bezogen, besteht ein ungedeckter unterhaltsrechtlicher Bedarf des Bedürftigen fort, so dass auch ein Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen das Kind bis zur Höhe der sonstigen Hilfen nach § 94 Abs. 1
auf den Sozialhilfeträger übergeht. (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend AG Trier,
. Mit Schreiben vom 11.07.2013, welches dem Antragsgegner am 16.07.2013 zugestellt wurde, informierte sie diesen über den erfolgten Anspruchsübergang. Gleichfalls forderte sie ihn zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf. Randnummer 3 Die Mutter des Antragsgegners hat drei weitere Kinder, von denen die Tochter M. und der Sohn A. insgesamt nicht leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt sind, während die weitere Tochter S. jedenfalls in den Monaten Oktober 2015 bis Juli 2016 teilweise leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt war. Randnummer 4 Der Antragsgegner verfügt über Erwerbseinkünfte, die sich unstreitig im Jahr 2015 auf 2.757,06 Euro beliefen und im Januar 2016 eine Erhöhung auf 2.967,47 Euro und im Juni 2016 auf 3.021,96 Euro erfahren haben. Daneben bezog er Einkünfte in Zusammenhang mit einem sogenannten Steuerkredit von unstreitig 24,83 Euro und ab Januar 2016 in Höhe von 25 Euro. Abzusetzen sind berufsbedingte Fahrtkosten in Zusammenhang mit einer Wegstrecke zur Arbeitsstelle von 50,7 km im Januar und Februar 2015, von 34,2 km bis Mai 2016 und von 54 km ab Juni 2016, sowie Kindesunterhaltszahlungen von monatlich jedenfalls 250 Euro, seit Mai zwischenzeitlich unstreitig in Höhe von 408 Euro. Schließlich leistete er Zahlungen auf einen bestehenden Kredit in Höhe von anfangs 200 Euro und von Januar 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 68,78 Euro sowie Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von monatlich 56 Euro. Randnummer 5 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Antragsgegner sei bereits nicht wirksam anwaltlich vertreten. Denn seine Vertreterin nehme auch die Interessen von dessen Schwester wahr, sodass ein Interessenkonflikt bestünde, § 43a BRAO. Dies führe zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht und zur Unwirksamkeit ihrer Prozesshandlungen, § 134 BGB. Randnummer 6 Die Antragstellerin habe zu Recht und mit bestandskräftigem Verwaltungsakt Sozialleistungen an die Mutter des Antragsgegners erbracht. Deren Einkünfte hätten die Einkommensgrenze nach § 85
unterschritten. Der Übergang der Unterhaltsansprüche auf die Antragstellerin hinge im Übrigen nicht von der Rechtmäßigkeit der gewährten Sozialleistungen ab. Randnummer 7 Diese würden auch einen unterhaltsrechtlichen Bedarf decken. Sie hätten dazu gedient, den eigenen Haushalt der Bedürftigen aufrechtzuerhalten und ihre stationäre Pflege und Betreuung zu verhindern. Randnummer 8 Seit Januar 2017 würden die Pflegeleistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt, die unterhaltsrechtlich nicht mehr relevant seien. Abzustellen sei ab diesem Zeitpunkt lediglich auf die erbrachten Eingliederungshilfen. Die Hilfeempfängerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihr Vermögen von anfangs 2.155,79 Euro zu verbrauchen. Selbst im Falle eines Verbrauchs wäre dieses im November 2013 aufgezehrt gewesen. Randnummer 9 Hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfs der Hilfeempfängerin wird auf die Aufstellungen der Antragstellerin, Bl. 315 ff., 420, 615, 619 ff., 1025 d.A., Bezug genommen. Im einzelnen hat sie vorgetragen, anfangs habe ein erhöhter Wohnbedarf von 550 Euro statt wie in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen von 380 Euro bestanden, sodass ein ungedeckter Mehrbedarf von 170 Euro bestanden habe. Dieser sei bis Dezember 2016 zu berücksichtigen. Ab 2017 betrage die Miete lediglich 350 Euro und sei damit vom Tabellenbetrag umfasst. Randnummer 10 Zusätzliche Bedarfs- und Pflegeleistungen seien im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich zwischen 230 Euro und 775,57 Euro geleistet worden. Die Eingliederungshilfen seien in Form einer psychosozialen Betreuung von bis zu 2 Wochenstunden, daneben in Form einer ambulanten Eingliederungshilfe mit 1,5 Wochenstunden bewilligt worden. Randnummer 11 Der Anspruch der Antragstellerin scheide nicht gemäß einer analogen Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3
aus. Es fehle insoweit an einer Regelungslücke. Außerdem sei der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1
zu beachten. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat erstinstanzlich vorgetragen, die Antragstellerin habe bereits keine Leistungen zu Deckung eines unterhaltsrechtlichen Bedarfs an seine Mutter erbracht. Der Anspruchsübergang nach § 94
erfasse nur solche Leistungen, die auch im Rahmen des Unterhaltsanspruchs geschuldet wären. Da eine Pflegeheimunterbringung seiner Mutter nicht bestehe, richte sich die Höhe ihres Bedarfes nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum und betrage 880 Euro. Mit ihrem Renteneinkommen sei seine Mutter in der Lage, diesen unterhaltsrechtlichen Bedarf zu decken. Randnummer 13 Eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen scheide überdies in analoger Anwendung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3
aus. Denn dieser erfasse nur Leistungen, die im Falle der rechtzeitigen Leistungserbringung dazu geführt hätten, dass die Hilfegewährung nicht erforderlich geworden wäre. Das Einkommen der Mutter des Antragsgegners erreiche jedoch nicht die Einkommensgrenze von 1.358 Euro gemäß § 85
