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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 69/19 Urteil Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbe

Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - Gesundheitsverletzung - Schimmelpilzallergie - haftungsbegründende Kausalität - Beweisvereitelung - Bind

iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung - ebenso begründet worden. B. Randnummer 94 Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Randnummer 95 Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Arbeitsvertrag iSd. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB nF iVm. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 618 Abs. 1 und 3, 253 Abs. 2 BGB. Randnummer 96

  1. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB ist der Schuldner, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Ersatzpflichtig kann hiernach auch die Verletzung von Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB bzw. § 618 Abs. 1 BGB sein. § 618 Abs. 1 BGB als spezielle Ausprägung der Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Dienstberechtigten (Arbeitgeber), Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete (Arbeitnehmer) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Randnummer 97 Bezüglich der Beweislast zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gilt insbesondere im Falle des § 618 Abs. 1 BGB, dass der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen ( LAG Rheinland-Pfalz
  2. August 2017 - 3 Sa 99/17 - BeckRS 2017, 142466 Rn. 35; LAG Rheinland-Pfalz
  3. Juni 2016 - 8 Sa 535/15 - BeckRS 2016, 130645 Rn. 97; BAG
  4. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 16; BAG
  5. Februar 1970 - 1 AZR 258/69 - zu II der Gründe). Hierbei kann ihm eine Erleichterung der Beweisführung nach den Grundsätzen zum Beweis des erstens Anscheins (prima facie) insbesondere hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität zugutekommen (dazu Greger in: Zöller
  6. Aufl.

Vor § 284 Rn. 29 ff.). Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Beweiserleichterungen, etwa durch analoge Anwendung der Norm zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2

auf den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. Greger in: Zöller 33. Aufl.

§ 287Rn. 3 a

E; demgegenüber aber auch: LAG Rheinland-Pfalz

  1. August 2017 - 3 Sa 99/17 - BeckRS 2017, 142466 Rn. 35). Randnummer 98 Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es dann Sache des Arbeitgebers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (so bereits zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform zum
  2. Januar 2002: BAG
  3. Juni 1955 - 2 AZR 200/54 - zu V der Gründe). Randnummer 99 Zu beachten ist schließlich die der gesetzlichen Unfallversicherung korrespondierende Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezüglich aller Personenschäden einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche, die nur dann nicht greift, wenn der Versicherungsfall iSd. §§ 7-9 SGB VII (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) durch den Arbeitgeber mit Vorsatz in Bezug auf die Pflichtverletzung (Verletzungshandlung) und in Bezug auf die hiernach auftretende Gesundheitsschädigung (Verletzungserfolg) herbeigeführt wurde (BAG
  4. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 23, 46 mwN; ferner BAG
  5. Juni 2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 22 ff. zur Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO). Die Darlegungs- und Beweislast für das Nicht-Eingreifen der Haftungsprivilegierung aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, mithin für das Vorliegen des doppelten Vorsatzes auf Seiten des Arbeitgebers, trifft den geschädigten Arbeitnehmer (HessLAG
  6. Juli 2018 - 9 Sa 459/17 - BeckRS 2018, 39552 Rn. 37; KassKomm/Ricke
  7. EL Mai 2020 SGB VII § 104 Rn. 20 mwN; ferner BAG
  8. November 2019 - 8 AZR - 8 AZR 35/19 - Rn. 34). Randnummer 100
  9. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Berufungskammer die haftungsbegründende Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und einer Rechtsgutverletzung beim Kläger nicht erkennen. Es fehlt in diesem Zusammenhang auch an nachvollziehbaren Feststellungen des Arbeitsgerichts zum ordnungswidrigen Zustand des Dienstzimmers des Klägers. Randnummer 101 a) Der notwendige Kausalzusammenhang wurde nicht vom Arbeitsgericht nach dessen Beweisaufnahme für das Berufungsgericht bindend festgestellt. Randnummer 102 aa) Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1

hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Randnummer 103 Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts ist zwar hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht lediglich auf Verfahrensfehler beschränkt. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist aber nach der Formulierung des § 529 Abs. 1 Nr. 1

