weispflicht Leitsatz Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus einem im Jahr 2012 beendeten Arbeitsverhältnis waren im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2018 verjährt. (Rn.81) Orientierungssatz 1. Aus dem Fehlen von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen das
weisgesetz folgt, dass der Schutz vor Schädigungen in Folge eines unterbliebenen
weises nicht das vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgte Anliegen ist. § 2
wG gehört damit nicht zu den Schutzgesetzen im Sinn des § 823 Abs 2 BGB. (Rn.97) 2. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers soll
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Das soll erst recht gelten, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (sog. anspruchsfeindliche Rechtsprechung). (Rn.114)
gehend BAG,
Vorbeschäftigung seit dem
dem
weisgesetz. In dieser heißt es auszugsweise: Randnummer 10 „
wG, 251 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG analog, hilfsweise als Schadensersatzanspruch, weil die Inanspruchnahme des Urlaubs durch einen fehlenden Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall des Urlaubs unmöglich geworden ist. Randnummer 15 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 16 erst mit Erteilung des
weises am 28. Dezember 2015 habe er erstmals erfahren, dass er während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einer Vier-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr 24 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub hätte nehmen können, was er bei Kenntnis dieses Anspruchs auch getan hätte. Es handele sich bei dem Inhalt des
weises auch nicht um ein Versehen, denn auch andere qualifizierte Mitarbeiter hätten, wie er erst jetzt erfahren habe, sechs Wochen (dort eben 30 Arbeitstage) Urlaub gehabt, so etwa die Bürovorsteherin M.. Gleiches habe für den von Juni bis September 2010 zeitweise angestellten Rechtsanwalt Z. gegolten. Randnummer 17 Er habe bei dieser Gelegenheit auch erstmals davon Kenntnis erhalten, dass er nicht einen Arbeitgeber, sondern die ganzen Jahre zwei Arbeitgeber gehabt habe. Bis dahin sei er immer davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber ausschließlich die Beklagte zu 1, die Anwaltssozietät, gewesen sei, die aus zwei
HGB analog unbeschränkt haftenden, zur Einzelvertretung berechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern, dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 gebildet gewesen sei. Diese Sichtweise sei schon aufgrund des Kanzleibriefkopfes nahegelegt worden. Randnummer 18 Wie er nunmehr aus Gesprächen mit Anwaltskollegen erfahren habe, habe diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts zumindest bis zum Jahr 2012 gar nicht existiert. Vielmehr habe es sich bis dahin um eine Einzelkanzlei mit dem Beklagten zu 2 als Alleininhaber gehandelt, die Beklagte zu 3 sei lediglich als „freie Mitarbeiterin“ für den Beklagten zu 2 aufgrund eines Dienstvertrages tätig gewesen und habe hierfür Rechnungen in Höhe von monatlich circa 4.000,00 € bis 5.000,00 € zuzüglich MwSt. geschrieben, sie sei nicht an der Kanzlei als Gesellschafterin beteiligt gewesen, sondern habe lediglich auf dem Briefkopf mit dem Rechtsschein eines Sozietätsmitglieds gestanden. Sein alleiniger arbeitsvertraglicher Arbeitgeber sei somit der Beklagte zu 2 gewesen, mit dem er auch immer alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Absprachen getroffen habe, der Beklagte zu 2 habe ihn ständig stundenweise der Beklagten zu 3 zur Wahrnehmung von Aufgaben bei den von ihr betreuten Mandaten überlassen. Er war der Ansicht, auch in einer Scheinsozietät gölten die Grundsätze der akzessorischen Haftung analog § 128 HGB kraft Rechtsscheins. Wenn der Beklagte zu 2 etwas schulde, hafte insoweit auch die Beklagte zu 3 mit. Außerdem gelte die Sozietät als Arbeitgeber, wenn ein angestellter Rechtsanwalt in einer Sozietät arbeite. Wenn bestritten werde, dass Rechtsanwältin B. C. Sozia gewesen sein solle, diese aber arbeitgeberseitige Weisungen erteilt habe, so liege ein Fall der (unzulässigen) Arbeitnehmerüberlassung vor, mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 3 fingiert würde (§§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 AÜG). Randnummer 19 Seit August 2012 (Eintritt der freien Mitarbeiter K. und Co.), spätestens seit dem 27. September 2013 schienen der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 jedoch eine Sozietät in der Rechtsform einer GbR gebildet zu haben. Der Kläger war der Ansicht, die erst seit circa 2012 bestehende Beklagte zu 1 hafte
BGB analog neben den beiden anderen unmittelbar anspruchsverpflichteten Beklagten gesamtschuldnerisch. Randnummer 20 Wegen des
2 Nr. 1 BGB, § 2 Abs. 1 S. 1
wG bereits am
wG, 251 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG analog geltend machen. Randnummer 21 Mittlerweile führe auch allein die Auslegung des Arbeitszeitrechts der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof dazu, dass vorliegend weder Verfall noch Verjährung des angesammelten Urlaubsanspruchs eingetreten sein könnten. In diesem Zusammenhang spiele auch keine Rolle, dass er Rechtsanwalt gewesen sei. Die ständig im Wandel begriffene Rechtsprechung zum Urlaubsrecht zeige, dass oft nicht klar sei, ob und wann der Urlaub verfalle. Somit sei in seinem Fall jedenfalls der jeweilige, nicht genommene Anteil des Urlaubs nicht verfallen. Die Beklagten hätten nicht zwischen einem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und einem zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch differenziert, wodurch auch der zusätzliche vertragliche Urlaub nicht habe verfallen können. Es habe aber auch keine Verjährung eintreten können: Erst mit Kenntnis des
