Sicht des Klägers – ein Differenzbetrag in Höhe von 5.103,59 €. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
2 Satz 3 der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der beklagten Verbandsgemeinde vom
drücklich erwähnt. Mit Klagebegründung vom
2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für den Zeitraum des
falls sämtlicher Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge fort zu gewähren, die ohne die
fallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Eine Deckelung finde sich hier nicht. Selbst wenn also der Arbeitnehmer einen sehr hohen Verdienst erziele, finde keine Deckelung statt. Die Arbeitgeber müssten dem Feuerwehrangehörigen dieses Arbeitsentgelt fortgewähren. Private Arbeitgeber könnten dann die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlter Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt verlangen. Randnummer 10 Darüber hinaus widerspreche die Satzungsregelung § 13 LBKG .
der gesamten Systematik und dem Wortlaut des § 13 LBKG ergebe sich, dass ein vollständiger
gleich der finanziellen Schäden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erfolgen solle. Ferner sei die vorgesehen Deckelung auch deshalb unwirksam, weil hierfür keine taugliche Ermächtigungsgrundlage existiere. Insbesondere könne § 13 Abs. 7 LBKG nicht herangezogen werden. Randnummer 11 Ferner sei bereits im Jahr 2016 mit dem zuständigen Referat und dem Verbandsbürgermeister der Beklagten vereinbart worden, dass der Kläger den von seinem Steuerberater nachgewiesenen Verdienst bei den Einsätzen ohne Deckelung erhalte. Dabei sei auch ein höherer Betrag als der Deckelungsbetrag von 45,00 € vereinbart und bezahlt worden. Erst im Jahr 2019 habe die Beklagte ihre Verwaltungspraxis dann dahingehend geändert, dass eine Deckelung vorgenommen worden sei, allerdings ohne dies dem Kläger auch explizit mitzuteilen. Die von ihm im Jahre 2018 und 2019 eingereichten Rechnungen seien kommentarlos auf 45,00 € pro Stunde herabgesetzt worden. Auch dies spreche dafür, dass die Beklagte in der Vergangenheit ganz offensichtlich davon
gegangen sei, dass der Stundensatz von 45,00 € auch überschritten werden könne. Randnummer 12 Nachdem der Kläger mit der Klageschrift vom
gehend von dem Gedanken, dass sie – die Beklagte – eine etwaig zu Unrecht gewährte Verdienstausfallentschädigung durch Verwaltungsakt als actus contrarius aufheben und zurückfordern würde, sei von einer Verpflichtungsklage als statthafte Klageart
zugehen. Randnummer 18 Die Satzung habe zulässigerweise auf § 24 der Gemeindeordnung (GemO) gestützt werden können, da es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handle. Die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter über § 18 Abs. 4, Abs. 5 GemO komme nicht zur Anwendung, da Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ein Ehrenamt eigener Art wahrnähmen. Das LBKG entfalte auch keine Sperrwirkung dergestalt, dass ein Rückgriff auf § 24 GemO unzulässig sei. § 43 LBKG enthalte
schließlich eine Ermächtigung für das zuständige Ministerium und könne nicht dahingehend
gelegt werden, dass Konkretisierungen des § 13 Abs. 7 LBKG durch kommunale Satzungen unzulässig seien. Randnummer 19 Wenn Kommunen an jeden Mandatsträger bzw. Feuerwehrangehörigen im vom Kläger begehrten Umfang Verdienstausfall leisten müssten, wäre damit die Arbeit in den politischen Gremien und die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr in Frage gestellt. Auch würde dies wegen der immensen Kostenlast für die Kommunen dazu führen, dass Gutverdiener nicht mehr im Ehrenamt tätig sein werden bzw. sein können. Das sei nicht die Absicht des Landesgesetzgebers gewesen. Das Ehrenamt in der Feuerwehr sei eben kein zivilrechtliches Arbeits- oder Dienstverhältnis. Randnummer 20 Anders als es der gegnerische Vortrag suggeriere, handle es sich nicht um Schadensersatzrecht, sondern um einen Nachteilsausgleich. Ferner gehe es nicht um den
gleich jedweder Nachteile, sondern schon nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 LBKG nur darum, dass dem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen keine „unzumutbaren“ Nachteile entstünden. Ein Widerspruch zu § 13 Abs. 2 LBGK liege schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber dort offensichtlich nur Regelungen in Bezug auf Angestellte statuierte. Dies ergebe sich zum einen schon