nur als Ausnahme ("soweit nicht") vorgesehen. Das Berufungsgericht ist damit im Grundsatz an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gebunden, soweit sie bereits "vollständig und überzeugend" getroffen wurde. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124); "vernünftige" Zweifel sollen genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 124). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es somit nicht, dass die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht dann nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen entfallen lässt, können sich weiter aus Verfahrensfehlern ergeben, etwa wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - zu II 2 a aa der Gründe). Auch Verfahrensfehler dadurch, dass Tatsachenvortrag der Parteien übergangen wird oder nicht vorgetragene Tatsachen verwertet wurden, können Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen ( LAG Rheinland-Pfalz 11. Mai 2012 - 9 Sa 676/11 - zu II 2 b der Gründe mwN, BeckRS 2012, 71887). Randnummer 104 bb) In Anwendung dieser Grundsätze ergaben sich für die Berufungskammer durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Arbeitsgerichts nach dessen Beweisaufnahme insbesondere deshalb, weil das Arbeitsgericht im Wege des Zeugenbeweises naturwissenschaftliche Fragen beantwortet hat, für die es umfassender sachverständiger Expertise bedarf, ohne offenzulegen, welches Kammermitglied über diese Expertise verfügte und woraus es diese gewonnen hat. Randnummer 105

