Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang - Verwirkung - fehlende Unterrichtung Orientierungssatz 1. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung über den Betriebsübergang setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst. Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Unterrichtung ist der Arbeitgeber, d. h. der Veräußerer und der Erwerber. (Rn.55) 2. Das Widerspruchsrecht kann grundsätzlich auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Insoweit besteht die Gestaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Ausübung des Widerspruchsrechts nachvertraglich fort. Die Arbeitgeberwahlfreiheit hat Bedeutung nicht nur für die tatsächliche Beschäftigung, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, sondern auch dafür, wer in dem vertraglichen Austauschverhältnis die Gegenleistung zu erbringen hat, wer für noch offene Zahlungsansprüche haftet und wem gegenüber gegebenenfalls nachvertragliche Pflichten bestehen. Daher wirkt der Widerspruch gerade nicht nur für die Zukunft, sondern zurück auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs. (Rn.57) 3. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs 1 S 1 BGB nicht eintreten. Es kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann. (Rn.59) 4. Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen, insbesondere nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung oder Kenntnis des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und dessen Folgen. Bei dem Zeitmoment handelt es sich nicht um eine gesetzliche, gerichtliche oder vertraglich vorgegebene Frist, für welche bestimmte Anfangs- und Endzeitpunkte gelten, wie sie in den §§ 186 ff. BGB geregelt sind. Vielmehr hat bei der Prüfung, ob ein Recht verwirkt ist, immer eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei welcher das Zeit- und das Umstandsmoment zu berücksichtigen und in Relation zu setzen sind. (Rn.64) 5. Die Verwirkung eines Rechts kommt nur in Betracht, wenn die verspätete Inanspruchnahme für die Gegenseite unzumutbar erscheint. Diese Unzumutbarkeit muss sich jedoch nicht aus wirtschaftlichen Dispositionen des Verpflichteten ergeben. Zudem ist in diesem Zusammenhang im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen eine typisierende Betrachtungsweise angezeigt. Nach einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang kann davon ausgegangen werden, dass der Betriebsveräußerer mit zeitlichem Abstand zum Betriebsübergang zunehmend seine Kalkulation auf der Grundlage vorgenommen hat, dass die nach seiner und des Erwerbers Ansicht übergegangenen Arbeitsverhältnisse nicht mehr mit ihm bestehen. Einer konkret feststellbaren Vermögensdisposition des bisherigen Arbeitgebers bedarf es daher nicht. (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 5. Juni 2019, 1 Ca 1377/18, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 5. Juni 2019, Az.: 1 Ca 1377/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für den Monat Juli 2015. Randnummer 2 Der 1950 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2010 als Assistenzarzt in der Abteilung Geburtshilfe und Gynäkologie im X-Krankenhaus in T. tätig. Zu diesem Zeitpunkt war Träger des Krankenhauses die M. Kranken- und Pflegegesellschaft mbH, mit welcher der Kläger am 7. Dezember 2009 einen Dienstvertrag abgeschlossen hatte. Für das Dienstverhältnis galten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Randnummer 3 Im Sommer 2012 erfolgte eine Umfirmierung in die Beklagte. Randnummer 4 Am 9. März 2011 schlossen die Evangelische Kirchengemeinde T., KdöR, die A. AG, die M. Kranken- und Pflegegesellschaft mbH und die Ö.Krankenhaus T. gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Ö gGmbH) einen Konsortialvertrag mit Übertragung eines GmbH-Teilgeschäftsanteils und Übertragung von Vermögenswerten sowie Grundbesitz mit Auflassung (im Folgenden: Konsortialvertrag, Bl. 205 ff. d. A.). Danach wurde unter anderem das M.