dem Wortlaut („Arbeitgeberbeiträge“, „Arbeitgeberleistungen“), zum anderen
dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 LBKG . Letzterer eröffne einen Regelungsspielraum für die Beklagte. Randnummer 21 Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten annähme, wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass bei Selbständigen das monatliche Einkommen stärker schwanken könne und eine Pauschalierung zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands führe. Dass die Berechnung im Einzelfall nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein könne, ändere daran nichts, da es im Wesen eines (materiellen) Gesetzes liege, zur Typisierung vom Regelsachverhalt
zugehen. Entschädigungstatbestände für Angestellte könnten auf Selbständige auch nicht schlicht übertragen werden, da Selbständige typischerweise keine festen Arbeitszeiten hätten. Randnummer 22 Die Höhe der Entschädigung (45,00 € pro Stunde) sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig und entspreche dem Üblichen. Denn sie sei einerseits geeignet, um finanzielle Nachteile, die durch die ehrenamtliche Feuerwehrtätigkeit entstünden, angemessen zu kompensieren; andererseits aber auch angesichts knapper Finanzressourcen als Maximalregelung eine noch kalkulierbare Größe für die Kommunen. Zudem könne es nicht Ziel der Regelungen über den Ersatz von Verdienstausfall sein, das wirtschaftliche Risiko selbständig Tätiger ein Stück weit auf Steuerpflichtige zu verlagern und durch die Gewährung von Verdienstausfall quasi ein Stück weit eine Refinanzierungsmöglichkeit zu eröffnen. Angestellte, die als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige Verdienstausfall beanspruchten, würden von der Beklagten keineswegs besser gestellt. Die Beklagte leiste an deren Arbeitgeber Zahlungen im Bereich zwischen 18,86 € und 33,85 €, also durchschnittlich 23,46 € pro Stunde. Randnummer 23 Der Kläger gehöre seit November 2004 der Feuerwehr an. Bis 2012 seien ihm auf der Grundlage der damalig geltenden Satzung 25,00 €, bis 2014 30,00 €, im Jahre 2015 35,00 € und seither 45,00 € an Verdienstausfall pro Stunde gewährt worden. Um einen Verdienstausfall über 30,00 € hinaus nach § 3 Abs. 1 der Satzung beanspruchen zu können, müsse der Kläger einen entsprechend höheren Stundensatz als Einkommen glaubhaft machen. Dies sei trotz Aufforderung bisher nicht erfolgt. Er habe bislang lediglich erklärt, dass sein Büro einen Umsatz von knapp 200.000 € im Jahr erbringe. Dies reiche als Glaubhaftmachung nicht
. Da er mehrere Angestellte habe, sage diese Zahl nichts über sein eigenes Einkommen pro Stunde
. Der Nachweis sei demnach nicht geführt. Dem Kläger seien lediglich
„Kulanz“ ohne näheren Nachweis 45,00 € pro Stunde als Verdienstausfall gezahlt worden; ihm stünden eigentlich nur 30,00 € pro Stunde an Verdienstausfall zu. Randnummer 24 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten (3 Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die von dem Kläger vorgenommene Umstellung der ursprünglich erhobenen Leistungsklage in eine Verpflichtungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ankäme. Der bloße Übergang von einer zunächst bewusst erhobenen Leistungsklage (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16. Februar 2021: „Es ist richtig, dass wir bislang von einer Leistungsklage
gegangen sind“) zu einer Verpflichtungsklage stellt eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) stets zulässige Änderung der Klage dar. Randnummer 26 Die (umgestellte) Klage hat keinen Erfolg, da sie überwiegend unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet ist. Randnummer 27 I. In Bezug auf den Klagantrag zu 1) ist die Klage bereits teilweise unzulässig. Randnummer 28
zahlung eines Geldbetrags ein Realakt. Allerdings ist hier bei Anwendung eines objektiven Maßstabs bei dem Empfänger der Leistung nach den Umständen des Einzelfalls – jedenfalls in Fällen, in denen eine über den Regelstundensatz hinausgehender Betrag begehrt wird – von einer Regelung