. Die Mutter des Antragsgegners wäre auch im Falle erfolgter Unterhaltszahlungen des Antragsgegners nicht verpflichtet gewesen, ihr Einkommen einzusetzen, solange diese Einkommensgrenze nicht überschritten sei. Dann könne aber auch ein Unterhaltsanspruch nicht auf den Sozialleistungsträger übergehen. Randnummer 14 Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf in Zusammenhang mit der Lebensführung seiner Mutter habe nicht bestanden. Vielmehr sei seine Mutter von dem Antragsgegner und seiner Schwester begleitet worden. Unterstützende Maßnahmen seien von der Betreuerin zu erbringen, im Übrigen handele es sich um Pflege- oder Krankenvorsorgeleistungen. Randnummer 15 Jedenfalls sei ein Forderungsübergang nach § 94 Abs. 3
ausgeschlossen, da eine unbillige Härte vorliege. Randnummer 16 Gemäß Beweisbeschluss vom 18.06.2019, Bl. 756 d.A., hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2019, Bl. 833 d.A., Bezug genommen. Randnummer 17 Das Amtsgericht - Familiengericht - Trier hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 05.02.2020 verpflichtet, an die Antragstellerin 2.929,74 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 18 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Darlegungslast bzgl. des unterhaltsrechtlichen Bedarfs genüge der Sozialleistungsträger bereits dann, wenn er darlege, dass die Mehrkosten sozialhilferechtlich anerkannt worden seien. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung habe nicht zu erfolgen. Diesen Anforderungen genüge die Antragstellerin, welche die einzelnen Sozialleistungen unter Vorlage von Bescheiden aufgeführt habe. Die vernommenen Zeugen hätten bestätigt, dass die geltend gemachten und der Mutter des Antragsgegners gewährten Sozialleistungen genau geprüft und entsprechend ihrem bestehenden Bedarf genehmigt worden seien. Randnummer 19 § 93 Abs. 1 Satz 3
sei gemäß der Entscheidung des Senats in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Auskunftsantrages der Antragstellerin nicht analog anwendbar. Die gewährten Sozialleistungen seien erforderlich gewesen. Letztlich sei auf diese Weise eine wesentlich teurere stationäre Unterbringung der Mutter des Antragsgegners verhindert worden. Die gewährten Sozialleistungen bezifferten sich nach der zutreffenden Berechnung der Antragstellerin auf 5.859,48 Euro. Dieser Anspruch sei jedoch um 50 % zu vermindern, da eine unbillige Härte nach § 94 Abs. 3
gegeben sei. Denn der Elternunterhalt sei deutlich schwächer ausgestaltet als andere Unterhaltstatbestände. Bereits aus einem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sei die Absicht der Regierungsparteien erkennbar geworden, einen Übergang der Unterhaltspflicht erst bei Einkünften ab 100.000 Euro anzunehmen. Dieser politische Wille habe seit 01.01.2020 im Gesetz seinen Niederschlag gefunden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner neben dem vorliegenden Elternunterhalt auch Unterhalt für sein minderjähriges Kind erbringe. Schließlich sei der Antragsgegner, der lediglich Einkünfte erziele, die nur geringfügig über den Selbstbehaltsgrenzen lägen, der einzige von 4 Kindern, welcher überhaupt über einen längeren Zeitraum leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt sei. Insgesamt sei es angemessen, die Unterhaltsforderung hälftig zu reduzieren. Randnummer 20 Gegen den am 05.02.2020 jeweils zugestellten Beschluss haben die Antragstellerin am 18.02.2020 und der Antragsgegner am 05.03.2020 Beschwerde eingelegt, mit der sie jeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen. Randnummer 21 Die Antragstellerin trägt ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor, Verwirkungsgründe nach § 94 Abs. 3
seien nicht gegeben. Soweit das Amtsgericht zur Begründung auf einen Koalitionsertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD abstelle, datiere dieser aus dem Jahr 2018 und könne daher auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen haben. Das Gesetz hierzu sei erst im Jahr 2020 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Änderung der Rechtslage sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Andernfalls würde der Antragsgegner, welcher durch die unterbliebene Auskunft das Verfahren verzögert habe, bevorzugt. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 23 unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 05.02.2020 den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu Händen des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt ...[Z] rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von 5.859,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 24 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 25 die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 26 Er beantragt im Rahmen der von ihm eingelegten Beschwerde, Randnummer 27 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 05.02.2020 aufzuheben und den Antrag abzuweisen. Randnummer 28 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 29 die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Randnummer 30 Der Antragsgegner trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, es bestehe kein unterhaltsrechtlicher Bedarf seiner Mutter. Alleine der Umstand, dass Sozialleistungen bewilligt und gezahlt worden seien, könne einen solchen jedenfalls nicht begründen. Es bestehe keine Kongruenz zwischen sozialrechtlichem und unterhaltsrechtlichem Bedarf. Die psychologische Betreuung der Mutter des Antragsgegners sei eine medizinische Leistung, die von der Krankenkasse und ggf. der Pflegeversicherung zu zahlen sei. Die Leistung einer Eingliederungshilfe von monatlich bis zu 700 Euro sei nicht verhältnismäßig. Eingliederungshilfe habe im Übrigen keine Lohnersatzfunktion, sondern stelle eine Leistung zur Teilhabe für behinderte Menschen dar. Es handele sich daher nicht um einen unterhaltsrechtlichen Bedarf. Randnummer 31 Jedenfalls stehe einem Forderungsübergang eine grobe Unbilligkeit nach § 94 Abs. 3
