Begriff des nahversorgungsrelevanten Sortimentes jedenfalls als in ausreichender Weise bestimmbar. Der Umfang des nahversorgungsrelevanten Sortimentes kann insoweit aus der Liste der zentrenrelevanten Sortimente des Einzelhandelskonzeptes der Antragsgegnerin abgeleitet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der vorgesehene Standort als zentraler Versorgungsbereich – Funktion Lebensmitteleinzelhandel – in diesem Einzelhandelskonzept eingeordnet wird und angesichts der geringen Größe des Ortsteils B. sinnvollerweise keine Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und sonst nahversorgungsrelevanten Sortimenten getroffen werden kann. Was die in der Sortimentsbeschreibung angesprochenen Aktionsartikel angeht, so fallen diese im Wesentlichen bereits unter die Kategorie der zentrenrelevanten Sortimente, so dass der Umschreibung „Aktionsartikel“ nur im Ausnahmefall eine eigenständige Bedeutung zukommt. Schließlich ergibt sich hinsichtlich des Begriffs der „Aktionsartikel“ bereits dadurch eine quantitative Einschränkung, dass es sich
der Wortbedeutung um ein Angebot handelt, dass nicht ständig vorgehalten wird, sondern nur zeitlich begrenzt zur Verfügung steht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Mai 2009 – 7 D 51/08.NE –, juris, Rn. 67). Randnummer 86
NVO einen Maßstab dar, aus dem sich die zulässige Grundfläche des jeweiligen Grundstücks ermitteln lässt (§ 19 Abs. 2 BauNVO). Randnummer 88
weis ein Lärmpegelbereich abzuziehen. Soweit die Antragstellerin des Weiteren beanstandet, dass der Bebauungsplan von westlich orientierten Fassaden spricht, obwohl die entsprechenden Baufenster auf der lärmabgewandten Seite
Südwesten hin orientiert sind, ergeben sich hieraus ebenfalls keine Unklarheiten. Westlich orientiert sind solche Gebäude, die zur Himmelsrichtung Westen hin ausgerichtet sind. Insoweit werden
allgemeinem Sprachgebrauch aber auch solche Außenwände erfasst, die nicht exakt
Westen ausgerichtet sind, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite in südwestliche oder nordwestliche Richtung orientieren. Randnummer 93 gg) Soweit die Antragstellerin einen Widerspruch in den Bepflanzungsvorschriften der Ziffern 7.2 und 7.6 sieht, wonach die öffentlichen Grünflächen mit Sträuchern von mindestens 1 m Höhe zu bepflanzen seien, andererseits die im Plan dargestellten Sichtdreiecke dauerhaft ab einer Höhe von 0,80 m von Bepflanzung freigehalten werden sollen, sind die Sichtdreiecke durch eine entsprechende zeichnerische Festsetzung im Plan hinreichend bestimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass, soweit die Sichtdreiecke öffentliche Grünflächen erfassen, die Vorgabe einer niedrigeren Bepflanzung
Ziffer 7.6 des Bebauungsplans greift. Auch enthalten die Festsetzungen zu den öffentlichen Grünflächen in hinreichender Weise eine Umschreibung der hier vorzusehenden Bepflanzung. Schließlich lassen sich die in den zeichnerischen Festsetzungen mit Verkehrsgrün bezeichneten Flächen in hinreichender Weise von den sonstigen öffentlichen Grünflächen abgrenzen. Hierzu wird eine klare Trennlinie in den zeichnerischen Festsetzungen gezogen. Randnummer 94 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die für Sichtdreiecke vorgesehenen Flächen teilweise in privatem Eigentum stünden und sie ihren Zweck deshalb nicht erfüllen könnten, weil sich auf dem betroffenen Grundstück eine Gabionenwand von etwa 1,70 m Höhe befinde, wirkt sich dies auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht aus. Das von ihr angesprochene Grundstück Flur-Nr. 4413/6 ist nämlich nicht Teil des Geltungsbereichs des Planes, so dass der sich auf dieses Grundstück erstreckenden Zeichnung kein normativer Gehalt zuzumessen ist. Randnummer 95 g) Auch die in den Nrn. 2.5 und 4.5 vorgesehenen Möglichkeiten der Überschreitung der Grundflächenzahl sowie der überbaubaren Grundstücksfläche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 96 Aus Sicht der Antragstellerin erweist sich der Bebauungsplan deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil in den Festsetzungen Nr. 2.5 und Nr. 4.5 eine Überschreitung der Grundflächenzahl bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche für Terrassen zugelassen wurde. Randnummer 97 Der Bebauungsplan sieht vor, dass die festgesetzte Grundflächenzahl ausnahmsweise durch Terrassen und überdachte Terrassen im Rahmen der maximal zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden darf (Nr. 2.5).