zugehen, da es sich insoweit um das Ergebnis eines in der Satzung vorgeschriebenen Prüfungsprogramms handelt und dabei eine Festsetzung des Stundensatzes nach billigem Ermessen unter Prüfung und Würdigung der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen ist (vgl. zur
kunftserteilung: BVerwG, Urteil vom
drücklich ablehnenden Entscheidung vom
drücklich abgelehnt. Ob hierin bereits ein Verwaltungsakt zu sehen ist, kann dahinstehen; das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung steht einer solchen Annahme zumindest nicht zwingend entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Bezugnahme auf das Schreiben vom
drückliche Regelung (im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG) in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffen worden. Selbst wenn also die Leistungsklage statthaft wäre, stünde einem damit geltend gemachten Anspruch auf Zahlung als Realakt dessen (nunmehr formell bestandskräftige) Ablehnung durch Verwaltungsakt für diesen Zeitraum entgegen. Randnummer 32 Die mit Klageschrift vom
drücklich vorgesehene
schlussgründe (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind. Zwar hat die Beklagte trotz Einbeziehung dieses Zeitraums, der nicht Gegenstand des
drücklich ablehnenden Bescheids vom 10. März 2020 und des daran anknüpfenden Vorverfahrens war, die Klageabweisung beantragt und sich sachlich auf die
ihrer Sicht zulässige Klage dahingehend rügelos eingelassen. Allerdings führt dies allein zumindest regelmäßig noch nicht zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, da die beklagte Verbandsgemeinde nicht zugleich Rechtsträgerin der Widerspruchsbehörde (hier: Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms) ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom
gangs- und Widerspruchsbehörde weder identisch sind noch demselben Rechtsträger angehören – bei objektiver Betrachtung der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden kann und es sich als bloße Förmelei darstellte (vgl. BVerwG, Urteil vom
nahmsweise ein Vorverfahren entbehrlich war und inwieweit die ggf. mit den
zahlungen verbundenen (vorgeschalteten) Verwaltungsakte bestandskräftig sind, kann indes dahinstehen, da die Klage auch insoweit zumindest unbegründet ist. Randnummer 36 II. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Zwar könnte das Begehren des anwaltlich vertretenen Klägers – entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Antrags, der auf eine abstrakte Feststellung der Unwirksamkeit der betreffenden Satzungsregelung (erga omnes) hindeutet (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) – gemäß § 88 VwGO aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung wohl gerade noch dahingehend interpretiert werden, er begehre eine individuelle Feststellung, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verdienstausfallsatzung ihm gegenüber kein Rechtsverhältnis in Form einer Beschränkung seines Erstattungsanspruchs der Höhe nach begründet; in Kombination mit dem gleichzeitig gestellten Verpflichtungsantrag für bereits abgelehnte – im Einzelnen bezifferte – Zahlungen über 45,00 € hinaus, kann sich die begehrte Feststellung damit nur auf zukünftige (vermeintliche) Ansprüche beziehen. Hierbei käme dann die Wirksamkeit der entsprechenden Satzungsregelung inzident zum Tragen. Randnummer 37 Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein; es muss also die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris, Rn. 24 m.w.N.). An einem in diesem Sinne konkreten Sachverhalt fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerwG, a.a.O.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 43, Rn. 17). Ebenso scheiden Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen
, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben (siehe dazu Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
seiner Sicht – zu wenig bezahlten Teil im Wege von Widerspruch und ggf. daran anschließender Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. etwa Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
