Vermögensübergebers in Folge einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim gestützt werden kann und gleichzeitig keine Verpflichtung
Übernehmers zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen vereinbart wurde. (Rn.32) (Rn.34) (Rn.35) (Rn.45) Orientierungssatz 1. Zum LS: Wird eine private Versorgungsrente in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt und ist diese grundsätzlich nach den Bedürfnissen
Übergebers oder der Leistungsfähigkeit
Übernehmers abänderbar, so ist sie auch dann als dauernde Last in voller Höhe als Sonderausgabe beim Vermögensübernehmer zu berücksichtigen, wenn eine Abänderung nur wegen eines Mehrbedarfs
Vermögensübergebers in Folge seiner Unterbringung in einem Heim nicht verlangt werden kann. (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Revision eingelegt (Az.
BFH: X R 31/20). Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe
vollstreckbaren Betrages leisten. V. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger, in den Streitjahren (2012 bis 2014) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, begehren die vollumfängliche Abzugsfähigkeit von an die Eltern
Klägers gezahlten Bezügen als dauernde Lasten i.S.
1 Nr. 1a
Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor Inkrafttreten
Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl I 2007, 3150, – EStG a.F. –). Randnummer 2 Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus einer Tätigkeit als Winzer. Mit notarieller Urkunde vom 29. April 2004 (Blatt 1 ff. der Vertragsakte), die auch von den zwei Geschwistern
Kläger unterzeichnet wurde, übertrugen die in den Jahren 1939 und 1940 geborenen Eltern
Klägers dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge verschiedene als Weingarten, Ackerland, Landwirtschaftsfläche, Hof- und Gebäudefläche und Erholungsfläche bezeichnete Grundstücke sowie den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb „mit allen Aktiven und Passiven, Maschinen, Geräten und Einrichtungen“ mit Wirkung zum 1. Juli 2004. Unter der mit „Weitere Vertragsbedingungen“ überschriebenen Ziffer IV.
Vertrags bestellte der Kläger seinen Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dem Längstlebenden von ihnen allein als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein Wohnungs- und „Mitbenützungsrecht“ an der Hof- und Gebäudefläche. Weiter vereinbarten die Parteien: 2) Schuldrechtlich wird vereinbart, dass der Erwerber für seine Eltern und dem Längstlebenden von ihnen allein bezahlt • die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der für das Wohnungsrecht bestimmten Räume, • die Kosten für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr. 3) Der Erwerber verpflichtet sich an seine Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB und an den Längstlebenden von ihnen allein als dauernde Last monatlich einen Betrag von 1.000,- Euro zu bezahlen. […] Der vorstehend vereinbarte Betrag soll seinem inneren Wert nach beständig sein.
halb vereinbaren die Vertragsteile ergänzend: Verändert sich der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherindex für Deutschland auf der Basis 2000 ist 100 gegenüber dem Stand vom Juli 2004 an um mehr als 10%, so ist von dem Monat an, zudem die zehnprozentige Änderung erstmals eintritt, der monatlich zu zahlende Geldbetrag entsprechend zu erhöhen bzw. zu verringern. Nach einer erfolgten Anpassung gilt die vorstehende Anpassungsklausel nach einer jeweiligen erneuten zehn prozentigen Änderung der Verhältnisse entsprechend mit der Maßgabe, daß die Indexzahl, die für die letzte Wertanpassung maßgeblich war, für die Berechnung der zehn prozentigen Veränderung maßgebend ist. Zur Sicherung der monatlich zu zahlenden wertgesicherten Beträge in Höhe von 1.000,- Euro bestellt der Erwerber seinen Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB und dem Längstlebenden von ihnen allein an dem übertragenen Grundbesitz eine Reallast. […] Lediglich schuldrechtlich, also nicht als Inhalt der nachstehend bewilligten Reallast, wird folgendes vereinbart: Unbeschadet der vorstehenden Wertsicherung gilt für den zu zahlenden Geldbetrag § 323 ZPO nach seinem materiellen Gehalt. Verändern sich danach die Verhältnisse, die für die Berechnung der monatlichen Leistungen maßgeblich waren, im wesentlichen Umfang, ist jeder Vertragsteil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung
Geldbetrages zu verlangen. Maßgeblich sind insbesondere die Leistungsfähigkeit
Erwerbers und die Bedürftigkeit der Eltern oder
Längstlebenden von ihnen. Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern oder
Längstlebenden, die durch Wegzug aus ihrer Wohnung bedingt sind, bleiben außer Betracht. […] 5) Eine Warte und Pflege durch den Erwerber für seine Eltern soll nicht vereinbart werden. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die notarielle Urkunde vom
Längstlebenden, die durch Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim bedingt sind, bleiben außer Betracht. Randnummer 5 In den Streitjahren zahlte der Kläger jeweils insgesamt 12.000 € an seine Eltern, welche die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils als dauernde Lasten geltend machten. Mit Bescheiden vom 22. Januar 2014
Längstlebenden, die durch Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim bedingt sind, bleiben außer Betracht“. Der gesamte Mehrbedarf
Vermögensübernehmers sei aufgrund einer wesentlichen Veränderung seiner Lebensumstände für eine Anpassung der vertraglichen dauernden Last ausgeschlossen. Wegen dieser fehlenden Abänderbarkeit handele es sich um eine Rente, die lediglich mit einem Ertragsanteil von 20%, d.h. in Höhe von 2.400 € abzugsfähig sei. Randnummer 8 Im Vertrag sei jedoch vereinbart, dass der Erwerber für seine Eltern bzw. den Längstlebenden die Kosten für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr zu übernehmen habe. Die Kostenübernahme stelle in voller Höhe Sonderausgaben dar. Laut Prüfung betrügen diese Kosten 800 € jährlich. Randnummer 9 Dem schloss sich der Beklagte an und setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO fest, wobei er jeweils Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.200 € als Sonderausgaben in Ansatz brachte. Randnummer 10 Mit ihren hiergegen gerichteten Einsprüchen machten die Kläger geltend, bei der Vereinbarung
baren Altenteils sei lediglich die Anpassung für einen Wegzug aus der Wohnung eingeschränkt worden. Die Übernahme der persönlichen Pflegeleistung spiele bei der Beurteilung der Anpassungsfähigkeit
baren Altenteils keine Rolle. Somit sei in dem Vertrag keine Klausel enthalten, die eine Anpassung
baren Altenteils ausschließe, welche durch eine dauernde Pflegebedürftigkeit bedingt sei. Damit sei eine Änderungsmöglichkeit an die veränderten Verhältnisse der Berechtigten vollumfänglich gegeben. Randnummer 11 Mit e-mail vom 18. Januar 2018 (Blatt 4 der Rechtsbehelfsakte) teilte das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz dem Beklagten mit, sei im Vermögensübergabevertrag – wie im Streitfall – die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Barleistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Unterbringung in einem (Alten- und Pflege-)Heim ausgeschlossen, handele es sich um gleichmäßige Barleistungen und somit um Rentenzahlungen. Dies gelte selbst dann, wenn im Vertrag hinsichtlich der grundsätzlichen Abänderbarkeit der vereinbarten Barleistungen zum einen auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) Bezug genommen werde und zum anderen vertragsgemäß eine Anpassung der Zahlung begehrt werden könne, sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt
Zahlungsverpflichteten oder
Berechtigten nicht mehr gewährleistet sei. Randnummer 12 Konkret handele es sich in dem von dem Beklagten vorgelegten Fall um einen Fall der Fallgruppe 1 und somit um eine Leibrente. Die Verpflichtung zur Übernahme
Mehrbedarfs bei einer Unterbringung in einem (Alten- und Pflege-)Heim werde durch Abschnitt IV unter 3) eindeutig ausgeschlossen. Bezüglich
Mehrbedarfs für die Pflegebedürftigkeit werde unter 5) eine – bereits mehrfach vorgekommene – Formulierung aufgenommen, die sowohl die körperliche als auch die finanzielle vertragliche Pflegeverpflichtung für den Erwerber ausschließe. Randnummer 13 Mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2018 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Altenteilsleistungen seien lediglich als Leibrente mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben anzusetzen. Die vereinbarten Versorgungsleistungen seien nicht abänderbar gewesen. Die Vertragsparteien hätten zwar auf § 323 ZPO Bezug genommen. Eine Änderung nach dieser Vorschrift sollte jedoch nur dann verlangt werden können, wenn durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt
Zahlungsverpflichteten oder der Berechtigten nicht mehr gewährleistet sei. Den im Alter am häufigsten vorkommenden Fall eines finanziellen Mehrbedarfs wegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit bzw. der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim hätten die Vertragsparteien durch Abschnitt IV (weitere Vertragsbedingungen) eindeutig ausgeschlossen, obwohl – jedenfalls bei der Heimunterbringung – der Kläger dann auch keine Sachleistungen mehr zu erbringen hätte. Zudem sei sowohl die körperliche als auch die finanzielle vertragliche Pflegeverpflichtung für den Erwerber ausgeschlossen worden. Da die Kosten einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit durch die Krankenkasse/Pflegekasse gedeckt sein dürften, seien andere wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vermögensübergeber kaum denkbar. Randnummer 14 Entscheidend für die Höhe der nach § 323 ZPO angepassten Versorgungsleistungen sei nicht nur das Versorgungsbedürfnis der Berechtigten, sondern auch die Leistungsfähigkeit
Vermögensübernehmers. Zahlungen zur Erfüllung der (angepassten) Versorgungsleistungen hätte der Kläger nicht erbringen müssen, wenn er diese nicht aus den Erträgen
übernommenen Weinbaubetriebs hätte leisten können, sondern aus
sen Substanz hätte entnehmen müssen. Der Betrieb wäre
halb nicht durch eine Anpassung der Versorgungsleistungen infolge dauernder Pflegebedürftigkeit der Eltern oder deren Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim in seiner Existenz bedroht gewesen, sondern nachfolgenden Generationen erhalten geblieben. Im Übrigen wäre der Kläger auch niemals verpflichtet, den gesamten von ihm erwirtschafteten Gewinn
übernommenen Betriebs an die Vermögensübergeber auszukehren. Nicht nur der Vermögensübergeber, sondern auch der Übernehmer habe Anspruch auf einen standesgemäßen Lebensunterhalt. Randnummer 15 Angesichts der demografischen Entwicklung und der Tatsache, dass der Kläger keinerlei persönliche Pflegeleistungen im Vermögensübergabevertrag übernommen habe, lägen die Aufwendungen für die Pflegebedürftigkeit oder die Aufnahme der Vermögensübergeber in einem Alten- oder Pflegeheim zumindest im Bereich
Möglichen. Vor allem hätten die Vertragsbeteiligten diesen Punkt bei Vertragsschluss sehr wohl bedacht. Sie hätten eine Anpassung nicht nur der Barleistungen, sondern der gesamten Versorgungsleistungen infolge einer Pflegebedürftigkeit oder Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim ausgeschlossen. Randnummer 16 Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass der Kläger in dem Übergabevertrag nicht zur Übernahme der Warte und Pflege verpflichtet worden sei, habe keine Auswirkung auf die Einstufung der baren Altenteilsleistung als Leibrente oder dauernde Last. Dass die Barleistung nicht abänderbar sei, stimme nicht. Gerade weil der Kläger sich nicht zur Erbringung von persönlich zu erbringenden Leistungen bezüglich der Warte und Pflege verpflichtet habe, seien die Eltern auf fremde Hilfe angewiesen, falls sie nicht mehr selbst ihre Wohnung reinigen, bzw. selbst Essen zubereiten könnten oder Pflege benötigten. Fremdleistungen für eine Reinigungskraft oder Wäschedienst würden in der Regel nur von den Krankenkassen bis zur Höhe von 120 € je Monat übernommen, wenn beispielsweise Pflegegrad 1 festgestellt worden sei. Fraglich sei bereits, ob der Pflegegrad 1 angenommen werde, wenn es den Übernehmern aus Altersbeschwerden zu beschwerlich werde, den kompletten Haushalt selbst zu führen. Die Verpflichtung zur Warte und Pflege beginne wesentlich früher, unabhängig von der Einstufung durch den medizinischen Dienst. Randnummer 17 Auch würden nicht die gesamten Medikamentenkosten durch die Krankenkasse übernommen. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten müsse der Versicherte zuzahlen. Wenn nicht verschreibungspflichtige Medikamente erforderlich seien, zahle die Krankenkasse nicht. Ebenso zahle die Krankenkasse nicht, wenn Allergien oder andere Krankheiten aufträten, die eine andere Ernährung bedingten. Randnummer 18 Ausgeschlossen worden von § 323 ZPO seien nur Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern oder
