Dieselskandal: Vertragliche oder deliktische Ansprüche des Käufers eines betroffenen Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller Orientierungssatz 1. Dem Käufer eines Gebrauchtwagens mit dem Dieselmotor EA 189 stehen gegen den Fahrzeughersteller keine vertraglichen und quasivertraglichen Ansprüche zu, weil zum Einen keine Vertragsbeziehung zwischen ihnen besteht und es zum Anderen an einer erheblichen Beeinflussung des Vertragsschlusses durch den Fahrzeughersteller fehlt. Dieser hat auch keine Garantieerklärung abgegeben. Die Prospekthaftung bei Kapitalanlagen ist auf den Fall des Autokaufs nicht übertragbar. (Rn.18) 2. Schadensersatzansprüche des Käufers aus unerlaubter Handlung bestehen nicht, da keine Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers gegenüber dem Käufer eines Gebrauchtwagens erfolgte und bei einem Gebrauchtwagenkauf auch keine Bereicherungsabsicht des Fahrzeugherstellers vorliegt. (Rn.27) 3. Eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheidet aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Norm aus. Denn die Vorschriften, gegen die der Fahrzeughersteller verstoßen hat, dienten sämtlich gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer fallen nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm. Das Vermögen der Käufer wird nur reflexartig durch den Gesetzesverstoß betroffen. (Rn.33) Verfahrensgang nachgehend OLG Koblenz 5. Zivilsenat, 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Urteil nachgehend BGH, 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines vom sog. „VW-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs geltend. Randnummer 2 Mit Kaufvertrag vom10.01.2014 erwarb der Kläger bei einem unabhängigen Händler, KFZ- T. L., einen von der Beklagten hergestellten VW Sharan 2,0 TDI als Gebrauchtfahrzeug mit Erstzulassung am 12.07.2012 mit der Fahrgestellnummer W. zum Preis von 31.490,00 €. Das Fahrzeug verfügt über einen EA189 EU5-Dieselmotor und über eine Typengenehmigung nach EU5. Randnummer 3 Die Einhaltung der maßgeblichen Stickoxid-Emissionswerte hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug erkennt die Software die für die Typgenehmigung maßgebliche Prüfungssituation und schaltet in einen ausschließlich für diesen konzipierten Modus mit der Folge, dass die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts eine Abgasrückführung im notwendigen Umfang nur unter den im normalen Straßenbetrieb niemals vorkommenden Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs zulässt. Im normalen Straßenbetrieb wird der Softwaremodus, der die Einhaltung der maßgeblichen Stickoxid-Grenzwerte ermöglicht, niemals verwendet. Über die vorgenannten Umstände informierte die Beklagte die Öffentlichkeit im Herbst 2015. Randnummer 4 Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und forderte von der Beklagten, dass unter anderem für Fahrzeuge des verfahrensgegenständlichen Typs eine technische Lösung erarbeitet wird, die dafür sorgt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit einem weiteren Bescheid gab das KBA die daraufhin von der Beklagten erarbeitete technische Lösung - eine Änderung der Applikationsdaten - frei. Der Kläger wurde von der Beklagten angeschrieben, dass er sich umgehend an einen autorisierten Vertragshändler zwecks kostenloser Umprogrammierung des Motorsteuerungsgeräts des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs wenden möge. Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach - so heißt es weiter – könnte es zu einer Betriebsuntersagung gem. § 5 FZV kommen. Randnummer 5 Der Kläger hat das Software-Update nicht durchführen lassen und nutzt das streitgegenständliche Fahrzeug weiterhin. Randnummer 6 Der Kläger trägt vor, aufgrund der Manipulation habe das Fahrzeug einen erheblichen Wertverlust erlitten. Es bestünde das Risiko, dass es stillgelegt werde. Die von der Beklagten beabsichtigte Umrüstung sei unzumutbar, sie könne u.a. zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch, reduzierter Leistung, Beeinträchtigungen der Lebensdauer, Zuverlässigkeit und Instandhaltbarkeit von Motor, Dieselrußpartikelfilter, Abgasrückführungsventil und -kühler sowie des Fahrzeugs im Ganzen bestehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte aus Deliktsrecht hafte, insbesondere gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, weil sie über das Vorhandensein eines Mangels getäuscht, jedenfalls nicht aufgeklärt habe. Bei Kenntnis der tatsächlichen Emissionswerte hätte sie das Fahrzeug nie gekauft. Im Übrigen sei das ganze Verhalten der Beklagten sittenwidrig, so dass diese auch nach § 826 BGB hafte. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.490,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2017 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW-Sharan 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W. zu zahlen; Randnummer 9 I. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW-Sharan 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W. in Annahmeverzug befindet; Randnummer 10 I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie tritt der Klage entgegen. Randnummer 14 Im Übrigen wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 16 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. Randnummer 17 1. Der Kläger hat keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte. Randnummer 18 Ausweislich des Kaufvertrages (Anlage K1) hat der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Händler KFZ- T. L. geschlossen. Die Beklagte war hieran nicht beteiligt. Randnummer 19 2. Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB. Randnummer 20 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt die Haftung eines Dritten ausnahmsweise in Betracht, wenn er selbst am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 311 Rn. 60 m.w.N.). Eine solche Beteiligung der Beklagten ist vorliegend nicht ersichtlich. Sie war weder unmittelbar noch mittelbar an den Vertragsverhandlungen beteiligt, noch hatte sie als Herstellerin ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an den Vertragsabschluss mit dem Kläger. Aus der Herstellung des Fahrzeugs sowie der Erstellung der für die Zulassung erforderlichen Dokumente lässt sich gerade keine Beteiligung an der vertraglichen Beziehung des Klägers und des Verkäufers herleiten, zumal die Beklagte zu keinem Zeitpunkt mit dem Kläger in einer persönlichen Beziehung stand, da der Kläger das Fahrzeug seinerseits als Gebrauchtfahrzeug erworben hat. Auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Verkäufer ist nicht ersichtlich, da die Beklagte ihr wirtschaftliches Ziel durch Verkauf an den Ersterwerber bereits erreicht hatte und an einem Weiterverkauf unmittelbar nicht profitiert. Weiteren Verkäufen sind ferner Entscheidungen von Dritten zwischengeschaltet und stellen allenfalls ein mittelbares wirtschaftliches Interesse der Beklagten aus, was für das Vorliegen eines Anspruchs aber nicht ausreicht. Randnummer 21 3. Der Kläger kann auch keine Ansprüche aus einer Garantie gemäß § 443 BGB aus Werbeaussagen der Beklagten herleiten. Randnummer 22 Ein Rechtsbindungswille der Beklagten ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Voraussetzung der Garantie ist ein Garantievertrag, der durch eine Garantieerklärung des Garantiegebers und deren Annahme durch den Garantienehmer zustande kommt. Einschlägige Werbung begründet dabei allein keine Garantie. Erforderlich ist eine Garantieerklärung, also eine auf den Abschluss einer eigenständigen Garantie gerichteten, abgegebenen Willenserklärung des Garantiegebers. Nicht genügend ist eine bloße Beschreibung der Beschaffenheit, eine Anpreisung oder eine allgemeine Qualitätseinstufung (Palandt/Weidenkaff, § 443, Rn. 6). Die Abgabe einer Garantieerklärung in diesem Sinne durch Werbeaussagen ist ersichtlich nicht gegeben. Randnummer 23 Auch die Übereinstimmungserklärung (CoC) bietet keinen Anknüpfungspunkt für ein zwischen den Parteien zustande gekommenes Schuldverhältnis. Die Übereinstimmungserklärung ist lediglich Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr. Insoweit bedarf ihrer nur derjenige, der das Fahrzeug erstmals zulassen will, zur Vorlage bei der Zulassungsstelle, woraufhin die Zulassungsbescheinigung Teil 2 erstellt wird. Wird das Fahrzeug weiterveräußert, bezieht sich der jeweilige Erwerber auf diese bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil 2. Dass im vorliegenden Fall im Gegensatz hierzu dem Kläger bereits vor Vertragsschluss die Übereinstimmungserklärung trotzdem vorgelegt und mit einzelnen, inhaltlichen Erklärungen des Herstellers versehen gewesen sei, auf die er Wert gelegt habe, hat er selbst nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Randnummer 24 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB aus Prospekthaftung. Randnummer 25 Die Prospekthaftung ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Ansatz in Bezug auf Kapitalanlagen und auf den vorliegenden Fall eines Autokaufs nicht übertragbar. Ferner handelt es sich bei der Übereinstimmungsbescheinigung nicht um ein für eine Kapitalanlage vorgelegten Prospekt. Es handelt es sich nicht um eine auf den Markt bezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder zumindest den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Sie ist wie aufgezeigt eine für das Zulassungsverfahren notwendige Bestätigung des Herstellers mit dem Inhalt, dass das konkrete Fahrzeug dem Fahrzeug entspricht, für das eine Typgenehmigung vorliegt, und richtet sich damit primär an die zuständige Zulassungsstelle. Randnummer 26 5. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.