Schmerzensgeld bei Kfz-Unfall: Steißbeinfraktur einer auf dem Radweg angefahrenen Fahrradfahrerin bei verzögertem Heilungsverlauf mit langanhaltender Schmerzsymptomatik Orientierungssatz Wird eine Fahrradfahrerin auf einem Radweg neben der Straße von einem Pkw, der nach rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, angefahren, stürzt sie deshalb und erleidet dabei eine Steißbeinfraktur, eine Thoraxprellung und eine Beckenprellung, wird sie stationär im Krankenhaus behandelt und kommt es zu einem verzögerten Heilungsverlauf mit langanhaltender Schmerzsymptomatik und gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit, können Spätfolgen aber medizinisch ausgeschlossen werden, ist ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € angemessen. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Zweibrücken, 29. Mai 2015, 1 O 110/14 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29.05.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. III. Das angefochtene Urteil des Landgerichts und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz ihres Schadens aus einem Verkehrsunfall vom .... Randnummer 2 An diesem Tag fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad in ... auf einem - in ihre Fahrtrichtung gesehen - rechts neben der Fahrbahn der ... Straße verlaufenden Radweg in Richtung Innenstadt. Als die Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw von der ... Straße nach rechts in die Einfahrt des Anwesens ... Straße ... abbiegen wollte, kam es beim Überfahren des Radwegs zur Kollision mit der Klägerin. Die Klägerin stürzte und erlitt eine Steißbeinfraktur, eine Thoraxprellung und eine Beckenprellung; ein unfallbedingter Dauerschaden ist im Streit. Randnummer 3 Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat die Klage Randnummer 4 - auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (von mindestens 6.000,00 €) nebst Zinsen Randnummer 5 - auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den bereits entstandenen materiellen sowie den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall (soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden) Randnummer 6 - und auf Zahlung von 975,01 € nebst Zinsen nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 29.05.2015 in Höhe von 4.000,00 € und weiteren 671,16 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen - zuerkannt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle bereits bis zum 31.03.2014 entstandenen materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die weitergehende Klage hat er abgewiesen. Randnummer 7 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 8 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Randnummer 9 Der Senat hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) angehört und gemäß Beschluss vom 09.03.2016 Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom ..., das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom ... und die Sitzungsniederschrift vom ...Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 10 Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet. Randnummer 11 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach Anspruch auf vollen Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2013. Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist ein deren Mithaftung begründendes Mitverschulden der Klägerin an dem Verkehrsunfall nicht bewiesen. Randnummer 12 Die Annahme des Erstrichters, die Klägerin habe als Fahrradfahrerin bei der Benutzung des Radweges auf den von der Straße in die Grundstückseinfahrt abbiegenden und den Radweg querenden Pkw der Beklagten zu 1) rechtzeitig reagieren und dadurch den Unfall abwenden können - “sofern sie zuvor selbst mit angemessener Geschwindigkeit“ gefahren sei -, hat keine festgestellte Tatsachengrundlage. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) langsam in die Einfahrt fuhr, und die Erklärung der Klägerin, sie wäre vielleicht noch an dem Pkw vorbeigekommen, wenn die Beklagte zu 1) schneller gefahren wäre, rechtfertigten nicht den Schluss, die Klägerin habe auf den den Radweg querenden Pkw vorwerfbar falsch reagiert und dadurch den Unfall mitverursacht. Auf welche Weise es der Klägerin möglich gewesen sein soll, die Kollision räumlich oder zeitlich zu vermeiden, ist offen. Von der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens hat der Erstrichter zu Recht mit der Begründung abgesehen, dass die dafür erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte fehlen. Weder die gefahrene Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) noch die gefahrene Geschwindigkeit der Klägerin sind verlässlich eingrenzbar; eine sonstige Spurenlage ist gleichfalls nicht gesichert worden. Randnummer 13 2. Das vom Erstrichter nach den §§ 7, 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 115 Nr. 1 VVG der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld von 4.000,00 € ist auch mit Rücksicht auf die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfallschaden der Klägerin angemessen. Einen höheren immateriellen Schaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Randnummer 14
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