Behördeneigenschaft einer Hegegemeinschaft; Verwaltungsaktsqualität eines Disziplinarbeschlusses einer Hegegemeinschaft Leitsatz 1. Zur Behördeneigenschaft der Hegegemeinschaften nach § 13 Abs 2 LJG (juris: JagdG RP). (Rn.13) 2. Zur Verwaltungsaktsqualität eines Disziplinarbeschlusses einer Hegegemeinschaft. (Rn.13) Orientierungssatz 1. Zu Leitsatz 1: Eine Hegegemeinschaft wird, wenn sie einen Disziplinarbeschluss erlässt, als Behörde tätig. (Rn.13) 2. Zu Leitsatz 2: Ein von einer Hegegemeinschaft erlassener Disziplinarbeschluss ist ein Verwaltungsakt. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 26. März 2020, 1 K 942/19.KO, Gerichtsbescheid Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegen nicht vor. I. Randnummer 3 Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine Hegegemeinschaft nach § 13 Abs. 2 Landesjagdgesetz – LJG –. Der Beklagte ist Jäger und Pächter zweier Jagdbezirke (...) und als solcher (auch) Mitglied der Klägerin. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 21. November 2017 warf der Disziplinarausschuss der Klägerin dem Beklagten mehrere Verstöße gegen die Disziplinarordnung – DiszO – der Klägerin vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf dieses Schreiben, dessen Zugang er bestreitet, reagierte der Beklagte nicht. Randnummer 5 Mit Disziplinarbeschluss vom 19./22. März 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin eine Sanktionszahlung in Höhe von 6.500,00 € zu leisten. Er habe im Jagdjahr 2017/2018 zwei nicht freigegebene Hirsche der Klasse II erlegt und den körperlichen Nachweis nicht erbracht sowie für einen Hirsch der Klasse III den körperlichen Nachweis nicht erbracht. Die Nichterbringung des körperlichen Nachweises sei nach entsprechenden Versäumnissen des Beklagten im vergangenen Jahr wiederholt festzustellen. Es seien damit zwei Fälle nach § 4 Abs. 2 DiszO mit einer jeweiligen Sanktionszahlung von 2.500,00 € und drei Fälle nach § 6 DiszO mit einer jeweiligen Sanktionszahlung von 500,00 € zu belegen, was in Summe 6.500,00 € ergebe. Der Beklagte leistete nach Erhalt des Beschlusses keine Zahlung. Randnummer 6 In der Folge wurde auf Antrag der Klägerin ein Mahnbescheid über die Forderung nebst Zinsen und Kosten gegen den Beklagten erlassen. Nach Widerspruch und zwischenzeitlicher Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Bad Kreuznach wurde das Verfahren letztlich an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.500,00 € nebst Zinsen beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Beschluss sei mangels Klageerhebung rechtskräftig (§ 13 DiszO). Sie sei keine Behörde und der Disziplinarbeschluss kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, sodass weder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz noch das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommen könnten. Randnummer 8 Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Wegen mehrerer Verfahrensmängel sei der Disziplinarbeschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei; zudem habe er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Verweis der Klägerin auf § 13 DiszO innerhalb der Klageschrift genüge den Anforderungen einer nachträglichen Belehrung nicht. Daher sei analog § 58 Abs. 2 VwGO aufgrund unterbliebener Belehrung des Beklagten die Einlegung des Rechtsbehelfs binnen Jahresfrist seit Zustellung des Disziplinarbeschlusses möglich. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage, da sie die streitgegenständliche Sanktionszahlung im Wege eines Verwaltungsaktes festgesetzt habe, dessen Vollstreckung sich nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – richte. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen eine natürliche Person setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich voraus, dass sie die begehrte Entscheidung nicht selbst durch Verwaltungsakt treffen könne. Eine nach dieser Rechtsprechung zu erwägende Ausnahme von diesem Grundsatz scheide aus, weil die Klägerin bereits einen Verwaltungsakt erlassen habe. Der Disziplinarbeschluss stelle sich materiell als Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – dar. Bei der Klägerin handele es sich um eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG. Zu den durch die Klägerin wahrgenommenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zählten etwa die Erstellung eines Abschussplanes ( § 31 Abs. 3 LJG ) und die Vorgabe und der Vollzug der Abschusskontrolle durch den körperlichen Nachweis erlegter Stücke der zu bewirtschaftenden Wildart, sofern keine behördliche Abschussfestsetzung vorliege (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 Landesjagdverordnung – LJVO –). Bei dem Disziplinarbeschluss handele es sich aufgrund seiner dem Über-/Unterordnungsverhältnis geschuldeten Einseitigkeit auch um eine hoheitliche Maßnahme, die zur Regelung eines Einzelfalles – nämlich demjenigen des Beklagten – auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts – hier: dem Gebiet des Jagdrechts – ergehe; die Maßnahme entfalte aufgrund ihres sanktionierenden Charakters und der Betroffenheit des Vermögens des Beklagten auch unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Die Klägerin sei zur Beitreibung der mit Verwaltungsakt festgesetzten „Sanktionszahlung“ auf die durch das öffentliche Recht bereitgehaltenen Vollstreckungsmöglichkeiten zu verweisen. II. Randnummer 10 1. An der Richtigkeit dieses Gerichtsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin die begehrte Entscheidung selbst durch Verwaltungsakt treffen kann und einen solchen mit dem Beschluss vom 19./22. März 2018 auch bereits erlassen hat. Randnummer 11 Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird auch im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen ausgeführt: Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.