(1)In diesem Zusammenhang fiel auf, dass der Kläger bis zur Beweisaufnahme erstinstanzlich nicht dargelegt hatte, in welchem konkreten Umfang und mit welcher konkreten Schimmelart eine Schimmelbelastung der ihm zugewiesenen Büroräume zunächst ab Einstellung mit dem
  1. Juli 2017 im
  2. Stock, sodann ab
  3. September 2017 im
  4. Stock bestand (Bl. 3 d.A: „erheblicher Schimmelbefall“ im Büro
  5. Stock, Bl. 4 d.A: „Schimmel ... wieder gebildet“ / „aus dem defekten Dach resultierende Schimmelbefall“; Bl. 5 d.A: „Der Schimmel war ... vorhanden“; Bl. 6: Beklagte habe Kenntnis des „hochproblematischen Schimmelbefalls“, Bl. 8 d.A: Verschlimmerung des Krankheitsbilds auch dann noch, als der Kläger das Büro mit dem Schimmel - bestritten - im
  6. Stock nach etwa zwei Monaten verlassen hatte; Bl. 12 d.A: „hochgiftige Räumlichkeiten“). Der Kläger hatte erstinstanzlich weder behauptet noch Beweis dafür angeboten, dass sich im Büro im
  7. Stock von
  8. Juli bis
  9. September 2017 oder gar im Büro im
  10. Stock der seiner - bestrittenen - Allergie zugrundeliegende Schimmelpilzstamm Alternaria alternata auffinden ließ; er spricht höchst allgemein von „Schimmel“ (vgl. Bl. 12 d.A). Demgegenüber ist es keineswegs so, dass alle Schimmelpilzspezies auch allergene Toxine bilden oder dies kontinuierlich und unabhängig von den jeweiligen Umgebungsbedingungen tun; ein Automatismus besteht insoweit nicht (vgl. Selk/Hankammer NZM 2008, 65, 66). Randnummer 106 Hierzu hatte auch der Kläger durch seinen erstinstanzlichen Sachvortrag weder die Intensität des Schimmelbefalls (Fläche, Tiefe) noch die Art des Schimmelpilzstamms noch die Konzentration in der Raumluft / Toxizität desselben im maßgeblichen Zeitraum nachvollziehbar dargestellt. Er hatte vielmehr vorgetragen das der - bestrittene - Schimmel an der Tapete im Büro 519 am
  11. Juli 2017 (Bl. 3 d.A) von den Handwerkern der Beklagten „herausgeschnitten“ wurde. Randnummer 107 Selbst wenn man nun noch Materialproben aus dem Jahr 2017 einem Sachverständigen zur Verfügung stellen könnte, damit hieraus das Vorhandensein von Alternaria alternata und die Toxizität der seinerzeitigen (
  12. Juli -
  13. September 2017) Schimmelkonzentration in der Raumluft ermittelt werden kann, bliebe immer noch die Frage, ob die Konzentration in den Büros seinerzeit tatsächlich geeignet war, eine (möglicherweise allergische) Reaktion beim Kläger in Form von Asthma auszulösen. In diesem Fall würde möglicherweise ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zum Nachweis der schimmelbedingten Antikörper (IgE) im Organismus des Klägers und zur Kausalität im übrigen erforderlich, wie bereits vom Kläger mit dem Attest vom
  14. November 2017 und ärztlichem Bericht der UKB vom
  15. April 2018 (Bl. 72 d.A) substantiiert dargelegt. Randnummer 108 Diese Frage stellt sich nicht zuletzt deshalb, weil das Asthma des Klägers auch infolge einer bestimmten Vorbelastung oder sonstiger schädlicher Dispositionen außerhalb des Arbeitsplatzes (zB Passivraucher, Kontakt mit Alternaria alternata in anderen Umgebungen) entstanden sein könnte oder auf einer außergewöhnlichen Empfindlichkeit / Immunschwäche des Klägers beruhen könnte. In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass der Kläger eine Chronifizierung seiner asthmatischen Erkrankung nicht etwa nach mehrjähriger Exposition, sondern schon nach nur zwei Monaten im Büro im
  16. Stock annimmt, wobei die Beklagte hierzu vorträgt, er habe sich nur an insgesamt 24 Arbeitstagen je nur drei Stunden (Bl. 104 f. d.A) in diesem Büro aufgehalten. Damit dürfte es sich um einen zumindest ungewöhnlichen Verlauf handeln. Einen längeren Aufenthalt im Dienstzimmer hat der Kläger zwar behauptet (32 Arbeitstage mit je fünf Stunden), jedoch ohne Beweisangebot (Bl. 348 d.A). Randnummer 109
(2)Diese gesamte Problematik hat das ArbG Mainz mit der kurzen Bemerkung auf Seite 9 des Urteils abgehandelt, dass es nach den Schilderungen der Zeugen zur „gräulichen Färbung“ der Tapete im „ersten Arbeitszimmer“ des Klägers im
  1. Stock „davon überzeugt gewesen“ sei, dass für die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Oberarztzimmer im
  2. Stock (dh vom
  3. Juli 2017 bis zum
  4. September 2017) eine „gesundheitsschädliche Exposition“ vorgelegen habe. Von welcher täglichen Verweildauer das Arbeitsgericht dabei ausging, blieb ebenso offen wie die Art des so festgestellten „Schimmels“ und die Luftkonzentration der Schimmelsporen bzw. der hiervon abgeleiteten toxischen Stoffe. Ob der so festgestellte „Schimmel“ auch zur Bildung von IgE gegen Alternaria alternata beim Kläger geeignet war, blieb nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts offen. Offen blieb auch, wie das Arbeitsgericht eine toxische Exposition nach dem
  5. Juli 2017, dem Entfernen der schimmelbelasteten Tapete, weiter bis zum
  6. September 2017 annehmen konnte, wenn es sich zur Bejahung des „Schimmels“ nur auf die grauen Flecken der bereits am
  7. Juli 2017 entfernten schimmelhaltigen Tapete stützt (vgl. zur entsprechenden Aussage des Zeugen B.: Bl. 167 d.A). Randnummer 110
(3)Dabei ist das Arbeitsgericht grds. nach pflichtgemäßem Ermessen frei darin, sachverständige Fragestellungen selbst zu beantworten - hier: gebäudesachverständiges Gutachten zum Vorliegen toxischer Schimmelbildung gerade durch Alternaria alternata in der Zeit vom
  1. Juli -
  2. September 2017 und sodann pulmologisches Gutachten zur Kausalität gerade dieser Schimmelexposition des Klägers in den Räumen der Beklagten für das (möglicherweise allergische) Asthma des Klägers (insbesondere Antikörperbestimmung im Organismus des Klägers; Ausschließen einer inadäquaten, der Beklagten nicht mehr zurechenbaren Prädisposition bzw. besonders schwachen Konstitution des Klägers). Es muss dann allerdings die Parteien zunächst zu diesem Vorgehen anhören und in den Entscheidungsgründen erkennen lassen, woraus es seine neben der juristischen Fachkompetenz bestehende fachfremde Expertise ableitet (vgl. BAG
  3. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 17; BGH
  4. Januar 2015 - VI ZR 204/14 - Rn. 5; Greger in: Zöller
  5. Aufl.

Vor § 402 Rn. 12 mwN). Randnummer 111 Insoweit war für das Berufungsgericht nicht ersichtlich, woher das Arbeitsgericht Mainz seine gebäudesachverständige Expertise in Bezug auf den Schimmelbefall, dessen konkrete Art (Alternaria alternata?) und dessen Konzentration bzw. Toxizität im Zeitraum

