wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages aufgrund arglistiger Täuschung. Der Kaufvertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gem § 134
nichtig. Es liege bereits kein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 AG-FGV vor. Ein solcher Verstoß würde bei dem nur einseitig geltenden Verbotsgesetz auch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Randnummer 5 Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich vorgetragen, die gegen sie erhobene Feststellungsklage sei mangels Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und wegen des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig. Sie sei aber auch unbegründet. Deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestünden mangels Täuschung nicht. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe ... aufgewiesen. Entsprechendes werde von der Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Funktion des sogenannten Thermofensters hänge nicht von dem Betrieb auf dem Prüfstand ab, sondern sei außentemperaturabhängig und zudem zum Motorschutz notwendig. ... ... Ihr könne eine - unterstellte - Täuschung auch nicht zugerechnet werden. Unstreitig sei der Motor nebst der Motorsteuerungssoftware nicht von ihr hergestellt worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2) Kenntnis über die genaue Funktionsweise dieser Software gehabt habe und den Motor gleichwohl habe einbauen lassen. Der Vortrag des Klägers hierzu sei unsubstantiiert. Nachdem der Abgasskandal bei ... bekannt geworden sei, habe die Beklagte zu 2) bei der ... AG wiederholt nachgefragt, ob auch der streitgegenständliche Motor betroffen sei, was von dieser stets verneint worden sei. Wegen des weiteren Vortrags zur fehlenden Kenntnis wird auf die von der Beklagten zu 2) vorgelegte Sachverhaltsdarstellung (Annex 1, Bl. 720 ff. GA) ... Bezug genommen. Randnummer 6 Wegen der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 22.10.2019 Bezug genommen. Randnummer 7 Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei unbegründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei unzulässig und unbegründet. Die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich aus dem Vorrang der Leistungsklage. Der Kläger habe seinen Schadensersatzanspruch beziffern können. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei aber auch unbegründet. Ein deliktischer Anspruch gegen diese bestehe nicht. Der Kläger habe zu einer der Beklagten zu 2) zurechenbaren Schädigungshandlung nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr habe er „ins Blaue vorgetragen“, die Beklagte zu 2) habe ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht, welches über eine unerlaubte Abschalteinrichtung verfüge und sich hierbei auf Ausführungen bezogen, die für den Motortyp EA 189 gültig seien, der hier unstreitig nicht verbaut sei. Ob das eingebaute Thermofenster eine unerlaubte Abschalteinrichtung darstelle, könne offenbleiben. Insoweit handle es sich um eine allgemein anerkannte und von sämtlichen Herstellern eingesetzte sowie bei einer Prüfung des Fahrzeugs offen erkennbare technische Einrichtung. Sofern diese gleichwohl aufgrund ihrer technischen Gestaltung als unzulässig anzusehen wäre, führe dies nicht dazu, dass ein Sittenverstoß bejaht werden könne. Mangels Täuschungshandlung durch die Beklagte zu 2), welche der Beklagten zu 1) zugerechnet werden könne, bestehe auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Rückabwicklung wegen Nichtigkeit des Vertrages. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche seien bei Klageerhebung verjährt gewesen. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. ... ... . ... ... ... ... Randnummer 9 Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 10 Die Beklagte zu 1) beruft sich erneut darauf, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist erklärt worden und deshalb gem. § 218
unwirksam sei. Eine etwaige Täuschung durch die Beklagte zu 2) - welche nicht substantiiert vorgetragen sei - müsse sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen. Eine wirtschaftliche Verflechtung der Beklagten, welche eine solche Zurechnung rechtfertigen würde, bestünde nicht. Die Beklagte zu 1) sei vielmehr von der Beklagten zu 2) unabhängig und verfolge auch unterschiedliche wirtschaftliche Interessen. Aus diesem Grund scheide auch eine Rückabwicklung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung aus. Hilfsweise beruft sich die Beklagte zu 1) darauf, dass weder ein Mangel am Fahrzeug vorliege noch die Rücktrittsvoraussetzungen gegeben gewesen seien. Weder sei eine Nacherfüllung unmöglich, noch unzumutbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten zu 1) vom 4.03.2020 (Bl. 24 ff. eGA) Bezug genommen. Randnummer 11 Die Beklagte zu 2) trägt vor, das Landgericht sei zu Recht von einem unsubstantiierten Vortrag „ins Blaue“ zu der behaupteten sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 2) ausgegangen. Die Klage und die Berufungsbegründung entbehrten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 2) den Motor unstreitig nicht hergestellt habe, an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Täuschung durch die Beklagte zu 2). Die den Motor herstellende AG ... habe der Beklagten zu 2) auf Nachfrage wiederholt versichert, dass der streitgegenständliche Motor von dem Abgasskandal nicht betroffen sei und keine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise. Zudem habe die umfangreiche Sachverhaltserfassung der Beklagten zu 2) auch keinerlei Hinweise ergeben, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am
wegen eines Mangels des gekauften Porsche Macan. ... ... ... Randnummer 15 Ob die verschiedenen, von der Klägerin behaupteten Strategien zur Abgasreduzierung auf dem Prüfstand im streitgegenständlichen Motor des Fahrzeugs verbaut sind, ... kann aber letztlich offenbleiben. Denn der Rücktritt des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) vom 22.12.2017 war gem. § 218
unwirksam. Hiernach ist ein Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft. Der Nacherfüllungsanspruch des Klägers verjährte hier gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
in zwei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit der Ablieferung des Fahrzeugs am 19.10.2015 zu laufen begann (§ 438 Abs.2
) und demnach am 19.10.2017 endete. Der erst am 22.12.2017 erklärte Rücktritt erfolgte nach dieser Frist. Die Beklagte zu 1) hat in der Klageerwiderung bereits die Einrede der Verjährung bezüglich etwaiger Gewährleistungsansprüche erhoben. Randnummer 16 Die Verjährungsfrist war hier auch nicht deshalb gem. § 438 Abs. 3
auf die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 199 ff.
ausgedehnt, weil die Beklagte zu 1) den Mangel arglistig verschwiegen hätte. Dass die Beklagte bzw. einer ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen gem. § 278
den in einer etwaigen verbotenen Abschalteinrichtung des Motors liegenden Mangel des Fahrzeugs gekannt hätte, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 17 Die Beklagte zu 1) muss sich eine etwaige Arglist der Beklagten zu 2) auch nicht zurechnen lassen. Denn die Beklagte zu 2) ist weder Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) noch deren Vertreterin, so dass weder eine Zurechnung über § 278
noch über § 166
in Betracht kommt. Randnummer 18 Erfüllungsgehilfe gem. § 278
sind Dritte, die in die Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit. eingeschaltet sind (MüKoBGB/Grundmann, 8. Aufl. 2019,
20). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom
i.V.m. § 123
. Auch diesem Anspruch steht entgegen, dass die Beklagte zu 1) bzw. einer ihrer Mitarbeiter den Kläger unstreitig nicht getäuscht hat und von einer etwaigen Abschalteinrichtung keine Kenntnis hatte. Die Beklagte zu 2) ist als Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2
anzusehen, so dass deren etwaige Kenntnis von der Abschalteinrichtung der Beklagten zu 2) nur bei eigener Kenntnis zugerechnet werden könnte (OLG Karlsruhe a.a.O). Randnummer 20 c) Schließlich ergibt sich ein Rückgewähranspruch auch nicht aus § 812 Abs.1
i.V.m. § 134
in Verbindung mit § 27 EG-FGV. Ein etwaiger Verstoß gegen § 27 EG-FGV führt nicht zur Nichtigkeit des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrages. Die Nichtigkeitsfolge bei dem Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot tritt nämlich nur dann ein, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. In ständiger Rechtsprechung führt dies dazu, dass in den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil des Vertrages trifft, die in § 134
vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht kommt, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98 -, BGHZ 143, 283-290, Rn. 18 m.w.N.). Nach der Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) dürfen Neufahrzeuge im Inland nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dieses Gebot richtet sich vorliegend nur an die Verkäufer, nicht aber an die Käuferseite. Auch erfordert der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht die Nichtigkeit des Vertrages (so auch mit überzeugender Begründung OLG Karlsruhe a.a.O., Rdn. 39, 40; Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 11 U 55/18 -, juris Rn. 66 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 5 U 82/17 -, juris Rn. 8 ff). 2. Randnummer 21 Auch bezüglich des klageabweisenden Urteils gegen die Beklagte zu 2) hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Randnummer 22
analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Randnummer 26 Zwar stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung abgibt, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig (BGH Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; Urteile des erkennenden Senats vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 - und vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 8, juris). Der Senat ist indessen nach dem Vortrag der Parteien nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass Organen der Beklagte zu 2) im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses die gesetzeswidrige Softwareprogrammierung bekannt war und sie deshalb den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Randnummer 27
erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Rn. 25, juris). Hierbei muss sich die Beklagte das Handeln ihrer Mitarbeiter nach Maßgabe des § 31
analog zurechnen lassen. Die Repräsentantenhaftung erstreckt sich für die juristischen Personen über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (Arnold in: Münchener Kommentar zum
, 8. Auflage 2018, § 31 Rn. 14, BGH NJW 1968, 391, 392). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Hierzu gehört auch der Personenkreis der leitenden Angestellten (BGH NJW 1998, 1854, 1856). Die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten zu 2) liegt hierbei grundsätzlich beim Kläger als Anspruchssteller. Randnummer 32 Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zu 2) den streitgegenständlichen Motor unstreitig nicht hergestellt, sondern einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der ... AG bezogen hat, reicht der Vortrag des Klägers dazu, dass die Organe oder Repräsentanten der Beklagten zu 2) positive Kenntnis von der Steuerungssoftware hatten, vorliegend nicht aus. Hierbei ist insbesondere der Vortrag, sämtliche Vorstände der zum ...-Konzern gehörenden Gesellschaften und damit auch der zum hier relevanten Zeitpunkt der Beklagten zu 2) vorstehende Vorstandsvorsitzende, hätten von der manipulierten Software gewusst, ohne ausreichende Substanz. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des detaillierten Vortrags der Beklagten zu 2) in ihrer als Annex 1 zum Schriftsatz vom 14.06.2019 vorgelegten Sachverhaltsdarstellung (Bl. 720 ff. GA) unter Ziff. 1.1, wonach konzernintern durch Vereinbarung vom 18.12.2008 mit der ... AG zum Zwecke der Geringhaltung der Entwicklungs- und Herstellungskosten Übereinkunft dahingehend erzielt wurde, dass die für die SUV der Beklagten benötigten Dieselmotoren einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der ... AG hergestellt werden. In der Folge seien sowohl die Programmierung als auch die Anpassung und Vernetzung der Antriebseinheit, wozu auch die Bedatung und Abstimmung der Software gehöre, durch die ... AG erfolgt. Die Beklagte zu 2) habe lediglich Fahrtests durchgeführt, und gewünschte Änderungen an die ... AG weitergeleitet. Eine spezifische und gesamthafte Softwareanalyse sei von der Beklagten zu 2) nicht durchgeführt worden (Bl. 722 GA). Angesichts dieser vorgetragenen Arbeitsteilung zum Zweck einer Geringhaltung der Entwicklungs- und Produktionskosten - welche von der Klägerseite nicht substantiiert bestritten wurde - ist es nicht unplausibel, dass es bezüglich der Programmierung der Motorsteuerungssoftware im Einzelnen nicht zu konzernübergreifenden Absprachen kam. Randnummer 33 Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und auf welche Weise der Beklagten zu 2) Informationen der ...AG oder sonst konzernzugehöriger Unternehmen über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware vermittelt worden sind. ... ... ... Randnummer 34 Der Kläger hat seinen Vortrag auch trotz eines Hinweises in der Terminsverfügung vom 17.05.2020, dass der Senat die Behauptungen des Klägers zur Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 31
angesichts des Vortrages der Beklagten im konkreten Einzelfall für nicht ausreichend erachtet, nicht ergänzt. Randnummer 35 Die Beklagte zu 2) muss sich auch nicht das Wissen der ... AG entsprechend § 166 Abs. 2
deshalb zurechnen lassen, weil dieses Unternehmen dem gleichen Konzern angehört (BGH Urteil vom 13. Dezember 1989, IVa ZR 177/88 Rn. 14, juris; Staudinger/Schilken
32a; OLG Frankfurt, Urteil v.