reichenden – repressiven Rechtsschutz nachzusuchen. Hinzukommt, dass die entsprechende Feststellung, die sich im Wesentlichen auf die Frage der Wirksamkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verdienstausfallsatzung bezieht, dem Kläger ohne weiteres über § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur
führung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) möglich gewesen wäre. Dass der Kläger dies wohl innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat, führt nicht zur Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Feststellungsklage. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann daher auch nicht
4 GG gefolgert werden. Randnummer 42 III. Im Übrigen ist die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet, da weder die Rechtswidrigkeit der „Kappungsgrenze“ in § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verdienstausfallsatzung festgestellt werden kann noch dementsprechend ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erstattung des Verdienstausfalls durch den Kläger besteht. Ein solcher Anspruch folgt zunächst insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte – nach Vortrag des Klägers – in der Vergangenheit über 45,00 € hinausgehende Stundensätze erstattet haben soll; in Anbetracht des klaren Wortlauts der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verdienstausfallsatzung kann
einer solchen rechtswidrigen Verwaltungspraxis jedenfalls kein Anspruch des Klägers erwachsen. Randnummer 43 1. Die Beklagte war auf Grundlage des in § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verdienstausfallsatzung berechtigt, den Erstattungsbetrag auf höchstens 45,00 € zu beschränken. Randnummer 44 a) Gemäß § 13 Abs. 7 LBKG (= § 13 Abs. 6 LBKG a.F.) wird ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten
üben, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt. Damit besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls eines selbständig tätigen Feuerwehrangehörigen wie dem Kläger. Die Höhe des insoweit seitens der Beklagten geschuldeten „pauschalierten Stundenbetrags“ ist indes nicht
drücklich gesetzlich geregelt. Dementsprechend ist der Regelung ein Spielraum für die jeweiligen Gemeinden als Aufgabenträger für den Brandschutz ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG ) – hier also gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 LBKG der beklagten Verbandsgemeinde – eingeräumt. Diesen Regelungsspielraum hat die Beklagte mit der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der beklagten Verbandsgemeinde vom 14. Juli 2015 in rechtmäßiger Weise
gefüllt. Randnummer 45 b) Nach Maßgabe dieser Satzung haben beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags (§ 1 Abs. 1). Entsprechende Anwendung findet dies für nebenberuflich selbständige Personen (§ 1 Abs. 2). Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit. Der Verdienstausfall für Selbständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags von 07:00 bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten – z.B. Bäcker – (§ 2 Abs. 2 Satz 3). Auf Antrag des Selbständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend vorzunehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 4). Randnummer 46 Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 30,00 € gewährt (§ 3 Abs. 1). Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Grundlage der Berechnung ist der Bruttoverdienst (§ 3 Abs. 2 Satz 2). In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 45,00 € je Stunde überschreiten (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Der Verdienstausfall, auf den die selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde nach dieser Satzung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt (§ 4 Satz 1). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz gestellt wird (§ 4 Satz 2). Randnummer 47 2. Diese Satzungsregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 3, die eine „Deckelung“ bzw. „Kappungsgrenze“ des zu erstattenden Pauschalbetrags auf 45,00 € je Stunde vorsieht, ist rechtmäßig. Der Kläger hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erstattung seines Verdienstausfalls, wobei offenbleiben kann, ob der Kläger überhaupt einen höheren maßgeblichen Stundensatz als 30,00 € hinreichend belegt hat. Die Mitteilung des Umsatzes für das Jahr 2018 (Bl. 103 d. GA) dürfte insoweit jedenfalls nicht