entgegen. Dies führe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zu einem vollständigen Entfall des Forderungsübergangs. Randnummer 32 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den umfangreichen Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 33 Die statthaften (§ 58 Abs. 1 FamFG), der gesetzlichen Form (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und Frist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) gemäß eingelegten sowie form- und fristgerecht begründeten (§ 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG) - Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners seiner anwaltlichen Vertreterin nicht die Postulationsfähigkeit. Es kann hierbei offen bleiben, ob die Antragsgegnervertreterin mit der gleichzeitigen anwaltlichen Beratung der Schwester des Antragsgegners widerstreitende Interessen im Sinne des § 43a BRAO vertreten hat. In jedem Fall würde ein solcher Verstoß nicht die Unwirksamkeit ihrer Verfahrenshandlungen berühren. Denn Prozesshandlungen, die der Rechtsanwalt trotz Tätigkeitsverbot vorgenommen hat, bleiben wirksam, da das Interesse der Rechtsordnung an deren Rechtsbeständigkeit vorrangig ist. Wirksam bleibt auch die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht, auf die sich die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach dem Abstraktionsprinzip nicht erstreckt (BGH IX ZR 60/08, AnwBl. 2009; Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 16. Teil. 1. Abschnitt. Kapitel 14. Vorbemerkung Rn. 99, beck-online). Randnummer 34 Die Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend begründet, während die Beschwerde des Antragsgegners lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs einen geringfügigen Erfolg hat. Randnummer 35 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht in tenorierter Höhe aus §§ 1601, 1603, 1610 Abs. 1 BGB, 94 Abs. 1
. Randnummer 36 Die Antragstellerin leistete der Mutter des Antragsgegners unstreitig Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe, sodass gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1
Unterhaltsansprüche der Bedürftigen bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Dass die Bewilligung der Sozialleistungen unrechtmäßig erfolgt ist, ist weder erkennbar noch wird dies von dem Antragsgegner eingewandt. Vielmehr beschränkt sich der Antragsgegner darauf, einzuwenden, die Sozialleistungen würden jedenfalls teilweise keinen unterhaltsrechtlichen Bedarf abdecken, sodass Unterhaltsansprüche nicht bestünden. Es kann daher offen bleiben, ob ein Forderungsübergang lediglich bei rechtmäßiger Sozialhilfebewilligung anzunehmen ist (vgl. hierzu BeckOK SozR/Adams, 56. Ed. 1.3.2020,
1 m.w.N.). Randnummer 37 Einem gesetzlichen Übergang steht nicht die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3
entgegen. Diese Vorschrift befasst sich mit der Überleitung von Ansprüchen des Bedürftigen gegenüber Dritten, d. h. nicht unterhaltspflichtigen Personen. Der Übergang dieses Anspruchs darf hierbei nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5
Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre, § 93 Abs. 1 Satz 3
. Randnummer 38 Der Senat verbleibt bei seiner bereits in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 19.07.2017 - 9 UF 131/17 -, welche die Auskunftsstufe zum Gegenstand hatte, vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Analogie der Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3
nicht in Betracht kommt. Insoweit hat der Senat wie folgt ausgeführt: Randnummer 39 Der in § 94 SGB geregelte gesetzliche Forderungsübergang wird nicht durch die in § 85
festgelegten Einkommensgrenzen begrenzt; eine analoge Anwendung des § 93
kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Randnummer 40 § 85 Abs. 1
sieht vor, dass eine um Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel nachfragende Person ihr Einkommen nicht einsetzen muss, mithin Anspruch auf die vorgenannten Hilfen hat, wenn ihr Einkommen die in der vorgenannten Vorschrift geregelten Beträge nicht überschreitet. Diese zugunsten einer hilfebedürftigen Person getroffene Regelung soll gewährleisten, dass demjenigen, der auf Hilfen zur Pflege oder Eingliederungshilfen (Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel) angewiesen ist, in jedem Fall ein Lebensstandard oberhalb der Bedürftigkeit für Hilfen zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 1
) gesichert wird (vgl. Gutzler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SBG XII, 2. Aufl. 2014, § 85 Rdn. 16). Die in den erhöhten Einkommensgrenzen liegende "Priviligierung" des Hilfeempfängers bei Leistungen, die nicht den Lebensunterhalt sichern, ist auch zu beachten, wenn es um die Überleitung von Ansprüchen geht, die der leistungsberechtigten Person gegen Dritte zustehen, die also nicht Unterhaltsansprüche betreffen. Insoweit regelt § 93 Abs. 1 Satz 3