Längstlebenden, die durch den Wegzug aus deren Wohnung bedingt seien. Dies bedeute gemäß der Klarstellung aus der Änderungsvereinbarung vom
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 2017 X R 9/14 vergleichbar. In dem Urteilsfall
BFH hätten die Vertragsbeteiligten eine Anpassung nicht der Barleistungen, sondern der gesamten Versorgungsleistungen infolge einer Pflegebedürftigkeit und Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim ausgeschlossen. Im Übergabevertrag der Kläger sei geregelt, dass Änderungen in der Bedürftigkeit oder
Längstlebenden, die durch Wegzug aus deren Wohnung bedingt seien, außer Betracht blieben. Dies bedeute im Gegensatz zur Auffassung der Kläger, dass auch im Fall der Kläger eine Anpassung der gesamten Versorgungsleistungen infolge der Pflegebedürftigkeit und Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim ausgeschlossen sei. Bedingt durch die Gleichstellung
Klägers mit seinen Geschwistern in Ziffer 7
Übergabevertrags hätten die Vertragsparteien durch den Übergabevertrag mögliche Pflegeleistungen zu Gunsten der Übergeber bewusst nicht vereinbaren wollen und hätten diese daher ausgeschlossen. Eine mögliche Belastung durch Pflegeleistungen zu Gunsten der Eltern habe – was nachvollziehbar sei – in dem gleichen Umfang durch die drei erwachsenen Kinder erfolgen sollen, nicht aber aufgrund der Übergabe
Betriebs allein durch den Übernehmer. Randnummer 22 Die Kläger verkennten, dass die Regelung „Eine Warte und Pflege durch den Erwerber für die Eltern
Klägers soll nicht vereinbart werden“ sowohl die körperliche als auch die finanzielle vertragliche Pflegeverpflichtung für den Erwerber ausschließe. Die vertraglich ausgeschlossene „Pflege“ erfasse sämtliche pflegebedingten (finanziellen) Aufwendungen, soweit sie häusliche Arbeiten und Dienste beträfen und von den pflegebedürftigen Eltern nicht mehr geleistet werden könnten. Weil eine Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand sei, beruhe eine Pflegebedürftigkeit bzw. krankheitsbedingte Pflege auf einer Krankheit oder auf einem krankheitsbedingten regelwidrigen Zustand. Der Kläger habe im vorliegenden Fall nach den vertraglichen Vereinbarungen die häusliche Pflege der Vermögensübergeber einschließlich ihrer hierdurch entstehenden Aufwendungen jedoch gerade nicht übernommen, was eine Anpassung der wiederkehrenden Leistungen aufgrund einer ggf. eingetretenen Pflegebedürftigkeit der Übergeber ausschließe. Folglich sei der Kläger vertraglich nicht verpflichtet, beispielsweise die Aufwendungen für eine fremde Pflegekraft im Rahmen einer häuslichen Pflege zu tragen. Eine geleistete Zahlung
Klägers infolge einer Pflegebedürftigkeit sei – ebenso wie die rein körperliche Leistung – ebenfalls „durch den Erwerber für seine Eltern“ erfolgt. Eine gesonderte Regelung der Pflegeverpflichtung bzw. deren Ausschluss sei nicht ungewöhnlich. Sofern nach dem Einsatz
eigenen Einkommens und
eigenen Vermögens sowie von Zahlungen der Pflegeversicherung eine Deckungslücke bei den Vermögensübergebern verbleibe, stelle sich die Frage
sog. Elternunterhalts. Hierfür gälten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, wonach auch die Geschwister
Klägers in Anspruch genommen werden könnten. Randnummer 23 In vielen Übergabeverträgen würden explizite Regelungen dahingehend getroffen, dass eine Warte- und Pflegeverpflichtung nur solange bestehe, wie sie ohne professionelle Hilfe geleistet werden könne oder bis zum Eintritt einer bestimmten Pflegestufe. Dies solle die Vermögensübernehmer vor einem ggf. unerwarteten finanziellen Mehraufwand schützen. Eine derartige Einschränkung zeige deutlich, dass eine Warte- und Pflegeverpflichtung gerade die (finanziellen) Mehraufwendungen für Pflegekosten umfasse, die bewusst ausgeschlossen werden müsse und werde. Die im vorliegenden Vertrag aufgenommene allgemeine Formulierung sei erheblich umfassender und beinhalte neben dem Ausschluss der finanziellen Aufwendungen auch noch die körperlichen Leistungen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) und durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) entscheidet, ist begründet. Randnummer 25 1. Die Einkommensteuerbescheide für 2012, 2013 und 2014 vom 31. Oktober 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die von dem Kläger geleisteten Zahlungen zu Unrecht lediglich mit dem Ertragsanteil i.S.