reichen. Randnummer 48
O wird nicht durch § 18 Abs. 4 Satz 1 und 3 GemO gesperrt. Danach hat, wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit
übt, Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren
lagen und des Verdienstausfalls, wobei das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe, die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt, bestimmt. Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr um ein Ehrenamt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LBKG ). Allerdings stellt diese Tätigkeit ein kommunales Ehrenamt eigener Art dar, das den besonderen Vorschriften des LBKG unterliegt (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2018, § 13 LBKG , Ziff. 1.1). Demnach gehen die speziellen Regelungen zur Erstattung des Verdienstausfalls in § 13 LBKG den allgemeinen Regelungen in § 18 GemO vor. Dies ergibt sich zudem
einer systematischen Betrachtung, da etwa in § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBKG die
drückliche Geltung einzelner Vorschriften der GemO in Bezug auf ehrenamtliche Tätigkeiten angeordnet worden ist; § 18 Abs. 4 Satz 3 GemO ist davon nicht umfasst. Die allgemeinen Regelungen der GemO können nur zur Anwendung kommen, soweit das LBKG keine abschließende Regelung enthält. Soweit der Kläger im Übrigen darauf hinweist, dass sich auch in der insoweit gemäß § 18 Abs. 4 Satz 4 GemO maßgeblichen Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) keine Regelung finde, die den Verdienstausfall deckele, ist dem nicht zu folgen. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 KomAEVO wird abhängig Beschäftigten „der nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe“ ersetzt, während nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KomAEVO „[a]nderen Personen“ – also etwa Selbständigen – „auf Antrag der glaubhaft gemachte Verdienstausfall bis zu einem in der Hauptsatzung zu regelnden Durchschnittssatz zu ersetzen“ ist (Hervorhebung d. d. Kammer). Randnummer 50 bb) Auch die Verordnungsermächtigung des § 43 LBKG für das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium steht einer Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht entgegen. Ein abschließender Charakter dahingehend, dass die betroffenen Gemeinden ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr durch Satzung regeln dürften, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr bedurfte es für das zuständige Ministerium einer
drücklichen Zuweisung von Verordnungskompetenzen, während die Satzungshoheit bereits originär in der Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 1, Abs. 3 der Landesverfassung (LV) angelegt ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1961 – 1 BvR 203/53 –, NJW 1961, 1155 [1156]: „wesentliches Element der Selbstverwaltung“). Die Beschränkung dieser Befugnis muss daher einer Rechtsnorm hinreichend deutlich zu entnehmen sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Dezember 1992 – 7 A 10396/92 –, NVwZ-RR 1994, 35 [36]); dies ist indes weder bei § 43 noch bei § 13 LBKG der Fall. Randnummer 51
drücklich in § 13 Abs. 7 LBKG erwähnt, allerdings ergibt dieser sich mittelbar daraus, dass die Erstattung in Form eines „pauschalierten Stundenbetrags“ erfolgen soll. Dies impliziert letztlich zwingend, dass ein ebensolcher Pauschalbetrag nach bestimmten Kriterien festgesetzt werden muss. Sofern der Kläger dahingehend ein „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers sieht und daraus umgekehrte Schlüsse zieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dass die Beklagte die entsprechende Festsetzung des pauschalierten Stundenbetrags mit einer Grenze bei 45,00 € durch Satzung vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 54 Anders als der Kläger meint, ist jedenfalls in § 13 Abs. 7 LBKG – anders als bei Arbeitnehmern (vgl. § 13 Abs. 2 bis Abs. 5 LBKG ) – kein vollständiger
gleich des erlittenen tatsächlichen Verdienstausfalls zwingend angelegt. Dies folgt bereits daraus, dass