-Krankenhaus T, mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1. Januar 2011 von Ö. gGmbH übernommen. Randnummer 5 Der Kläger war in der Zeit von Februar 2014 bis zu seinem Ausscheiden Mitglied der Mitarbeitervertretung. Randnummer 6 Seit Juli 2015 bezieht der Kläger Altersrente des Versorgungswerks der Ärztekammer des Saarlandes. Gemäß der Regelung in § 19 Allgemeiner Teil (AT) AVR 2015 endete das Dienstverhältnis des Klägers mit Ende des Monats Juni 2015. Randnummer 7 Der Kläger erhielt Abrechnungen bis einschließlich Juni 2015. Eine Abrechnung für Juli 2015 erhielt er nicht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 (Bl. 22 d. A.) wandte sich der Kläger an „ A. S., Geschäftsführer Ö. T., Standort X-Krankenhaus T. “, in dem es heißt: Randnummer 9 „S ehr geehrter Herr S., hiermit möchte ich an die von Ihnen als Geschäftsführer des Ö. zugesagte und noch nicht erfolgte Lohnzahlung für den Monat Juli 2015 erinnern.“ Randnummer 10 Hierauf antwortete „ A. S., Geschäftsführer, Ö., T., gemeinnützige GmbH “ mit Datum vom 3. Februar 2016 (Bl. 23 d. A.) unter dem Briefkopf Randnummer 11 „ Ein Krankenhaus - 2 Standorte E.-krankenhaus T. X.krankenhaus, T., Ö.T. – T.str, T. “ Randnummer 12 und der Angabe des Briefpapiers: Randnummer 13 Ö. gemeinnützige GmbH T.str.,T. Handelsregister W. HRB 12345 Geschäftsführung: A.S. (…) “ Randnummer 14 und teilte mit, dass er dem Kläger keine Lohnzahlung für den Monat Juli 2015 zugesagt habe. Der Kläger habe nach seinem Kenntnisstand im Juli zwei Dienste geleistet, die bezahlt worden seien. Randnummer 15 Der Kläger widersprach mit an „ Herrn A.S., Geschäftsführer des Ö. T. “ gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2016 (Bl. 24 f. d. A.). Dieser antwortete unter dem 24. Februar 2016 (Bl. 25 d. A.). Randnummer 16 Im Schriftsatz vom 21. Mai 2019, beim Arbeitsgericht eingegangen und an die Beklagte weitergesandt am 23. Mai 2019, erklärte der Klägervertreter unter Vollmachtsvorlage: „ Höchst vorsorglich erklären wir für den Fall, dass die Beklagte/die Ö. GmbH eine ordnungsgemäße Information nachholen sollte, hiermit namens und in Vollmacht des Klägers den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmacht “. Randnummer 17 Der Kläger verfolgt seinen Entgeltanspruch für Juli 2015 mit der am 31. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen, der Beklagten am 8. Januar 2019 zugestellten Klage weiter. Randnummer 18 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, Randnummer 19 er habe dem damaligen Geschäftsführer S. des Ö. krankenhauses im Februar 2015 seinen Wunsch mitgeteilt, über die Altersgrenze hinaus weiter zu arbeiten. Herr S. habe sich ihm gegenüber ablehnend geäußert. Im April 2015 habe sich aufgrund des Mutterschutzes zweier in der Abteilung Geburtshilfe und Gynäkologie beschäftigten Ärztinnen und aufgrund des Weggangs von zwei weiteren Ärzten die Personalsituation dramatisch geändert. Darüber hinaus sei eine weitere Ärztin ausgefallen. Dies habe den Chefarzt der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, J. G., am 29. April 2015 veranlasst, Herrn S. davon in Kenntnis zu setzen, dass ab 1. Mai 2015 insgesamt 1,75 Mitarbeiterstellen zur Verfügung stünden, um den Dienstplan zu "stemmen". Dies vor dem Hintergrund, dass er aufgrund des Eintritts in den Ruhestand ab Juli 2015 und Urlaubs im Mai und Juni 2015 regulär zur Erfüllung des Dienstplans nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Der Chefarzt habe die Situation zuvor mit ihm - dem Kläger - besprochen gehabt und vorgeschlagen, dass sein Vertrag um mindestens einen Monat verlängert werde. Er (der Kläger) solle versuchen, seinen Resturlaub nach dem Bedarf der Abteilung abzubauen, und im Übrigen an der Erfüllung des Dienstplans aktiv mitzuarbeiten. Er habe sich hierzu gegenüber dem Chefarzt G. bereit erklärt. Daraufhin habe der Chefarzt am 29. April 2015, 9.07 Uhr eine E-Mail an Herrn S. gerichtet, in welcher er diese Situation dargestellt, die mit ihm (dem Kläger) besprochene Lösung beschrieben und um Zusage gebeten habe. Zuvor habe sich der Chefarzt mit Frau L., die damals