Jugendhilferechtliche Erstattungsstreitigkeit; amtliche Feststellung des Grenzübertritts eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers Leitsatz Die Eintragung des Ersteinreisedatums im Ausländerzentralregister ist keine amtliche Feststellung des Grenzübertritts im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.30) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.483,93 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von Jugendhilfeleistungen für einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer. Randnummer 2 Der ausländische Staatsangehörige und im Ausland geborene C. (geboren am ... April 1997 bzw. 1. Januar 1996) reiste im Jahr 2013 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. Juli 2013 gegen 3:45 Uhr wurde er am Fernbahnhof Flughafen G. von der Bundespolizei im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle aufgegriffen und im Anschluss daran an das Kinderheim in G. übergeben. Er gab zu diesem Zeitpunkt an, 17 Jahre alt zu sein, lehnte allerdings eine Inobhutnahme durch das Jugendamt der Stadt G. ab und reiste nach einer Nacht in der Schutzstelle am 31. Juli 2013 weiter. Am 25. August 2013 um 22:27 Uhr wurde der Betroffene von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums L. im Jugendheim V. in der X-straße in L. aufgegriffen und wegen angenommener Fluchtgefahr vorläufig festgenommen. Am 26. August 2013 wurde der Betroffene aus dem Polizeigewahrsam entlassen und an das Jugendamt der Klägerin übergeben. Am selben Tage wurde er in der Kinder- und Jugendschutzstelle I. in Obhut genommen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 28. August 2013 informierte das Jugendamt der Klägerin das Familiengericht über die Inobhutnahme und bat darum, eine entsprechende Sorgerechtsregelung vorzunehmen und einen Vormund zu bestellen. Mit Beschluss vom 30. August 2013 bestellte das Familiengericht das Jugendamt der Klägerin als Vormund für den Betroffenen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 10. September 2013 bestimmte das Bundesverwaltungsamt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des beklagten Landes als kostenerstattungspflichtigen Träger für den betroffenen jungen Menschen. Randnummer 5 Die Inobhutnahme wurde am Vormittag des 2. Januar 2014 endgültig beendet, da der Betroffene unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt als zutreffend angenommenen Geburtsdatums (1. Januar 1996) volljährig gewesen wäre. Im Zeitraum vom 26. August 2013 bis zum 3. Januar 2014 wendete die Klägerin für den Betroffenen insgesamt einen Betrag in Höhe von 14.041,00 € auf. Randnummer 6 Die Klägerin machte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 (Eingang am 28. Januar 2014) ihren Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach geltend. Der Beklagte lehnte den Kostenerstattungsantrag mit Schreiben vom 8. April 2014 ab, da die Monatsfrist des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überschritten worden sei. Laut Auskunft aus dem Ausländerzentralregister sei der Betroffene bereits am 25. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 13. Juni 2014 setzte das Amtsgericht J. (Familiengericht) das Geburtsdatum des Betroffenen auf den ... April 1997 fest. Es sei zunächst das Geburtsdatum 1. Januar 1996 aufgenommen worden. In einem Strafverfahren habe der Betroffene allerdings angegeben, dass sein Geburtsdatum der ... April 1997 sei. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass dieses Geburtsdatum zutreffend sei. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 28. November 2015 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Kosten in Höhe von 14.041,00 € für die Zeit vom 26. August 2013 bis 3. Januar 2014 geltend. Eine Kostenaufstellung war angehängt. Das Schreiben ging am 15. Januar 2016 bei dem Beklagten ein. In der Folgezeit erinnerte die Klägerin den Beklagten mehrfach an die Bearbeitung des Kostenerstattungsantrages. Randnummer 9 Die Klägerin hat am 5. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Tag des Grenzübertritts nicht amtlich festgestellt sei. Zwar sei als Tag der Ersteinreise der 25. Juni 2013 in das Ausländerzentralregister aufgenommen worden. Allerdings sei dies keine amtliche Feststellung im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII. Dieses Datum basiere offensichtlich auf den Angaben des Betroffenen bei der polizeilichen Vernehmung am 25. August 2013, in der er angab, dass er sich bereits seit zwei Monaten in Deutschland aufhalte. Da dies nicht ohne weiteres zu entkräften gewesen sei, sei zwischenzeitlich auch keine Änderung dieses Datums erwirkt worden. Dementsprechend sei hier die erstmalige Feststellung des Inlandsaufenthaltes maßgeblich. Diese sei nachweislich am 30. Juli 2013 erfolgt. Randnummer 10 Auch der Hinweis des Beklagten, dass es sich bei den Personalien lediglich