drücklich ein Pauschalbetrag („in Form eines pauschalierten Stundenbetrags“) vorgesehen ist, der naturgemäß den tatsächlichen Verdienstausfall regelmäßig über- oder untersteigt. Mit dieser Pauschalierung soll erreicht werden, dass der Verwaltungsaufwand der Gemeindeverwaltung, aber auch des Selbständigen bei der Abrechnung so gering wie möglich gehalten wird. Dies bedeutet, dass der Verdienstausfall nicht „spitz“, beispielsweise nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids, abgerechnet werden muss, sondern in einfacher, zeitsparender und praktikabler Weise zu berechnen ist. In gewissen Zeitabständen ist zu überprüfen, ob die bisherigen Pauschalsätze noch zeitgemäß sind (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2018, § 13 LBKG , Ziff. 7). Randnummer 55 Dahingehend sieht auch Art. 59 Abs. 2 Satz1 LV, der – wie sich
einer systematischen Betrachtung mit Art. 59 Abs. 1 LV ergibt – indes unmittelbar nur für Personen „in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis“ gilt, nur einen „angemessenen Ersatz [des] Verdienstausfalls“ vor, mithin nicht notwendigerweise dessen vollständigen
gleich. Insoweit sollen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LBKG nur „unzumutbare Nachteile“ verhindert werden (vgl. dazu LT-Drs. 16/5720, S. 16 ff.). Zudem gilt allgemein, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers auf Basis seines freiwilligen Entschlusses erfolgt. Sinn und Zweck einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist ein Ehrendienst für das gemeine Wohl und dieser wird grundsätzlich unentgeltlich erbracht (vgl. VG Gießen, Urteil vom
gleichs im Einzelfall. Randnummer 57 Der Verweis des Klägers darauf, dass
dem Wortlaut des § 13 Abs. 7 LBKG („wird […] ersetzt“) folge, dass kein Spielraum bei der Festsetzung eines Pauschalsatzes bestehe und der tatsächliche Verdienstausfall voll zu ersetzen sei, ist für die Kammer in Anbetracht der klaren und eindeutigen Erwähnung der Pauschalierung nicht überzeugend (anders etwa bei § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Brandschutzgesetzes Schleswig-Holstein; vgl. dazu OVG SH, Urteil vom 6. Februar 2014 – 4 LB 7/13 –, juris, Rn. 49, 58). Vielmehr ist die gesetzliche Formulierung
druck einer Gleichbehandlung dahingehend, dass beiden Berufsgruppen dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gewährt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [164]). Eine Einschränkung des Regelungsspielraums in Bezug auf den seitens der Aufgabenträger festzulegenden pauschalierten Stundensatz, ist damit nicht zu erkennen. Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, dass für Selbständige allein durch die begriffliche
gestaltung als Ersatzanspruch anstelle eines Entschädigungsanspruchs (so etwa Art. 14a Abs. 2 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern; hierzu BVerwG, a.a.O.) ein zwingendes „Gebot der Realitätsnähe des Ersatzes“ im Einzelfall statuiert werden sollte (zu dieser Unterscheidung: OVG SH, a.a.O., Rn. 48 ff.). Randnummer 58
den Gesetzgebungsmaterialien und der sonstigen Entstehungsgeschichte der Norm lassen sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte verlässlich herleiten. Eine § 13 Abs. 7 LBKG (in der aktuellen Fassung) entsprechende Regelung wurde mit § 13 Abs. 2 Satz 4 LBKG in der Fassung vom 2. November 1981 (GVBl. 1981, S. 247 [251])
SchG) vom 29. Juni 1974 (GVBl. S. 265 [268]) ohne erkennbare inhaltliche Änderung übernommen (siehe etwa LT-Drs. 9/691 [Gesetzesentwurf], 9/1766 [Beschlussempfehlung des Innenausschusses], 9/1813 [Änderungsantrag]). Die Begründung zu § 11 BrandSchG sieht vor, dass der Betrag „nach den örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein kann und deshalb von der Gemeinde festgesetzt werden sollte“ (LT-Drs. 7/2385, S. 29); eine zwingende Orientierung an dem konkreten Verdienstausfall des Selbständigen ohne Begrenzung der Höhe nach folgt daraus gerade nicht. Hinsichtlich der Vorgabe einer Erstattung „in Form eines pauschalierten Stundensatzes“ ist die Vorschrift bis heute unverändert geblieben; eine Änderung war unter anderem im Jahr 2005 (GVBl. 2005, S. 104)
