lässigkeit hinaus gegen die zentralen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird. (Rn.24) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit seiner Klage wendet der Kläger sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten, der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie gegen die Entziehung des Jahresjagdscheines. Randnummer 2 Der Kläger besitzt seit dem Jahr 1992 mehrere Waffenbesitzkarten und ist seit dem Jahr 2012 Inhaber eines Jagdscheines. Erstmals im Jahr 2002 wurde ihm eine Erlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver durch die damals zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erteilt, die in der Vergangenheit mehrmals verlängert wurde. Randnummer 3 Im Dezember 2017 beantragte der Kläger bei dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten die Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und gab – wie in den Anträgen zuvor – an, Mitglied der „***“ zu sein, die das Böllerschießen zur Brauchtumspflege ausübe. Als Bedarf beantragte er 15 kg Schwarzpulver sowie 10 kg Nitropulver und legte eine Bescheinigung der oben genannten Böllergruppe vor. Randnummer 4
erfolgter Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2018 die beantragte Erlaubnis teilweise ab. Den Umgang mit Schwarzpulver untersagte der Beklagte vollständig und beschränkte die Erlaubnis zum Verwenden von Nitropulver auf das nicht gewerbliche Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sowie auf das Delaborieren selbstgeladener Munition für die Waffen, die in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen sind. Der Kläger habe das erforderliche sprengstoffrechtliche Bedürfnis für den Umgang mit Schwarzpulver nicht
gewiesen. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am
erfolgter Anhörung widerrief der Beklagte sodann mit Bescheid vom
Zustellung des Bescheides
zuweisen, dass noch vorhandenes Treibladungspulver einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht worden ist und wies zugleich darauf hin, dass im Falle einer nicht fristgerechten Befolgung der Anordnung, eine Entscheidung über eine eventuell erforderliche Sicherstellung und Verwendung/Vernichtung noch vorhandenen Treibladungspulvers vorbehalten werde (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung unter Ziffer 2) der Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500, - EUR angedroht (Ziffer 4) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,59,- EUR festgesetzt. Bei der Durchsuchung des Wohngebäudes habe man festgestellt, dass er eine Übermenge an Treibladungspulver in einem nicht verschlossenen Kellerraum offen auf einer Sackkarre aufbewahrt habe. Die Terrassentür der Wohnung sei zudem offen gewesen, sodass das Gebäude für jedermann zugänglich gewesen sei. Hinzu komme, dass das Treibladungspulver auch nicht diebstahl- und explosionssicher aufbewahrt worden sei. Dabei habe der Kläger keine Einsicht des Fehlverhaltens gezeigt, indem er sich immer neue Ausreden in Bezug auf die Herkunft des vorgefundenen Treibladungspulvers und in Bezug auf den Verbleib des im Dezember 2017 erworbenen Treibladungspulvers habe einfallen lassen. Die Nutzung der aus einzelnen Brettern bestehenden Wand als Schießstand habe er abgestritten, obwohl zahlreiche Einschüsse sichtbar gewesen seien und noch ein Geschoss, welches in einem Brett gesteckt habe, gesichert worden sei. Bei Würdigung dieser Umstände sei nicht zu erwarten, dass der Kläger in Zukunft seinen Pflichten im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen mit äußerster Sorgfalt
kommen werde. Die vorgefundene Aufbewahrungssituation bei der Kontrolle Ende Mai 2018 spreche gegen eine einmalige Momentaufnahme. Es sei davon auszugehen, dass die vorgefundene Gesamtsituation die sorglose Grundeinstellung des Klägers abbilde und ihm demnach nunmehr die notwendige erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 widerrief der Beklagte
erfolgter Anhörung zudem die an den Kläger erteilten fünf Waffenbesitzkarten (Ziffer 1), erklärte den am 29. Mai 2012 erteilten Jahresjagdschein mit der Nr. 7936 mit sofortiger Wirkung für ungültig (Ziffer 2) und ordnete an, sämtliche in den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die zugehörige Munition bis spätestens einen Monat
Zugang der Verfügung