  1. Juli -
  2. September 2017 und seine fachmedizinische / pulmologische Expertise in Bezug auf die (Mit-)Ursächlichkeit für das möglicherweise allergische Asthma des Klägers gewonnen hat, der unter Umständen auch an einem außergewöhnlich geschwächten Immunsystem gelitten haben kann. Die Urteilsgründe und auch die Akte im übrigen lassen das nicht erkennen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass jeglicher Schimmel an einer papierenen Wandtapete unabhängig von seiner Art/Konzentration/Toxizität in der Regel schon binnen 21 Kalendertagen bzw. längstens binnen zwei Monaten zu chronischem Asthma führt, gibt es nicht (vgl. BGH
  3. April 2007 - VIII ZR 182/06 - Rn. 30 [Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter wegen erheblicher Schimmelbelastung der Wohnung]) und soweit ersichtlich ist auch der Kläger als einziger asthmakrank (ebenfalls bestritten) aus dem Büro im
  4. Stock hervorgegangen. Randnummer 112 Die Berufungskammer verfügt im übrigen nicht über die notwendige gebäudetechnische und medizinische Expertise und wäre insoweit grds. auf mehrere sachverständige Gutachten angewiesen (vgl. Greger in: Zöller
  5. Aufl.

§ 403Rn.

1). Die Frage der haftungsbegründenden Kausalität ist zwischen den Parteien auch unverändert streitig, wobei die Beklagte darauf verweist, dass die Konzentration der „Schimmelpilzsporen“ ausweislich des Prüfberichts vom

  1. Februar 2018 zur Messung vom
  2. Januar 2018 höchstens auf dem Niveau der Außenluft gelegen habe und im Dienstzimmer des Klägers im
  3. Stock kein Schimmelbefall vorgelegen habe, erst recht nicht im
  4. Stock. Randnummer 113 b) Das Berufungsgericht hat jedoch nun - im Jahr 2020 - von der Bestellung eines Sachverständigen (§ 404 Abs. 1

) zur Ermittlung des Raumzustands des Büros 519 im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2017 abgesehen, weil schon nach dem Vortrag des Klägers die vermeintlich schimmelbelastete Tapete kurz nach seiner ersten Beschwerde im Juli 2017 entfernt wurde und deshalb keine unveränderte Tatsachengrundlage für eine sachverständige Bewertung mehr vorhanden ist (vgl. LG Arnsberg 27. März 2007 - 5 S 148/06 - zu II der Gründe, BeckRS 2009, 20322; KG Berlin 11. August 2003 - 8 U 124/02 - zu I der Gründe, BeckRS 2003, 30325566). Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der derzeitige Zustand noch Rückschlüsse auf den Zustand im Jahr 2017 zuließe. Davon ging auch die Kammer nicht aus, denn es ist naheliegend, dass die Kontaminationen der Luft durch derartige Schadstoffe ständigen Veränderungen unterliegen, zumal das Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk ein langfristiger Vorgang ist, der sich steigern, der aber auch nachlassen kann und häufig von der Witterung abhängig ist (KG Berlin 11. August 2003 - 8 U 124/02 - zu I der Gründe, BeckRS 2003, 30325566; vgl. auch Selk/Hankammer NZM 2008, 65, 66). Randnummer 114

  1. aa)Auch der weitere klägerseits angebotene Zeugenbeweis, wonach das Büro des Klägers „zu diesem Zeitpunkt mit gesundheitsschädlichem Schimmel befallen“ gewesen sei (Bl. 125 d.A - Beweis: Herr B., Prof. Dr. S.; Bl. 347 d.A: Prof. Dr. S.), war unergiebig, denn Aussagen zu Art und Konzentration des Schimmelbefalls bedürfen sachverständiger Kenntnisse und technischer Hilfsmittel, um Schlussfolgerungen aus den tatsächlichen Wahrnehmungen ziehen zu können. Diese Umstände sind demgegenüber nicht unmittelbarer Wahrnehmung zugänglich (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZN 872/16 - Rn. 10 mwN). Randnummer 115
  2. bb)Im übrigen hält der Kläger der Beklagten vor, sie habe seine Beweisführung arglistig vereitelt, indem sie Beweise beseitigt habe. Dem Vorwurf konnte nicht gefolgt werden. Randnummer 116

(1)Dabei ist von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Beweisvereitelung iSd. §§ 427, 444

auszugehen, die das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen jeweils in Bezug nimmt (vgl. etwa BAG