Leiterin der Personalabteilung gewesen sei, in Verbindung gesetzt, die gleichfalls einer solchen Lösung zugestimmt habe. Am selben Tag, lediglich zehn Minuten später habe Herr S. Herrn G. geantwortet: " Betreff: AW Dienstplan Sehr geehrter Herr G., mit der von Ihnen gefundenen Lösung bin ich einverstanden. Prima. Herzliche Grüße ". Im Anschluss daran sei er vom Chefarzt informiert worden, dass Herr S. Einverständnis mit der vorgeschlagenen Lösung erklärt habe. Daraufhin habe er den für Mai geplanten Urlaub nicht genommen und vollumfänglich entsprechend den Anforderungen der Abteilung Geburtshilfe und Gynäkologie in diesem Monat - mit Ausnahme eines Tages - gearbeitet. Entsprechend der zuvor geschlossenen Vereinbarung habe er sich im Monat Juni und Juli für erforderliche Bereitschaftsdienste bereitgehalten und habe im Übrigen seinen Urlaub abgebaut. Die Beklagte habe ihn jeweils an drei Tagen für Bereitschaftsdienst im Juni und Juli eingeteilt. Randnummer 20 Zur Zahlung des Entgelts für Juli 2015 sei die Beklagte und nicht die Ö.gGmbH verpflichtet. In § 7 des Konsortialvertrages hätten Veräußerer und Erwerber des X.krankenhauses T. den Übergang der Arbeitsverhältnisse von der Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter abhängig gemacht, nur so könne die Formulierung „ vorbehaltlich der Zustimmung dieser Personen “ verstanden werden. Liege seine Zustimmung nicht vor, sei die Beklagte passiv legitimiert, das Arbeitsverhältnis sei nicht auf die Ö.gGmbH übergegangen. Randnummer 21 Wenn in einer Verdienstabrechnung in unscheinbarer Schreibweise über dem Adressfeld Ö. Xkrankenhaus angeführt sei, ersetze dies nicht die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Information der Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 habe er sich lediglich deshalb an Herrn Dr. H. (Vorstandsvorsitzenden der A. AG) gewandt, weil es in der Vergangenheit zu Zeiten, als der Kläger noch in Diensten der Beklagten gewesen sei, zahlreiche Missstände gegeben habe, auf die er durch ein entsprechendes Informationsschreiben an die Gesellschafter in seiner Funktion als Vorsitzender der Mitarbeitervertretung aufmerksam gemacht habe. Er habe sich deshalb im vorliegenden Fall wieder an Herrn Dr. H. gewandt in der Hoffnung, ebenso wie damals, nun auch in seiner persönlichen Angelegenheit Gehör zu finden und einen Rechtsstreit vermeiden zu können. Randnummer 22 Er könne nicht erkennen, wie eine rund 16 Monate nach Betriebsübergang durchgeführte Mitarbeiterversammlung die Rechtspflicht ersetzen könne, die Mitarbeiter vor dem Betriebsübergang in Textform zu informieren. In der Mitarbeiterversammlung sei es um eine Änderung der Gesellschafter und nicht um den Betriebsübergang gegangen. Ihm sei jedenfalls nicht bewusst gewesen, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Randnummer 23 Ihm stünden für Juli 2015 Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt seien, zu, die erhalten hätte, wenn er sich nicht in Urlaub befunden hätte (§ 2 Abs. 1 Anlage 14 AVR), und zwar Grundvergütung in Höhe von 5.171,38 €, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € sowie Besitzstand in Höhe von 647,49 €, also insgesamt 5.825,52 € brutto. Hinzu komme ein sogenannter UK-Aufschlag in Höhe von je 138,47 € für 20 Tage, das seien 2.774,80 €. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 381,67 €. Randnummer 24 Sollte der Betriebsübergang auf die Ö. gGmbH nach Auffassung des Gerichts ordnungsgemäß nachgewiesen sein, ergäbe sich sein Anspruch gegenüber der Beklagten jedenfalls als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Verletzung der Verpflichtung zur Information über den Betriebsübergang in Textform. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB werde bei einer Verletzung der Unterrichtungspflicht das Verschulden der Beklagten vermutet. Im Parallelprozess gegen die Ö.gGmbH berufe sich diese auf Verjährung. Greife der Verjährungseinwand durch, könnte er seine Ansprüche gegenüber dem Betriebsübernehmer nicht mehr durchsetzen, sodass die Beklagte im vorliegenden Fall zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Sollte das Arbeitsgericht im Parallelverfahren den Verjährungseinwand nicht durchgreifen lassen, stünde ihm zwar als Anspruchsgegner der Betriebsübernehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber. Ob diese Ansprüche durchgesetzt werden könnten, werde die Zukunft ergeben. Jedenfalls stünde ihm aber dann ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten im vorliegenden Prozess zu, den die Beklagte im Wege des Schadensersatzes zu befriedigen habe. Randnummer 25 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 26 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.981,99 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2015. Randnummer 27 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Sie hat vorgetragen, Randnummer 30 die Beklagte sei zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht länger Arbeitgeberin des Klägers gewesen und damit im vorliegenden Verfahren nicht passiv legitimiert. Randnummer 31 Die Mitarbeiter seien mit Schreiben vom 14. März 2011 (Bl. 195 ff. d. A.) über den Betriebsübergang des Xkrankenhauses T. in die Ö. gGmbH informiert worden. Die von Mitarbeiterseite unterzeichneten Schreiben zum Betriebsübergang lägen ihr nicht vor. Randnummer 32 Sie bestreite, dass der Kläger von der Übertragung und dem Betriebsübergang keine Kenntnis gehabt haben wolle. So sei etwa entsprechend der Verdienstabrechnung die Ö. gGmbH eindeutig als Dienstgeber und Zahlungsverpflichteter ausgewiesen. Auch habe der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (Bl. 277 d. A.) an den Vorstandsvorsitzenden der A. AG (Herrn Dr. H.) geltend gemacht. Hätte er tatsächlich keine Kenntnis von der Übertragung gehabt, hätte er sich an die Geschäftsführung der C. in C-Stadt gewandt. Bis zum Einreichen der Klage habe der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt Ansprüche gegen sie geltend gemacht. Am 27. April 2012 habe von 14:00 bis 15:30 Uhr eine Mitarbeiterversammlung der Ö gGmbH in T stattgefunden. Diese Versammlung habe zur Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Übertragung der Mehrheitsanteile der Ö. gGmbH an die A.AG stattgefunden. In der Mitarbeiterversammlung sei es inhaltlich um die insofern geänderte Gesellschaftsstruktur, die A. AG als neuen Mehrheitsgesellschafter und den damit zusammenhängenden Wechsel des Vorsitzes im Aufsichtsrat gegangen. In dieser Mitgliederversammlung sei auch der Kläger anwesend gewesen und habe sich zu Wort gemeldet mit durchaus kritischer Meinung zu dem Wechsel des Mehrheitsgesellschafters. Auch dies belege, dass der Kläger durchaus über die neue Trägerin des Krankenhauses und sogar über die gesellschaftlichen Verhältnisse informiert gewesen sei. Randnummer 33 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Juni 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinerzeit ordnungsgemäß über den Betriebsübergang auf die Ö.gGmbH gemäß § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden sei. Folge des fehlenden oder fehlerhaften Unterrichtungsschreibens wäre allenfalls ein noch bestehendes Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang. Der Kläger berufe sich jedoch auf eine mündlich abgeschlossene Vereinbarung über die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses um einen Monat, die zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Ö. gGmbH, Herrn S., über den Chefarzt des Krankenhauses, Herrn Dr. G., getroffen worden sein solle. Aus dieser Vereinbarung solle sein Zahlungsanspruch resultieren. Wenn jedoch die behauptete Vereinbarung zustande gekommen wäre, wäre diese Vereinbarung nicht mit der Beklagten getroffen worden. Wäre hingegen die behauptete Vereinbarung mit der Ö. gGmbH nicht getroffen worden, wäre auch der Anspruch des Klägers zu verneinen, weil das Arbeitsverhältnis in diesem Fall am 30. Juni 2015 geendet hätte. In jedem denkbaren Fall stünde dem Kläger kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie nicht sein Vertragspartner gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 322 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 34 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 24. Juli 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 21. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (korrigiert mit am 22. August 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 21. August 2019) Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 23. September 2019 bis einschließlich 23. Oktober 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 23. Oktober 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 35 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 11. März 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 385 ff., 413 d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, da er höchst vorsorglich dem behaupteten Betriebsübergang auf die Ö. gGmbH widersprochen habe, sei sein Arbeitsverhältnis nicht auf diese übergegangen. Randnummer 36 Es hätten sich seinerzeit drei Gesellschafter zusammengeschlossen, die A., die XKrankenhaus und die evangelische Kirchengemeinde in T. zu dem Ö.-krankenhaus. Er sei seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich um einen Namenswechsel gehandelt habe, und er habe nicht gewusst, dass damit ein Arbeitgeberwechsel verbunden gewesen sei. Das sei ihm erst im Januar 2019 bekannt geworden durch die Erwiderung der Rechtsabteilung auf die vorliegende Klage. Die Mitarbeitervertretung, der er angehört habe, sei für die beiden Krankenhäuser X-krankenhaus und E.-krankenhaus gewählt gewesen. Randnummer 37 Demzufolge sei die Beklagte unverändert seine Vertragspartei und somit passiv legitimiert. Dann sei aufgrund des E-Mail-Schriftverkehrs zwischen dem Chefarzt der Abteilung Gynäkologie, Dr. G. und A.S. vom 29. April 2015 eine Verlängerung des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien zustande gekommen. Da er in Personalangelegenheiten lediglich mit Herrn S. gesprochen habe, komme es aus seiner Sicht nicht darauf an, ob dieser zum Zeitpunkt des E-Mail-Schriftverkehrs Geschäftsführer der Ö.gGmbH und nicht der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte müsse sich wegen der fehlenden Unterrichtung über den Betriebsübergang so behandeln lassen, als wäre Herr S. berechtigt gewesen, die Verlängerung des Dienstverhältnisses mit ihm zu vereinbaren. Dies folge aus Treu und Glauben, § 242 BGB, und den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht/Anscheinsvollmacht. Wolle man auch dieser Argumentation nicht folgen, ergäbe sich der von ihm geltend gemachte Anspruch jedenfalls daraus, dass seine Zustimmung zum Eintritt der Ö. gGmbH in alle Rechte und Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht erklärt worden sei. Randnummer 38 Die leitende Hebamme des Kreissaals T. C. K. könne bestätigen, dass sich aus dem Geburtenbuch ergebe, dass er am 22., 23., 27., 28., 30. und 31. Juli 2015 seinen Dienst auf der Station geleistet habe. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und die Beklagte entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen. Randnummer 41 Der Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 11. November 2019 sowie des Schriftsatzes vom 1. April 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 405 ff., 429 d. A.), als rechtlich zutreffend. Ein widerspruchsloser Zeitraum nach Betriebsübergang von fast 8,5 Jahren führe regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. Vorliegend sei nicht nur ein Zeit-, sondern auch ein Umstandsmoment gegeben. Der Kläger habe sich bis zur Erhebung der streitgegenständlichen Klage Ende Dezember 2018 ausnahmslos an den Betriebserwerber gewendet. Eine Kontaktaufnahme mit ihr habe nicht stattgefunden. Ihr sei bis zum Eingang der Klage vielmehr der gesamte Sachverhalt vollkommen unbekannt gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorgänge allesamt aus einem Zeitraum stammten, die nach dem Betriebsübergang lägen und Abrechnungen beträfen, die sie nie zu Gesicht bekommen habe. Sie habe daher auch darauf