Steuerberaterhaftung wegen Aufklärungspflichtverletzung im Dauermandat von gemeinsam veranlagten Eheleuten Orientierungssatz
(4), der beiden Eheleuten gemeinsam entstanden ist ( 5 .). Diesen Schaden kann der Kläger allein in voller Höhe verlangen ( 6 .), solange er die Zahlung an sich und seine Ehefrau verlangt. Schließlich sind auch mit der Berufung des Klägers weiter verfolgten Nebenforderungen in vollem Umfang begründet ( 7 .) Randnummer 33 Im Einzelnen: Randnummer 34
- Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Dauermandates. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Beklagte bereits seit den 1990er Jahren (mit einer Unterbrechung) steuerlicher Berater des Klägers und seiner Ehefrau. Für den Kfz-Reparaturbetrieb des Klägers übernahm er die Lohnbuchhaltung, für die Eheleute hat er die Einkommenssteuererklärungen gefertigt. In diesem Zusammenhang hat er auch und gerade die Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus der Vermietung der Eigentumswohnung einschließlich der Geltendmachung der Sonderabschreibungen nach § 7 i EStG erklärt. Dass die Parteien im vorgenannten Umfang in einer vertraglichen Verbindung zueinander standen, stellt auch der Beklagte nicht konkret in Abrede. Auch aus seiner Berufungsbegründung lässt sich entnehmen, dass er die „alljährliche steuerlichen Veranlagung“ des Klägers und seiner Ehefrau bearbeitet hat. Im Zuge dessen waren beide Eheleute Vertragspartner des Klägers. Randnummer 35
- Es kann dahin stehen, ob der unstreitige Informationsaustausch zwischen der Zeugin S…-L… und der Zeugin W… eine über das bestehende Dauermandat hinausgehendes gesondertes Mandat zur Aufklärung über die steuerlichen Auswirkungen der Immobilientransaktion begründet hat, das die Beratung eines steueroptimierten Vorgehens im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung beinhaltet hätte. Denn er hat jedenfalls Neben- und Rücksichtspflichten des Steuerberaters im Sinne des § 241 Abs.2 BGB begründet ( a. ), die hier verletzt ( b .) worden sind. Randnummer 36 a. Die Aufgabe (und damit der Pflichtenkreis) des Steuerberaters richtet sich zwar grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten (Dauer-)Mandats. Der Steuerberater ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrages zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, den Mandaten nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage treten, hinzuweisen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
- März 2013, IX ZR 64/12; Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom
- April 2014 – 3 U 633/13 ). Vorliegend trat im Vorfeld des Verkaufs der Eigentumswohnung eine steuerrechtliche Fehleinschätzung der Ehefrau des Klägers offen zu Tage, da sie glaubte, im Falle eines Verkaufs vor Ablauf der 10-Jahresfrist nur die Abschreibungsmöglichkeiten für die kommenden Jahre zu verlieren, aber nicht im Blick hatte, dass der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist und dass bei dessen Ermittlung nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Abschreibungen (einschließlich Sonder-AfA) die Anschaffungskosten vermindern und damit den steuerrechtlich relevanten Gewinn (und damit auch die Steuerlast) in beträchtlichem Umfang erhöhen (vgl. zur Rechtslage Ratschow in Blümisch, EStG, Stand: November 2019, § 23 Rn. 190). Von dieser Fehleinschätzung der Ehefrau des Klägers hat der Beklagte über seine Mitarbeiterin, der Zeugin W…, im Zuge der Nachfrage erfahren. Die Ehefrau des Klägers hat die Zeugin W… nicht nur von dem geplanten Verkauf der Eigentumswohnung in Kenntnis gesetzt, sondern ihr auch zu verstehen gegeben, dass sie sich über die etwaigen steuerrechtlichen Auswirkungen Gedanken machte und hierbei die aufgezeigte Problematik (Versteuerung des Veräußerungserlöses, Problematik der AfA