Nr. 4.5 sind Terrassen und überdachte Terrassen ohne Seitenwände auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Randnummer 98 aa) Zwar ist davon auszugehen, dass Terrassen, die einen Zugang zum Hauptgebäude besitzen, nur unselbstständig nutzbarer Teil der Hauptanlage und keine Nebenanlage sind (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14 BauNVO, Rn. 36a; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 – 10 S 24.09 –, NVwZ-RR 2009, 951 und juris, Rn. 13). Indessen ermöglicht § 16 Abs. 6 BauNVO dem Satzungsgeber über die Regelung des § 19 Abs. 4 Nr. 2 BauGB hinaus
Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorzusehen. Insoweit entspricht diese Vorschrift dem § 31 Abs. 1 BauGB. Bei Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO liegt insoweit gleichzeitig eine Entscheidung
NVO vor (vgl. Söfker, a.a.O., § 16 BauNVO, Rn. 47). Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der dem Hauptgebäude zuzurechnenden Terrassen eine derartige Ausnahmefestsetzung getroffen. Randnummer 99 bb) Was die in Nr. 4.5. der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung angeht, wonach Terrassen und überdachte Terrassen ohne Seitenwände auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, wird ebenfalls kein Verstoß gegen höherrangiges Recht erkennbar. Neben der
NVO vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche können Terrassen als Teil der Hauptanlage gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO dort durch Bebauungsplan ebenfalls zugelassen werden. Hiernach kann insbesondere auch für Teile baulicher Anlagen die überbaubare Grundstücksfläche unterschiedlich festgesetzt werden (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 23 BauNVO, Rn. 27). Randnummer 100 3. Der Bebauungsplan „Einzelhandelsmarkt an der L. Straße“ lässt auch keine Abwägungsfehler erkennen. Randnummer 101 Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots
GB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom
GB ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzung nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets aufgrund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt wird. Randnummer 105 § 12 Abs. 3a BauGB lässt für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans für die bauliche oder sonstige Nutzung eine allgemeine Festsetzung zu, die eine bestimmte Bandbreite eröffnet. In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB ist in diesem Fall vorzusehen, dass für die festgesetzten Nutzungen eine Konkretisierung im Durchführungsvertrag erfolgt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB, Rn. 101a). Vorhaben, die hiernach vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan umfasst werden, nicht aber Inhalt des Durchführungsvertrages sind, sind unzulässig. Sie können indessen durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, ohne dass es hierfür der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB, Rn. 101c). Vorhaben- und Erschließungsplan, Bebauungsplan und Durchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers aus dem Durchführungsvertrag muss sich dabei auf die Herstellung des gesamten, sich im abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan beschriebenen Vorhabens beziehen. Sie darf nicht hinter dem Umfang des im Vorhaben- und Erschließungsplan beschriebenen Vorhabens zurückbleiben. Soweit sich das von der vertraglichen Durchführungsverpflichtung erfasste Vorhaben innerhalb der Bandbreite der aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans – einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans – zulässigen Nutzungen bewegt, erweist sich der Durchführungsvertrag als hinreichend abgestimmt mit dem Bebauungsplan (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2014 – 8 S 47/12 –, juris, Rn. 97; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 4 BN 19.11 –, ZfBR 2012, 38 und juris, Rn. 6). Randnummer 106 Im vorliegenden Fall ist indessen bereits nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan der Beigeladenen eine Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten eröffnete.