G a.F. i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG als Sonderausgaben berücksichtigt. Randnummer 26 a) Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.; die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen; vgl. § 52 Abs. 18 Satz 2
Einkommensteuergesetzes in der derzeit geltenden Fassung). Dauernde Lasten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG a.F. in vollem Umfang abziehbar. Leibrenten können – nach näherer Maßgabe
G a.F. – nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG aufgeführten Tabelle ergibt. Randnummer 27 Werden – wie im Streitfall – wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder ein Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten
Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.N.). Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis
Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert
übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob – was im Rahmen einer auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellenden Ertragsprognose festzustellen ist – die Leistungen aus den Nettoerträgen
übertragenen Vermögens erbracht werden können (Beschluss
Großen Senats
BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Randnummer 28 b) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (Beschluss
Großen Senats
BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78). Randnummer 29 aa) Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO, weil dies so zu verstehen ist, dass der Vertrag nach Maßgabe
materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll. Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen
Übergebers oder der Leistungsfähigkeit
Übernehmers erlaubt (Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78). Diese muss jede Vertragspartei bei veränderten Verhältnissen verlangen können. Randnummer 30 Die Abänderbarkeit kann aber auch aus der Rechtsnatur
typischen Versorgungsvertrags folgen (BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499). Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung
Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, „im Regelfall“ abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592). Randnummer 31
G a.F., die voll abzugfähig sind. Randnummer 33 aa) Die Höhe der wiederkehrenden Barleistungen wurde abänderbar vereinbart. Randnummer 34 Nach der Vereinbarung der Vertragsparteien im notariellen Vertrag vom 29. April 2004 soll neben der ausdrücklich vereinbarten Wertsicherungsklausel die Regelung
Jeder Vertragsteil war damit berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung
Geldbetrags zu verlangen, wenn sich – entsprechend der gesetzlichen Regelung
1 Satz 2 ZPO – die Verhältnisse, die für die Berechnung der monatlichen Leistungen maßgeblich waren, in einem wesentlichen Umfang veränderten. Maßgeblich sollten nach der Vereinbarung insbesondere die Leistungsfähigkeit
Erwerbers und die Bedürftigkeit der Eltern oder
Längstlebenden von ihnen sein. Hierdurch wurde die Anpassung an wechselnde Einkommens- und/oder Bedarfssituationen der Eltern
Klägers als Vermögensübergeber und/oder
Klägers als Übernehmer – und nicht lediglich an Veränderungen
Geldwertes – ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als es sich im Streitfall um – im Regelfall abänderbare (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 595; in BFH/NV 1994, 845; in BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; in BFH/NV 2000, 12) – Versorgungsleistungen handelte, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen – dem Weinbaubetrieb – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart wurden. Randnummer 35 Dass nach dem Willen der Vertragsparteien ausweislich der für die Streitjahre maßgeblichen Änderungsvereinbarung vom 18. November 2011 dabei Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern oder
Längstlebenden, die durch die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim bedingt wären, außer Betracht bleiben sollten, d.h. nicht zur Änderung berechtigen sollten, ändert hieran nichts. Neben dem – ausgeschlossenen – Fall der Heimunterbringung und der Entwicklung
Geldwerts sind weitere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vermögensübergeber denkbar; die Vertragsparteien haben eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen nicht materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer bloßen Wertsicherungsklausel entsprechen. Randnummer 36 Ungeachtet der Frage, ob die Kosten einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit durch die Krankenkasse und/oder Pflegekasse gedeckt würden, konnte die Anpassungsklausel insbesondere im Falle eines – aufgrund
Alters der Eltern
Klägers bei Vertragsabschluss auch praktisch relevanten – Mehrbedarfs einer dauernden Pflegebedürftigkeit in Fällen der Unterbringung zu Hause oder etwa bei den Klägern und sonstigen Familienmitgliedern zum Tragen kommen. Ein solcher Mehrbedarf ist auch nicht durch die in Ziffer IV.2)
notariellen Vertrags vom 29. April 2004 vereinbarte Kostentragungspflicht
