D mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dies ist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
Vm. § 426 Abs 1 S 1 BGB der Zeitpunkt der Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der
zuentrichtenden Pflichtbeiträge entnehmen kann, oder einer früheren tatsächlichen Erfüllung der Beitragsforderung an die Versorgungsanstalt. (Rn.41) 2. Der Begriff der Fälligkeit im Sinn tariflicher Ausschlussfristen ist überdies unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Sie tritt nicht stets ohne Weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen, das heißt einen Zahlungsanspruch wenigstens annähernd zu beziffern. Dies ist regelmäßig erst mit Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der
zuentrichtenden Pflichtversicherungsbeiträge entnehmen kann, möglich. Hat der Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des Haftungsbescheids gezahlt, ist für den Beginn der Ausschlussfrist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich. (Rn.41) 3. Die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinn des § 1 Abs 1 S 1 SGB 4, sondern eine Zusatzversicherung. (Rn.46) 4.
der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen findet § 28g SGB 4 auf den Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Pflichtversicherung in der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen keine Anwendung. (Rn.48)
Aktenlage von einem Beschäftigungszeitraum vom
. Randnummer 3 Die Klägerin ist Mitglied in der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (im Folgenden: VddB). Randnummer 4 Durch Bescheid vom
forderung im Innenverhältnis sei folglich gerade ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Randnummer 11 Eine Verwirkung gemäß dem TVöD sei nicht eingetreten. Die Regressansprüche seien auch nicht verjährt. Sie seien erst mit tatsächlicher Zahlung durch sie fällig. Aus § 44 der VddB-Satzung iVm. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergebe sich, dass der Anspruch der regelmäßigen Verjährung erst dann zu unterliegen beginne, wenn der Gläubiger davon Kenntnis habe. Dies sei vorliegend das Jahr
nicht gerechtfertigt. Es hätten wegen der Verjährungsregelung aus § 44 Abs. 2 der VddB-Satzung nur vier Jahre zurückliegende Beiträge gefordert werden dürfen, also nicht diejenigen für das Jahr 2014. Randnummer 18 Die von der Klägerin nun geltend gemachte Erstattung falle unter § 28g SGB IV, habe also nur - im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen - vom Arbeitsentgelt der drei Monate abgezogen werden können, die auf den Monat folgten, mit dem die Klägerin den Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht habe. Die bundesgesetzliche Regelung stelle höherrangiges Recht dar, weshalb der Eingriff in die hoheitliche Selbstverwaltung hinzunehmen sei. Ungeachtet dessen würde die Ansicht der Klägerin zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern führen, denn „normale“ (= nicht in den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung einbezogene) Arbeitnehmer würden durch § 28g S. 3 SGB IV vor Regressen geschützt, nicht aber diejenigen, die der Versorgungsordnung unterfielen. Randnummer 19 Aufgrund der Anwendbarkeit des TVöD unterlägen die klägerseits geltend gemachten Ansprüche der Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Die Aufforderung seitens der Klägerin reiche gemäß § 37 TVöD lediglich auf den Zeitraum von sechs Monaten zurück, das heißt es seien nur die Lohnansprüche betroffen, die in den sechs Monaten zuvor entstanden und fällig geworden seien. Daher wären lediglich die Lohnzahlungen von Oktober 2018 an noch nicht von der Ausschlussfrist betroffen. Jedenfalls habe
dem Vortrag der Klägerin der mit der Deutschen Rentenversicherung Bund geführte Rechtsstreit durch Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Juli 2017 mit der Feststellung als sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis geendet, so dass die Klägerin spätestens sechs Monate
diesem Zeitpunkt, mithin bis zum 7. Januar 2018 hätte die ihrerseits behaupteten Ansprüche ihm gegenüber habe schriftlich geltend machen müssen, was sie nicht getan habe. Randnummer 20 Rein vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Auch diesbezüglich gelte, dass die behaupteten Ansprüche der Klägerin „Monat für Monat“ sukzessive entstanden seien und dementsprechend
und
verjährten. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom
gekommen. Der Haftungsbescheid sei nicht gegenüber den "Burgfestspielen A-Stadt", sondern ausweislich seiner Tenorierung gegenüber der "Stadt A-Stadt als Rechtsträgerin der Burgfestspiele A-Stadt", also der Klägerin ergangen. Der dem Grunde
entstandene Regressanspruch der Klägerin sei auch weder einwendungs- noch einredebehaftet. Der Anspruch sei nicht gemäß § 37 TVöD verfallen. Soweit der Beklagte einwende, die VddB habe in ihrem Haftungsbescheid
forderungen für das Jahr 2014 nicht mehr geltend machen können, da die vierjährige Verjährungsfrist aus § 44 Abs. 2 der VddB-Satzung am
Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 67 f. d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 24 entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts finde die Regelung des § 28g SGB IV Anwendung. Zwar sei die VddB eine Zusatzversicherung, jedoch sei sie öffentlich-rechtlich organisiert und zwingend, das heißt keine freiwillige, sondern eine verpflichtende Zusatzversicherung. Ausgehend hiervon müssten einem dort versicherten Mitglied dieselben Rechte zustehen wie gegenüber der gesetzlichen Sozialversicherung. Vor diesem Hintergrund müsse der bundesgesetzliche Schutz des § 28g S. 3 SGB IV genauso gelten, mit der Folge, dass die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2019 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil
Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13. Januar 2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 80 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Randnummer 30 Die Regressforderung sei weder einwendungs- noch einredebehaftet. Sie sei auch nicht verjährt. § 28g SGB IV habe im Rahmen der VddB keine Geltung und sei nicht anzuwenden. Diese Vorschrift gelte lediglich in Bezug auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Auch wenn die Versicherung bei der VddB bindend und verpflichtend sei, trete sie nicht an die Stelle der sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherung, sondern stelle eine zusätzliche Versicherung dar. Für eine Anwendung des § 28g S. 3 SGB IV bestehe auch kein weiterer Raum. Da es sich um eine Zusatzversicherung handele, sehe die VddB-Satzung anders als die Regelung im SGB IV zu Recht gerade keine Bestrafung des Arbeitgebers dafür vor, dass die Arbeitnehmeranteile nicht zeitnah abgeführt worden seien. Schließlich finde sich diese Auffassung auch im Einkommensteuerrecht, wo ein Regress für
träglich abgeführte Arbeitnehmeranteile gerade nicht ausgeschlossen sei. Randnummer 31 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 3. Juni 2020 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 32 Die
GG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 33 In der Sache hatte die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Pflichtbeiträge VddB in Höhe von 11.286,00 € gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, § 23a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 der VddB-Satzung zu erstatten. I. Randnummer 34 Der Beklagte ist - wie im sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt - unselbständiger Angestellter der Klägerin. Randnummer 35 Als Rechtsträgerin eines Theaters (Theaterunternehmers) ist die Klägerin Pflichtmitglied in der VddB, § 12 Abs. 1 der VddB-Satzung.
B-Satzung ist jeder unter die Tarifordnung fallende Bühnenangehörige, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unter Anrechnung früher zurückgelegter Beitragsmonate 36 Beitragsmonate erreichen kann und der nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist, bei der VddB pflichtversichert. Die Pflichtversicherung tritt gemäß § 17 Abs. 2 VddB-Satzung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Pflichtversicherungsverhältnis, § 23c Abs. 2 VddB-Satzung. Randnummer 36 Schuldner des Arbeitnehmeranteils der Pflichtbeiträge ist der Versicherte - hier der Beklagte.
B-Satzung sind für alle durch ein Mitglied Versicherten monatlich 9 v. H. des Diensteinkommens zu entrichten, wobei Diensteinkommen für die Beitragsberechnung außer Ansatz bleibt, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (§ 23a Abs. 2 VddB-Satzung). Die Pflichtbeiträge entfallen jeweils zur Hälfte auf das Mitglied (Arbeitgeberanteile) und den Versicherten (Arbeitnehmeranteile). Dabei haftet das Mitglied - hier die Klägerin - der VddB für den Gesamtbeitrag, § 23a Abs. 3 S. 2 VddB-Satzung. Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Mit dem Einbehalt und der Abführung des Arbeitnehmeranteils (§ 23a Abs. 3 S. 2 VddB-Satzung) erfüllt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, denn im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner des Arbeitnehmerbeitrags. Hat der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge nicht einbehalten, kann ihn zwar die Versorgungsanstalt in Anspruch nehmen; er hat jedoch, wenn er gezahlt hat, gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. II. Randnummer 37
dem die Klägerin die in dem Bescheid der VddB vom 21. März 2019 festgesetzten Pflichtbeiträge an die VddB gezahlt hat, kann sie von dem Beklagten Erstattung dieses Betrags verlangen. Randnummer 38 Wie das Arbeitsgericht zur Recht ausgeführt hat, traf die Zahlungspflicht aus dem Haftungsbescheid der VddB die Klägerin. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Tenor dieses Bescheides. Die Klägerin ist Arbeitgeberin und Mitglied des VddB. Sie hat Arbeitnehmerbeiträge in Höhe der Klageforderung zwischenzeitlich tatsächlich an die Versorgungsanstalt abgeführt. Die detaillierten Darlegungen der Klägerin unter Beifügung von
weisen hat der Beklagte nicht weiter bestritten. III. Randnummer 39 Der Ausgleichsanspruch ist weder einwendungs- noch einredebehaftet.