, dass der Sozialhilfeträge solche Ansprüche nur überleiten darf, wenn bei rechtzeitiger Zahlung des Dritten an die bedürftige Person keine Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel hätten erbracht werden müssen. Die Vorschrift über die Überleitung von Ansprüchen nach § 93
stellt darauf ab, dass eine Kausalität zwischen der Nichterfüllung des Anspruchs durch einen Dritten und der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe bestehen muss (vgl. Weber in BeckOK SozR,
, § 93 Rdn. 21 ff, beck-online). Randnummer 41 Eine entsprechende Regelung findet sich nicht in § 94
über den gesetzlichen Forderungsübergang, der sich automatisch mit Erbringung der Sozialhilfeleistungen vollzieht, soweit ein Unterhaltsanspruch besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die ausdrücklich in § 93
als Voraussetzung für eine Überleitung aufgenommene Kausalität zwischen rechtzeitiger Leistung des Dritten und Gewährung von Hilfen nach den fünften bis neunten Kapitel auch für den gesetzlichen Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen wollte und eine vergleichbare Aufnahme im Gesetzestext lediglich „vergessen“ hat. Der Gesetzgeber hat für die Ansprüche einer leistungsberechtigten Person gegenüber Dritten oder gegenüber einem ihr Unterhaltsverpflichteten unterschiedliche Regelungen für die Überleitung solcher Ansprüche oder den gesetzlichen Forderungsübergang getroffen. Auch wenn dies im Einzelfall zu einer Ungleichbehandlung führen mag, beruht dies darauf, dass für unterschiedliche Sachverhalte voneinander abweichende gesetzliche Voraussetzungen geschaffen wurden. Eine planwidrige Regelungslücke oder Wertungslücke in § 94
, die durch analoge Heranziehung eines in § 93
geregelten Grundsatzes geschlossen werden müsste, besteht nicht. Der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Forderungsübergang bei der Neuregelung in § 94
bewusst abweichend von der früheren Regelung in § 91 Abs. 2 BSHG nicht mehr davon abhängig gemacht, dass die für den Leistungsberechtigten geltenden Einkommensgrenzen auch für den Unterhaltsverpflichteten gelten, dieser mithin an den besonderen Einkommens- und Vermögensgrenzen des Berechtigten partizipiert. Die hierin liegende Werteentscheidung mit einer im Einzelfall möglichen Schlechterstellung des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten und im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung ist hinzunehmen (vgl. Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
,
), solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht der angemessenen Lebensstellung des Elternteils entsprechen. Das unterhaltspflichtige Kind hat, soweit es die Notwendigkeit der Kosten bestreitet, substantiiert vorzutragen, dass es sich bei den gewährten Leistungen nicht um den Lebensbedarf seines Elternteils handelt (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 971, beck-online; BGH, Urteil vom
. Ursache hierfür mag gewesen sein, dass zum 01.01.2017 die Vorschriften der §§ 61 ff.
eine grundlegende Neuregelung erfahren haben und die Bewilligung von Pflegeleistungen an das Erfordernis der Einordnung des Bedürftigen in eine Pflegestufe gekoppelt wurde (vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Greiner, 6. Aufl. 2019,
3). Da die Mutter des Antragsgegners unstreitig keiner Pflegestufe zugeordnet war, konnten Pflegeleistungen nach §§ 61 ff.
nicht mehr erbracht werden, sodass diese nunmehr im Rahmen der Grundsicherung nach §§ 41 ff.
gewährt wurden, was unstreitig ist. Diese Leistungen sind jedoch bedarfsdeckend anzurechnen (Ziffer 2.9 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz). Soweit daher bei der Mutter des Antragsgegners ein Pflegebedarf bestand, ist dieser für die Zeit ab 01.01.2017 über die gewährten Grundsicherungsleistungen gedeckt, sodass er für die weitere Ermittlung ihres Bedarfs für diesen Zeitraum unberücksichtigt bleiben kann. Randnummer 60 Die Mutter des Antragsgegners kann für die Zeit bis 31.12.2016 im Übrigen nicht darauf verwiesen werden, dass sie statt der Pflegeleistungen den Bezug von Grundsicherungsleistungen hätte geltend machen können. Lediglich der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff.
stellt insoweit bedarfsdeckendes Einkommen dar, nicht hingegen die nach den speziellen Vorschriften der Kapitel 5 bis 9 des
geregelten sonstigen Hilfen. Vielmehr verbleibt es insoweit bei dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1
. Werden daher - wie im vorliegenden Fall - Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff.
bezogen, besteht ein ungedeckter unterhaltsrechtlicher Bedarf des Bedürftigen fort, sodass auch der Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen das Kind bis zur Höhe der sonstigen Hilfen nach § 94 Abs. 1
auf den Sozialhilfeträger übergeht (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 8 Unterhalt und Sozialleistungen Rn. 166, beck-online). In der bis 31.12.2019 geltenden Fassung des § 94 Abs. 1
kommt dies auch dadurch zum Ausdruck, dass der Ausschluss des Anspruchsübergangs lediglich in den Fällen des Bezuges von Grundsicherungsleistungen nach dem vierten Kapitel des
angeordnet ist, nicht hingegen bei dem hier maßgeblichen Kapitel 7 des
