Entziehung der Fahrerlaubnis; einstweiliger Rechtsschutz; fehlende Anhörung; korrigiertes Fahreignungsgutachten; lange Dauer des Verwaltungsverfahrens Leitsatz 1. Eine unterlassene Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Entziehungsbescheides führt im Ergebnis nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit. (Rn.20) 2. Der Verwertung eines Gutachtens steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es aufgrund zunächst unzutreffender Feststellungen eine nachträgliche Korrektur erfahren hat, solange es sich in seiner korrigierten Fassung als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei erweist und der Antragsteller keine substantiierten Einwände hiergegen vorgebracht hat. (Rn.30) 3. Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung die festgestellte Nichteignung fort, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ungeachtet einer überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zu beanstanden. (Rn.37) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 13. Februar 2020 wiederherzustellen, Randnummer 3 bleibt ohne Erfolg. Randnummer 4 Der Antrag ist dabei gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Februar 2020 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2020 sowie die Herausgabe seines Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung begehrt, nachdem er diesen am 19. Februar 2020 entsprechend der Anordnung im dritten Absatz des Bescheids vom 13. Februar 2020 bei dem Antragsgegner abgeliefert hat. Da sich gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 VwKostG ein Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung im Zweifel auch auf die Kostenentscheidung erstreckt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 - juris), ist das Antragsbegehren zudem als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung in dem genannten Bescheid auszulegen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2020 scheidet demgegenüber bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens aus, da sich die Zwangsmittelandrohung mit der Ablieferung des Führerscheins am 19. Februar 2020 bereits erledigt hat. Randnummer 5 In dieser Fassung ist der Antrag überwiegend zulässig (nachfolgend I.). Soweit er zulässig ist, bleibt er jedoch ohne Erfolg, weil er unbegründet ist (nachfolgend II.). Randnummer 6 I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. Februar 2020 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2020 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 7 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des den Antragsteller belastenden Verwaltungsakts an. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das angerufene Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO und des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Randnummer 8 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Antrag auch bereits vor der Erhebung einer Anfechtungsklage erhoben werden, wenn - wie hier - die Erhebung des Widerspruchs ersichtlich fristwahrend erfolgt ist, der streitbefangene Bescheid also noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Randnummer 9 2. Der hierzu als Annexantrag gestellte Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag auf Herausgabe des Führerscheins ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. „Vollziehung“ meint hier insbesondere nicht nur die behördliche Vollziehungsmaßnahme selbst, sondern erfasst auch die freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. August 1989 - 23 CS 89.02090 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 L 545/19.TR - juris Rn. 9 ). Randnummer 10 3. Soweit mit dem Antrag zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung begehrt wird, ist der Antrag jedoch unzulässig, da es ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsakte an einem vorherigen Aussetzungsantrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt. Ein solcher lässt sich auch dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2020 (Bl. 185 d. VA.) nicht entnehmen, da sich der darin gestellte Antrag auf Aussetzung ausdrücklich nur auf die sofortige Vollziehung bezieht, soweit sie durch den Antragsgegner angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die sofortige Vollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung erfolgt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes. Ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 11 II. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag indes unbegründet. Sofern die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage - wie vorliegend - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer durch die Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung entfällt, kann das angerufene Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn entweder die Anordnung dieses Sofortvollzugs formell rechtswidrig war (nachfolgend 1.) oder das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt (nachfolgend 2.). Keine der genannten Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Randnummer 12 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für deren nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung. Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG -; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -). Dabei müssen in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen ersichtlich werden, welche der Behörde den Ausnahmecharakter dieser Anordnung im Verhältnis zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich machen sollen. Unzureichend ist es daher regelmäßig, wenn die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinweist oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Randnummer 13 Eine Ausnahme ist hiervon jedoch nach zutreffender Rechtsprechung im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, zu machen. Hier können regelmäßig die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte zugleich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2011 - 10 S 625/11 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG -; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -), mit anderen Worten das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch sein. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher erscheint es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Fahreignung exemplarisch für ein Zusammentreffen des öffentlichen Interesses am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch einen mangelnder Fahreignung dringend verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann in diesen Fällen knapp gehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 - juris Rn. 8; VG Trier, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 8043/16.TR -). Gleichwohl muss auch unter dieser Prämisse erkennbar bleiben, dass auf Seiten der Behörde eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattgefunden hat. Anderenfalls würde das gesetzliche vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -). Randnummer 14 Der Antragsgegner hat vorliegend - wenn auch nicht optisch hervorgehoben - auf Seite 3 des Bescheids vom 13. Februar 2020 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Er hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund des negativen medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsteller nicht mehr die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitze und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer anzunehmen sei. Bei einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr würden dadurch so hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, was bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht verantwortet werden könne. Die Abwägung der Interessen ergebe, dass das besondere öffentliche Interesse das persönliche Interesse des Antragstellers überwiege. Damit ist den oben skizzierten Anforderungen genüge getan. Randnummer 15 Der Umstand, dass sich die konkreten Eignungszweifel und die daraus resultierende Gefährdung erst aus der Begründung des Bescheids im Übrigen ergeben, rechtfertigt keine anderslautende Beurteilung. Insoweit entspricht es den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung erkennbar auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 B 12027/90.OVG -). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung zudem nach der ständigen Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen, um deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 B 10574/19.OVG -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. November .2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 10. März 2008 - 11 CS 07.3453 -, juris Rn. 16; VG Trier, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 L 8043/16.TR -, vom 26. April 2017 - 1 L 4996/17.TR -, vom 5. Februar 2018 - 1 L 14829/17.TR - und vom 20. Juni 2018 - 1 L 3254/18.TR -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer). Randnummer 16 2. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Randnummer 17 Bei dieser Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin offensichtlich aussichtslos ist. Denn an der alsbaldigen Vollziehung eines vom Betroffenen offensichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse. Andererseits ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Randnummer 18 Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2020 im Rahmen summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weswegen dieser mit seinem Anfechtungswiderspruch voraussichtlich unterliegen wird. Randnummer 19 a. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 13. Februar 2020 findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Randnummer 20 b. Der Entziehungsbescheid erweist sich auch als formell rechtmäßig. Die durch den Antragsgegner unterlassene Anhörung des Antragstellers unmittelbar vor Erlass des Entziehungsbescheides führt im Ergebnis nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit. Randnummer 21 Nach § 28 Abs. 1 VwVfG, der über § 1 Abs. 1 LVwVfG im vorliegenden Fall Anwendung findet, ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung des Antragstellers unmittelbar vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Jedoch ist der Antragsteller im Laufe des wiederholt verzögerten Verfahrens mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 12. November 2019 (vgl. Bl. 168-169 d. VA), zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört worden. Hierin wurden ihm die Folgen, die sich aus dem negativen Begutachtungsergebnis ergeben, dargestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem hat sich der Antragsteller zweifach - Schreiben vom 24. Juli 2019 (Bl. 161 d. VA), Schreiben vom 20. November 2019 (Bl. 170-171 d. VA.) - zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis geäußert. Auch hat der Antragsgegner am 6. Dezember 2019 angekündigt, im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des zuletzt angeforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis „ohne weitere Anhörung“ zu entziehen. Damit wurde dem Antragsteller entsprechend dem Zweck des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ausreichende Möglichkeit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Randnummer 22 Selbst wenn man in dem Umstand, dass der Antragsteller nicht unmittelbar vor der Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 13. Februar 2020 (erneut) angehört wurde, einen Verfahrensmangel sehen würde, wäre dieser als unbeachtlich im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG anzusehen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der unter der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - zu denen auch § 28 VwVfG zählt - erlassen worden ist, nicht verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich bei der Entscheidung in der Sache um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 46 Rn. 30), bei der der Behörde kein Einschätzungs- oder Ermessensspielraum verbleibt. Dies ist vorliegend der Fall. Im Falle der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bindend zu entziehen. Der Fahrerlaubnisbehörde werden insoweit weder Ermessen noch sonstige Spielräume eingeräumt (stRspr., vgl. nur VG Trier, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/18.TR -, juris Rn. 54). Randnummer 23 c. Der Bescheid vom 13. Februar 2020 ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ist im Ergebnis zu Recht von der fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung des Antragstellers ausgegangen. Diese muss jedoch - insoweit entgegen der Einschätzung des Antragsgegners - nicht unter Rückgriff auf die Fiktionswirkung des § 11 Abs. 8 FeV vermutet werden, sondern steht aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens der ... in seiner korrigierten Fassung vom 29. Mai 2019 fest. Randnummer 24 aa. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt. In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (vgl. VG Trier, Beschluss vom 31. März 2015 - 1 L 669/15.TR -, juris; VG Trier, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris). Gemäß Ziffer 8.1. der Anlage 4 FeV fehlt es an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einem festgestellten Alkoholmissbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Randnummer 25 bb. Diese Fahreignungsbeeinträchtigung liegt im Falle des Antragstellers vor, da das medizinisch-psychologische Gutachten der ... in der Fassung vom 29. Mai 2019 zu dem Ergebnis kommt, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Randnummer 26 Das Gutachten ist vorliegend gerichtlich verwertbar, ohne das es auf die Berechtigung des Antraggegners zur Anordnung seiner Beibringung ankommt. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtens anordnung ist nämlich nur dann rechtserheblich, wenn der Betroffene das Gutachten verweigert hat und diese Weigerung auf Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV als Nachweis der fehlenden Eignung des Kraftfahrers dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2/10 - juris Rn. 19; BayVGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - 11 CS 17.274 -, juris Rn. 16). Hat der Kraftfahrer jedoch - wie vorliegend - das angeforderte Gutachten vorgelegt, stellt dieses unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Anordnung eine fahrerlaubnisrechtlich relevante Tatsache dar, der eine selbständige Bedeutung zukommt und die ohne weitere Voraussetzung verwertbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 11 B 14/96 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2/10 - juris Rn. 19). Randnummer 27 Das medizinisch-psychologische Gutachten der ... kommt in der Fassung vom 29. Mai 2019 bei Bewertung der psychologischen Untersuchungsbefunde zu einem für den Antragsteller negativen Ergebnis. Die behördliche Fragestellung wird dahingehend beantwortet, dass als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums zwar keine Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der benannten Klassen in Frage stellen. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Das Gutachten führt hierzu auf Seite 13 und 14 (vgl. Bl. 154-155 d. VA) zunächst aus, dass sich schon aus medizinischer Sicht eignungsausschließende Beeinträchtigungen ergeben würden, da bei dem Antragsteller ein verzichtspflichtiger Alkoholmissbrauch bestehe und der Verzicht regelmäßig über zwölf Monate nachzuweisen sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller jedoch nicht, da ein Alkoholverzicht auch nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Begutachtung erst seit drei Monaten bestehe. Abstinenznachweise für diesen Zeitraum seien entgegen einer entsprechenden Ankündigung durch den Antragsteller nicht vorgelegt worden. Auch aus psychologischer Sicht kommt das Gutachten zu einem negativen Ergebnis: Die von dem Antragsteller angegebene Trinkmenge von vier Flachen Radler (0,33
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