um Alias-Personalien handele, sei kein wirksames Ablehnungsargument. Zwar habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass der korrekte Name P. laute und er am ... April 1994 geboren worden sei. Allerdings habe sich für das Jugendamt der Klägerin zum Zeitpunkt des Erstkontakts dies nicht aufdrängen müssen. Vielmehr habe man zulässigerweise von einer Minderjährigkeit des Betroffenen ausgehen können. Randnummer 11 Nachdem die Klägerin die ursprüngliche Klageforderung in Höhe von insgesamt 14.041,00 € durch teilweise Klagerücknahme mit Schreiben vom 20. März 2020 um 556,07 € reduziert hat, beantragt sie nunmehr sinngemäß, Randnummer 12 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.484,93 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er verweist zunächst zur Begründung auf seine Schreiben vom 8. April 2014, 25. September 2019 sowie 3. Dezember 2019. Es sei in diesem Verfahren ausschließlich strittig, inwieweit die Angaben im Ausländerzentralregister korrekt seien. Insoweit sei eine Verpflichtung zur Korrektur von unrichtigen Daten vorgesehen, die aber bisher nicht vorgenommen worden sei, obwohl es in dem vorliegenden Fall bereits zu Korrekturen bzw. auch Zusammenfassung von Datensätzen gekommen sei. Das Datum der Ersteinreise sei hierbei nicht berichtigt worden. Offenbar auch nicht, nachdem die Klägerin mit der dortigen Ausländerbehörde in Kontakt getreten sei. Grundsätzlich gehe der Beklagte davon aus, dass es sich bei dem Ausländerzentralregister um ein amtliches Register handele, in das nur ein eingeschränkter öffentlich-rechtlicher Personenkreis Eintragungen vornehmen dürfe. Diese Eintragung seien daher als glaubhaft anzusehen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 18. März 2020 erklärt der Beklagte ausdrücklich, dass die Einrede der Verjährung nicht erhoben werde. Zur weiteren Begründung der Klageerwiderung verweist er auf Ziffer 4 lit. b der „Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter aus dem Jahr 2006. Randnummer 17 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 18 Er trägt mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 im Wesentlichen vor, dass das Datum der Einreise mit den Angaben im AZR nicht amtlich bestätigt werde im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Der Beklagte sei daher erstattungspflichtig. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klägerin und der Beklagte haben mit Schreiben vom 16. und 18. März 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 11. März 2020 erklärt, dass er von einer Teilnahme an dem zunächst anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung absehe; telefonisch hat er auf Nachfrage des Gerichts am 16. März 2020 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen einen Verzicht auf mündliche Verhandlung bestünden (Bl. 75 der Gerichtsakte – GA –). Randnummer 20 Mit Schreiben vom 20. März 2020 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 556,07 € (Heimunterbringungskosten i.H.v. 222,87 € und Kosten für den Sicherheitsdienst i.H.v. 333,20 €) zurückgenommen und die Klageforderung auf 13.484,93 € reduziert. Randnummer 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Der Einzelrichter konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Insoweit haben die Klägerin und der Beklagte ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Für den Beigeladenen war aus dem Schreiben vom 11. März 2020 bereits konkludent ein entsprechender Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die darüber hinaus telefonisch am 16. März 2020 getätigte telefonische Erklärung (vgl. zum fehlenden Schriftformerfordernis: BGH, Urteil vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 –, NJW 2007, 2122, Rn. 7), die in einem Aktenvermerk festgehalten worden ist, bestätigte dies ausdrücklich. Es war damit anzunehmen, dass der Verzicht auch insoweit „klar, eindeutig und vorbehaltslos“ erfolgte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981 – 7 C 78/80 –, NJW 1981, 1852). Randnummer 23 Soweit die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 556,07 € zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Randnummer 24 Die Klage hat im Übrigen Erfolg. Randnummer 25 Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Randnummer 26 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der – unstreitig – angefallenen Kosten für die für C. im Rahmen der Jugendhilfe in der Zeit vom 26. August 2013 bis zum 2. Januar 2014 geleisteten Aufwendungen in Höhe von 13.484,93 € gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (vgl. zur Anwendbarkeit des § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F.: VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1463/17.MZ –, juris, Rn. 27 f.). Randnummer 27 Nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom erstattungspflichtigen Land zu erstatten, wenn an einen jungen Menschen oder einen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Randnummer 28 Gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2015, 1802) – wurde, sofern (wie hier) die Person im Ausland geboren ist, das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Mit Bescheid vom 10. September 2013 hat das Bundesverwaltungsamt das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung des Beklagten als erstattungspflichtigen überörtlichen Träger für den vorgenannten jungen Menschen bestimmt. Dementsprechend ist dessen Passivlegitimation gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. gegeben. Randnummer 29 Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Insbesondere wurde dem Betroffenen einen Monat nach der Einreise Jugendhilfe gewährt. Gemäß § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gilt als Tag der Einreise der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. In § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird der Tag der Einreise somit in Form einer „Anknüpfungsleiter“ fingiert (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 89d, Rn. 6). Hier war mangels eines amtlich festgestellten Grenzübertritts die erste amtliche Feststellung des Aufenthalts im Inland am 30. Juli 2013 als fiktives Einreisedatum maßgeblich. Randnummer 30 Die Festlegung in § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist so zu verstehen, dass hinsichtlich der dort genannten Anknüpfungspunkte eine abgestufte Plausibilität und Sicherheit der Angaben hinsichtlich des tatsächlichen Einreisedatums bzw. Grenzübertritts besteht. Daher ist es nachvollziehbar, dass der amtlich festgestellte Tag des Grenzübertritts an erster Stelle steht und die weiteren – notwendigerweise im zeitlichen Nachgang dazu stattfindenden – Ereignisse erst nachrangig zu berücksichtigen sind. Eine amtliche Feststellung des Grenzübertritts kann demnach nur eine Feststellung durch die Grenz- bzw. Bundespolizei sein; etwa im Rahmen einer Passkontrolle (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89d, Rn. 4; ähnlich Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 89d SGB VIII, Rn. 3 [„insbesondere“]). Denn gerade diese Feststellungen setzen den Grenzübertritt zweifelsfrei auf den Tag genau fest. Randnummer 31 Eine derart erhöhte Beweiskraft kommt der bloßen Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR) nicht ohne weiteres zu. Zwar handelt es sich dabei um ein Register, in das nur bestimmte Behörden Eintragungen vornehmen dürfen (vgl. § 6 des Ausländerzentralregistergesetzes – AZRG –). Dies führt allerdings schon deshalb nicht zu einem erhöhten Beweiswert und damit einer „amtlichen Feststellung“ des Grenzübertritts im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, weil gerade diese darin enthaltenen Daten – wie auch hier – weiterhin mit tatsächlichen Unsicherheiten behaftet sein können. Eine erhöhte Glaubhaftigkeit kommt dem Ausländerzentralregister insoweit nicht zu, da eine Eintragung des Einreisedatums nicht notwendigerweise durch die Grenz- bzw. Bundespolizei erfolgt. Schließlich spricht gegen eine Annahme derartiger Wirkungen auch die Tatsache, dass der „Tag des Grenzübertritts“ jedenfalls nicht ausdrücklich zum gesetzlich vorgesehenen „allgemeinen“ Inhalt des AZR gehört (vgl. § 3 AZRG). Insoweit sieht § 3 Nr. 5 und 9 AZRG zwar eine Speicherung des Staats, aus dem die Einreise erfolgt ist, und die Tatsache, dass eine minderjährige Person „unbegleitet“ eingereist ist, vor, jedoch nicht explizit den Tag des Grenzübertritts. Randnummer 32 Schließlich führt die Fiktion eines Einreisedatums auf den zwei nachrangigen „Leitersprossen“ (§ 89d Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 und 3 SGB VIII) auch für die am Erstattungsverfahren beteiligten Behörden zu einem rechtssicheren Anknüpfungspunkt anstelle des tatsächlichen Grenzübertritts. Sofern das tatsächliche Einreisedatum – wie auch hier – nicht sicher feststeht, da es etwa nur auf ungenauen Angaben des Betroffenen beruht, und insoweit eine Änderung im AZR durch die Klägerin offenbar – mangels eines Beweises der „Unrichtigkeit“ (vgl. §§ 7 f., 35 AZRG; siehe zur „Unrichtigkeit“ im Sinne des § 35 AZRG auch: OVG Nds, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 11 ME 386/11 –, BeckRS 2012, 45538) – nicht erfolgen konnte, würde diese bezweckte Rechtssicherheit gerade nicht erreicht. Letztlich würde der Streit um das tatsächlich zutreffende Einreisedatum dann nur auf das AZR verlagert, was nicht der offenbaren Zielrichtung des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entspricht, eine Fiktion zur Umgehung von Beweisschwierigkeiten einzuführen. Randnummer 33 Abweichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der von dem Beklagten in Bezug genommenen Ziffer 4 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.