a.F. Randnummer 61 Auf ihren bestehenden Bedarf ist die von der Bedürftigen bezogene Rente anzurechnen, da sie gehalten ist, ihren Bedarf zunächst aus ihrem Einkommen zu befriedigen. Ihre Rente hat die Bedürftige in unterschiedlicher Höhe zwischen 1.052,52 Euro und 1.115,20 Euro bezogen, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Der Einsatz von Vermögen wird von dem Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht, kommt im Übrigen aber auch nicht in Betracht. Zwar ist eine Vermögensverwertung in der Weise vorzunehmen, dass der Bedürftige den Stamm des Vermögens für seinen Unterhalt einzusetzen hat, ehe der bedürftig gewordene Elternteil (bzw. das Sozialamt nach Anspruchsübergang) einen Verwandten auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, § 1602 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall verfügt die Bedürftige indes unstreitig nicht über Vermögen, welches das Schonvermögen überschreitet (vgl. MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, BGB § 1602 Rn. 84). Überdies wäre im Falle des Einsatzes ihres Vermögens auf die Sozialhilfeleistungen dieses bereits im Abrechnungsjahr 2013 aufgebraucht, sodass hierauf in dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum ab 2015 in jedem Fall nicht zurückgegriffen werden kann. Randnummer 62 Die Bedürftige steht auch nicht im Bezug von Wohngeld. Ihr ist dieses auch nicht fiktiv anzurechnen, da sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 WoGG infolge des Bezuges von Sozialleistungen nicht berechtigt ist, Wohngeld zu erhalten. Randnummer 63 In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2017 stellt sich der unterhaltsrechtliche Bedarf der Mutter des Antragsgegners, die von ihr bezogene Rente und ihr damit begründeter ungedeckter Bedarf demzufolge insgesamt wie folgt dar: Randnummer 64 Lebens-/ Wohn- bedarf Pflege- kosten EGH Gesamt- bedarf Rente unged. Bedarf Jan 15 1.050,00 € 126,32 € 342,96 € 1.519,28 € 1.052,52 € 466,76 € Feb 15 1.050,00 € 106,45 € 459,19 € 1.615,64 € 1.052,52 € 563,12 € Mrz 15 1.050,00 € 18,33 € 357,25 € 1.425,58 € 1.052,52 € 373,06 € Apr 15 1.050,00 € 94,74 € 328,67 € 1.473,41 € 1.052,52 € 420,89 € Mai 15 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.052,52 € 353,80 € Jun 15 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.052,52 € 353,80 € Jul 15 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.074,60 € 331,72 € Aug 15 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.074,60 € 331,72 € Sep 15 1.050,00 € 157,90 € 230,00 € 1.437,90 € 1.074,60 € 363,30 € Okt 15 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.074,60 € 331,72 € Nov 15 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.074,60 € 331,72 € Dez 15 1.050,00 € 157,90 € 230,00 € 1.437,90 € 1.074,60 € 363,30 € Jan 16 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.074,60 € 331,72 € Feb 16 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.074,60 € 331,72 € Mrz 16 1.050,00 € 157,90 € 230,00 € 1.437,90 € 1.072,20 € 365,70 € Apr 16 1.050,00 € 113,07 € 230,00 € 1.393,07 € 1.072,20 € 320,87 € Mai 16 1.050,00 € 0,00 € 230,00 € 1.280,00 € 1.072,20 € 207,80 € Jun 16 1.050,00 € 0,00 € 230,00 € 1.280,00 € 1.072,20 € 207,80 € Jul 16 1.050,00 € 126,32 € 230,00 € 1.406,32 € 1.117,70 € 288,62 € Aug 16 1.050,00 € 94,74 € 853,91 € 1.998,65 € 1.117,20 € 881,45 € Sep 16 1.050,00 € 94,74 € 467,69 € 1.612,43 € 1.117,20 € 495,23 € Okt 16 1.050,00 € 126,32 € 527,10 € 1.703,42 € 1.117,20 € 586,22 € Nov 16 1.050,00 € 94,74 € 333,99 € 1.478,73 € 1.117,20 € 361,53 € Dez 16 1.050,00 € 126,32 € 378,55 € 1.554,87 € 1.117,20 € 437,67 € Jan 17 880,00 € 0,00 € 775,57 € 1.655,57 € 1.115,20 € 540,37 € Feb 17 880,00 € 0,00 € 417,29 € 1.297,29 € 1.115,20 € 182,09 € Mrz 17 880,00 € 0,00 € 577,30 € 1.457,30 € 1.115,20 € 342,10 € Apr 17 880,00 € 0,00 € 313,75 € 1.193,75 € 1.115,20 € 78,55 € Mai 17 880,00 € 0,00 € 404,74 € 1.284,74 € 1.115,20 € 169,54 € Jun 17 880,00 € 0,00 € 517,69 € 1.397,69 € 1.115,20 € 282,49 € Jul 17 880,00 € 0,00 € 387,19 € 1.267,19 € 1.136,44 € 130,75 € Aug 17 880,00 € 0,00 € 396,60 € 1.276,60 € 1.136,44 € 140,16 € Sep 17 880,00 € 0,00 € 406,01 € 1.286,01 € 1.136,44 € 149,57 € Okt 17 880,00 € 0,00 € 424,84 € 1.304,84 € 1.136,44 € 168,40 € Nov 17 880,00 € 0,00 € 478,18 € 1.358,18 € 1.136,44 € 221,74 € Dez 17 880,00 € 0,00 € 343,26 € 1.223,26 € 1.136,44 € 86,82 € Randnummer 65 Bis zur Höhe dieses Bedarfs sind bestehende Unterhaltsansprüche der Mutter des Antragsgegners gegen ihren Sohn auf die Antragstellerin als Sozialleistungsträger übergegangen, § 94 Abs. 1
. Randnummer 66 Eine Einschränkung ergibt sich für die Zeit bis 31.12.2015 nicht aus §§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2
in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung. Bis zu diesem Zeitpunkt unterlag von den bei den Sozialleistungen berücksichtigten Kosten der Unterkunft ein Anteil von 56 % nicht der Rückforderung, sodass auch ein Forderungsübergang in dieser Höhe nicht in Betracht kam. Dies beruht darauf, dass Wohngeld neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, 6 WoGG nicht mehr gewährt wird. Der Sozialhilfeträger hat daher die gesamten angemessenen Wohnkosten sicherzustellen, § 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3
, während in der Zeit bis 31.12.2004 auch im Falle des Bezugs von Sozialleistungen Wohngeld bezogen werden konnte (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 8 Unterhalt und Sozialleistungen Rn. 70, beck-online). Der Bedürftige, der bis 31.12.2004 neben der Sozialhilfe Wohngeld bezog, sollte im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass er jetzt die Wohnkosten als Teil der Sozialhilfe erhält. Dies sollte nach dem Gesetzgeber in der Weise erfolgen, dass in Höhe eines pauschalierten Anteils von 56 % der Wohnkosten (ohne Heizung und Warmwasser), welche dem früheren Bezug von Wohngeld entsprechen sollte, kein Anspruchsübergang stattfinden sollte. In diesem Umfang wurde auch der gesetzliche Forderungsübergang nach § 94