D in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Der Erstattungsanspruch der Klägerin als Arbeitgeberin aufgrund abgeführter Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur VddB unterliegt als zivilrechtlicher Anspruch dieser tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Randnummer 41 Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt
D mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dies ist bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
B-Satzung iVm. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB der Zeitpunkt der Bestandskraft des Haftungsbescheids, dem der Arbeitgeber als Gläubiger des Erstattungsanspruchs die Höhe der
zuentrichtenden Pflichtbeiträge entnehmen kann, oder einer früheren tatsächlichen Erfüllung der Beitragsforderung an die Versorgungsanstalt (vgl. zu Steuererstattungsforderungen: BAG
zuentrichtenden Pflichtversicherungsbeiträge entnehmen kann, möglich. Hat der Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des Haftungsbescheids gezahlt, ist für den Beginn der Ausschlussfrist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich (BAG
denselben Grundsätzen steht dem Ausgleichsanspruch auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist begann ebenfalls erst mit der Bestandskraft des Haftungsbescheids der VddB vom
dieser Vorschrift kann ein Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf den von diesem zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen
geholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Randnummer 45 a) Die Vorschriften des SGB IV gelten gemäß dessen § 1 Abs. 1 S. 1 für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung sowie teilweise auch für die Arbeitsförderung (§ 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV), einzelne Vorschriften für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 Abs. 2 SGB IV). Randnummer 46 Die Pflichtversicherung bei der VddB ist bereits keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV, sondern eine Zusatzversicherung. Randnummer 47 Darüber hinaus ist § 28g SGB IV auch deshalb nicht unmittelbar anwendbar, da es sich bei den Pflichtbeiträgen zur VddB um keinen Teil des Gesamtversicherungsbeitrags handelt. Gemäß der Legaldefinition des § 28d SGB IV sind als Gesamtversicherungsbeitrag zu zahlen die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (...) sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
dem Recht der Arbeitsförderung. Randnummer 48 b)
der VddB-Satzung findet § 28g SGB IV auf den Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Pflichtversicherung in der VddB keine Anwendung. Randnummer 49 Eine § 28g S. 3 SGB IV entsprechende ausdrückliche Regelung findet sich in der VddB-Satzung nicht. In dieser Satzung findet sich ebenfalls weder eine Bezugnahme auf die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung noch auf das SGB IV insgesamt oder auf § 28g S. 3 SGB IV. Randnummer 50 Die Satzung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass § 28g S. 3 SGB IV Anwendung finden soll. An anderen Stellen der VddB-Satzung ist auf die Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften verwiesen, wie zum Beispiel in § 44 Abs. 1 S. 2 VddB-Satzung auf die Vorschriften des BGB hinsichtlich der Hemmung, Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung von gegen die Anstalt gerichteten Ansprüchen, in § 17 Abs. 2 VddB-Satzung auf § 48 Abs. 2 VwVfG oder in § 23d VddB-Satzung auf Vorschriften des EStG. Das Schweigen der Satzung im Fall der
holung unterbliebener Abzüge kann daher nicht als stillschweigende Bezugnahme gewertet werden. Die Satzung enthält auch im Übrigen nicht ausschließlich Regelungen, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, sondern eigene Regelungen. So enthält beispielsweise § 26a der VddB-Satzung eine gegenüber § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV abweichende Fälligkeit der Beiträge und § 44 VddB-Satzung eine differenziertere Verjährungsregelung. Neben - auch in § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV vorgesehenen - Säumniszuschlägen sieht § 26a Abs. 5 der VddB-Satzung auch eine Mahngebühr oder Stundungszinsen vor. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine stillschweigende Bezugnahme. Randnummer 51 c) Die Nichteinbeziehung
zuentrichtender Arbeitnehmerbeiträge in § 28g S. 2 und 3 SGB IV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es dem Gesetzgeber, unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG
träglichen Beitragsabzug stand. Den bei der VddB Versicherten kommt der Schutz des § 28g Abs. 1 S. 3 SGB IV - ebenso wie den übrigen gesetzlich Rentenversicherten - im Rahmen der Beiträge zu ihrer gesetzlichen Kranken-, Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung zugute. Lediglich hinsichtlich der weiteren - bei anderen Arbeitnehmern nicht anfallenden - Beiträge zur Versorgungskasse ist keine gesetzliche Begrenzung des
träglichen Beitragsabzugs vorgesehen. Randnummer 52 Bereits durch die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt der Arbeitgeber das überwiegende Risiko, wenn er fehlerhaft Beschäftigte als nicht sozialversicherungspflichtig behandelt, obwohl sie tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterfallen. In diesem Umfang ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, das Risiko, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist, oder nicht, teilweise auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Dadurch entsteht ein verstärktes Eigeninteresse des Arbeitgebers daran, von vornherein eine korrekte Abwicklung zu wählen (vgl. BAG
träglich - erbrachten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge kommen dem Versicherten im Versorgungsfall zugute. Randnummer 53 Auch in anderen Bereichen, beispielsweise hinsichtlich der
zuentrichtenden Lohnsteuer, der Erstattung von Beiträgen aus Renten (§ 255 SGB V) und aus Versorgungsbezügen (§ 256 SGB V; vgl. LSG Berlin-Brandenburg
geholt werden kann. IV. Randnummer 54 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Randnummer 55 Die Berufung des Beklagten hatte daher keinen Erfolg. C. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war
Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.