64). Es käme hier also allenfalls in Betracht, dass sich die Konzernobergesellschaft das Wissen der ... AG zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung bei Schwestergesellschaften innerhalb des Konzerns - wie vorliegend - erfolgt indessen nicht. Allein der Umstand, dass profilierte Manager zwischen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Beklagte zu 2). Randnummer 36 Es ist mangels hinreichend überzeugungskräftiger Indizien für eine positive Kenntnis des Vorstandes oder anderer Repräsentanten der Beklagten zu 2) auch nicht von einer sekundären Darlegungslast der Beklagen zu 2) auszugehen, die über die von ihr bereits erfolgte Sachverhaltsdarstellung (Bl. 720 ff.) hinausgeht (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5.12.2019, 16 U 61/18, von der Beklagten zu 2) vorgelegt als Anlage B22 zu Bl. 67 eGA; OLG München, 14 U 2813/19, von der Beklagten zu 2) vorgelegt als Anlage B23 zu Bl. 67 eGA). Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit grundlegend von der Fallkonstellation der EA 189-Motoren, welche von der ...-AG selbst entwickelt, hergestellt und programmiert worden sind. Wie auch der Senat wiederholt entschieden hat, ist in diesen Fällen, bei dem es außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, dass zumindest der Vorstand der Entwicklungsabteilung keine Kenntnis von der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware hatte, von einer sekundären Darlegungslast ...-AG auszugehen (Urteile des erkennenden Senats vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 - und vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18). Entsprechendes gilt aber dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Herstellerin des Fahrzeugs die Entwicklung, Herstellung und Programmierung des Fahrzeugmotors vollständig ausgelagert und auf eine Konzernschwester übertragen hat. Die Beklagte zu 2) ist Käuferin, nicht Herstellerin des Motors. Randnummer 37 Es begründet auch nicht den Vorwurf eines bedingt vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten zu 2), dass sie sich auf die von ihr vorgelegte Erklärung der ... AG vom 24. November 2015 (Bl. 727 d.A.), wonach der von der Beklagten zu 2) verbaute Motor alle gültigen EU-Gesetze erfülle, bei Übernahme der von der Konzernschwester ... AG gefertigten Motoren in ihre Fahrzeuge im Jahr 2015 verlassen hat. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) dieser abgegebenen Versicherung vorbehaltlos Glauben schenkte und die Programmierung nach eigenem Bekunden vor Inverkehrbringen des Fahrzeugs nicht selbst überprüfte, begründet allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, welcher für den Tatbestand des § 826
nicht ausreicht. Randnummer 38 Für ein allenfalls fahrlässiges Verhalten spricht auch der vom Kläger vorgetragene Bußgeldbescheid vom 7. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft Stuttgart über EUR 531 Millionen EURO (Pressemitteilung Anlage B 19, BI. 742 GA). Danach wird zwar der Beklagten zu 2) eine Mitverantwortung für den Einbau der mangelhaften, von der ... AG entwickelten und hergestellten Motoren zugewiesen, es wird dabei aber lediglich die fahrlässige Verletzung von Aufsichtspflichten in einer Abteilung des Entwicklungsbereichs der Beklagten zu 2) festgestellt. Randnummer 39 bb) Mangels hinreichend substantiiert vorgetragener eigener Kenntnis der Beklagten zu 2) von der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware und der fehlenden Möglichkeit, ihr die Kenntnis der ... AG zuzurechnen, kommt auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2
i.V.m. § 263 StGB nicht in Betracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.