eingeschränkt, indem ein Anteil von 56 % der Wohnkosten vom Anspruchsübergang ausgenommen wurde (§§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2
a.F.). Daher verblieb der Unterhaltsanspruch insoweit beim Berechtigten (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 8 Unterhalt und Sozialleistungen Rn. 70, beck-online). Randnummer 67 Diese Einschränkung des Anspruchsübergangs greift indes dann nicht ein, wenn dem Unterhaltsberechtigten ausschließlich Sozialleistungen in Form der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapital des
gewährt wurden (OLG Karlsruhe LSK 2016, 170265, beck-online). Kann nämlich der Bedürftige seinen Regelbedarf einschließlich der Wohnkosten aus den eigenen Einkünften decken und besteht lediglich ein weitergehender Pflegebedarf, der durch die Pflegeleistungen gedeckt wird, käme eine Anspruchsberechtigung des Bedürftigen für Wohngeld nicht in Betracht. Vielmehr beschränken sich die gewährten Sozialleistungen auf die Pflege, sodass eine teilweise Beschränkung des Forderungsübergangs hinsichtlich der anteiligen Wohnkosten nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Randnummer 68 So liegt der Fall hier. Die Mutter des Antragsgegners war im Jahr 2015 in der Lage, ihren allgemeinen Lebensbedarf einschließlich der Wohnkosten in Höhe von insgesamt 1.050 Euro über ihre bezogene Rente von 1.052,52 Euro zu decken. Soweit sie darüber hinaus einen Pflegebedarf aufwies, ist dieser von der Beschränkung der Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2
nicht umfasst. Randnummer 69 Eine Einschränkung des Forderungsübergangs ergibt sich im Übrigen nicht aus § 94 Abs. 1 Satz 3, 2. HS
in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung. Danach ist ein Übergang von Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern und Kindern auf den Sozialleistungsträger bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel, mithin der Vorschriften der §§ 41 ff.
, ausgeschlossen. Werden hingegen - wie im vorliegenden Fall - sonstige Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des
, insbesondere Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, gewährt, greift der Ausschluss des Anspruchsübergangs nur ein, soweit Leistungen der Grundsicherung nach § 41 ff.
erbracht werden. Im Übrigen geht der Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen das Kind bis zur Höhe der sonstigen Hilfen nach § 94 Abs. 1
auf den Sozialhilfeträger über (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 8 Unterhalt und Sozialleistungen Rn. 166, beck-online). Randnummer 70 Im Umfang der bewilligten und gewährten Eingliederungs- und Pflegeleistungen verbleibt es damit auch im vorliegenden Fall bei dem gesetzlichen Forderungsübergang. Randnummer 71 Allerdings kann der Antragsgegner nicht hinsichtlich der vollständigen Höhe des oben ermittelten Bedarfs seiner Mutter in Anspruch genommen werden. Insoweit ergeben sich Einschränkungen, weil der Antragsgegner zeitweise lediglich eingeschränkt leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt war. Überdies ist zu berücksichtigen, dass seine Schwester S. in der Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 ebenfalls unstreitig leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt war, sodass der auf den Antragsgegner entfallende Anteil im Verhältnis seines verfügbaren Einkommens zu demjenigen beider Geschwister - jeweils unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.800 Euro - zu verteilen ist. Randnummer 72 Die Einkünfte des Antragsgegners aus Erwerbstätigkeit sind hierbei unstreitig und bemessen sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 2.757,06 Euro und 3.021,96 Euro. Hinzuzurechnen ist unstreitig ein Steuerkredit von monatlich 24,83 Euro bis Dezember 2015 und von monatlich 25 Euro ab Januar
zu kürzen. Danach gehen Unterhaltsansprüche nicht auf den Sozialträger über, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Frage, was eine unbillige Härte ist, beurteilt sich im Unterschied zum Unterhaltsrecht nach öffentlich-rechtlichen Kriterien (BGH, Beschluss vom 08. Juli 2015 – XII ZB 56/14 –, BGHZ 206, 177-195, Rn. 32). Entscheidend ist, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist (Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 94
(Stand: 11.02. 2020), Rn. 225). Eine unbillige Härte wird regelmäßig nur dann vorhanden sein, wenn mit der Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden (BVerwG 12.7.1979 – 5 C 35/78 15.9.2010 – XII ZR 148/09; s. auch Münder, LPK-
, § 94 Rn. 46). Diese Einschränkung folgt daraus, dass familiären Belangen bereits durch die zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften Rechnung getragen wird (Grube/Wahrendorf/Giere, 6. Aufl. 2018,
42). Dazu gehören Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (BGH 23.7.2003 – XII ZR 339/00, FamRZ 2004, 2010; OLG Köln 18.11. 1999 – 14 UF 55/99, NJW 2000, 1201; Schellhorn, Schellhorn/Hohm/Scheider, § 94 Rn. 103 f.; Münder, LPK-
, § 94 Rn. 47; Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 94