weises, also frühestens am
lassfragen aufzuarbeiten gewesen. Sogar für erforderliche Arzttermine sei ihm keine Befreiung gewährt worden, so für den
Randnummer 28 Wenn die Beklagte zu 1 - aus Beklagtensicht - nicht existiere, könnten für sie auch keine Prozesshandlungen vorgenommen werden; Ausnahmen seien nur denkbar, wenn der Beklagtenvertreter als vollmachtloser Vertreter handele. Randnummer 29 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 30
Abzug verbleibenden Restbetrag an ihn zu zahlen; Randnummer 33
HGB analog unbeschränkt haftenden, zur Einzelvertretung berechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern habe es nicht gegeben, noch bestehe bis heute eine BGB-Gesellschaft. Unzutreffend habe man dann in der Niederschrift zum
wG C & C. als Arbeitgeber angegeben. Mit der Beklagten zu 3 habe zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis des Klägers bestanden. Den Beteiligten zu 1 und 3 fehle daher die Passivlegitimation. Soweit der Kläger während seiner Tätigkeit in der Alleinkanzlei des Beklagten zu 2 für die Beklagte zu 3 tätig gewesen sei, sei dies auf arbeitgeberseitige Anweisung des Beklagten zu 2 erfolgt. Der Kläger sei insoweit seiner arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht gegenüber dem Beklagten zu 2 als seinem Arbeitgeber
gekommen. Von der Beklagten zu 3 seien an den Kläger lediglich die Posteingänge und Handakten zur weiteren Veranlassung in den Mandaten übergeben worden, die der Kläger für den Beklagten zu 2 bearbeitet habe. Arbeitgeberseitige Weisungen seien ausschließlich durch den Beklagten zu 2 erfolgt, gegebenenfalls übermittelt per Boten, durch die Beklagte zu
Übertrag des verbliebenen Resturlaubs bis zum 31. März des Folgejahres) berechnet habe. Die vorgelegten Urlaubsübersichten des Klägers hätten sich bei den entsprechenden Personalunterlagen der Kanzlei befunden. Sie seien nicht
träglich durch den Beklagtenvertreter bearbeitet worden. Rechtsanwalt Z., der lediglich im Zeitraum
entsprechenden Hinweisen des Beklagten zu 2 - die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaub rechtzeitig tatsächlich vor einem Verfall zu nehmen. Der Beklagte zu 2 habe während des laufenden Arbeitsverhältnisses den Kläger wiederholt darauf hingewiesen, den ihm jeweils zustehenden Urlaubsanspruch rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Hieran sei der Kläger jedoch – soweit der zustehende Urlaubsanspruch durch den Kläger nicht beansprucht worden sei – aufgrund privater Gründe und dessen Lebenssituation zu Hause sowie auch der Persönlichkeitsstruktur des Klägers geschuldet schlichtweg nicht interessiert gewesen. Der Kläger habe förmlich dazu gedrängt werden müssen, seinen Urlaub zu Erholungszwecken zu nehmen und gegebenenfalls anteilig in das Folgejahr bis zum 31. März zu übertragen. Dem Kläger sei nicht Urlaub abgelehnt worden. Weder die angesprochenen Existenzgründerseminare noch der Erwerb des Fachanwaltstitels für Bau und Architektenrecht im Jahr 2007 hätten eine zusammenhängende Urlaubsgewährung von mindestens zwei Wochen verhindert. Randnummer 40 Der Kläger habe erstmalig drei Jahre
Beendigung des Arbeitsverhältnisses um einen schriftlichen
weis gebeten. Auf eine
weiserteilung habe der Kläger während des laufenden Arbeitsverhältnisses zumindest konkludent zu jedem Zeitpunkt verzichtet. Randnummer 41 Sie beriefen sich insgesamt auf den Einwand der Verjährung bzw. Verwirkung der streitgegenständlich geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche. Sie waren der Ansicht, eine gerichtliche Geltendmachung sei dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen, so habe er den Beklagten zu 2 auf Zahlung von Überstundenvergütung verklagt. Auch ein aus übergeordneten rechtlichen Gründen unter Bezugnahme auf die neuen EuGH-Urteile möglicherweise nicht mehr eintretender Verfall könne nicht dazu führen, dass Verjährungsregelungen für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
G mit der Begründung unterlaufen werden könnten, erstmalig mit der Kenntnis des Vorlagebeschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom
versicherung. Auszugehen sei von einem Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen jährlich. Der erteilte
weis begründe drei Jahre
dem Ende des Arbeitsverhältnisses rückwirkend keine Ansprüche für den Kläger. Der Kläger habe behauptet, er wisse nicht, wieviel Urlaub er im Arbeitsverhältnis gehabt habe. Damit trage er aber gleichzeitig vor, dass keine vom BUrlG abweichende Regelung zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Anzahl der gewährten Urlaubstage sei von 139 auszugehen, da der Kläger die von der Beklagtenseite vorgelegten Urlaubstage nicht substantiiert bestritten habe. Es seien daher maximal 37 Urlaubstage abzugelten. Selbst wenn man dem nicht folge, könne die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene einschränkende Auslegung des gesetzlichen Verfalls von Urlaub nur für den
