Schadensersatzanspruch eines Steuerberaters bei Veräußerung seines Geschäftsanteils Orientierungssatz
(2011)eingetretene Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 21.04.2009, Az. 8 U 26/08, entgegen. Randnummer 39 In diesem zwischen den Parteien mit umgekehrtem Rubrum vor dem Landgericht Zweibrücken geführten Rechtsstreit, 1 O 386/04, machte der hiesige Kläger unter Bezugnahme auf die notariellen Anteilskaufverträge widerklagend seinen Gewinnanspruch bis einschließlich 30. April 2003 nebst Zinsen geltend, den er damals auf 50.044,64 € bezifferte. Nachdem das Landgericht die Widerklage wegen fehlender Passivlegitimation des Widerbeklagten abgewiesen hatte, hat er im Berufungsverfahren den Widerklageanspruch hilfsweise auf Schadensersatz gestützt mit der Begründung, der Widerbeklagte habe einen Auszahlungsanspruch des Klägers gegen die GmbH vereitelt, indem er pflichtwidrig den zwingend erforderlichen Gewinnverwendungsbeschluss nicht gefasst habe. Damit habe er seine vertraglichen Pflichten gegenüber aus dem Anteilskaufvertrag verletzt. Randnummer 40 Auch im vorliegenden Verfahren macht er mit gleicher Begründung einen Schadensersatzanspruch geltend, den er indes nunmehr auf insgesamt 72.472,07 € beziffert und der sich neben dem jetzt mit 58.638,64 € angegebenen Gewinnauszahlungsanspruch auch auf die Kosten des über 2 Instanzen geführten verlorengegangenen Prozesses gegen die GmbH (1 O 284/09 LG Zweibrücken bzw. 1 U 156/10) erstreckt, die mit 13.833,43 € angegeben werden. Randnummer 41 Durch Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. April 2009, 8 U 26/08, wurde die Berufung auch in Bezug auf die Widerklage zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, ein dem Widerkläger etwa zustehenden Gewinnanspruch könne nicht gegenüber dem Erwerber des Geschäftsanteils geltend gemacht werden, sondern ausschließlich gegen die Gesellschaft, so dass der Widerbeklagte nicht passivlegitimiert sei. Dem Widerkläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Nach derzeitigem Sachstand könne eine Pflichtverletzung des Widerbeklagten dahingehend, dass der Widerkläger den ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gewinnauszahlungsanspruch aus vom Widerbeklagten zu vertretenden Gründen nicht mehr durchsetzen könne, nicht festgestellt werden. Der Jahresabschluss für 2002 sei erstellt worden als der Widerkläger noch Mitgesellschafter gewesen sei. Der Widerbeklagte habe ferner zum 30.04.2003 eine Zwischenbilanz erstellt, gegen die der Widerkläger jedoch Einwendungen erhoben habe. Aus dem Fehlen eines Gewinnverwendungsbeschlusses zugunsten des Widerklägers könne eine Pflichtverletzung des Widerbeklagten nicht hergeleitet werden. Der Widerbeklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass dem Widerkläger aufgrund der geschlossenen Verträge grundsätzlich ein Anspruch auf Gewinnauszahlung zum Stichtag zustehe; der Streit der Parteien gehe lediglich um die Höhe eines derartigen Anspruchs. Randnummer 42 Durch § 322 Abs. 1 ZPO wird als Gegenstand der materiellen Rechtskraft die Entscheidung über den durch die Klage (hier die Widerklage) erhobenen Anspruch bezeichnet, d.h. dass in materielle Rechtskraft die Entscheidung über den Streitgegenstand erwächst. Der Umfang der Rechtskraft ist in erster Linie dem Urteilstenor zu entnehmen. Lässt sich der Urteilsformel nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen, worüber das Gericht entschieden hat, wie dies bei Klageabweisungen der Fall ist, sind zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie ggfs. auch das in Bezug genommene Parteivorbringen heranzuziehen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 322 Rn. 16 m.w.N.). Die vom Gericht festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen erwachsen nicht in Rechtskraft (vgl. Musielak/Voit a.a.O. Rn. 17). Rechtskräftig fest steht danach, dass dem Kläger (dort Widerkläger) gegen den hiesigen Beklagten (dort Widerbeklagter) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 24.03.2009 ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Vereitelung des ihm nach den notariellen Verträgen zustehenden Gewinnauszahlungsanspruchs gegen die GmbH nicht zustand. Randnummer 43 Von einer entgegenstehenden Rechtskraft der genannten Entscheidung kann