der Vorjahre) offensichtlich nicht im Blick hatte. Dies folgt sowohl aus der Aussage der Zeugin S…-L… (Ehefrau des Klägers) als auch aus der Aussage der Zeugin W…. Randnummer 37 b. Die Verletzung der Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB besteht darin, dass der Beklagte die offen zutage getretene Fehlvorstellung über die steuerlichen Folgen eines Verkaufs der Wohnung innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht ausräumte, sondern verstärkte. Die Zeugin W… selbst bekundete gegenüber dem Erstgericht, die Zeugin L… habe ihr mitgeteilt, dass sie die Wohnung „ vielleicht verkaufen wolle “. In diesem Zusammenhang habe sie gefragt, „ was mit der Sonderabschreibung ist “ (Bl. 343 d.A.). Die an die Zeugin W… gerichtete Frage beschränkte sich nach der eigenen Darstellung der Zeugin W… nicht auf die Dauer und den Ablaufzeitpunkt der Frist. Wer an ein Steuerberaterbüro die Frage richtet, „ was [im Falle des Verkaufs] mit der Sonderabschreibung ist “, will über die steuerlichen Folgen des Verkaufs informiert werden und gibt zu verstehen, gerade keine Kenntnis von den Einzelheiten zu haben. Nach eigenen Angaben hat die Zeugin W… ausweislich der Vernehmungsniederschrift des Erstgerichtes (Bl. 343 d.A.) der Ehefrau des Klägers nur mitgeteilt „ wie lange die Sonderabschreibung noch läuft “ und „ dass sie zwei Jahre verlieren würde und diese 10-Jahresfrist gelten würde “. Die während des gesamten Verfahrens vertretene Position des Beklagten, die gestellte Frage sei mit dieser Information „ vollständig und zutreffend “ beantwortet worden (Bl. 492 d.A.), vermag der Senat - zumal aus Sicht eines Steuerberaters - nicht nachzuvollziehen. Die erteilte Auskunft der Zeugin W… war offensichtlich unzureichend und irreführend. Randnummer 38 Die Frage, „ was mit der Sonderabschreibung ist “, konnte in der vorliegenden Situation nicht alleine mit dem Verweis auf den Verlust künftiger Abschreibungen vollständig beantwortet werden. Vielmehr besteht die wesentliche Auswirkung in der Versteuerung des Veräußerungsgewinnes und den von § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG vorgegebenen Berechnungsparametern. Die resultierenden steuerrechtlichen Folgen waren gerade in Bezug auf die Wohnung im „H…“ mit drastischen steuerlichen Folgen verbunden, da seit dem Erwerb in beträchtlichem Umfang Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, die den steuerrechtlich maßgeblichen Veräußerungsgewinn (und damit im Ergebnis die Steuerlast) erhöhen. Aus Sicht eines Steuerberaters stellte sich der Verkauf der Wohnung vor Ablauf der 10-Jahresfrist als offen zutage getretene Fehlentscheidung dar. Bei dieser Sachlage hätte die Ehefrau des Klägers auf die vorgenannten steuerlichen Folgen hingewiesen werden müssen sowie darauf, dass die Problematik nach Ablauf der 10-Jahresfrist nicht mehr besteht. Aus Anlass der Nachfrage hätte es dieser Klarstellung auch ohne ausdrückliches Mandat zur Beratung bedurft. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte in den Vorjahren mit den Einkommenssteuererklärungen der Eheleute betraut war, wäre er unter dem Gesichtspunkt der Neben- und Rücksichtspflicht dazu angehalten gewesen, über die steuerlichen Folgen eines Wohnungsverkaufs vollumfänglich aufzuklären. Ohne gesondertes Mandat konnten die Eheleute L…/S…-L… zwar keine Detailauskunft mit Steuerberechnung verlangen. Aus Sicht des Beklagten hätte aber mit Rücksicht auf die Belange seiner Mandanten zumindest der dringende Anlass dazu bestanden, über die Risiken im Großen und Ganzen aufzuklären sowie zu einer detaillierten Beratung anzuraten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die steuerrechtliche Behandlung der Immobilientransaktion in einem engen Zusammenhang zu der Einkommenssteuererklärung der Eheleute L… stand, die fortlaufend von dem Büro des Beklagten bearbeitet wurde. Randnummer 39
- Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Die gesetzliche Vermutung des § 280 Abs.1 Satz 2 BGB ist nicht ausgeräumt, sondern bestätigt worden. Er muss sich das Verschulden seiner Mitarbeiterin W… gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Da die Zeugin W… die Ansprechpartnerin für die Klägerseite im Büro des Beklagten war, ist dem Beklagten auch deren Wissen um die wesentlichen Vorgänge (insbesondere die in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Sonderabschreibungen) gem. § 166 Abs. BGB zuzurechnen (zur Wissenszurechnung in einem ähnlich gelagerten Fall vgl. Schröder, DStR 2011, 191). Randnummer 40
- Durch den Verkauf vor Ablauf der 10-Jahresfrist ist den Eheleuten L… im Zuge ihrer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer ein Steuerschaden in Höhe von 73.099,91 € entstanden (unstreitige Steuermehrbelastung infolge der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes im Veranlagungszeitraum 2015). Randnummer 41 Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers bei ordnungsgemäßer Information durch den Beklagten den Verkauf der Eigentumswohnung bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist zurückgestellt hätte. Ihren Einwand, es habe sich um einen unvermeidbaren Notverkauf gehandelt, hat der Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr aufgegriffen. Es erscheint im Übrigen auch nicht plausibel. Der Kläger hat unter Verweis auf Erklärungen der Banken aufgezeigt, dass jedenfalls keine Dringlichkeit zum Verkauf unter Hinnahme eines Steuerschadens von mehr als 70.000,00 € bestanden hat. Er hat nachvollziehbar und überzeugend dargetan, dass die Wohnung in Kenntnis der steuerrechtlichen Auswirkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der 10-Jahresfrist verkauft worden wäre. Gegenüber dem Erstgericht hat die Ehefrau den Verkaufsentschluss auch plausibel damit begründet, dass sie lediglich die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft als lästig empfunden habe. Diese Erwägungen wären bei lebensnaher Betrachtung zurückgestellt worden, wenn sie Kenntnis von den steuerlichen Folgen des vorzeitigen Verkaufs gehabt hätte. Randnummer 42
- Der Steuerschaden ist den Eheleuten L…/S…-L… gemeinsam entstanden, da sie im Außenverhältnis für die Steuerforderung der Finanzbehörde als Gesamtschuldner haften (§ 44 AO). Der gebotene Vergleich der Gesamtvermögenssituation mit und ohne schädigendes Ereignis orientiert sich am Gesamtvermögen der zusammen veranlagten Ehegatten. Mit seinem hiergegen zuletzt vorgebrachte Einwand, „die Ehegatten“ seien kein Rechtssubjekt im Sinne der deutschen Rechtsordnung und könnten daher keinen Schaden erleiden, verkennt der Beklagte die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und hat den Hinweis des Senates mit Beschluss vom
- Mai 2020 offenkundig fehlinterpretiert. Maßgeblich ist, dass der Kläger und seine Ehefrau als Parteien des Steuerberatervertrages gemeinsam eine unteilbare Beratungsleistung in Anspruch genommen haben. Infolge der (ebenfalls unteilbaren) Nebenpflichtverletzung des Beklagten gegenüber beiden Eheleuten ist den Eheleuten ein gemeinsamer Schaden in Form einer Steuermehrbelastung entstanden. Inhaber dieses (streitgegenständlichen) Schadensersatzanspruches sind nicht „die Eheleute“ als eigenständiges Rechtssubjekt, sondern der Kläger und seine Ehefrau in schlichter Forderungsgemeinschaft, mithin als Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB. Diese Bewertung des Senates steht in Einklang mit der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom
- Mai 2002, 4 U 105/01; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom
- November 2004, 23 U 101/04; Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom
- April 2010, 14 U 2159/08; BGH, Urteil vom
- März 2009, III ZR 302/07). Gegenüber einem Mitgläubiger kann sich der Beklagte als Schädiger und Schuldner des Schadensersatzanspruches nicht darauf berufen, der Anspruch stehe im Innenverhältnis nicht dem einen, sondern dem anderen Mitgläubiger zu. Aus diesem Grund bedarf es nicht der Voraussetzungen der Drittschadensliquidation, denn aus Sicht des Klägers liegt kein fremder, sondern ein eigener Schaden vor. Randnummer 43 Unerheblich ist auch der Einwand, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung fehle es an einem Schaden in Gestalt eines Steuerschadens, da die Ehefrau des Klägers ihre Steuerschulden inzwischen durch Zahlung aus eigenen Mitteln beglichen habe. Mit der Begleichung der Steuerschuld ist im Verhältnis zum Beklagten keine Schadenskompensation eingetreten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Ehefrau des Klägers mit der Zahlung (auch) die Schadensersatzforderung des Beklagten erfüllen wollte. Da eine derartige Bestimmung weder vorgetragen noch ersichtlich ist und geradezu abwegig erscheint, hat die Begleichung der Steuerschuld allenfalls Auswirkungen auf das Innenverhältnis der Eheleute, nicht jedoch auf die in Mitgläubigerschaft bestehende Regressforderung gegenüber dem Beklagten. Die von Beklagtenseite im Schriftsatz vom
- Mai 2020 angeführten Rechtsprechungszitate zur Schadensberechnung geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, da den zitierten Entscheidungen durchweg Fallgestaltungen zugrunde lagen, die in keinem Zusammenhang zu den hier maßgeblichen Fragestellungen stehen. Randnummer 44
- Aufgrund der Mitgläubigerschaft (§ 432 Abs.1 Satz 1 BGB) ist der Kläger berechtigt, den gesamten, den Eheleuten entstandenen Schaden alleine geltend zu machen, muss aber Zahlung an sich und seine Ehefrau verlangen. Diesen Anforderungen werden die zuletzt gestellten Anträge des Klägers gerecht. Randnummer 45 Zur Geltendmachung des gesamten Anspruchs wäre er wegen § 1357 Abs.1 BGB auch dann berechtigt, wenn ein Vertragsverhältnis nur zwischen seiner Ehefrau und dem Beklagten vorläge und die Pflichtverletzung nur gegenüber der Zeugin S…-L… verübt worden wäre (Oberlandesgericht Düsseldorf aaO). Das Geschäft, das der Deckung des Lebensbedarfes dient, wäre hierbei nicht die Immobilientransaktion, sondern die Erteilung des steuerrechtlichen Mandates. In Anbetracht der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse und des maßgeblichen Lebenszuschnitts (Selbständigkeit des Klägers, Mieteinnahmen) ist die Beauftragung eines Steuerberaters angemessen und stellt ein Geschäft dar, das regelmäßig von einem Ehegatten auch ohne Konsultation und Mitwirkung des anderen Ehegatten erledigt werden kann. Randnummer 46
- Aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 675 BGB kann der Kläger auch Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung verlangen. Der Anspruch besteht unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auch in der geltend gemachten Gesamthöhe von 2.085,95 €. Da die Rechtsverfolgungskosten in gleicher Weise auf die vertragliche Nebenpflichtverletzung des Steuerberatervertrages zurückzuführen sind, kann der Kläger auch ebenfalls nur Leistung an sich und seine Ehefrau gemeinsam (§ 432 Abs.1 BGB) verlangen, was er bei seiner Antragstellung zuletzt berücksichtigt hat. Randnummer 47 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, bzw. §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 BGB. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Randnummer 49 Zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO besteht entgegen der Auffassung des Beklagten keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht mit seiner Auffassung nicht von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes ab.