(Stand: 11.02.2020), Rn. 231) oder dass auf die Belange und Beziehungen der Familie Rücksicht genommen werden muss. Als sozialer Belang kommt auch in Betracht, dass die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu einer heraufbeschworenen nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht (BVerwG 12. Juli 1979 – 5 C 35/78, Rn. 20, BVerwGE 58, 209, 216; vgl. insgesamt Grube/Wahrendorf/Giere, 6. Aufl. 2018,
PK-
, 3. Aufl., § 94
(Stand: 11.02.2020), Rn. 227). Randnummer 85 Eine unbillige Härte kann demgegenüber nicht damit begründet werden, dass der Unterhaltsschuldner schon viele Jahre Elternunterhalt zahlt. Dies ist letztlich Folge der hierzu bestehenden rechtlichen Verpflichtung und kann nicht im Umkehrschluss zu einer Unbilligkeit weiterer Zahlungen führen. Eine zeitliche Befristung der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt sieht der Gesetzgeber nicht vor (Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 94
(Stand: 11.02.2020), Rn. 230; OLG Karlsruhe v. 31.07.2014 - 16 UF 129/13 - juris Rn. 135). Randnummer 86 Nach § 94 Absatz 3 Satz 2
hat der Träger der Sozialhilfe die Einschränkung des Überganges aufgrund einer unbilligen Härte nur zu berücksichtigen, wenn er von deren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis erlangt. Diese gesetzliche Anordnung wirkt als eigenständige prozessuale Darlegungs- und Beweislastregel, die das Zivilgericht zu beachten hat (Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 94
(Stand: 11.02.2020), Rn. 241). Randnummer 87 Nach diesen Grundsätzen kommt eine Reduzierung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf die Antragstellerin als Sozialträger nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Antragsgegner über einen längeren Zeitraum auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wurde, während die drei Geschwister überwiegend nicht oder lediglich zeitweise leistungsfähig waren, hindert den Übergang jedenfalls nicht. Diese Sachlage ist Folge der unterhaltsrechtlichen Vorschriften und der jeweiligen Selbstbehalte, die zur Begründung einer Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen gewahrt sein müssen. Auch der Antragsgegner kommt in den Genuss der Selbstbehalte, sodass auch bei ihm im vorliegenden Fall eine Leistungsfähigkeit lediglich in einem eingeschränkten Umfang begründet ist. Die verbleibende Zahlungspflicht ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass ab einem bestimmten verfügbaren Einkommen (Eltern-)Unterhalt zu entrichten ist. Diese Wertung kann nicht durch Anwendung der Billigkeitsklausel nach § 94 Abs. 3
und mit der - wenn auch zutreffenden - Annahme unterlaufen werden, dass der Elternunterhalt im Vergleich zu anderen Unterhaltstatbeständen schwach ausgestaltet ist. Die schwächere Ausgestaltung wird gerade durch die höheren Selbstbehalte sowie die weitergehende Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen gewährleistet und ist von dem Ziel getragen, dem unterhaltspflichtigen Kind die Aufrechterhaltung seiner Lebensverhältnisse soweit wie möglich zu erlauben. Für eine darüber hinausgehende Minderung einer Inanspruchnahme aus Elternunterhalt besteht demgegenüber kein Raum. Randnummer 88 Nach dem Vortrag des Antragsgegners kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser seine Mutter über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut und gepflegt hat. Soweit er seiner Mutter Hilfestellung bei ihrem Umzug und bei sonstigen Angelegenheiten des täglichen Lebens erbracht hat, ist dies noch nicht als übermäßige Betreuungsleistung zu werten. Weitergehende Betreuungsleistungen wurden von dem hierfür darlegungspflichtigen Antragsgegner nicht dargetan. Randnummer 89 Soweit der Antragsgegner neben dem Elternunterhalt auch nicht unerhebliche Kindesunterhaltsleistungen erbringt, steht auch dies dem Forderungsübergang nicht entgegen. Die Unterhaltszahlungen sind bei der Einkommensermittlung berücksichtigt und mindern das für Elternunterhaltszahlungen verfügbare Einkommen des Antragsgegners und damit dessen Leistungsfähigkeit. Randnummer 90 Schließlich kann entgegen der Ansicht des Amtsgerichts der Umstand, dass sich seit dem Jahr 2018 der politische Wille der Regierungsparteien dahingehend bildete, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang von Elternunterhalt im Rahmen der Leistung von Sozialhilfe erst ab einem Einkommen von 100.000 Euro erfolgen soll, eine Reduzierung des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht rechtfertigen. Es handelt sich um politische Entscheidungsprozesse, die ab dem Jahr 2018 erörtert wurden und erst in der ab 01.01.2020 geltenden Gesetzesfassung ihren Niederschlag gefunden haben. Da der Gesetzgeber von einer rückwirkenden Anwendung abgesehen hat, kann nicht ein inhaltsgleiches Ergebnis über das Korrektiv der groben Unbilligkeit erreicht werden. Vielmehr verbleibt es dabei, dass die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des Antragsgegners auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2015 bis 2017 geltenden Vorschriften zu bestimmen sind. Randnummer 91 Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich der Bewertung einer groben Unbilligkeit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2015 - XII ZB 56/14 - beruft, lag dieser ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn in dem dort zu entscheidenden Fall konnte das vom Sozialträger auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins einkommensstärkerer Geschwister nicht auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen (BGH, Beschluss vom 08. Juli 2015 – XII ZB 56/14 –, BGHZ 206, 177-195, Rn. 32). Demgegenüber folgt die Inanspruchnahme des Antragsgegners und die unterbleibende Inanspruchnahme seiner Geschwister im vorliegenden Fall den Grundsätzen der jeweiligen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Kinder des bedürftigen Elternteils. Randnummer 92 Auch verfängt das Argument des Antragsgegners nicht, die Sozialleistungen hätten auch dann an seine Mutter erbracht werden müssen, wenn er tatsächlich Unterhalt geleistet hätte. Soweit der Antragsgegner insoweit auf den Regelungsgehalt der Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3
