Private Unfallversicherung: Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigung durch eine Immuntherapie Orientierungssatz
(2)der Schutz gegen pathogene Mikroorganismen. Die Verabreichung von Natalizumab erfüllt keines der beiden Kriterien. Der Kläger leidet an multipler Sklerose. Hierbei handelt es sich um eine chronische autoimmune Entzündung des Gehirns und des Rückenmarks, bei der das Immunsystem körpereigene Zellen und Substanzen angreift. Die Behandlung erfolgt deshalb mit immunmodulatorischen und immunsuppressiven Medikamenten, namentlich mit dem Wirkstoff Natalizumab. Der Wirkstoff verhindert bzw. reduziert das Eindringen von weißen Blutkörperchen in den Nervenwasserraum und verhindert bzw. reduziert damit Entzündungen in diesem Bereich. Damit werden indes auch Blutkörper, die Krankheitserreger bekämpfen, am Eindringen in das Zentrale Nervensystem gehindert. Das kann zu Infektionen führen, die bei einem intakten Immunsystem nicht möglich wären. Hierzu kam es bei dem Kläger; nachgewiesen wurde bei ihm ein Befall mit JC-Viren. Damit aber stellt die Immuntherapie beim Kläger das Gegenteil einer Schutzimpfung dar, denn es werden keine Antikörper angeregt, gebildet oder zugesetzt. Randnummer 41 Es war nicht geboten, den Sachverständigen weiter anzuhören. Die mit Schriftsatz vom 5.11.2019 formulierte erste Frage des Klägers hat der Sachverständige eindeutig und unmissverständlich dahingehend beantwortet, dass der Wirkstoff Natalizumab das Eindringen von weißen Blutkörperchen in das Zentrale Nervensystem verhindert bzw. dämpft; anders als bei Schutzimpfungen wird damit das Immunsystem des Patienten indes nicht gestärkt, sondern geschwächt. Auch die zweite Frage hat der Sachverständige eindeutig und unmissverständlich dahingehend beantwortet, dass die Verabreichung von Natalizumab mit einer Schutzimpfung nicht zu vergleichen ist, sondern im genauen Gegensatz dazu gerade auf eine Dämpfung des körpereigenen Immunsystems abzielt. Soweit es dem Kläger um Wertungen aus der Laiensphäre geht, namentlich darum, wie ein medizinischer Laie eine „Schutzimpfung mit umgekehrtem Vorzeichen“ bezeichnen würde, handelt es sich nicht um eine dem medizinischen Sachverständigenbeweis zugängliche Frage. Weitere Fragen hat der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2020 nicht formuliert. Randnummer 42
- Bei der Regelung der Ziffer 5.2.4.4 AUB 2012 handelt es sich nicht um eine mehrdeutige Regelung i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB. Indes ist auch dann nicht von einem Impfschaden auszugehen, wenn man bei der Auslegung des Begriffs „Impfung“ nicht den Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, sondern von ärztlichem Spezialwissen ausgeht. Der Senat geht ebenfalls davon aus, dass die von der Beklagten verwendete Klausel keine unangemessene Benachteiligung von Versicherungsnehmern i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt, weil die Klausel klar und unmissverständlich ist. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Unwirksamkeit der Wiedereinschlussklausel (Ziffer 5.2.4.4 AUB 2012) ohnehin die Ausschlussregelung der Ziffer 5.2.3 AUB 2012 greifen würde, demnach Gesundheitsschäden durch medizinische oder sonstige Eingriffe bzw. Heilmaßnahmen nicht versichert sind. Randnummer 43
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 44 Begründeter Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor und der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Randnummer 45
- Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt für den Antrag auf Zahlung einer Rente gemäß § 9 ZPO die bei Klageeinreichung im Oktober 2017 bereits fälligen Beträge und für die laufenden Rentenzahlungen den im maßgeblichen Zeitraum höchsten Jahresbetrag von 1.175 € (vergleiche dazu BGH, Beschluss vom
- 2017 – II ZR 169/16).