Ein eventueller Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei jedenfalls
Die Einrede der Verjährung sei wirksam erhoben worden. Die Verjährung habe Ende 2012 begonnen. Bei unklarer Rechtslage sei eine Klage unzumutbar. Das müsse auch dann gelten, wenn - wie hier - eine "anspruchsfeindliche Rechtsprechung" bestanden habe. Hierbei komme es auf die Frage der Zumutbarkeit einer verjährungsunterbrechenden Handlung durchaus auf den Gläubiger an. Der Kläger hätte, da er selbst Anwalt sei, zumindest in erster Instanz seine Ansprüche ohne allzu großes Kostenrisiko geltend machen können, so beispielsweise auch zusammen mit der Klage auf Überstunden, seinerzeit kostengünstig vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH im Jahr 2013. Entscheidend sei für das Gericht aber, dass der Kläger auch die
seiner Berechnung ohne Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung noch offenstehenden Urlaubsansprüche nicht eingeklagt habe. Wenn er im Übrigen nicht gewusst habe, welche Urlaubsansprüche ihm zustünden, dann habe die anspruchsfeindliche Rechtsprechung im Hinblick auf das Aufsammeln von Urlaubsansprüchen bei seinen Überlegungen auch keine Rolle gespielt. Wer sich überhaupt keine Gedanken darüber mache, werde durch anspruchsfeindliche Rechtsprechung nicht von der Klageerhebung abgehalten. Eine längere Verjährungsfrist, etwa als Schadensersatzanspruch
3 BGB liege nicht vor. Die Pflicht zur Urlaubsgewährung unabhängig von einem Antrag des Arbeitnehmers
der neuen EuGH-Rechtsprechung habe vorher nicht - schon gar nicht schuldhaft - verletzt werden können. Das Unterlassen eines
weises
dem
wG habe nichts mit dem Schaden des Klägers zu tun. Es fehle an der Kausalität zwischen der Unterlassung der Mitteilung und dem behaupteten Schaden.
dem der Anspruch nicht bestehe, könne es auch offenbleiben, ob die Beklagtenseite als Gesamtschuldner des Bestehens einer BGB-Gesellschaft hafteten oder nicht. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 165 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 44 Das genannte Urteil ist dem Kläger am
Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom
weises am
Vm. Schuldnerverzug bei Erfüllung der Pflicht
wG (verspätete Kenntnis des Beginns des Arbeitsverhältnisses schon mit Beginn des 1. Juli 2002 und nicht erst um 7.30 Uhr mit Kanzleiöffnung) sowie Randnummer 53 - 88 Urlaubstage Schadensersatzanspruch
Vm. Schuldnerverzug bei Erfüllung der Pflicht
wG (verspätete Kenntnis der betrieblichen Übung, wonach sich der kanzleiübliche Urlaub auf 24 Arbeitstage belaufen und somit seinen gesetzlichen Mindesturlaub um jährlich 8 Urlaubstage überstiegen habe; übergesetzlicher Urlaub aufgrund ihm nicht bekannter betrieblicher Übung). Die betriebliche Übung sei dadurch entstanden, dass es zeitweise nur auf diese Weise möglich gewesen sei, bestimmte qualifizierte Mitarbeiter/innen zu gewinnen und vor allem in der Kanzlei zu halten. So sei zu erklären, dass der Zeuge Z. in Anlehnung an die Bedingungen der Besoldungsgruppe R1 beschäftigt worden sei und daher sechs Wochen Jahresurlaub gehabt habe. Gleiches habe auf die Zeuginnen M. B. und F. zugetroffen. Auch ihnen habe ein Urlaubsanspruch von jährlich 6 Wochen zugestanden. Randnummer 54
der früheren Rechtsprechung seien vom Mindesturlaub für das Jahr 2003 sieben Arbeitstage mangels arbeitgeberseitiger Einräumung von Gelegenheit für die Inanspruchnahme 2004 verfallen, weil am
weiserteilung und Urlaub gesprochen worden. Anstelle des
weises habe er nur eine Verdienstbescheinigung erhalten. Am
weis
dem
wG gebeten. Er habe zur Antwort erhalten: „Sie beschäftigen sich zu viel mit Überflüssigem. Überflüssiges machen wir hier aber nicht, gewöhnen Sie sich endlich einmal daran und - ein guter Anwalt braucht keinen Urlaub“. Ein Urlaubstag aus dem Jahr 2006 sei verfallen. Acht Urlaubstage aus dem Jahr 2008 seien mangels arbeitgeberseitiger Einräumung von Gelegenheit zum
weis/Urlaub angesprochen. Mangels arbeitgeberseitiger Einräumung von Gelegenheit seien 12 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 verfallen. Am 1. April 2011 sei es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien gekommen, in dessen Zusammenhang er die Punkte Urlaub,
weis, Arbeitszeit, Vergütungshöhe noch einmal ganz offen angesprochen habe. Am
weis vom 28. Dezember 2015 zu. Von diesem Urlaub habe er bis zum Eingang des
weises nichts gewusst. Lehne man einen solchen „Anspruch vom Hörensagen“ ab, sei im Anschluss daran der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch zu prüfen. Es könne im Ergebnis letztlich dahinstehen, ob ihm der Urlaub übergesetzlich oder unmittelbar kraft betrieblicher Übung oder durch Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zugestanden habe; er sei auf jeden Fall Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden, denn sonst wäre er nicht im
weis
wG dokumentiert. Wären es nur 19,2 Arbeitstage gewesen oder hätte sich diese Angabe auf die Fünftagewoche und nicht auf seine Arbeitstage bezogen, hätten die Beklagten es in der Hand gehabt, in dem von ihnen erstellten
weis das entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Das hätten sie nicht getan. Randnummer 57 Dem Inhalt des erteilten
weises komme zugunsten des Arbeitnehmers zumindest der Beweiswert einer Privaturkunde für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu.