vertrauen können, nicht wegen einer vermeintlichen, jedenfalls erst nach dem Betriebsübergang entstandenen Forderung in Anspruch genommen zu werden. Randnummer 44 Wenn vorliegend mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 Widerspruch gegen den Betriebsübergang zum 1. Januar 2011 eingelegt worden sei, könnten darauf Schadensersatzansprüche allenfalls gestützt werden, wenn ein Schaden kausal darauf zurückzuführen wäre, dass durch einen vermeintlichen Unterrichtungsfehler - der weiterhin bestritten werde - Vertrauensschäden wegen einer Fehlinformation entstanden seien. Insoweit könne der beweisbelastete Kläger den Kausalitätsnachweis nicht führen. Es sei nicht ersichtlich, warum er sich außergerichtlich zutreffend an die Ö. gGmbH gewandt habe, dann aber im arbeitsgerichtlichen Verfahren die falsche Beklagte in Anspruch nehmen wolle. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger auch aufgrund seiner damaligen Position als Vorsitzendem der Mitarbeitervertretung der Betriebsübergang bekannt gewesen sei. Randnummer 45 Auch ein früherer Widerspruch hätte nicht dazu geführt, dass sie für vermeintlichen Fehler der Erwerberin nach dem Betriebsübergang hätte haften müsse. Hier gölten beim späteren Widerspruch für die Zeit nach Betriebsübergang generell die Regeln über ein faktisches Arbeitsverhältnis. Die Veräußerin hafte dabei nicht für Ansprüche, die nach dem Betriebsübergang in der Sphäre der Erwerberin entstünden. Randnummer 46 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 20. Mai 2020 (Bl. 432 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 47 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 48 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. I. Randnummer 49 Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat Juli 2015 keine vertraglichen Ansprüche auf die Zahlung von Grundvergütung, vermögenswirksame Leistungen sowie Besitzstand, eines sogenannten UK-Aufschlags und Urlaubsgeld. Zwischen den Parteien bestand im Monat Juli 2015 kein Arbeitsverhältnis. Randnummer 50 Das zwischen den Parteien zum 1. Januar 2010 begründete Arbeitsverhältnis ist bereits zum 1. Januar 2011 auf die Ö. gGmbH gemäß § 613a Abs. 1 BGB übergegangen. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 höchst vorsorglich „ für den Fall, dass die Beklagte/die Ö. GmbH eine ordnungsgemäße Information nachholen sollte (…) den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses “ erklärt. Dabei kann dahinstehen, ob in dieser, nach ihrem Wortlaut bedingten, Erklärung des Klägers ein wirksamer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB auch für den Fall zu sehen ist, dass zwar keine ordnungsgemäße Information durch die Beklagte bzw. die Ö. gGmbH über den Betriebsübergang erfolgt, das Gericht jedoch von einem solchen ausgeht. In der Berufungsbegründung hat er ausgeführt, dass er im Verfahren vorsorglich wirksam Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklärt habe. Das Widerspruchsrecht des Klägers war Zeitpunkt seines Widerspruchs jedenfalls verwirkt. Randnummer 51 1. Nach Abschnitt VI., § 7 Abs. 2 des Konsortialvertrages ist die Ö. gGmbH " mit Wirkung zum Übergabestichtag vorbehaltlich der Zustimmung dieser Personen in alle Rechte und Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen " eingetreten, " soweit sie gemäß § 613a BGB auf die Verbundkrankenhaus GmbH übergehen ". Der Kläger gehört zu dem gemäß § 613a BGB von dem Erwerber zu übernehmendem Personal des X-krankenhauses (Abschnitt VI, § 7 Abs. 1 des Konsortialvertrages), das in der Anlage VI. 3 des Konsortialvertrags angeführt ist. Randnummer 52 Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Ö. gGmbH steht zunächst nicht entgegen, dass in Abschnitt VI, § 7 Abs. 2 des Konsortialvertrages formuliert ist: " vorbehaltlich der Zustimmung dieser Personen ". Diese Formulierung ist entgegen der Meinung des Klägers nicht dahingehend zu verstehen, dass der Übergang seines Arbeitsverhältnisses als solcher von seiner ausdrücklichen Zustimmung abhängig gemacht worden ist. Dies ergibt nach Auffassung der Kammer eine Auslegung des Konsortialvertrages. Randnummer 53 Der Inhalt einer vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut ist deren objektiver Bedeutungsgehalt festzustellen. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (vgl. BAG vom 9. Oktober 2013 - 7 ABR 12/12 - Rn. 23 mwN.). Randnummer 54 Zwar lässt der Wortlaut " vorbehaltlich der Zustimmung dieser Personen " auch die Deutung zu, dass die betroffenen Arbeitnehmer jeweils ausdrücklich einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zustimmen müssen, damit es zu einem solchen kommt. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 613a BGB, nach der beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber der neue Inhaber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, ist " vorbehaltlich der Zustimmung " im Sinn des Widerspruchs des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu verstehen. Nur eine solche Auslegung entspricht der Interessenlage der Parteien, die eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelung treffen und insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer keine zusätzlichen, vom Gesetz nicht geforderten Anforderungen für den Übergang der Arbeitsverhältnisse vorsehen wollen. Dementsprechend liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die eine der Parteien des Konsortialvertrages die (ausdrückliche) Zustimmung der in der Anlage VI. 3 angeführten Mitarbeiter eingeholt hätte. Randnummer 55 2. Gemäß § 613a Abs. 5 BGB haben beim Vorliegen eines Betriebsübergangs der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten. Auch über das Widerspruchsrecht selbst und die Art, wie der Widerspruch nach § 613a BGB auszuüben ist, muss der Arbeitnehmer unterrichtet werden (st. Rspr., vgl. nur BAG 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 34 mwN.). Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst (st. Rspr., vgl. nur BAG 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 23 mwN.). Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Unterrichtung ist der Arbeitgeber, d. h. der Veräußerer und der Erwerber. Randnummer 56 Die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dem Kläger eine Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB zugegangen ist. Ein Unterrichtungsschreiben über den Betriebsübergang hat der Kläger nach seinen Angaben nicht erhalten. Die Beklagte hat lediglich allgemein auf ein für die Unterrichtung der Mitarbeiter verwendetes Unterrichtungsschreiben verwiesen. Vortrag dazu, wann genau der Kläger auf welchem Weg tatsächlich unterrichtet worden ist, kann die Beklagte mangels vorliegender Unterlagen hierzu nicht halten. Es ist daher davon auszugehen, dass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 5 BGB für den Kläger nicht in Gang gesetzt worden ist. Das Widerspruchsrecht war daher nicht befristet. Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 erfolgte damit nicht erst nach Fristablauf. Randnummer 57 3. Das Widerspruchsrecht konnte grundsätzlich auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Insoweit besteht die Gestaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Ausübung des Widerspruchsrechts nachvertraglich fort (st. Rspr., vgl. nur BAG 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 38 mwN.). Die Arbeitgeberwahlfreiheit hat Bedeutung nicht nur für die tatsächliche Beschäftigung, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, sondern auch dafür, wer in dem vertraglichen Austauschverhältnis die Gegenleistung zu erbringen hat, wer für noch offene Zahlungsansprüche haftet und wem gegenüber gegebenenfalls nachvertragliche Pflichten bestehen. Daher wirkt der Widerspruch gerade nicht nur für die Zukunft, sondern zurück auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs (BAG 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 39 mwN.). Randnummer 58 4. Das Widerspruchsrecht des Klägers war allerdings im Mai 2019 verwirkt. Randnummer 59
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.