weislich einem Berechtigten zu überlassen und die Anschrift des Erwerbers unter Vorlage entsprechender Belege der zuständigen Behörde mitzuteilen, oder aber – alternativ – sämtliche Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar machen zu lassen und dies der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat
Zugang des Bescheides durch die Bescheinigung eines Büchsenmachermeisters
zuweisen (Ziffer 3). Darüber hinaus wurde dem Kläger auferlegt, die widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie den für ungültig erklärten Jagdschein bis spätestens einen Monat
Zugang der Entscheidung der zuständigen Behörde zurückzugeben (Ziffer 4). Gleichzeitig wurde dem Kläger für die Dauer von zehn Jahren ab Zustellung des Bescheides die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen, einschließlich sämtlicher Munition, sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sämtliche Schusswaffen, deren Erwerb der Erlaubnispflicht unterliegen, untersagt (Ziffer 5). Zudem wurde ihm der Erwerb sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition für die Dauer von zehn Jahren
Zustellung des Bescheides untersagt (Ziffer 6). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen der Ziffern 3) bis 6) der Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500,- EUR angedroht und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- EUR festgesetzt. Randnummer 9 Während der erfolgten Durchsuchungen habe man mehrere Verstöße festgestellt, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers entfallen ließe. Am Tage der Durchsuchung habe im rückwärtigen Bereich des klägerischen Wohngebäudes die Terrassentür offen gestanden, sodass der Zutritt zu den Räumlichkeiten für jedermann erreichbar und zugänglich gewesen sein. Vor dem Waffenschrank, der sich im unverschlossenen Ankleidezimmer des Klägers befinde, sei ein lediglich durch mehrere Schnapper verschlossener Waffenschutzkoffer deponiert gewesen, in dem sich das in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragene Druckluft/CO2-Gewehr der Firma *** sowie dazugehörige Munition und Betäubungsmittel befunden habe, das der Kläger
seinen Angaben gerade erst aus der Reparatur zurückgeholt und es deshalb noch nicht im Waffenschrank eingeschlossen habe. Neben dem Waffenschrank seien ca. 1000 Schuss Munition in einem offenen, nicht abschließbaren Metallkoffer gelagert gewesen und in dem Waffenschrank der Stufe „B“ sei weitere Munition in geringer Menge vorgefunden worden. Die in den ausgestellten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen seien zwar ordnungsgemäß gelagert worden, jedoch habe man darüber hinaus noch vier weitere Waffen vorgefunden. Nur für eine Waffe habe der Kläger eine Überlassungsanzeige vorzeigen können. Bei der weiteren Durchsuchung im Juli 2018 habe man pyrotechnische Munition der Klasse PM II vorgefunden, für die der Kläger keine entsprechende Erlaubnis besitze. Durch das leichtfertige Verhalten und der aufgefallenen Zuwiderhandlungen gegen die waffenrechtlichen Regelungen habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass es ihm an erheblichem Verständnis für Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Bestimmungen mangele. Der Kläger hab auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Auch wenn die unverschlossene und lediglich in einem Waffentransportkoffer vor dem Waffenschrank gelagerte Distanz-Injektionswaffe nicht direkt schussbereit gewesen sei, so habe trotzdem die Gefahr bestanden, dass sich Nichtberechtigte und nicht sachkundige Personen jederzeit an den der Waffe beiliegenden Injektionsprojektilen verletzen könnten. Darüber hinaus sei in diesem Fall jederzeit der Zugriff auf das sich bei der Waffe befindliche Betäubungsmittel generell, insbesondere für den minderjährigen Sohn, möglich gewesen. Trotz Kenntnis der maßgeblichen Sorgfaltspflichten habe er massive Verfehlungen begangen, die die leichtfertige Gesinnung in Bezug auf die Einhaltung waffenrechtlicher Belange ausdrücke, die die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Unter Würdigung der Gesamtumstände gebe dies Anlass zur Sorge und lasse nicht erwarten, dass er in Zukunft den besonderen Sorgfaltspflichten Folgen leisten werde. Randnummer 10 Gegen die streitgegenständlichen Bescheide hat der Kläger jeweils am
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt.
G besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Randnummer 22 Solche Tatsachen liegen hier im Falle des Klägers vor. Er ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom
G genügt wird, bemisst sich jeweils
den Umständen des Einzelfalles (Gade/Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 36 Rn. 9ff.). Randnummer 23 Der oben genannten Verpflichtung ist der Kläger nicht
gekommen. Die Verwahrung seines Druckluftgewehrs sowie der dazugehörigen Munition in einem Transportkoffer außerhalb des Waffenschanks, wobei die Terrassentür des Wohnhauses sowie die Tür des Ankleidezimmers, in dem sich die oben genannten Gegenstände befunden haben, nicht verschlossen waren und der Kläger sich nicht im Wohnhaus aufgehalten hat, stellt für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG dar. Die oben genannte Waffe und Munition waren hierdurch nicht ausreichend gegen Diebstahl und unbefugte Wegnahme gesichert. Auch war kein ausreichender Schutz vor dem Zugriff des mit im Haushalt des Klägers lebenden minderjährigen Sohnes gegeben. Zudem sind
V auch Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum
weis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Dem genügt ein Transportkoffer offenkundig nicht (vgl. zu § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.: VGH München, Beschluss vom
der Norm DIN/EN 1143-1 absehen, wenn die Waffen und Munition in einem Waffenraum oder einer Waffenkammer aufbewahrt werden, soweit diese Räume ein dem grundsätzlich erforderlichen Sicherheitsbehältnis vergleichbares Sicherheitsniveau bewirken. Eine exakte Vorgabe, wann dies der Fall ist, enthält die Vorschrift nicht. Die Formulierung, dass die Räume „dem Stand der Technik“ entsprechen müssen (vgl. § 13 Abs. 5 AWaffV a.F.) wurde nicht übernommen und es wurden anstelle dessen auch keine anderweitigen, konkretisierenden Vorgaben angefügt. Als vergleichbar gesicherten Raum wird man etwa Räume zählen können, die beispielsweise mit einer Tresortür verschließbar und mit entsprechend widerstandsfähigen Wänden, Gittern, Panzerglas oder ähnlichen Vorkehrungen versehen sind. Normaler Wohnraum, dessen Tür abgeschlossen werden kann, erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen eines Waffenraums (OVG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2004 – 12 B 11728/04.OVG –; Gade/Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 36 Rn. 40; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013, Rn. 1086ff.). Das Ankleidezimmer des Klägers, das
dem vorliegenden Bildmaterial erkennbar durch eine Holztür verschließbar ist, die
den klägerischen Angaben über eine automatische Transponder-Schließung verfüge, erfüllt hiernach offensichtlich nicht die Voraussetzungen eines Waffenraumes im oben genannten Sinne. Randnummer 25 Es handelt sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten auch nicht lediglich um eine situative
lässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (BVerwG, Urteil vom
lässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition kann ausreichen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (VGH München, Beschluss vom
G unterliegen. Nur für pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen mit der Klassenbezeichnung PM I trägt, bedarf es keiner Munitionserwerbserlaubnis (Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG)Unterabschnitt 2, Nr. 1.12). Eine solche Erlaubnis konnte der Kläger jedoch nicht vorweisen. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgeht, weil er die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen missachtet hat, unabhängig davon, dass insoweit ein Verstoß hiergegen auch
G strafbar ist. Randnummer 27 Den Erkenntnissen aus den Durchsuchungen steht auch – entgegen der Auffassung des Klägers – kein etwaiges Beweisverwertungsverbot entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots im Strafprozess vorlägen, da ein solches nicht auf das waffenrechtliche Verwaltungsverfahren übertragbar wäre. In Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, gelten nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies gilt insbesondere im als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Waffenrecht, das dem Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter dient. Denn hier geht es nicht um die
trägliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld bei einer geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ bzw. den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr „im Zweifelsfall“ vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – genannten Rechtsgüter – hier Leben und Gesundheit Dritter – nicht zulässt (OVG Saarland, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 2 A 85/16 –, juris, Rn. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 –, juris, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 10. November 2010 – 21 ZB 10.1387–, juris, Rn. 7f.). Randnummer 28
alledem begründen die festgestellten Tatsachen die Annahme, dass der Kläger auch zukünftig Waffen und Munition nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren bzw. hiermit umgehen wird. Für die
G anzunehmende Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei hieran keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17). Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die
ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom
weis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist,
aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom
träglich eingetretene Tatsachen vor,
denen seine absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen ist.
den im Rahmen der Durchsuchungen festgestellten Umständen ist davon auszugehen, dass
aller Lebenserfahrung vom Kläger ein plausibles und latentes Risiko einer nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG ausgeht. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche – wie oben dargelegt – der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko gerade nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihm gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG nicht etwa der
weis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung
einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BVerwG, Beschluss vom
G zu widerrufen, da die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Demnach kommt es auf etwaige weitere Verstöße, etwa die Aufbewahrung von drei weiteren Waffen ohne Überlassungsvereinbarung, nicht mehr an. Randnummer 31 Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Ungültigerklärung in Ziffer 2) der waffenrechtlichen Verfügung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –. Danach ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst
Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden.
