Verjährung des öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruchs; mehrfach wiederholende Ereignisse Leitsatz
(2019), § 42, Rn. 62 mvwN), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 25 Der Kläger macht vorliegend drei Ansprüche geltend. Mit den Ansprüchen zu 1) und zu 3) begehrt er einerseits die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Aufnahme und Weiterleitung von Bodenwässern und andererseits den Austausch von kontaminierten Böden. Insoweit handelt es sich bei verständiger Würdigung um öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsansprüche. Solche sind – ungeachtet der Herleitung des Anspruchs aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten – bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelte materiell-rechtliche Ansprüche (vgl. OVG RP, Urteil vom
- Februar 2014 – 7 A 11038/13 –, NVwZ-RR 2014, 582 ). Voraussetzung für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, Urteil vom
- August 1993 – 4 C 24.91 – NVwZ 1994, 275). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es insoweit, dass die behauptete Rechtsverletzung nur möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, was vorliegend mit Bezug auf den Kläger noch der Fall ist. Randnummer 26 Darüber hinaus verlangt der Kläger von den Beklagten mit seinem Anspruch zu 2) das Unterlassen einer weiteren Zuleitung von Boden- und Abwässern. Für diesen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gilt (in Entsprechung der obigen Ausführungen) ebenfalls, dass eine Herleitung zwar umstritten, die Voraussetzungen indes geklärt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1971 – IV C 23.69 –, NJW 1972, 269). Er setzt neben einer Beeinträchtigung von Rechten des Bürgers durch einen andauernden oder bevorstehenden Realakt der Verwaltung insbesondere voraus, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig und der Anspruchsberechtigte zur Duldung nicht verpflichtet ist (OVG RP, Urteil vom
- August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029). Auch insoweit ist ein Anspruch des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, sodass von einer Klagebefugnis auszugehen ist. Randnummer 27 II. Randnummer 28 Die Klage ist indes unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche des Klägers jeweils unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht bestehen. Randnummer 29
- Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Folgenbeseitigung wegen der Wasserzuleitung aus der Bunkeranlage durch die Fernmeldetrasse besteht nicht. Randnummer 30 Von einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten – jedenfalls nach Präzisierung der Parzellennummern in den Anträgen durch Schriftsatz vom
- April 2017 – auszugehen. Randnummer 31 Soweit sich der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) richtet, scheitert er indes bereits daran, dass diese nicht passiv-legitimiert ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass durch eine Fernmeldetrasse aus einer Bunkeranlage seinem Grundstück gebündelt Wasser zugeleitet werde. Insoweit käme ein Anspruch gegen den Eigentümer der Bunkeranlage (seit dem
- Oktober 2014 das Land Rheinland-Pfalz), gegebenenfalls auf Grundlage des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gegen die Bundesrepublik Deutschland oder – wenn man dem Vortrag des Klägers insoweit folgt – aufgrund einer unsachgemäßen Abwasserbeseitigung allenfalls ein Anspruch gegen die gem. § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz – LWG – für die Abwasserbeseitigung zuständige Beklagte zu 2) in Betracht. Eine Passivlegitimation der Beklagten zu 1) als Ortsgemeinde ist demgegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Randnummer 32 Der auf die Fernmeldeleitung bezogene Folgenbeseitigungsanspruch ist zudem verjährt. Die Verjährungsfrist dieses Anspruchs entspricht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – und beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom
- August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029). Für den Anspruch, welcher dem Antrag zu 1) zugrunde liegt, ist dieser Zeitpunkt nicht bereits in der Kenntnis des vermehrten Wasseraufkommens im Jahr 2007 zu sehen. Vielmehr ist auf den Moment der tatsächlichen Kenntnis des Vorhandenseins der Fernmeldetrasse abzustellen. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung begutachteten Videoaufnahmen des Klägers, hat dieser bereits im Jahr 2010 nach Aushebung einer Grube Kenntnis vom Vorhandensein der Fernmeldetrasse erlangt. Die entsprechenden Videos wurde auf einer Onlineplattform bereits am