dann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Vereitelung des ihm nach den notariellen Verträgen zustehenden Gewinnauszahlungsanspruchs gegenüber der GmbH nunmehr auf neue Tatsachen beruft, die geeignet sind, die rechtskräftig festgestellte Rechtslage zu verändern. Denn neue Tatsachen, die eine rechtskräftig festgestellte Rechtslage so verändern, dass eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt ist, führen dazu, dass ein Lebenssachverhalt entsteht, der sich von dem unterscheidet, über den im ersten Prozess zu befinden war. Sie stellen dann einen neuen Streitgegenstand dar (vgl. Musielak/Voit a.a.O. Rn. 32). Randnummer 44 So liegt der Fall hier. Der Kläger beruft sich im vorliegenden Rechtsstreit darauf, der Beklagte habe den zwingend erforderlichen Gewinnverwendungsbeschluss (immer noch nicht) gefasst, obwohl ihn der Kläger durch Schreiben vom 25.08.2009, vom 18.02.2011 und vom 02.03.2011 hierzu aufgefordert habe. Dadurch habe er seine vertraglichen Pflichten aus dem Anteilskaufvertrag verletzt. Deswegen zahle die GmbH den Gewinn nicht an den Kläger aus und deswegen habe der Kläger auch den Rechtsstreit gegen die GmbH verloren. Da der Kläger nunmehr einen Schadensersatzanspruch geltend macht wegen einer nach dem 24.03.2009 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess) behaupteten Pflichtverletzung, liegt ein neuer Streitgegenstand vor. 2. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre ein derartiger Anspruch auch nicht verjährt. Nach § 195 BGB gilt hier die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erhalten müssen. Da der behauptete Schadensersatzanspruch damit begründet ist, dass der Beklagte sich trotz der Aufforderungen in den Schreiben vom 25.08.2009, vom 18.02.2011 und vom 02.03.2011 weigere, einen Ergebnisverwendungsbeschluss zugunsten des Klägers zu fassen und so das Entstehen eines durchsetzbaren Anspruchs des Klägers gegenüber der GmbH auf Gewinnauszahlung verhindere, würde die Verjährungsfrist eines derartigen Schadensersatzanspruchs frühestens am 31.12.2009 beginnen und mit Ablauf des 31.12.2012 enden und wäre durch die Klageerhebung in 2011 gehemmt. 3. Randnummer 46 Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Verletzung der Geschäftsanteilskaufverträge vom 31.03.2003/17.09.2004 jedoch nicht zu. Randnummer 47
- a)In den beiden notariellen Verträgen über den Verkauf eines Geschäftsanteils an der GmbH haben die Parteien vereinbart, dass letztlich der Gewinnanspruch bezüglich aller Geschäftsanteile bis zum 30. April 2003 dem Kläger und für die Zeit danach dem Beklagten zustehen solle, obwohl dieser erst mit Wirkung zum 17. September 2004 alle Geschäftsanteile erworben hatte. Dementsprechend wurde der zweite - 51 % umfassende – Geschäftsanteil für einen lediglich symbolischen Kaufpreis von 1,00 € an den Beklagten übertragen. Dies haben die Parteien auf Frage des Senats bei ihrer Anhörung am 08.05.2019 ausdrücklich bestätigt und übereinstimmend angegeben, dass von Anfang an vorgesehen gewesen sei, dass der Beklagte die Geschäftsanteile an der GmbH zu 100 % erwerben sollte. Randnummer 48
- b)Das Recht auf die Gewinnausschüttung ist ein mitgliedschaftliches Recht, das untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden ist. Demgemäß umfasst die Übertragung eines Geschäftsanteils stets das volle Gewinnstammrecht. Dem Erwerber steht daher grundsätzlich das volle Gewinnstammrecht für das zurückliegende Geschäftsjahr zu, wenn er zur Zeit der Entstehung Gesellschafter ist. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG entsteht erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und der Beschlussfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns, kann aber als künftiger selbständiger schuldrechtlicher Anspruch im Voraus abgetreten werden (BGH Urteil vom 30.06.2004, - VIII ZR 349/03 -). Behält sich – wie hier – der Veräußerer eines Geschäftsanteils in dem Anteilskaufvertrag die Auszahlung des für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu erwartenden Gewinns an sich selbst vor, so liegt darin rechtlich eine Rückabtretung des künftigen Auszahlungsanspruchs bzw. eines Teils davon durch den Erwerber. Der Veräußerer hat danach die Stellung eines Zessionars. Im Fall der Abtretung eines künftigen Anspruchs entsteht ein wirksamer Anspruch erst durch die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses. Er entsteht dann unmittelbar für den Zessionar ohne Durchgangserwerb beim Gesellschafter. Randnummer 49