drücklich (vgl. LT-Drs. 14/3502, S. 44: „entspricht der bisherigen Regelung“) und auch konkludent – trotz umfassender Neuregelung des § 13 LBKG – im Jahr 2016 (GVBl. 2016, S. 173; LT-Drs. 16/5720, S. 16 ff.) offenbar nicht beabsichtigt. Im Zweifel war daher vor dem Hintergrund der Selbstverwaltungsgarantie von einem Regelungsspielraum der Beklagten
zugehen. Randnummer 59 bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist in Bezug auf den Kläger ebenfalls nicht festzustellen. Randnummer 60 Es stellt zwar eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass der Verdienstausfall für Arbeitnehmer ( § 13 Abs. 2 bis Abs. 5 LBKG ) mittels einer Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber voll ersetzt wird, während die Erstattung eines Verdienstausfalls für Selbständige gemäß § 13 Abs. 7 LBKG (i.V.m. § 3 der Verdienstausfallsatzung) im Wege eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 30,00 € erfolgt, wobei die Möglichkeit im Einzelfall besteht, einen Betrag von bis zu 45,00 € zu erhalten. Es handelt sich insoweit um im Wesentlichen gleiche Personengruppen, nämlich um ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten als Oberbegriff (vgl. für Kreisräte: BVerwG, Urteil vom
den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben; mithin orientiert sich der Prüfungsmaßstab daran, wie stark sich die Ungleichbehandlung auf die
übung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
wirken kann (BVerfG, Beschluss vom
geübten beruflichen Tätigkeit differenziert, was ein jedenfalls nicht von vornherein unzulässiges Differenzierungsmerkmal darstellt. Daher kommt es maßgeblich auf die Betroffenheit von Freiheitsrechten an. Für die
übung des Ehrenamtes kann Art. 12 Abs. 1 GG nicht angeführt werden (vgl. Hanau, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, Art. 12 GG, Rn. 30); vielmehr ist die streitgegenständliche ehrenamtliche Tätigkeit allein von der in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Wesentliche negative
wirkungen der hier in Streit stehenden Regelungen auf die Berufe der ehrenamtlich tätigen Personen sind indes nicht zu befürchten. Daher ist im vorliegenden Fall ein primär am Willkürverbot orientierter Prüfungsmaßstab anzuwenden, zumal keine Pflicht zur Übernahme des Ehrenamtes besteht; dies gilt ungeachtet von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LV, der nur für Personen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und damit nicht unmittelbar für Selbständige gilt. Randnummer 63 Der Gleichheitssatz ist in der hier gegebenen Konstellation mithin nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich
der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. schon: BVerfG, Urteil vom
führende Behörde im Einzelfall eine möglichst verständliche und handhabbare Vorschrift zu schaffen; eine einzelfallbezogene Prüfung ist regelmäßig mit Ermittlungsmaßnahmen verbunden (vgl. BremOVG, Beschluss vom
übung öffentlicher Ehrenämter (Satz 1) einen zwingenden Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (Satz 2); hiermit soll die Entschließungsfreiheit der Betroffenen zur
übung dieser Tätigkeiten gesichert werden (vgl. dazu Korger, in: PdK RhPf A-3, Stand: Januar 2008, Art. 59 LV, Ziffer 2.2; siehe auch Wolff, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2014, Art. 59, Rn. 12, 14). Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu, den dieser auch etwa an den kommunalen Aufgabenträger delegieren kann (s.o.). Ein ebensolcher (delegierbarer) Spielraum muss daher – mangels eines insoweit
drücklich verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs – in einem erweiterten Maße bei der Regelung des Ersatzes des Verdienstausfalls von Selbständigen gelten. Hier hat der Landesgesetzeber den kommunalen Aufgabenträgern einen solchen (weiten) Spielraum in § 13 Abs. 7 LBKG belassen, da dort die Höhe des Stundensatzes nicht abschließend festgelegt wird. Zudem wäre die gesetzlich abschließend festgelegte Höhe des zu leistenden Ersatzes des Verdienstausfalls für ehrenamtlich tätige Personen ein vertiefter (rechtfertigungsbedürftiger) Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