  1. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 28; BAG
  2. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu III 3 c aa der Gründe; BAG
  3. Februar 1997 - 5 AZR 83/96 - zu IV 1 der Gründe). Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein musste (LAG Berlin-Brandenburg
  4. Juni 2014 - 10 Sa 212/14 - zu II 2.1 der Gründe). Randnummer 117 Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH
  5. September 2003 - XI ZR 380/00 - zu II 1 a der Gründe). Randnummer 118 Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass eine Beweisvereitelung Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zur Folge haben kann. Dabei obliegt es tatrichterlicher Wertung, ob der jeweilige Sachverhalt eine vollständige Umkehr der Beweislast oder lediglich Beweiserleichterungen rechtfertigt. Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen des § 286

zu würdigen, da nur so angemessene Ergebnisse erzielt werden können (BGH

  1. Oktober 2008 - VII ZR 64/07 - Rn. 23; MünchKomm/Prütting
  2. Aufl.

§ 286Rn. 95). Randnummer 119

(2)Von einer schuldhaften Beseitigung von Beweismitteln kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn - wie hier - die vermeintlichen Beweise auf Aufforderung des Beweispflichtigen beseitigt werden. Vorliegend hatte der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er die Beklagte im Juli 2017 zur Beseitigung des „Schimmels“ aufgefordert hatte und die Beklagte dem durch ihre Handwerker zeitnah nachkam, indem die nasse Tapete im Raum 519 am
  1. Juli 2017 (Bl. 3 d.A) herausgeschnitten wurde. Die weiteren pauschalen Mutmaßungen des Klägers zur Veränderung des Raums 519 enthalten keine konkreten Vorgänge nach Zeit und handelnden Personen, die eine Beweisvereitelung erkennen lassen würden. Der Kläger bringt vielmehr pauschal sein Misstrauen gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, wenn er mutmaßt, diese habe zwischenzeitlich gleichsam alle Spuren im Raum 519 beseitigt. Das genügt nicht, um die Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung auszulösen, zumal der Kläger hierbei offenlässt, ob die vermeintliche Beweisvereitelung noch vor seinem Geltendmachungsschreiben vom
  2. Dezember 2017 (Bl. 32 f. d.A) erfolgt sei oder - vorwerfbar - danach. Randnummer 120 c) Auch eine Beweiserhebung zur Führung eines Indizienbeweises kam vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger hatte hierzu zweitinstanzlich zuletzt vorgetragen, dass er sich das chronische Asthma gleichsam im Ausschlussverfahren auf keine andere Weise als durch seine Anwesenheit im Dienstzimmer 519 habe zuziehen können. Dem konnte aber schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil die Schimmel- bzw. Toxinbelastung des Jahres 2017 zwischenzeitlich wegen Veränderungen der Tatsachengrundlage nicht mehr feststellbar ist. Darüber hinaus waren die vom Kläger angeführten Indizien (Nichtraucher, kein Fußballfan, usw.) auch nicht geeignet, einen hinreichend sicheren Schluss auf die Ursächlichkeit einer Schimmelbelastung im Dienstzimmer 519 für das chronische Asthma des Klägers zuzulassen. Zu vielfältig sind die denkbaren Lebensumstände und Umwelteinflüsse auf das Vorkommen von chronischen Erkrankungen. II. Randnummer 121 Aus denselben Erwägungen zur Nichterweislichkeit der haftungsbegründenden Kausalität hat der Kläger auch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. III. Randnummer 122 Der Kläger hat schließlich auch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 618 Abs. 1 und 3 BGB / § 62 Abs. 1 und 3 HGB, weil es sich bei den letztgenannten Normen nicht um Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Gegen die Einordnung als Schutzgesetz spricht neben der Anknüpfung des § 618 Abs. 1 BGB / § 62 Abs. 1 HGB an vertragliche Verhaltenspflichten insbesondere der andernfalls entbehrliche Verweis des § 618 Abs. 3 BGB bzw. des § 62 Abs. 3 HGB auf die §§ 842–846 BGB (Henssler in: MünchKomm-BGB
  3. Aufl. § 618 Rn. 107 mwN; Weidenkaff in: Palandt
  4. Aufl. BGB § 618 Rn. 8; LAG Rheinland-Pfalz
  5. August 2017 - 3 Sa 99/17 - zu II der Gründe, BeckRS 2017, 142466 Rn. 35). IV. Randnummer 123 In Ermangelung eines materiellen Schadensersatzanspruchs schon dem Grunde nach (siehe oben zu B I - III der Gründe) hat das Arbeitsgericht auch die mit dem Klageantrag zu
  6. begehrte Feststellung der Haftung für künftige Schäden zu Recht nicht getroffen. C. Randnummer 124 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1

. D. Randnummer 125 Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.