GB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan sieht aber ein Gebäude mit einer bestimmten Kubatur vor, die das gesamte Baufenster ausschöpft. Insoweit verbleibt der Beigeladenen aber kein Spielraum, der einer Konkretisierung im Durchführungsvertrag bedürfte. Zudem enthalten die textlichen Festsetzungen in Nr. 1.4 den Verweis darauf, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Der Durchführungsvertrag zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener wiederum nimmt in § 3 den Vorhaben- und Erschließungsplan in Bezug, so dass die Errichtung eines dessen Vorgaben entsprechenden Baukörpers schon aus diesem Grund gewährleistet ist. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben schöpft schließlich ebenfalls die Baugrenzen vollständig aus. Randnummer 107 b) Die Antragsgegnerin hat den Zu- und Abfahrtsverkehr im öffentlichen Verkehrsraum ebenfalls nicht fehlerhaft in der Abwägung unberücksichtigt gelassen. Randnummer 108 Aus Sicht der Antragstellerin erweist sich die Abwägung deshalb als fehlerhaft, weil im Rahmen des Schallschutzgutachtens zu dem geplanten Einzelhandelsvorhaben vom 2. September 2016 und der Ergänzung vom 19. März 2018 die durch den Zu- und Abfahrtsverkehr im öffentlichen Verkehrsraum entstehenden Verkehrslärmimmissionen zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden hätten. Randnummer 109 Insoweit ist indessen zu berücksichtigen, dass
Nr. 7.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück, insbesondere in Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit Randnummer 110 - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die
t rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, Randnummer 111 - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und Randnummer 112 - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (
den Darlegungen der Antragstellerin keine Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen würden und Anlass zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit der von diesem Bereich ausgehenden Lärmbelastung im Planungsverfahren gegeben hätten. Randnummer 117 d) Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass private Gartenflächen im Rahmen des Ausgleichs bzw. der Minderung von Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Verlust von Ackerflächen sowie die erhöhte Erwärmung durch Versiegelung von Flächen in Ansatz gebracht worden seien, kann nicht festgestellt werden, dass ein entsprechender Ausgleich im Plangebiet nicht gewährleistet ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bebauung durch die Festsetzung von Baufenstern beschränkt ist und für Nebengebäude weitergehende Einschränkungen gelten. Zudem sind für Pkw-Stellplätze, Zufahrten und Wege
Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen wasserdurchlässige Beläge vorzusehen, so dass insoweit in gewissem Umfang eine Entsiegelung gewährleistet ist. Dafür, dass entsprechende öffentliche Grün- und private Gartenflächen entgegen der Ausgleichsberechnung in dem angegebenen Umfang nicht zur Verfügung stehen, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Soweit die Antragstellerin auf die Verpflichtung verweist, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht nur anzulegen, sondern auch zu unterhalten, ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene der Antragsgegnerin gemäß § 11 des Durchführungsvertrags die Kosten der externen Ausgleichsmaßnahmen erstattet und dass mit dieser Zahlung die Verpflichtungen des Vorhabenträgers zum naturschutzrechtlichen Ausgleich vollumfänglich abgegolten sind. Insoweit hat aber die Antragsgegnerin auch die Verpflichtung zur Unterhaltung der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen übernommen. Randnummer 118 e) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
GB im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Anpassungsgebot verwiesen werden, in dem dieser Gesichtspunkt ausführlich angesprochen wurde. Randnummer 119
vollzogen zu werden. Soweit hier ein Abstand von 3 m als bauordnungsrechtlicher Mindestabstand erforderlich ist, kann die entsprechende Lärmschutzmaßnahme in dem diesen Abstand
der Planzeichnung überschreitenden, hierfür vorgesehenen Geländestreifen verwirklicht werden. Randnummer 122
barschaft ausgehen und dass die vom Gutachten geforderte schalltechnische Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Randnummer 126 k) Auch soweit die Antragstellerin rügt, die Festsetzungen in Nr. 5.2 und Nr. 5.3 seien zu detailliert und ließen keinen Bezug zu der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB erkennen, wird keine fehlerhafte Rechtsanwendung erkennbar. Randnummer 127
Nr. 5.2 sind Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer, Zink und Blei unzulässig. Zudem sind
Nr. 5.3 für Außenbeleuchtungen Natriumdampf-Niederdrucklampen oder neutrale oder warmweiße LED-Lampen mit vollständig gekapseltem Lampengehäuse zu verwenden. Beide Maßnahmen dienen indessen dem Schutz von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Mit der Regelung zu den Dachflächen sollen insbesondere Abschwemmungen von Metallen bei Regen vermieden werden. Die Festsetzung bezüglich der Außenbeleuchtungen dient dem Insektenschutz. Beide Maßnahmen sind entsprechend im Umweltbericht vorgesehen. Randnummer 128 m) Die Antragstellerin rügt bezüglich der Festsetzung in Nr. 6.1, dass lediglich von einem Mindestabstand der Abstandsflächen von 3 m die Rede sei, während die Höhe der Lärmschutzwände nicht
oben begrenzt sei, so dass sich bei entsprechender Höhe der Lärmschutzwand ein unzureichender Abstand ergeben könnte und die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht umfassend gewürdigt hätte. Indessen ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass allenfalls geringfügige Überschreitungen der vorgesehenen Höhe von 3,50 m bei der Lärmschutzwand zu erwarten sind. Zudem erweist sich der Abstand zur
bargrenze bis zu einer Höhe von 7,50 m als ausreichend. Randnummer 129 m) Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 BauGB vor. Randnummer 130
dieser Vorschrift soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden, wobei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind.