Vorlage des von den Beklagten unterzeichneten
weises wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass der von ihnen selbst erstellte und unterschriebene
weis fehlerhaft gewesen sei. Wenn das Arbeitsgericht der These gefolgt sei, er sei trotz
weis für den übergesetzlichen Urlaub beweispflichtig, hätten seine Beweisangebote nicht übergangen werden dürfen, dass ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen bei den Beklagten betriebsüblich gewesen sei. Randnummer 58 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, seine Ansprüche seien verjährt. Es habe nicht hinreichend zwischen den einzelnen Anspruchsschuldnern und dem konkreten Anspruchsinhalt unterschieden. Im Zusammenhang mit seinem Überstundenprozess habe er allein die Abgeltung der drei Urlaubstage, die er krankheits- und beendigungsbedingt im Juli 2012 nicht mehr in Anspruch habe nehmen können, einklagen können. Es habe sich um einen Betrag von ca. 420 € gehandelt, dessen sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Folgen zu berücksichtigen gewesen seien. Die seinerzeit vorgenommenen Berechnungen wären bei diesem Anspruch auf einen negativen Gesamtsaldo hinausgelaufen. Von einer Klageerweiterung sei daher damals Abstand genommen worden. Randnummer 59 Der Kläger ist der Ansicht, schon seit langem sei vertreten worden, dass eine unklare, auch für einen Rechtskundigen nicht durchschaubare Rechtslage eine Hemmung der Verjährung zur Folge habe. Dieser Gedanke sei unter dem Stichwort „Unzumutbarkeit der Klageerhebung“ dahingehend weiterentwickelt worden, dass die Verjährung eines Anspruchs erst Recht gehemmt sein müssen, solange der Rechtsdurchsetzung eine anspruchsfeindliche Rechtsprechung entgegenstehe. Zumindest bei der neu durch die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs erkannten Pflicht zum Hinweis auf konkreten zu nehmenden Urlaub liege diese Voraussetzung vor. Wegen des unmittelbaren Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts müsse dies jedenfalls dann gelten, wenn diese anspruchsfeindliche Rechtsprechung, wie vorliegend, auch eine Verletzung von Recht der europäischen Gemeinschaft bedeute. Zu den relevanten Verletzungen gehörte auch jede Ausgestaltung des Verfahrensrechts und der Beweislastverteilung, wenn sie der effektiven Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht entgegenstehe. Das sei bei der bis 2016 praktizierten Rechtsprechung des zuständigen 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen der Fall gewesen. Wegen des unmittelbaren Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts könne es auch von Verfassungs wegen kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer
träglich als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Rechtslage, auch nicht in Form von Rechtsprechungsrecht geben, auch nicht auf dem indirekten "Schleichweg" des Verjährungsrechts. Aus diesem Grund könne auch ein Hinweis auf fehlendes Arbeitgeberverschulden nicht durchgreifen. Randnummer 60 Schließlich könne er dem Verjährungseinwand die Arglisteinrede („exceptio doli“, § 826 BGB) entgegensetzen bzw. den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Randnummer 61 Der Kläger beantragt, Randnummer 62
Abzug verbleibenden Restbetrag an ihn zu zahlen; Randnummer 65 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den auf die Klageforderung entfallenden Zuschuss für die zum Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern von ihm zu entrichtende Beiträge (derzeit 9,3% des Bruttoentgelts) an ihn zu zahlen. Randnummer 66 Die Beklagten beantragen, Randnummer 67 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 68 Sie verteidigen das angefochtene Urteil
Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom
zahlungen an das Versorgungswerk der Anwälte seien verjährt. Der Kläger könne nicht unter Bezugnahme auf die neuen EuGH-Urteile rückwirkend sechs Jahre
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen, er habe bis zum 28. Dezember 2015 keinerlei Kenntnis über den Umfang seines Urlaubsanspruchs gehabt. Randnummer 69 Der Kläger habe während des laufenden Arbeitsverhältnisses nur einen Arbeitgeber, den Beklagten zu 2, gehabt. Dies sei ihm auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen und sei durch ihn im Gütetermin des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig gestellt worden. Während der gesamten Dauer des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses habe eine Anwaltssozietät C & C., die aus zwei,
HGB analog unbeschränkt haftenden, zur Einzelvertretung berechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern (des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3) gebildet worden sei, nicht bestanden. Bei dem Arbeitgeber des Klägers habe es sich um eine Einzelkanzlei des Beklagten zu 2 gehandelt, die Beklagte zu 3 sei dort als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Sie habe ihre Dienstleistungen für die Einzelkanzlei des Beklagten zu 2 monatlich in Rechnung gestellt, so beispielsweise mit Rechnung vom
GG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 75 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. I. Randnummer 76 Die Klage ist zulässig, insbesondere auch soweit sie gegen die zu 1 beklagte Anwaltssozietät gerichtet ist, über deren Existenz die Parteien streiten. Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, ist
allgemeiner Meinung (vgl. nur BGH
dem Vortrag des Klägers - die Termine für die Vorträge des Klägers in Existenzgründungsseminaren festgelegt und die Fachanwaltsausbildung des Klägers "gewünscht". bb) Randnummer 81 Ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG für 3 Urlaubstage nicht genommenen Urlaubs aus dem Jahr 2012, den er wegen seiner Erkrankung im Juli 2012 nicht mehr im laufenden Arbeitsverhältnis nehmen konnte, ist verjährt. Der Beklagte zu 2 ist
Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Randnummer 82
G noch die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
wG im Umfang von acht Urlaubstagen im Hinblick auf den ihm für das Jahr seiner Einstellung
weises durch den Beklagten zu 2 davon ausgegangen sein will, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zu Beginn des
1, 284 Abs. 2, 249 BGB zustehen (BAG
juris ). Randnummer 89
1 S. 1
wG hatte der Beklagte zu 2 spätestens einen Monat
dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, das heißt am 1. August 2002, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Kläger auszuhändigen. Der Beklagte zu 2 hat dem Kläger auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, so dass die Verpflichtung zur Aushändigung einer Niederschrift nicht
4
wG entfallen ist. Randnummer 90
weis nicht rechtzeitig erteilt,
2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug. Die Pflicht zur Aushändigung der Niederschrift war
dem Kalender bestimmt. Zur Zeit des Vertragsabschlusses stand auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1
wG der Zeitpunkt, zu dem die Niederschrift spätestens auszuhändigen war, objektiv fest (BAG 17. 4. 2002 - 5 AZR 89/01 - Rn. 29, zitiert
juris ). Randnummer 91
2 BGB ist der durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachte Schaden zu ersetzen (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 34). Der Schadensersatzanspruch, der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 249 Abs. 1 BGB) scheitert, wenn die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nicht festgestellt werden kann. Die Tatsachen dafür sind vom Kläger darzulegen.
der Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 34; 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - Rn. 25, zitiert
juris , jeweils mwN.). Über eine fehlende Darlegung hilft aber auch die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht hinweg. Beweisregeln ersetzen nicht den Parteivortrag (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - Rn. 27, zitiert
juris ; LAG Köln 11. September 2009 - 4 Sa 579/09 - Rn. 31, zitiert
juris , jeweils mwN.). Randnummer 92 Der Verstoß des Beklagten zu 2 gegen seine
weisrechtlichen Pflichten war nicht ursächlich dafür, dass der Kläger acht Urlaubstage für das Jahr 2002 nicht in Anspruch nehmen konnte bzw. genommen hat. Auch wenn der Kläger - entsprechend seinem Vortrag - erst aufgrund des ihm erteilten
weises verspätet Kenntnis vom Beginn des Arbeitsverhältnisses schon mit Beginn des 1. Juli 2002 und nicht erst um 7.30 Uhr mit Kanzleiöffnung erhalten hätte, ist ihm hieraus kein
teil entstanden. Randnummer 93 Zum einen kann
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17. November 2015 - 9 AZR 179/15 - Rn. 11 mwN.) ein Arbeitnehmer im Jahr der Begründung des Arbeitsverhältnisses
G auch dann keinen Vollurlaubsanspruch erwerben, wenn ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet wird. Die Formulierung „
sechsmonatigem Bestehen“ zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigem Bestehen“ erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen. Randnummer 94 Zum anderen bestand im vorliegenden Fall vor dem 1. Juli 2002 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 bereits ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Eine neue Wartezeit
G entstand nicht, wenn die rechtliche Unterbrechung nur kurzfristig war und zwischen den aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestand (vgl. 17. November 2015 - 9 AZR 179/15 - Rn. 14 ff. mwN.). Auch in diesem Fall würde sich die Frage, zu welcher Tageszeit das weitere Beschäftigungsverhältnis begonnen hat, nicht auf den Umfang des Urlaubsanspruchs auswirken. Randnummer 95
G besteht außerdem kein Anspruch auf Urlaub, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Kläger hat unstreitig für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis Urlaub erhalten, der bei der Berechnung eines Vollurlaubsanspruchs zu berücksichtigen wäre. Randnummer 96
wG besteht nicht. § 2
wG ist nicht Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - Rn. 30, zitiert
juris mwN.). Randnummer 97 Weder in § 2
wG noch in anderen Vorschriften des
wG sind Sanktionen bei einem Verstoß gegen das
wG vorgesehen. Die Nichtbeachtung des § 2
wG berührt nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags. Das Gesetz enthält auch keine Regelungen über die Verteilung der Beweislast bei nicht erbrachtem
weis
wG. Auch aus der
weisrichtlinie ergeben sich hierzu keine weitergehenden Folgen. Aus dem Fehlen von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen das
weisgesetz folgt, dass der Schutz vor Schädigungen in Folge eines unterbliebenen
weises nicht das vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgte Anliegen ist. § 2
wG gehört damit nicht zu den Schutzgesetzen im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - Rn. 32 ff., zitiert
juris mwN.). dd) Randnummer 98 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen Schuldnerverzugs bei Erfüllung der Pflicht
wG im Umfang von 88 Urlaubstagen wegen der verspäteten Kenntnis einer vom Kläger behaupteten betrieblichen Übung, wonach sich der kanzleiübliche Urlaub auf 24 Arbeitstage belief. Randnummer 99 Auch insoweit ist dem Kläger durch die Verletzung der
weispflicht durch den Beklagten zu 2 kein adäquat kausal verursachter Schaden entstanden. Randnummer 100 Der Kläger hat durch den unter dem 28. Dezember 2015 erteilten
weis keine neuen Kenntnisse über den Umfang seines Urlaubsanspruchs erlangt. Der Kläger hat angegeben bis zur Erteilung des
weises bei seinen Berechnungen des Urlaubsanspruchs von einem Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen ausgegangen zu sein, der im Hinblick auf seine Vier-Tage-Woche zu kürzen gewesen sei. Auch im
weis ist angegeben, dass dem Kläger ein "Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen jährlich gewährt" worden ist. Aus dem
weis lässt sich
Auffassung der Kammer nicht entnehmen, dass sich die in diesem genannte Anzahl von Urlaubstagen nicht auf die - auch im Betrieb üblichen - fünf Arbeitstage in der Woche von Montag bis Freitag, sondern auf die individuelle Anzahl von Arbeitstagen des Klägers von vier Arbeitstagen/Woche beziehen würde. Der Wortlaut "Arbeitstage" lässt zunächst offen, ob die - auch in der Kanzlei üblichen - Tage von Montag bis Freitag oder die individuellen Arbeitstage des Klägers gemeint sind. Ein Zusatz "individuelle" oder "bei vier Arbeitstagen in der Woche" fehlt ebenso wie ein Hinweis auf die Arbeitstage "von Montag bis Freitag", "im Betrieb" oder die "betriebsüblichen" Arbeitstage. Auch aus einer Zusammenschau der Ziffern 6 "Arbeitszeit" und 7 "Urlaub" der Niederschrift
dem
weisgesetz folgt nicht, dass die Angabe der "Arbeitstage" sich auf die individuellen Arbeitstage des Klägers beziehen würde. Zwar ist die wöchentliche Arbeitszeit mit 32 Stunden angegeben, hieraus folgt aber noch nicht, dass diese Arbeitszeit stets an vier Tagen in der Woche zu erbringen wäre und die Angabe zum Urlaubsumfang sich daher auf vier Arbeitstage in der Woche beziehen würde. Eine eindeutige Festlegung einer Vier-Tage-Woche im Arbeitsvertrag fehlt. Im Hinblick auf etwaige im Laufe des Arbeitsverhältnisses eintretende Veränderungen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ist
Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Angabe von "24 Arbeitstagen" sich auf die im allgemeinen Sprachgebrauch als Arbeitstage bezeichneten Wochentage von Montag bis Freitag bezieht, an denen auch eine Rechtsanwaltskanzlei korrespondierend zu den Geschäftszeiten der Gerichte üblicherweise geöffnet ist. Randnummer 101 Auch die Existenz einer betrieblichen Übung, dass in der Kanzlei des Beklagten zu 2 im Kalenderjahr sechs Wochen Urlaub gewährt werden, ergibt sich aus dem erteilten
weis nicht. Der Beklagte zu 2 behauptet daher keine von dem von ihm selbst erstellten
weis abweichende Vereinbarung, für die er den vollen Beweis führen müsste (vgl. EuGH
der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) bei einer mit Art. 7 der RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 S. 2 und S. 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG
, kumulieren diese und verfallen auch nicht am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums. Randnummer 104 Die Grundsätze der Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub des Klägers. Es ist insoweit von einem Gleichlauf auszugehen, weil die Parteien ihre Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des vertraglichen Mehrurlaubs und die Voraussetzungen seiner Befristung nicht abweichend von § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BUrlG geregelt haben. Für einen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien, dass der vertragliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des Übertragungszeitraums unabhängig davon verfallen soll, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten entsprochen hat, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (
dieser Rechtsprechung entsteht wegen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Gewährung sowohl des Mindesturlaubsanspruchs als auch eines vertraglichen Mehrurlaubs demnach kein Schadensersatzanspruch. Vielmehr bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG im Umfang des noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubsanspruchs. ff) Randnummer 108 Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 auf Abgeltung von 39 Urlaubstagen, die wegen der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Beklagten zu 2 vom Kläger nicht genommen worden wären, ist jedenfalls verjährt. Randnummer 109
gekommen ist. Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40). Randnummer 111 Soweit die Beklagten pauschal vorgetragen haben, der Beklagte zu 2 habe den Kläger während des laufenden Arbeitsverhältnisses wiederholt darauf hingewiesen, den ihm jeweils zustehenden Urlaubsanspruch rechtzeitig in Anspruch zu nehmen und der Kläger sei hieran aufgrund seiner Lebenssituation zu Hause nicht interessiert gewesen, ist der Vortrag der Beklagtenseite nicht ausreichend substantiiert. Der von dem Beklagten zu 2 angebotene Beweis durch Vernehmung der Zeugin I.C. sowie Parteivernehmung der Beklagten zu 2 und 3, hilfsweise deren Anhörung war daher nicht zu erheben. Randnummer 112
1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil die Ansprüche des Klägers insoweit jedenfalls verjährt sind. Randnummer 113 Die Verjährungsfrist für die hier streitigen Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers von drei Jahren begann
1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Höhere Gewalt stand einer fristgerechten Geltendmachung des erhobenen Anspruchs im vorliegenden Fall nicht entgegen; der in § 206 normierte Rechtsgedanke hindert nicht die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers. Randnummer 114 (a) Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise soll die Rechtsunkenntnis des Gläubigers
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bankvertragsrecht - erst recht gelten, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht („anspruchsfeindliche Rechtsprechung“; BGH
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Zumutbarkeit der Klageerhebung bereits keine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Randnummer 117 Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sprechen der Zweck der Verjährungsregeln. Die Verjährung dient insbesondere bei vertraglichen Ansprüchen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Rechtsfrieden.
einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Danach kann die Durchsetzung von Ansprüchen, gleich welcher rechtlichen Natur sie sind, verhindert werden (BT-Drs. 14/6040, S. 100). Der Gesetzgeber hat besonderes Gewicht darauf gelegt, dass die Regelung der Verjährungsfristen möglichst einheitlich und klar ist. Es war erwünscht, dass wenn zwischen den Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung besteht, der Eintritt der Verjährung zeitlich klar bestimmbar ist. Die Parteien sollten von vornherein wissen, wie lange sie Ansprüche geltend machen können (BT-Drs. 14/6040, S. 100). Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung der Länge der Verjährungsfristen die Interessen des Gläubigers (kein Fristablauf vor Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit von seinem Anspruch, ausreichende Möglichkeit der wirksamen und rechtzeitigen Geltendmachung) sowie diejenigen des Schuldners (insbesondere drohende Beweisnot durch Zeitablauf und Verlust zunächst bestehender Regressmöglichkeiten gegen Dritte) gegeneinander abgewogen. Er hat auch berücksichtigt, dass die Parteien eines Vertrags zunächst versuchen sollten, sich über die Berechtigung der Ansprüche zu einigen, ohne dass der Gläubiger durch zu kurze Verjährungsfristen unter Zeitdruck gerät, was ihn zwänge, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (BT-Drs. 14/6040, S. 100). Randnummer 118 Auch begründet eine ständige Rechtsprechung weder ein Leistungsverweigerungsrecht für den Schuldner im Sinn des § 205 BGB noch bewirkt sie allgemeine Rechtskraft. Irgendwann muss irgendjemand das Risiko, gegen die ständige Rechtsprechung anzugehen, auf sich nehmen. Die Rechtsprechung steht nicht still. Ein Hemmungsgrund ist nur schwer einzugrenzen. Die Befriedungsfunktion der Verjährung würde verfehlt werden ( Peters/Jacoby in Staudinger
Auffassung der Kammer die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Insbesondere
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen offene Ansprüche innerhalb kurzer Frist geklärt werden. Daher sind auch tarifliche und vertragliche Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis üblich. Gerade für Urlaubsabgeltungsansprüche hält das Bundesarbeitsgericht tarifliche Ausschlussfristen für zulässig (BAG
juris ). So besteht im erstinstanzlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Jede Seite trägt ihre erstinstanzlichen Kosten selbst. Ein Kostenvorschuss auf die Gerichtsgebühren ist – anders als im Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit – nicht erforderlich. Zudem besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen (§§ 114 ff. ZPO). Randnummer 121 Darüber hinaus ist gerade das Urlaubsrecht bereits seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
Auffassung der Kammer ist daher im vorliegenden Streitfall - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht davon auszugehen, dass die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs erst mit dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
Schluss des Jahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verjährt. Randnummer 124 (b) Die Verjährung war im vorliegenden Fall
Auffassung der Kammer auch nicht gehemmt, weil der Kläger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre, § 206 BGB. An die Annahme höherer Gewalt sind strenge Anforderungen zu stellen. Auf Entscheidungen eines obersten Gerichtshofs des Bundes, die sich als verfassungswidrig erweisen, war § 203 Abs. 2 BGB a. F. nicht angewandt worden (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - Rn. 84, zitiert
juris ). Der Gesetzgeber des § 206 BGB hat die bisherige Rechtsprechung, die die Hemmung der Verjährung etwa im Fall, dass ein dem Anspruch entgegenstehendes Gesetz noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde und sich die dem Anspruch entgegenstehende Rechtsprechung noch nicht geändert hat, verneint hat, ausdrücklich als sachgerecht erachtet (BT-Drs. 14/6040, S. 119). Als Beispiel für die sachgerechte Rechtsprechung zur Frage einer Änderung entgegenstehender Rechtsprechung hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Entscheidung " BAG, NJW 1962, 1077 f. gegen BGH, DB 1961, 1257 " genannt (BT-Drs. 14/6040, S. 119). Randnummer 125 (c) Der Beklagte zu 2 verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Vollendung der Verjährungsfrist beruft. Da die Verjährungsvorschriften - wie dargelegt - dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen, sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durchgreifen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn die Untätigkeit des Gläubigers auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist, der Schuldner also, wenn auch unabsichtlich, seinen Gläubiger von der Klageerhebung abgehalten hat (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - Rn. 97). Ein solcher Fall, in dem der Schuldner etwa durch positives Tun, zum Beispiel eine falsche Auskunft oder durch pflichtwidriges Unterlassen einen bestimmten Irrtum erregt und dadurch den Kläger von der Klageerhebung abgehalten hätte, liegt
Auffassung der Kammer hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht vor.
Auffassung der Kammer nicht.
N.). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist aktiv und passiv legitimiert. Sie kann „Vertragspartner“ eines Arbeitnehmers sein. Eine Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern die nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt haben (BGH
außen auf das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zumindest als Scheingesellschaft geschlossen. Randnummer 132 Haben die Beklagten zu 2 und 3 im Innenverhältnis ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt, nämlich ein freies Mitarbeiterverhältnis zwischen dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3, scheidet ein - grundsätzlich möglicher - konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Beklagten zu 2 und 3 aus. Randnummer 133 Nichts Anderes ergibt sich aus dem mit Datum vom 28. Dezember 2015 erteilten
weis. Zwar ist in diesem angegeben, dass " zwischen den Rechtsanwälten F.C. und B.C. " und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis bestand. Durch diese Angabe wird jedoch nicht rückwirkend eine BGB-Gesellschaft begründet. cc) Randnummer 134 Im Übrigen bestünden gegen die Beklagte zu 1 aus denselben Gründen wie gegen den Beklagten zu 2 keine Ansprüche. Randnummer 135 Soweit der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 darüber hinaus auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht aus § 2
wG stützt und behauptet, er habe seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 erst
Erteilung des
weises erkannt und geltend machen können, wurde hierdurch kein Schaden adäquat kausal verursacht. Randnummer 136
seinem erstinstanzlichen Vortrag (vgl. nur Bl. 3 der Klageschrift, Bl. 2 d. A.) will der Kläger erst mit Erteilung des
weises am 28. Dezember 2015 ("bei dieser Gelegenheit") davon Kenntnis erhalten haben, dass sein Arbeitgeber nicht ausschließlich die Beklagte zu 1, die Anwaltssozietät C & C. gewesen sei, die aus zwei
HGB haftenden, zur Einzelvertretung berechtigten, geschäftsführenden Gesellschaftern, dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 gebildet worden sei. Dies sei schon durch den Kanzleikopf nahegelegt worden. Bis dahin sei er davon ausgegangen, dass er in einer Sozietät, der Beklagten zu 1 beschäftigt gewesen sei. So hat er auch bereits im Jahr 2012 Ansprüche auf die Vergütung von Überstunden gerichtlich gegen die Beklagte zu 1 verfolgt (Arbeitsgerichts Kaiserslautern 2 Ca 1850/12). Auch wegen der Korrektur des ihm erteilten Arbeitszeugnisses hat die die DGB Rechtsschutz GmbH im Namen des Klägers mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (Bl. 110 d. A.) und vom 12. November 2012 (Bl. 100 R d. A.) an " Rechtsanwälte C & C" gewandt. Randnummer 137 Der Kläger wurde mithin durch den Verzug mit der Erteilung des
weises gerade nicht davon abgehalten, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 geltend zu machen. dd) Randnummer 138 Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 bestehen auch nicht analog § 31 BGB. Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3. Mai 2007 - IX ZR 218/05 - Rn. 9) eine Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB. § 31 BGB setzt aber zum einen das Bestehen einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zum anderen eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsmäßigen Vertreters voraus. Jedenfalls eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 1 liegt - wie unter B. II. 1. a dargelegt - nicht vor.
den vom Bundesgerichtshof (3. Mai 2007 - IX ZR 218/05) entwickelten Grundsätzen der Haftung einer Scheinsozietät. Diese Grundsätze betreffen den Fall, dass mehrere , zwischen denen keine Sozietät, sondern nur ein Anstellungsverhältnis besteht,
außen hin durch gemeinsame Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken und dadurch gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle festhalten lassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen. Fehler eines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der Sozietät behandelt. Randnummer 143 Die Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät setzt ein Mandatsverhältnis und damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder -vertretende Tätigkeit damit verbunden ist (BGH 16. April 2008 - VIII ZR 230/07 - Rn. 10 mwN. für den Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur; OLG Celle 5. Juli 2006 - 3 U 57/06 - unter II. 1.b für einen Treuhandvertrag, mit dem keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. bei dem diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt). Auch im Arbeitsverhältnis finden diese Grundsätze keine Anwendung. Mit der Ausübung der Arbeitgeberfunktion im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist keine rechtsberatende oder -vertretende Tätigkeit verbunden. Die Beklagte zu 3 haftet dem Kläger daher nicht
den Grundsätzen der Scheinsozietät. cc) Randnummer 144 Falls
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - entgegen den Angaben der Beklagten - eine BGB-Gesellschaft zwischen den Beklagten zu 2 und zu 3 gegründet worden sein sollte, wurde jedenfalls keine Haftung der Beklagten zu 3 für Altverbindlichkeiten des Beklagten zu 2 begründet (vgl. MüKoBGB/ Schäfer ,
dem
weisgesetz. Der erst
unstreitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte
weis beinhaltet
Auffassung der Kammer weder ein Angebot zum rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 noch das Angebot einer Schuldübernahme (§ 414 BGB) durch die Beklagte zu 3. Mit der Niederschrift sollten - wie auch aus der verwendeten Vergangenheitsform deutlich wird - lediglich möglicherweise
lang zurückliegender Vertragsbeendigung noch bestehende Erfüllungsansprüche des Klägers aus §§ 2 und 3
wG auf Niederlegung, Unterzeichnung und Aushändigung der Niederschrift erfüllt werden. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Niederschrift neue Ansprüche begründet werden sollten, sind nicht ersichtlich. ee) Randnummer 147 Schließlich sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 3 ebenfalls aus den unter B. II.
der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.