Klägers erfasst; dieser verpflichtete sich lediglich, die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der für das Wohnungsrecht bestimmten Räume zu bezahlen, wovon infolge einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit erforderliche Anpassungen der Räumlichkeiten jedoch nicht erfasst sind, also von den Eltern der Kläger selbst zu tragen waren. Randnummer 37 Ein hierauf gestütztes Anpassungsverlangen wäre nicht durch die Formulierung, dass eine Warte und Pflege durch den Kläger für seine Eltern nicht vereinbart worden sei, ausgeschlossen. Ungeachtet der Frage, ob diese Vertragsbestimmung nicht bereits dahingehend zu verstehen ist, dass in der Urkunde vom 29. April 2004 von vornherein keine Vereinbarung über Pflegeleistungen – und damit auch nicht über deren Ausschluss – getroffen werden sollte, bezieht sich die Abrede – allenfalls – ausschließlich auf persönlich durch den Kläger zu erbringende (Pflege-)Leistungen. Zum einen wird auf eine Warte und Pflege „durch den Erwerber“ – und nicht etwa auf hierdurch entstehende Kosten oder durch von dem Kläger beauftrage Leistungen Dritter – abgestellt. Zum anderen bezieht sich die Regelung ausschließlich auf unmittelbar gegen den Kläger gerichtete Ansprüche. Hätten die Vertragsparteien darüber hinaus einen Ausschluss der Anpassungsmöglichkeit der laufenden Zahlungsverpflichtung auch im Fall einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit gewollt, wäre eine Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung in Ziffer IV.3)
Vertrags zu erwarten gewesen. Dementgegen wurde der Ausschluss einer Vereinbarung über Warte und Pflege jedoch in einer eigenständigen in Ziffer (IV.5) geregelt und ist überdies durch die Regelungen über die Bewilligung einer Vormerkung von Ziffer IV.3)
Vertrags getrennt. Randnummer 38 Dass die Geschwister
Klägers in Ziffer IV.7)
notariellen Vertrags vom 29. April 2004 den Verzicht auf ihre Pflichtteile erklärten und dort festgestellt wurde, dass die Geschwister durch „Vorempfänge“ dem Kläger „gleichgestellt“ seien, ist insoweit ohne Belang. Hieraus kann – entgegen der Ansicht
Beklagten – weder geschlossen werden, dass die Kosten einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit von sämtlichen Geschwistern zu tragen sein sollten, noch, dass ein hieraus folgender – angesichts möglicherweise bestehender familien- und sozialrechtlicher Ansprüche der Eltern der Kläger nicht notwendigerweise mit den Kosten einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit identischer – Mehrbedarf nicht zu einer Anpassung der Höhe wiederkehrenden Leistungen berechtigen sollte. Randnummer 39 bb) Es ist im Streitfall davon auszugehen, dass die wiederkehrenden Leistungen aus den Nettoerträgen
übertragenen Vermögens erbracht werden konnten. Randnummer 40 Wird – wie im Streitfall der Weinbaubetrieb – ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betrieb – wie durch den Kläger – tatsächlich vom Erwerber fortgeführt wird (Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Randnummer 41 Im Streitfall sind gegen die Vermutung sprechende Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für mehrjährige Verluste oder im Verhältnis zu den wiederkehrenden Leistungen geringe Gewinne
Unternehmens. Vielmehr gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen Einkünfte
Klägers aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 50.038 €
Klägers bestimmten Räume sowie für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr um vollumfänglich als Sonderausgaben abzugsfähige dauernde Lasten i.S.
10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG a.F. handelt, braucht der Senat nicht zu beurteilen. Insoweit wäre er gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 FGO an einer Entscheidung zu Lasten der Kläger gehindert. Randnummer 43
ZPO für die Abänderbarkeit von wiederkehrenden Leistungen ausreicht, wenn diese weder in Fällen der dauerhaften Pflegebedürftigkeit noch bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim Anwendung finden sollte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 848; in BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; in BFH/NV 2017, 1164; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1501) oder wenn ein Abänderungsverlangen nicht auf den Mehrbedarf
Übergebers in Folge auswärtiger Unterbringung gestützt werden kann, sich der Vermögensübernehmer jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517), bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Ob aber die Annahme, dass die Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich nicht von Voraussetzungen abhängig ist, die nur einer Wertsicherungsklausel entsprechen, möglich ist, wenn ein Abänderungsverlangen lediglich nicht auf einen Mehrbedarf
Übergebers in Folge einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim gestützt werden kann und gleichzeitig keine Verpflichtung
Vermögensübernehmers zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen vereinbart wurde, ist bisher nicht – ausdrücklich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte für die Vertragsauslegung) – vom BFH entschieden; ihr kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Zudem weicht der Senat insoweit von dem Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2019 5 K 2332/17 ( EFG 2019, 1540 ) ab, so dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung
BFH erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.