abhebt, soll diese den Bedürftigen privilegieren, indem ihm mit erhöhten Einkommensgrenzen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe gelten, ein erhöhtes Einkommen verbleibt. Demgegenüber ist es nicht Ziel der gesetzlichen Regelungen, auch den Unterhaltspflichtigen zu begünstigen, indem er von einer bestehenden Unterhaltslast befreit wird. Vielmehr verbleibt es unter Berücksichtigung des in § 2
angeordneten Nachrangs der Sozialleistungen dabei, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich in Höhe der gewährten Sozialleistungen auf den Sozialträger übergehen. Randnummer 93 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB. Zu beachten ist insoweit, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens am 19.08.2016 nicht der vollständige Zahlungsrückstand bestand. Denn dieser beinhaltet Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2017, die erst in den jeweiligen Folgemonaten entstanden und fällig geworden sind, sodass Zinsen insoweit auch erst mit Beginn des jeweiligen Fälligkeitsmonats geltend gemacht werden können. Randnummer 94 Insgesamt war wie tenoriert zu entscheiden. Randnummer 95 Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Randnummer 96 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 FamFG. Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung wurde das jeweilige Unterliegen der Beteiligten berücksichtigt. Randnummer 97 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist diese nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Musielak/Voit/ Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 543 Rn. 5, 5a). Randnummer 98 Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erfolgt die Zulassung, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Einzelfall Anlass dafür gibt, Grundsätze zur Auslegung einer gesetzlichen Regelung zu bilden oder eine Gesetzeslücke zu füllen (Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 70 Rn. 6). Randnummer 99 Danach ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst. Randnummer 100 Die Rechtsfrage der analogen Anwendung der Vorschrift des § 93
ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden. Alleine der Umstand, dass in der Literatur vereinzelt eine Mindermeinung hierzu vertreten wird, begründet indes nicht die Voraussetzung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage und damit die Erforderlichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 543 ZPO, Rn. 11). Im Übrigen folgt die vorliegend vertretene Meinung der systematischen Auslegung der Vorschriften der §§ 93, 94
, nach der sich die Regelungsbereiche der Vorschriften der §§ 93, 94
gegenseitig ausschließen, sodass eine Regelungslücke nicht besteht und bereits aus diesem Grund eine Analogie der Vorschrift des § 93
nicht in Betracht kommt, und entspricht auch der überwiegend vertretenen Kommentarliteratur (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 6. Aufl. 2019,
2; Grube/Wahrendorf/Giere, 6. Aufl. 2018,
OK SozR/Weber, 56. Ed. 1.3.2020,
8a; Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB,
1, beck-online; jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung schließt sich zwischenzeitlich auch die Antragsgegnervertreterin dieser Rechtsauffassung an. Randnummer 101 Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 51 FamGKG. Hierbei war der bis August 2016 geltend gemachte Unterhalt als Rückstand zu werten, im Übrigen war der Jahreszeitraum von September 2016 bis August 2017 zugrunde zu legen, sodass sich der Unterhalt auf der Grundlage der von der Antragstellerin geltend gemachten Aufstellungen der jeweiligen Unterhaltsforderungen und der von ihr gebildeten Unterhaltsrückstände (Bl. 865 d.A.) insgesamt wie folgt ermittelt: Randnummer 102 Januar - September 2015 684,55 Euro Oktober bis Dezember 2015 202,89 Euro Januar bis Februar 2016 280,90 Euro März bis Mai 2016 707,65 Euro Juni 2016 188,74 Euro Juli 2016 226,10 Euro August bis Dezember 2016 1.130,50 Euro Januar bis April 2017 986,31 Euro Mai bis August 2017 (4 * 181,48 Euro) 725,92 Euro Summe 5.133,56 Euro Randnummer 103 Die Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 55 Abs. 3, 51 FamGKG. Auch hier ist der für den oben genannten Zeitraum maßgebliche Betrag wie folgt zugrunde zu legen, wobei hinsichtlich der zu berücksichtigenden Teilbeträge auf die Aufstellung der Antragstellerin Bl. 625, 323 d.A. Bezug genommen wird: Randnummer 104 Januar - September 2015 684,55 Euro Oktober bis Dezember 2015 202,89 Euro Januar bis Februar 2016 280,90 Euro März bis Mai 2016 707,65 Euro Juni 2016 188,74 Euro Juli 2016 270,99 Euro August bis Dezember 2016 1.755,50 Euro Januar bis August 2017 2.385,99 Euro Summe 6.477,21 Euro Randnummer 105 Da die maßgeblichen Gebühren aus diesem Verfahrenswert angefallen sind, bedurfte es der Festsetzung eines Verfahrenswertes nach Zeitabschnitten nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.