GB ist die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen zu begründen, wobei Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden sollen. Randnummer 131 Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen darauf abgestellt, dass im Interesse der Nahversorgung auf die Inanspruchnahme entsprechender Flächen nicht verzichtet werden könne (S. 7 der Planbegründung). Dabei hat sie darauf verwiesen, dass innerörtlich gelegene Standorte für das Einzelhandelsvorhaben nicht mehr zur Verfügung stünden. Insoweit ist sie aber den Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB gerecht geworden. Durch diese Vorschrift werden der Gemeinde keine strikten unüberwindbaren Grenzen gesetzt. Vielmehr bedarf die Zurückstellung der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange einer Rechtfertigung, die deren vom Gesetzgeber herausgehobenen Stellung Rechnung trägt (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 und juris, Rn. 4). Randnummer 132 Eine entsprechende Abwägung unter Beachtung des besonderen Gewichts des Belangs der Innenentwicklung lässt sich den Darlegungen der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes indessen entnehmen. Auch hat sie sich in diesen Ausführungen, was die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen angeht, intensiv mit den dafür und dagegen sprechenden Argumenten auseinandergesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis: Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 1a, Rn. 60). Zum Gewicht des Belangs der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Flächen unmittelbar an die Ortsbebauung angrenzen, lediglich eine Größe von 1 ha aufweisen und durch Wohnbebauung und Straßen eingerahmt sind. Allein durch diese Umstände ist der landwirtschaftliche Nutzwert der Flächen jedoch eingeschränkt. Randnummer 133 n) Die Antragstellerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, dass dem Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Randnummer 134 § 50 BImSchG sieht vor, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Hinsichtlich der rechtlichen Bindung des § 50 BImSchG ist zu berücksichtigen, dass er kein zwingendes Recht darstellt, sondern lediglich eine Abwägungsdirektive formuliert. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin indessen der Vermeidung schädlicher, vom Vorhabengrundstück der Beigeladenen ausgehender Umwelteinwirkungen Rechnung getragen. So enthält Nr. 6 der textlichen Festsetzungen eine Reihe von Maßnahmen, die der lärmtechnischen Abschirmung insbesondere des reinen Wohngebiets dienen sollen. Weiterhin soll das Vorhaben
der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit den raumplanerischen Vorgaben gerade in einer integrierten Lage und damit eingebettet in das Wohnumfeld verwirklicht werden. Randnummer 135 o) Der Bebauungsplan wird auch der Aufgabe gerecht, die von ihm geschaffenen und ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Randnummer 136 Der Grundsatz der Konfliktbewältigung schließt insoweit eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein
folgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb der Planung auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte auf der Ebene der Vorhabenzulassung ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen lediglich Randbereiche des Plangebietes als artenschutzrechtlich problematisch angesehen werden können. Randnummer 141 Die Notwendigkeit vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
SchG wurde in dem im Planungsverfahren erstellten Fachbeitrag Artenschutz des Büros B. von August 2018 nicht gesehen. Ein entsprechendes Erfordernis kann sich auch nicht daraus ergeben, dass unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und die im Durchführungsvertrag eingegangene Verpflichtung möglicherweise bereits Rodungsarbeiten durchgeführt wurden. Randnummer 142 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 143 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 144 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 145 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.