- c)So liegt der Fall hier: Randnummer 50 Eine solche Regelung haben die Parteien durch die Vertragsklausel in § 1 Nr. 4 des Geschäftsanteilskaufvertrages getroffen, da dem Kläger das Gewinnbezugsrecht hinsichtlich des veräußerten Geschäftsanteils noch bis zum 30. April 2003 zustehen sollte. Die Gewinnansprüche sollten auf einem gesonderten Bilanzgewinnkonto vorgetragen werden, sofern sie nicht ausgeschüttet würden. Eine Ausschüttung der Gewinnansprüche sollte nach der Vorstellung der Parteien nach dem 30. Juni 2003, jedoch bis spätestens 31. Dezember 2004, erfolgen. Randnummer 51
- d)Der Anteilsveräußerer als bloßer Zessionar des abgetretenen künftigen Anspruchs auf Gewinnauszahlung hat jedoch nach herrschender Meinung keinen klagbaren Anspruch gegen den Anteilserwerber auf eine entsprechende Beschlussfassung, da er als Zessionar nicht Träger von Gesellschaftsrechten ist, ein einklagbarer Anspruch auf Beschlussfassung aber nur Mitgesellschaftern zusteht. Vereitelt der Anteilserwerber aber entgegen seiner Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag, für die Auskehrung des Gewinns des Veräußerers Sorge zu tragen, eine Gewinnauszahlung durch die GmbH, so kann er sich gegenüber dem Anteilskäufer schadensersatzpflichtig machen. Randnummer 52
- e)Ob vorliegend in der Untätigkeit des Beklagten, der trotz der Aufforderungen des Klägers gem. Schreiben vom 25.08.2009, 18.02.2011 und 02.03.2011 seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge bislang hinsichtlich der Gewinne aus 2002 und 2003 keine (auch keine anderweitige) Ergebnisverwendung beschlossen hat, eine schuldhafte Vereitelung des dem Kläger nach den notariellen Anteilskaufverträgen zustehenden Gewinnauszahlungsanspruchs liegt, ist zweifelhaft. Insoweit verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass sich die Umstände gegenüber der rechtskräftig festgestellte Rechtslage im Vorprozess (8 U 26/08 Pfälz. OLG Zweibrücken) nicht geändert hätten, da der Streit der Parteien nach wie vor nicht über die Ergebnisverwendung als solche gehe, sondern ausschließlich über die erstellte Zwischenbilanz als Grundlage für die Fassung eines Ergebnisverwendungsbeschlusses. Der Jahresabschluss zum 31.12.2002 wurde vom Kläger am 19.04.2004 selbst erstellt und weist einen Jahresüberschuss von 30.818,40 € aus (vgl. Anlage 6 zum Gutachten ... in BA 1 O 386/04 LG Zweibrücken). Das ist – soweit ersichtlich – auch nicht im Streit. Die vom Beklagten nach dem Ausscheiden des Klägers als Mitgesellschafter erstellte Zwischenbilanz zum 30.04.2003 (vgl. Anlage 7 zum Gutachten ... in BA 1 O 386/04 LG Zweibrücken) legt diesen Betrag als Gewinnvortrag aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2002 zugrunde. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2003 kommt der Beklagte, bestätigt durch das in dem Vorprozess eingeholte Gutachten ..., insoweit zu einem Überschuss von 14.297,91 €, während der Kläger einen Jahresüberschuss von 27.820,24 € zugrunde legt. Das in dem Verfahren 1 O 386/04 eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... akzeptierte der Kläger nicht, woraufhin im hiesigen Rechtsstreit ein neues Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, des Sachverständigen ..., eingeholt wurde, das dieser mehrfach ergänzt und mündlich erläutert hat. Der Sachverständige ... hat für das Rumpfgeschäftsjahr einen Jahresüberschuss von 24.510,16 € ermittelt (gem. Ergänzungsgutachten vom 2.09.2013, Bl. 512 d.A.) und gelangt zu einem Gewinnanspruch des Klägers von insgesamt 55.328,56 € (Bl. 512 d.A.). Die Streitpunkte der Parteien betreffen die Positionen Bestandserhöhung und fertige Leistungen, Urlaubsrückstellungen, aktive Rechnungsabgrenzung, Gewährleistungen, Wertberichtigungen auf Forderungen, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Rückstellungen für die Erstellung des Jahresabschlusses, Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, die Datev-Rückvergütung sowie die steuerliche Behandlung des Gewinnauszahlungsanspruchs. Ob der Beklagte im Hinblick darauf die Verzögerung der Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses zugunsten des Klägers als Voraussetzung für einen Gewinnauszahlungsanspruch gegen die GmbH zu vertreten hat, kann aber vorliegend offenbleiben, da jedenfalls hierdurch der geltend gemachte Schaden des Klägers nicht verursacht wurde. Randnummer 53