- Februar 2010 hochgeladen. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2010 und verjährte zum
- Dezember
- Etwaige verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Beteiligten im Sinne des § 203 BGB während des erheblichen Zeitraums wurden vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Soweit eine Kommunikation zwischen der Klägerbevollmächtigten und einem anwaltlichen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) – Verbandsgemeinde Obere Kyll – erfolgte und letztere insbesondere mit Schriftsatz vom
- März 2013 von der Auffassung der Klägerbevollmächtigten unterrichtet wurde, liegen hierin keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB. Eine solche Verhandlung setzt einen zweiseitigen Kommunikationsprozess voraus, der jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der – vermeintliche – Schuldner die geforderte Leistung unzweifelhaft ablehnt. Eine Begründung der Ablehnung stellt insoweit noch keine Verhandlung dar (vgl. Meller-Hannich in BeckOGK, BGB, Stand
- März 2020, § 203, Rn. 16f.). Dass ein entsprechender Austausch und insbesondere ein Eingehen der Beklagten auf die Begehren des Klägers stattgefunden hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit war der Anspruch bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt, sodass – unabhängig der von der Beklagten erhobenen Einrede – dem Anspruch des Klägers eine von Amts wegen zu berücksichtigende anspruchsvernichtende Einwendung entgegensteht (vgl.: OVG NRW, Urteil vom
- Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, BeckRS 2010, 56028). Randnummer 33 Der Anspruch des Klägers ist darüber hinaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegeben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es zu einem erhöhten Wasserzufluss auf das Grundstück des Klägers kommt. Dies haben nicht nur die im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen gezeigt, sondern ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig geblieben. Das Gericht ist indes nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO davon überzeugt, dass die Wasserzuflüsse nicht darauf zurückgehen, dass über die Fernmeldetrasse der Bunkeranlage im Neubaugebiet „...“ gebündelt Wasser aus dieser Bunkeranlage dem Grundstück des Klägers zugeleitet wird, wie vom Kläger behauptet. Es fehlt aus diesem Grund bereits an dem vom Kläger geltend gemachten hoheitlichen Eingriff der Beklagten, auf den er seinen Folgenbeseitigungsanspruch stützen könnte. Randnummer 34 Das Gericht folgt insoweit in erster Linie dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Hövelmann vom
- August
- Dieses führt aus, dass aus zwei Gründen eine Zuleitung von Wasser aus der Bunkeranlage über die Fernmeldetrasse zum Grundstück des Klägers nicht Betracht kommt. Zunächst hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solche Zuleitung von Wasser bereits auf Grund der Höhenlage der Fernmeldetrasse nicht in Betracht kommt, da die unterirdische Bunkeranlage tiefer liegt, als die Fernmeldeleitung. Insbesondere hält das Gericht auch die Ausführungen des Sachverständigen insoweit für überzeugend, als dieser darauf verweist, dass die Fernmeldetrasse offenes Gelände kreuzt und es somit möglich ist, dass Niederschlagswasser auf diesem Gelände in die Trasse gelangt und in Richtung des klägerischen Grundstücks abgeleitet wird. Demgegenüber hat der Sachverständige aber ausdrücklich erklärt, dass das „Wasser, das vielleicht in der Trasse der Fernmeldeleitung abfließt, (…) mit der Bunkeranlage gar nicht in Kontakt kommt“ (S. 42 des Gutachtens). Soweit die Klägerbevollmächtigte einwendet, dass diese Ausführungen nicht verfingen, da der Bunker über keinen funktionsfähigen Abfluss verfüge und sich so Wasser gesammelt habe, welches bis zur Höhe der Fernmeldetrasse in der Anlage stehe, handelt es sich insoweit um unsubstantiierte Mutmaßungen. Zudem hat der Sachverständige zu der Entwässerung der Bunkeranlage in seinem Gutachten Stellung genommen: So hat er ausgeführt, dass während eines Ortstermins am
- Juni 2018 der Schacht, über den man Zugang zur Entwässerungsanlage des Bunkers erhält, eingesehen und festgestellt worden sei, dass sich auf der Sohle der Entwässerungsanlage ein Gerinne befand, in dem Wasser abfließt (S. 6 des Gutachtens). Bereits dies lässt darauf schließen, dass der Entwässerungsschacht keineswegs funktionsunfähig ist. Die entgegenstehenden Ausführungen des Klägers setzen sich zudem nicht damit auseinander, dass in den Jahren 1998, 2003 und 2013 die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage überprüft wurde. Insbesondere ist auf den seitens der Beklagten vorgelegten Lichtbildern aus dem Jahr 2003 gut zu erkennen, dass durchaus Waser durch die Entwässerungsanlage abfließt und in einem Teich mündet und die Anlage nicht – wie von der Klägerbevollmächtigten ausgeführt – seit Abbruch der oberirdischen Bunkeranlage funktionsunfähig ist. Randnummer 35 Das Gericht war auch nicht gehalten, den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuhören. Eine solche Notwendigkeit bestand nicht von Amts wegen, da eine weitere Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nicht erforderlich war. Das Gutachten enthält weder Unklarheiten noch Widersprüchlichkeiten, sondern trifft durchgängig klare und nachvollziehbare Ausführungen. Dies gilt insbesondere für die hier in Abrede stehenden Fragen der Funktionsfähigkeit des Entwässerungsschachtes und des Einflusses der Fernmeldetrasse. Gegenüber dem erkennenden Gericht wurde ein Antrag auf Anhörung des Gutachters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Mai 2020 weder in Vorbereitung des Termins noch in der mündlichen Verhandlung gestellt. Soweit ein solcher Antrag im Schriftsatz an das Landgericht Trier vom
- September 2018 unter dem Aktenzeichen 5 O 1/17 gestellt wurde, entfaltet dieser Antrag für das vorliegende Verfahren keine Wirkung, da der Verweisungsbeschluss vom
- Mai 2017 – der zugleich eine Abtrennung der hier anhängigen Streitgegenstände darstellt (hierzu bereits oben) – vorausging. Randnummer 36 Soweit die Klägerbevollmächtigte einwendet, dass Gutachten sei nicht zu verwerten, da es das Entwässerungskonzept des Neubaugebietes nicht hinreichend berücksichtige, greift dieser Einwand nicht. So hat der Sachverständige sehr wohl auch die Kanal- und Bebauungspläne bei seiner Gutachtenerstellung verwendet (vgl. S. 2 des Gutachtens) und sich dezidiert mit den Entwässerungen der Wohn- und Straßenflächen auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat insoweit plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass die Bunkeranlage nicht Teil der Entwässerung des Neubaugebietes ist (S. 4ff. des Gutachtens). Der Vorwurf des Klägers, der Sachverständige habe das Entwässerungskonzept gänzlich „außen vor gelassen“ erweist sich schon deshalb als unbegründet, da der Sachverständige ausführlich und detailliert auf die Entwässerungsanlagen des Neubaugebietes eingeht. Exemplarisch seien an dieser Stelle die vielen Lichtbilder der und Erklärungen zu Schmutz- und Abwasserschächten, Regenfallrohren und Zisternen genannt. Nicht überzeugend sind zudem die Einwände gegen die Sachkunde des Sachverständigen. Dieser wurde von der Klägerbevollmächtigten selbst vorgeschlagen. Zweifel an der Sachkunde wurden erst geltend gemacht, nachdem das Gutachten zu für den Kläger unvorteilhaften Erkenntnissen gelangte. Es bestehen darüber hinaus auch in der Sache keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Abwassertechnik. Bei den zu klärenden Fragen, inwieweit eine unterirdische Bunkeranlage Teil eines Entwässerungskonzeptes geworden ist und ob eine Fernmeldetrasse zur Wasserableitung genutzt wird bzw. führt, handelt es sich gerade um solche der Abwassertechnik und nicht der Hydrogeologie. Insbesondere ist auch Niederschlagswasser Abwasser, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. Hövelmann insoweit keine sachkundigen Ausführungen machen könnte. Hierfür spricht auch, dass der Sachverständige in seinem Gutachten im Rahmen von – hier nicht entscheidungserheblichen – Fragen zu Schäden am Viehbestand und am Tierfutter selbst auf seine fehlende Sachkunde verwies (vgl. S. 44 und S. 45 des Gutachtens). Weshalb er sich vor diesem Hintergrund bei anderen Fragen eine nicht bestehende Sachkunde anmaßen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Randnummer 37 Soweit das Landgericht in seinem Beweisbeschluss vom
- Januar 2020 eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Hövelmann zu den Einwänden des Klägers als Ergänzungsgutachten angeordnet hat, ist das erkennende Gericht hieran nicht gebunden. Soweit der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten „insbesondere“ zu etwaigen Differenzen zwischen der Ausführung der Entwässerung und dem Entwässerungskonzept und zu dem Vorwurf der Nichtberücksichtigung der Niederschlagsbewirtschaftung machen soll, ist das erkennende Gericht zudem der Auffassung, dass jedenfalls die tatsächlich bestehende Abwasserbeseitigung (inklusive der anfallenden Niederschlagswasser) vom Sachverständigen hinreichend erörtert wurde und die hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht bestehen (hierzu bereits oben). Randnummer 38 Schließlich war auch dem in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-)Beweisantrag zur Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens nicht nachzugehen. Mit diesem Antrag (Nr. 3) verfolgt der Kläger die „rechtliche Qualifizierung der das Futterlager anströmenden Wässer – Zuleitung von Abwässern oder mit Wasserwegsamkeit verbundenen Bodenwässer“ zu klären. Eine rechtliche Qualifizierung ist indes bereits keine Tatsache, welche dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wäre, sondern eine rechtliche Würdigung, die dem Gericht obliegt. Damit liegt bereits kein geeignetes Beweismittel vor (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
- Auflage, 2019, § 86, Rn. 55). Darüber hinaus handelt es sich hierbei auch um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, da erst Beweis darüber erhoben werden soll, „ob“ es sich bei dem anströmenden Wasser um „Abwasser“ oder um „Bodenwässer“ handelt. Soweit die Klägerbevollmächtigte zudem die Einholung weiterer Unterlagen der SGD Nord bzw. der oberen Wasserbehörde beantragt (Anträge Nr. 1 und Nr. 2), handelt es sich auch insoweit nicht um Beweisanträge (vgl. Posser/Wolff in BeckOK VwGO,
- Edition, Stand:
- Januar 2020, Rn. 64, mwN). Zudem fehlt es hier bereits prima facie an dem Beweis zugänglichen, konkreten und individualisierten Tatsachen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
- Auflage, 2019, § 86, Rn. 58). Randnummer 39 Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen ... und ... hat nur bestätigen können, dass es zu einem Wasserzufluss auf dem Grundstück des Klägers kommt. Zu der Ursache dieses Wasserzuflusses konnten die Zeuginnen keine Angaben machen. Randnummer 40 Nach alledem besteht kein Anspruch auf Folgenbeseitigung von durch die Fernmeldetrasse erfolgten Wasserzuflüssen aus der Bunkeranlage gegen die Beklagten. Randnummer 41
- Auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch, jegliche weitere Zuführung von Boden- und Abwasser aus dem Neubaugebiet zu unterlassen, besteht nicht. Randnummer 42 Diesbezüglich ist von einer Passivlegitimation der Beklagten zu 1) noch auszugehen, da der Unterlassungsanspruch nicht (nur) an die Fernmeldetrasse der Bunkeranlage geknüpft ist, sondern denkbarerweise zumindest auch auf die Eigentümerstellung/Straßenbaulast der Ortsgemeinde hinsichtlich der Gemeindestraßen des Neubaugebietes abstellt. Randnummer 43 Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Randnummer 44 Auch diesem Anspruch steht indes die rechtsvernichtende Einwendung der Verjährung entgegen. Wie der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt auch der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (OVG RP, Urteil vom
- August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, BeckRS 2018, 23029). Lediglich bei der Frage des Anknüpfungspunktes ist zwischen den Ansprüchen zu unterscheiden, da mit dem Unterlassungsanspruch auch aktuelle und zukünftige Eingriffe abgewehrt werden können. Entscheidend ist insoweit, ob – entsprechend § 199 Abs. 5 BGB - wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, so dass jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch und neue Verjährungsfristen auslöst (vgl. VG Freiburg, Urteil vom
- Mai 2011 – 1 K 433/09 –, BeckRS 2011, 51613). Anders liegt der Fall hingegen dann, wenn die einmalig erfolgte, maßgebliche Störungsquelle und der damit bewirkte Zustand unverändert fortwirken (OVG RP, a.a.O.). Vorliegend macht der Kläger geltend, dass es schon seit 2007 zu einem Wasserzufluss auf seinem Grundstück kommt. Insoweit wurde von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Prüm ausgeführt: Randnummer 45 „Von der Bunkeranlage gibt es Wasserzuführungen zur Hofstelle (…). Das Ganze spielt sich schon seit 2007 ab, nämlich seit der Erschließung des Baugebietes.“ Randnummer 46 Damit aber bestand eine hinreichende Kenntnis von den aus Klägersicht anspruchsbegründenden Umständen bereits seit 2007, sodass der Anspruch bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt war. Selbst wenn man stattdessen darauf abstellte, dass der Kläger erst im Jahr 2010 im Rahmen von Grabungen die Fernmeldetrasse auffand und erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der – nach seiner Auffassung – konkreten Ursache des Wasserzuflusses hatte, hätte dies eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs zur Folge. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass es zu verjährungshemmenden, zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten gekommen wäre (hierzu bereits oben). Randnummer 47 Unabhängig davon besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch indes auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht. Es ist im Zusammenhang mit dem Neubaugebiet „...“ kein andauernder oder bevorstehender hoheitlicher Eingriff ersichtlich, auf den das auftretende Wasser zurückgeht, und dessen Unterlassen von den Beklagten verlangt werden könnte. Insbesondere findet die geltend gemachte „Zuleitung von Boden- und Abwässern aus dem oberhalb gelegenen Neubaugebiet“ zur Überzeugung des Gerichts, welches diese Überzeugung abermals vornehmlich auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. Hövelmann stützt, nicht statt. Ein Zusammenhang des Wasserauftritts mit der Abwasserentsorgung des Neubaugebietes besteht ausweislich dieses Gutachtens ebenso wenig wie eine Verursachung durch die Einspeisung von Wasser aus der Bunkeranlage in die Fernmeldetrasse. Hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, der erhobenen Einwände gegen das Gutachten und gegen die Sachkunde des Gutachters, sowie hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 48 Sollte das auftretende Wasser – wie vom Sachverständigen ausgeführt – lediglich Niederschlagswasser sein, welches sich in Folge des Höhegefälles einen natürlichen Abfluss über den Hang sucht, zum Teil in die Fernmeldetrasse einsickert und so (auch) auf das klägerische Grundstück zuströmt, ist ein hoheitlicher Eingriff ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn man eine Veränderung der Wasserführung durch das 250m entfernt gelegene Neubaugebiet annähme, stünde einem Anspruch des Klägers gleichwohl entgegen, dass ein bislang genossener und später weggefallener Lagevorteil keinen Folgenbeseitigungsanspruch zu vermitteln vermag (vgl. auch: OVG RP, Beschluss vom
- April 2002 – 1 A 10201/02.OVG –, n.v.; OVG RP, Beschluss vom
- Juli 2006 – 1 B 10656/06.OVG –, n.v.). Randnummer 49 Auch der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht folglich nicht. Randnummer 50
- Zuletzt steht dem Kläger auch der im Klageantrag zu 3) geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch infolge einer Zuleitung von Mangan-belastetem Wasser aus der Bunkeranlage nicht zu. Randnummer 51 Abermals ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte zu 1) – die Anspruchsvoraussetzungen unterstellt – für eine Zuleitung des Mangan-belasteten Wassers aus der Bunkeranlage rechtlich verantwortlich und damit passivlegitimiert sein kann. Von der erhöhten Manganbelastung hat der Kläger erst nach Durchführung der entsprechenden Untersuchungen im November 2016 Kenntnis erlangt, sodass dieser Anspruch noch nicht verjährt ist. Hinsichtlich der Einwände gegen die hinreichende Bestimmtheit des Antrags wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1) verwiesen. Randnummer 52 Die Voraussetzungen des mit dem Antrag verfolgten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sind wiederum nicht gegeben, da es an dem geltend gemachten hoheitlichen Eingriff fehlt. Auch insoweit macht der Kläger geltend, dass es zu einem Wasserzufluss vom Neubaugebiet kommt, dass insbesondere das Wasser durch den vorherigen Eintritt in die Bunkeranlage mit Mangan kontaminiert wird und dann über die Fernmeldetrasse seinen Weg zum Grundstück des Klägers findet. Die Ursache der vom Kläger geltend gemachten Manganbelastung ist zwar ungeklärt; dass sie nicht mit der Bunkeranlage im Zusammenhang steht, ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jedoch (abermals) aus dem Sachverständigengutachten, das insbesondere einen Zusammenhang zwischen Entwässerung des Neubaugebiets und Bunkeranlage und eine Zuleitung von Wasser aus der Bunkeranlage in die Fernmeldetrasse ausschließt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nur ergänzend ist an dieser Stelle zu vermerken, dass die Klägerbevollmächtigte selbst in ihrem Schriftsatz vom
- Dezember 2017 darauf verweist, dass die „Böden im Bereich von Scheid (…) bereits einen relativ hohen geogenen Anteil von Mangan [haben], was mit den Vulkan-Aktivitäten in der Eifel aus jüngster Erdgeschichte zusammenhängt“, sodass bereits nach dem Vortrag des Klägers keine zwingende Verursachung durch die Bunkeranlage vorliegt. Randnummer 53 Da auch der dem Antrag zu 3) zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch nicht gegeben ist, war die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 54 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Randnummer 55 Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Randnummer 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S.1 GKG).