G darf nur dann ein Jagdschein
G (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Das ist hier aber der Fall, da – wie bereits oben dargelegt – die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG hinsichtlich des Klägers nicht mehr gegeben ist. Randnummer 32 Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2019 verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid, zumal hiergegen keine rechtlichen Bedenken ersichtlich sind und der Kläger solche auch nicht substantiiert geltend gemacht hat. Randnummer 33 II. Der Widerruf der erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig.
G – ist eine Erlaubnis
diesem Gesetz zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist
G zu versagen, wenn – wie hier – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese besitzen
G unter anderem solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes nicht sorgfältig aufbewahren werden (§ 8a Abs. 1 Nr. 2b) SprengG). Der Begriff der Zuverlässigkeit in §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8a Abs. 1 Nr. 2 b) SprengG lehnt sich an die entsprechende waffenrechtliche Regelung an (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, s. dazu BT-Drucks. 15/5002, S. 23). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Spreng- und Zündmitteln bereits in geringen Mengen ein noch höheres Gefahrenpotential ausgeht als von Waffen (vgl. BT-Drucks. 15/5002, S. 24). Randnummer 34
G i.V.m. § 6 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz –
Ziffer 4.2 Abs. 5 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV jeweils die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern. Das war hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger 1 kg Nitropulver, 1 kg Schwarzpulver und 5 kg Böllerpulver auf einer Sackkarre in einem frei zugänglichen Kellerraum aufbewahrt. Demnach war auch kein ausreichender Schutz vor dem Zugriff der mit im Haushalt des Klägers lebenden Personen oder zu Besuch kommender Dritter gewährleistet. Randnummer 35 Ausgehend von den im Rahmen der Durchsuchungen festgestellten Umständen, für die hier aufgrund der oben dargelegten Ausführungen ebenfalls kein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch zukünftig nicht sorgfältig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen bzw. diese sorgfältig verwahren wird. So handelt es sich auch bei den Aufbewahrungsvorschriften des SprengG um zentrale Vorschriften des Gesetzes, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch Explosivstoffe dienen. Insofern kann auch – wie bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit – bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften dazu führen, dass eine negative Prognose angestellt wird, zumal von Sprengstoffmitteln ein noch höheres Gefahrenpotential als von Waffen ausgeht. Die im Rahmen der Durchsuchungen vorgefundenen Umstände lassen nicht erwarten, dass der Kläger in Zukunft seiner Pflicht im Umgang mit explosiven Stoffen mit äußerster Sorgfalt
kommen wird. Diese Einschätzung wird in besonderer Weise auch durch den Umstand verstärkt, dass der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab der Kläger auf Befragen zunächst an, dass das vorgefundene Treibladungspulver ihm von der Firma *** zum Abbrennen eines Großfeuerwerkes zur Verfügung gestellt worden sei und das im Dezember 2017 erworbene Böller- und Schwarzpulver sei von ihm an diese Firma abgegeben worden. Der Inhaber der Firma gab jedoch auf Befragen an, dass er das Schwarzpulver zum Abbrennen der Feuerwerke mitliefere und nie Schwarz- oder Böllerpulver von einem Auftragnehmer annehme. Im Laufe des Verfahrens gab er sodann an, dass die im Kellerraum gelagerten Mengen an Nitro-, Schwarz- und Böllerpulver seinem Bruder und ihm gehörten und seien zum Zwecke des Portionierens und Verpackens kurzfristig dort aufbewahrt worden. Diese widersprüchlichen bzw. wahrheitswidrigen Angaben sind nicht vertrauensbildend und belegen vielmehr ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht nur gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften verstoßen hat, sondern – wie oben dargelegt – ebenfalls gegen elementare waffenrechtliche Vorschriften, die ein insgesamt sorgloses Verhalten des Klägers im Umgang mit Waffen/Munition bzw. Sprengstoff zum Ausdruck bringen. Die Annahme der sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 8a Abs. 1 SprengG ist daher gerechtfertigt und auch in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Sprengmitteln ausgehen, auch nicht unverhältnismäßig. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis war demnach aus den oben genannten Gründen
G zwingend zu widerrufen. Demnach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch eine unzulässige Übermenge an Treibladungspulver sowie ein Verstoß
Nr. 4.2 Abs. 10 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV vorgelegen hat, wonach in unmittelbarer Nähe leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden dürfen. Randnummer 36 Die Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das SprengG
PO – hindert die Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen, wie hier, als gewichtig einzustufen. Eine Bindung der Behörde an die Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht und ggf. das Sprengstoffrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen bzw. sprengstoffrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.