GH RP, Urteil vom 18. März 1992 – VGH 3/91 –, NVwZ 1993, 159 [160]). Randnummer 70 Eine unterschiedliche Vergütung von verschiedenen selbständig tätigen Berufsgruppen ist insoweit nicht zwingend erforderlich, zumal etwaige Unterschiede im Einzelfall bis zu der vom Kläger bemängelten „Kappungsgrenze“ von 45,00 € berücksichtigt werden können. Die Regelung ist mit einem Höchstsatz von 45,00 € pro Stunde auch nicht offensichtlich fehlerhaft; es ist nicht erkennbar, dass ein solcher Pauschalsatz in einer überwiegenden Zahl von Fällen offensichtlich ungeeignet zur hier gebotenen Art der Kompensation wäre oder regelmäßig in einem eklatanten Missverhältnis zu der tatsächlich geleisteten Entschädigung für Arbeitnehmer stünde. Die nicht gänzlich
zuschließende Angemessenheit des Stundensatzes von 45,00 € wird letztlich auch durch den von der Beklagten in Bezug genommenen Umsatzsteueranwendungserlass (Bundesministerium für Finanzen, UStAE, Abschn. 4.26.1. Abs. 4: regelmäßig 50,00 €; siehe auch Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2018, § 13 LBKG , Ziff. 7: 45,00 € für selbständige Handwerksmeister) indiziert; der Verweis des Klägers auf die „Tarif-Lohnentwicklung 1990-2016“, wonach für selbständige Handwerksmeister nunmehr 63,74 € anzusetzen seien, führt zu keiner anderen Bewertung. Es konnte vielmehr in zulässiger Weise davon
gegangen werden, dass Selbständigen in der Regel allein durch Abwesenheit nicht notwendigerweise ein Verdienstausfall entsteht; entweder können diese auch in Abwesenheit – etwa durch Einsatz von Mitarbeitern – Umsatz generieren oder jedenfalls anstehende Vertragsabschlüsse und sonstige unternehmerische Handlungen unter Umständen zeitversetzt nachgeholt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
nahmefall handelt, sodass für ihn eine Sonderregelung in Bezug auf die Höhe des Ersatzanspruchs hätte geschaffen werden müssen. Eine insoweit mit einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer vergleichbare Tätigkeit und eine daraus folgende Überschreitung des Typisierungsspielraums des Satzungsgebers hat der Kläger nicht hinreichend plausibel dargetan. Im Übrigen verlangt das Bundesverwaltungsgericht selbst in diesen Situationen offenbar keine Gleichbehandlung bei der Höhe des gewährten Erstattungsbetrags (vgl. für Kreisräte: BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [164]). Randnummer 72 Dass die Kosten für Feuerwehreinsätze (teilweise) den Verursachern von der Beklagten in Rechnung gestellt werden können (vgl. § 36 LBKG ), hat auf die Erstattung des Verdienstausfalls keine
wirkungen; eine solche Verbindung besteht zwischen § 13 und § 36 LBKG nicht. Vielmehr sieht § 36 Abs. 7 LBKG eine Orientierung an Pauschalsätzen vor, die sich entweder im Wesentlichen an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträgen von Arbeitnehmenden (Satz 1) oder den tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermittelnden Wert (Satz 2) orientiert. Ferner ist die Einsatzkostenerstattung gemäß § 36 Abs. 1 LBKG von bestimmten Voraussetzungen abhängig und kann daher nicht in jedem Fall erfolgen. Soweit der Kläger auf eine Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Verbandsgemeinde O. - P. – deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist – vom
maß erreicht hätte, der die insoweit von der Beklagten vorgenommene Gestaltung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe. In Anbetracht der nur geringen Grundrechtsrelevanz und dem weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten ist der gerichtliche Überprüfungsmaßstab dahingehend auf eine Evidenzkontrolle zu beschränken. Soweit der Kläger im Übrigen anführt, nur durch Gewährung hinreichend hoher Verdienstausfallersatzansprüche könne der Personalbedarf im gebotenen Maß gesichert werden, mag dies im Ansatz zweckmäßig sein, lässt aber die von der Beklagten getroffene Regelung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Randnummer 74 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich
GO. Randnummer 75 V. Der
spruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Randnummer 76 der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.