- f)Denn unabhängig von dem Verhalten des Beklagten ist ein Gewinnauszahlungsanspruch des Klägers gegen die GmbH aus Rechtsgründen nicht mehr durchsetzbar, weil durch Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 13.09.2010 in dem Rechtsstreit 1 O 284/09 die auf Gewinnauszahlung gerichtete Klage des hiesigen Klägers gegen die GmbH wegen Verjährung als unbegründet abgewiesen ist. Dieses Urteil wurde durch die Rücknahme der Berufung seitens des Klägers rechtskräftig. In Rechtskraft erwächst die Entscheidung über den Streitgegenstand. Zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung bei Klageabweisungen sind Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 322 Rn. 16 mwN.). Zwar hat der Kläger in dem genannten Rechtsstreit nicht ausdrücklich aus abgetretenem Recht geklagt, er hat sich ausweislich des Tatbestands des Urteils des Landgerichts vom 13.09.2010 (Bl. 472 ff d. BA 1 O 284/09) aber auch hier zur Begründung seines Gewinnauszahlungsanspruchs gegenüber der GmbH ausdrücklich auf die Regelung in § 1 Nr. 4 der notariellen Urkunde über den Anteilskaufvertrag berufen, die - wie eingangs dargestellt - rechtlich als Rückabtretung des künftigen Auszahlungsanspruchs durch den Anteilserwerber auszulegen ist. Damit hat er folglich auch konkludent aus abgetretenem Recht geklagt. Hierauf bezieht sich auch die Rechtskraftwirkung des Urteils. Randnummer 54 Der Wegfall der Durchsetzbarkeit des Gewinnauszahlungsanspruchs gegen die GmbH begründet aber den Schaden des Klägers und beruht ursächlich allein auf der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess des Klägers gegen die GmbH. 4. Randnummer 55 Der Kläger kann auch nicht vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Prozesskosten für den verlorenen Prozess gegen die GmbH beanspruchen. Randnummer 56 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch insoweit nicht zu. Der Kläger hat im November 2009 Klage erhoben gegen die GmbH auf Feststellung eines Gewinns zum 30.04.2003 in Höhe von 58.638,64 €, Fassung eines entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses zu seinen Gunsten sowie auf Auszahlung dieses Gewinns. Er trägt vor, er habe den Prozess über 2 Instanzen nur deswegen verloren, weil der Beklagte als Alleingesellschafter die entsprechenden Beschlüsse nicht gefasst habe. Dies habe er erst im Jahr 2010 erfahren. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger bereits im Rahmen des Rechtsstreits 1 O 386/04 LG Zweibrücken im Berufungsverfahren seinen widerklagend geltend gemachten Gewinnanspruch hilfsweise auf Schadensersatz gestützt hat mit der Begründung, der Widerbeklagte habe einen Auszahlungsanspruch des Klägers gegen die GmbH blockiert, indem er pflichtwidrig den zwingend erforderlichen Gewinnverwendungsbeschluss nicht gefasst habe. Das Berufungsverfahren endete mit am 21.04.2009 verkündetem Urteil. Damit steht aber fest, dass ihm im November 2009, als er die Klage gegen die GmbH anhängig machte, sehr wohl bekannt war, dass ein Gewinnverteilungsbeschluss nicht gefasst worden war. III. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Randnummer 58 Über die Nichterhebung der Sachverständigen- und Gutachtenkosten gemäß § 21 GKG hat der Senat nicht zu entscheiden, da diese Kosten nicht im Berufungsverfahren, sondern in erster Instanz angefallen sind. Zuständig für die Entscheidung über eine Nichterhebung von Kosten gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Gericht, bei dem die Kosten angefallen sind. Das Rechtsmittelgericht ist im Hauptsacherechtszug nicht befugt, die Nichterhebung von Kosten auszusprechen, die vor einem untergeordneten Gericht angefallen sind (vgl. Hartmann, KostenG, 48. Aufl., § 21 GKG, Rn. 54 unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH zu § 8 Abs. 2 S. 1 GKG a.F.; Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 21 GKG Rn. 19; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 21 GKG, Rn. 13). IV. Randnummer 59 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab.