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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat L 3 U 82/19 Urteil Haftung des Hauptunternehmers im Baugewerbe für vom Nachunternehmer dem Unfallversiche

Obsah (10)§ 150§ 771§ 48§ 28e§ 165§ 8§ 28f§ 99§ 25§ 52

Haftung des Hauptunternehmers im Baugewerbe für vom

unternehmer dem Unfallversicherungsträger vorenthaltene Beiträge zur Unfallversicherung Orientierungssatz 1.

§ 150Abs.

3 S. 1

  1. Alt. SGB 7 i. V. m. § 28e Abs. 3a bis 3f SGB 4 haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen i. S. des § 175 Abs. 2 SGB 7 beauftragt, als sog. Hauptunternehmer für die Erfüllung der Zahlungspflicht von Beiträgen dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Abzustellen ist auf den einzelnen Bauauftrag. (Rn.15)
  2. Der Hauptunternehmer trägt, zumindest i. S. einer Beweislastumkehr durch Beweisvereitelung, die Beweislast für die Baumaßnahmen. (Rn.20)
  3. Bei der Auswahl des

unternehmers hat der Hauptunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Hierzu gehört u. a. eine gewissenhafte

prüfung, ob die vom

unternehmer angebotene Leistung die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend einkalkuliert hat. (Rn.22) 4. Die bloße Unkenntnis von den gesetzlich zu beachtenden Sorgfaltspflichten bei der

unternehmerauswahl ist nicht geeignet, den Hauptunternehmer zu exkulpieren. (Rn.24) 5. Der Hauptunternehmer haftet für die vom

unternehmer vorenthaltenen Beiträge nur insoweit, wie die Forderung auf Arbeitsentgelten beruht, die für die vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen zu zahlen waren. (Rn.28) 6. Die Haftung des Hauptunternehmers aus § 28e Abs. 3a S. 1 SGB 4 ist

rangig und entspricht derjenigen eines selbstschuldnerischen Bürgen

§ 771Abs.

1 Nr. 1 BGB. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Mainz,

  1. April 2019, S 5 U 177/16, Urteil Tenor
  2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom
  3. April 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
  5. Der Streitwert wird auf 871,97 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, befasst sich mit Wärmeschutz, Schallschutz, Kälteschutz, Brandschutz, Gebäudeisolierung und Asbestsanierung. Sie bezeichnet sich als „Meisterbetrieb- Reparaturen in Industrie, Haus und Garten“. Am
  6. Juli 2011 schloss sie mit der „Firma A B, H, L “ - im Folgenden Firma AB - eine „Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Demontage-und Montagearbeiten“ ab (Punkt 1, Vertragsgegenstand). Unter Punkt „
  7. Auftragswert/Zahlungsbedingungen“ steht: „… Ist ein Pauschalpreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung ohne Massen. Der AN ist verpflichtet, die Massen vor Angebotsabgabe zu überprüfen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er Massen nicht richtig ermittelt hat oder während der Bauausführung

träglich erkennt“. Bei Vertragsabschluss war die Firma AB im Besitz einer am

  1. Januar 2011 ausgestellten und bis zum
  2. Januar 2014 geltenden Bescheinigung des Finanzamtes Ludwigshafen, wonach der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug

§ 48Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (ESt

G) befreit war. Die AOK Ludwigshafen hatte der Firma AB am 31. Oktober 2011 bescheinigt, dass „die bisher

gewiesenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt“ seien (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Ferner ist ausgeführt, dass die Firma AB zurzeit einen Arbeitnehmer “bei ihr angemeldet habe“. Randnummer 2 Die Firma AB, die vom

  1. Januar 2011 bis zum
  2. März 2014 bei der Beklagten eingetragen war, zahlte die Beiträge an die Beklagte in den Jahren 2012 bis 2014 teilweise nicht oder nur unvollständig. 2011 und 2012 hatte die Firma AB die Lohnsummen

gewiesen (2011: 2.800,00 €; 2012: 18.100,00 €), für die Jahre 2013 und 2014 schätzte die Beklagte diese gemäß § 165 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) und ging für 2013 ebenfalls von 18.100,00 € aus. Die Beklagte hatte gegenüber der Firma AB mit Schreiben vom

  1. Mai 2013 ausstehende Beiträge in Höhe von 557,62 €, mit Schreiben vom
  2. Juni 2013 in Höhe von 561,82 €, mit Schreiben vom
  3. November 2013 in Höhe von 100,95 € und mit Schreiben vom
  4. Juli 2014 in Höhe von 665,92 € erfolglos angemahnt und teilweise auch versucht, diese im Rahmen der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Das Amtsgericht Ludwigshafen eröffnete durch Beschluss vom
  5. März 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma AB; ihre Forderungen gegen die Firma AB hat die Beklagte nicht bei dem Insolvenzverwalter angemeldet. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  6. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beitragshaftung als Auftraggeber an. Sie wies darauf hin, dass die Firma AB im Auftrag der Klägerin Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB VII erbracht habe und sie ihren ihr gegenüber für die Jahre 2012 bis 2014 bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht

gekommen sei. In einem weiteren Schreiben forderte sie die Klägerin auf, eine – falls bestehende – von ihr für die Firma AB ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie eine Auflistung der Bauvorhaben vorzulegen, bei denen die Firma AB für die Klägerin als Subunternehmerin tätig gewesen sei; ferner bat sie darum, jeweils eine Kopie der zwischen der Klägerin und den Bauherrn abgeschlossenen Bauverträge einzureichen. Die Klägerin wandte hierauf ein, dass sie berechtigterweise davon ausgehen konnte, Firma AB habe ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Sie wies außerdem darauf hin, dass die Firma AB nur bei kleineren Bauvorhaben tätig gewesen sei und keines dieser Bauvorhaben einen Leistungsumfang von 275.000 € erreicht habe. Bezüglich der angeforderten Kopien der Bauverträge trug sie vor, solche nicht vorlegen zu können, da „viele Bauvorhaben auf Zuruf“ liefen und es diesbezüglich keine schriftlichen Bauverträge gäbe. Insoweit sei § 150 Abs. 3 SGB VII einschlägig. Zum

weis legte sie Kontenblätter vor, aus denen sich Zahlungen an die Firma AB in der Zeit vom

  1. Juli 2011 bis
  2. Oktober 2013 ergaben (Rechnungssummen 2011: 49.995,85 €, 2012: 85.191,40 € und 2013: 62.284,43 €). Auf die weitere Aufforderung der Beklagten darzulegen, um welche Bauvorhaben es sich im Einzelnen gehandelt habe und jeweils eine Kopie der von der Klägerin erstellten Schlussrechnung(en) vorzulegen, reagierte die Klägerin trotz Erinnerung nicht. Randnummer 4 Am
  3. September 2015 erließ die Beklagte einen „Bescheid über Beitragshaftung als Auftraggeber

§ 150Abs.

3 SGB VII in Verbindung mit § 28e Abs. 3a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)“, weil die Firma AB ihren Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2012 bis 2014 trotz Mahnung und Zwangsvollstreckung nicht

gekommen sei. Da trotz Aufforderung keine detaillierten Angaben über die bei Ausführung der Aufträge angefallenen Entgelte gemacht worden seien, werden diese

der Rechtsprechung des BSG in Höhe von 2/3 der Nettoauftragssumme geschätzt.

den ihr vorliegenden Unterlagen ergäben sich aus den Netto-Auftragsvolumina 2012 von 85.191,40 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte für 2012 in Höhe von 56.794,00 € und aus den Netto-Auftragsvolumina 2013 von 62.284,43 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte für 2013 in Höhe von 41.522,00 €. Allerdings würden die Arbeitsentgelte auf die Höhe der tatsächlich von ihrem Auftragnehmer für seine Beschäftigten gemeldeten bzw. von der BG Bau geschätzten Entgelte von jeweils 18.100,00 € reduziert. Im Jahr 2012 bestehe noch ein tatsächlicher Beitragsrückstand in Höhe von 254,80 € und im Jahr 2013 belaufe sich dieser auf 617,17 € € (insgesamt: 871,97 €). Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich auf eine Exkulpation

§ 28eAbs.

3b SGB IV berief und die Ansicht vertrat, dass ihrer Meinung

die Beklagte den Gesamtwert der angefallenen Bauleistungen von über 275.000,00 €

weisen müsse, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom

  1. August 2016). Randnummer 5 Hiergegen hat die Klägerin am
  2. September 2016 Klage beim Sozialgericht Mainz (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren hingewiesen und vorgetragen, dass sie die sog. „übergeordneten Verträge“ nicht vorlegen könne. Diese lägen ihr nicht vor, sie könne sie auch nicht beschaffen. Außerdem hat sie die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 2 U 1/15 R nicht einschlägig sei. Randnummer 6 Das SG hat den Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört und der Klage durch der Beklagten am
  3. Mai 2019 zugestelltes Urteil vom
  4. April 2019 stattgeben und den angefochtenen Beitragsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Klägerin hafte nicht für von der Firma AB nicht erbrachte Beiträge, denn die Wertgrenze des § 28e Abs. 3d SGB IV sei nicht erreicht. Die Klägerin, die ein Unternehmen des Baugewerbes sei, habe zwar im streitigen Zeitraum Firma AB mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, aber die Regelung zur Haftung gelte erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Leistungen von 275.000 €.

Auffassung des Gerichts sei bei der Beurteilung dieses Grenzwertes nicht auf den Gesamtwert der Aufträge, die der Bauherr oder ein zwischen Bauherr und Antragsteller zwischengeschalteter Generalunternehmer an

unternehmer vergeben habe, sondern auf den Gesamtwert der Aufträge, die die Klägerin an die Firma AB und mögliche andere

unternehmer vergeben habe. Deshalb sei zu prüfen, welchen Umfang die von der Klägerin insgesamt an Subunternehmer vergebenen Aufträge hatten, allerdings bezogen auf die einzelnen „Bauwerke“. Vorliegend könne aber anhand der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden, wie viele Bauwerke im Sinne der Rechtsprechung betroffen gewesen seien. Eine weitere Abklärung erübrige sich indes, da selbst dann, wenn man von nur einem einzigen „Bauwerk“ ausgehen würde, im Rahmen dessen die Klägerin die Firma AB als Subunternehmerin eingesetzt habe, die Grenze von 275.000,00 € unterschritten wäre. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nämlich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und glaubhaft angegeben, dass bei den Baustellen, bei denen die Firma AB als Subunternehmerin tätig gewesen sei, kein anderer Subunternehmer für sie gearbeitet habe. Dies bedeute, dass die Gesamtsumme der an die Firma AB vergebenen Aufträge dem Umfang der von der Klägerin für die Erstellung des Bauwerks fremdvergebenen Aufträge insgesamt entspreche und dass die Klägerin die restlichen, nicht fremdvergebenen Arbeiten selbst durchgeführt habe. Zwar habe die Klägerin den bzw. die Verträge nicht vorgelegt, aus denen sich das (Gesamt-) Auftragsvolumen ergebe, mit dem die Klägerin von Bauunternehmern bzw von einem dazwischen geschalteten (General-) Unternehmer beauftragt worden sei, dies sei aber zur Prüfung nicht zwingend erforderlich. Wenn - wie vorliegend - das an einen Subunternehmer vergebene Auftragsvolumen unter 275.000,00 € liege und die Klägerin neben der Firma AB keine weiteren Subunternehmer eingeschaltet habe, sei von einem Unterschreiten der Wertgrenze auszugehen. Dies, sofern mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keine Zweifel am fehlenden Einsatz weiterer Subunternehmer bestünden. Randnummer 7 Die Beklagte hat am 3. Juni 2019 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen: Das angefochtene Urteil überzeuge nicht. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend die Wertgrenze gem. §§ 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, 28e Abs. 3d SGB IV überschritten sei. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht hinreichend

gekommen, sondern habe nur „torsoartig“ Unterlagen vorgelegt.

wie vor sei daher unklar, wie viele Bauvorhaben im Verhältnis der Klägerin zur Firma AB für die Haftung angesetzt werden könnten. Es könne allenfalls, insoweit schließe sie sich dem SG an, nur erahnt werden, dass es sich um verschiedene Baustellen an verschiedenen Orten zu verschiedenen Zeitpunkten gehandelt habe. Unklar sei auch weiterhin, ob nicht weitere Subunternehmer beauftragt worden seien und wie die Verträge der Klägerin mit ihren Auftraggebern seien. Deswegen sei

wie vor nicht

gewiesen, dass nicht noch weitere Subunternehmer beauftragt gewesen seien. Im Zweifelsfall gehe aber die Nichterweislichkeit zulasten des Hafters (unter Berufung auf LSG Sachsen, Urteil vom

  1. März 2012 – L 2 U 163/10). Ansonsten würden nämlich die Auftraggeberhaftung und das Ziel der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit konterkariert werden. Ungeachtet dessen überzeuge die Ansicht des SG, wonach für die Bestimmung der Wertgrenze auf die Ebene zwischen Hafter und Subunternehmer unabhängig davon, ob die Auftragsvergabe an den Hafter unmittelbar durch den Bauherrn oder einen (zwischengeschalteten) Generalunternehmer erfolge, nicht. Das BSG habe die Beurteilung der Wertgrenze zuletzt in seiner Entscheidung vom
  2. Oktober 2017 (B 2 U 1/15 R) weitergehend konkretisiert. Dies bedeute aus ihrer Sicht, dass grundsätzlich zu unterscheiden sei, ob der Hafter vom Bauherrn oder aber von gewerblichen Bauunternehmern oder Bauträgern beauftragt worden sei. Nur im ersten Fall, also Beauftragung des Unternehmers durch den Bauherrn, sei zur Bestimmung der Wertgrenze darauf abzustellen, in welchem Umfang zu erbringende Leistungen an die

unternehmer weitervergeben worden seien. Andernfalls sei für die Beurteilung der Bagatellgrenze der Wert aller

unternehmerleistungen des Hauptauftraggebers entscheidend. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 9. April 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die ihrer Ansicht

zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben und den Beitragsbescheid der Beklagten vom

  1. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. August 2016 aufgehoben. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 15
  3. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin ist § 150 Abs. 3 Satz 1,
  4. Alt. SGB VII i.V.m. §§ 28e Abs. 3a bis Abs. 3f SGB IV. Hiernach haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 SGB VII (seit
  5. April 2012: § 101 Abs. 2 SGB III) beauftragt, als sogenannter Hauptunternehmer für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die in § 150 Abs. 3 Satz 1 Alt 2 SGB VII ebenfalls in Bezug genommene Übergangsregelung in § 116a SGB IV greift hier nicht ein, da die Firma AB mit der Erbringung der Bauleistungen nicht vor dem
  6. Oktober 2009 beauftragt worden ist. Randnummer 16 Abzustellen ist

dem Gesetzeswortlaut auf den einzelnen Bauauftrag, nicht auf den Beginn des Bauvorhabens. Aufträge an Subunternehmer, die zur Ausführung von Bauleistungen in laufenden Bauvorhaben ab dem 1. Oktober 2009 hinzugezogen werden, fallen unter die Neuregelung. Soweit

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auftragsvergabe auf den Wert des Bauvorhabens (§ 28e Abs. 3d SGB IV – Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen) abzustellen ist, führt dies zu einer – nicht unverhältnismäßigen – Haftungsverschärfung, die in der Intention des Gesetzgebers

einer wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Baugewerbe lag (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,

  1. Aufl. 2016, § 116a SGB IV, Rn. 4; vgl. auch Stäbler, in Krauskopf, SGB IV, Stand: Februar 2019, § 116a Rb. 4; Wagner, in BeckOK, SGB IV, Stand:
  2. September 2019, § 116a Rn. 2; a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. August 2019 – L 6 U 3728/18 – juris, Rn.52, das auf den Beginn des Bauvorhabens abstellt). Die Klägerin, die zu den Unternehmern des Baugewerbes gehört, hat die Firma AB

ihren eigenen Angaben jedenfalls in den Jahren 2011, 2012 und 2013 als

unternehmerin bei

den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehreren (allerdings nicht konkret benannten) Bauvorhaben durch Werk- oder Dienstvertrag mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Randnummer 17 Da die Firma AB, die Beitragszahlungen an die Beklagte, zu denen sie auf Grund der Beschäftigung ihrer Mitarbeiter in den hier streitigen Jahren 2012 und 2013 verpflichtet war, nicht gezahlt hat, haftet die Klägerin im Sinne von § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. August 2019 – L 6 U 3728/18 – juris, Rn. 55) als Hauptunternehmerin für die Erfüllung der Beitragspflicht der Firma AB, soweit deren Unfallversicherungsbeitrag auf Arbeitsentgelten beruht, die für die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Bauleistungen zu zahlen waren (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  2. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 50; Höller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Februar 2019, § 150 Rn. 20e; Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
  3. Aufl. 2016, § 28e Rn. 92). Dies folgt aus § 165 Abs. 3 SGB VII, der, wie sich aus § 165 Abs. 4 Satz 1
  4. HS SGB VII ergibt, gerade auch zur Bestimmung des Umfangs der Beitragshaftung

§ 150Abs.

3 2. Alt. SGB VII Anwendung findet. Die Voraussetzungen von § 165 Abs. 3 SGB VII liegen vor, weil weder die

unternehmerin noch die Klägerin die

§ 165Abs.

1 Satz 1 SGB VII erforderlichen Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden und die hierfür zu entrichtenden Arbeitsentgelte rechtzeitig und vollständig gemacht haben. Randnummer 18 2. Der Senat hat auch davon auszugehen, dass der Gesamtwert der maßgeblichen Bauleistung den die Haftung begründenden gesetzlichen Mindestbetrag des § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro überschreitet, der

Maßgabe von § 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl I S. 110) zu schätzen ist. Bereits auf der Ebene des Normwortlauts ist festzustellen, dass nicht der Wert des Bauwerks (oder Bauvorhabens) selbst, sondern der Wert der dafür in Auftrag gegebenen, also fremdvergebenen Bauleistungen maßgeblich ist.

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dabei zur Beurteilung, ob die Wertgrenze überschritten wurde,

Wortlaut und Regelungszusammenhang des § 28e Abs. 3d SGB IV nicht alleine auf den Wert des Auftrags an das einzelne

unternehmen, für das der konkrete Haftungsanspruch geltend gemacht wird, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen abzustellen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 – B 2 U 11/07 R – juris, Rn. 32). Andernfalls erschlösse sich der Sinn der Verweisung in § 28e Abs. 3d Satz 2 SGB IV auf § 3 der Vergabeverordnung nicht. Es wäre unverständlich, warum eine Schätzung des Gesamtwerts erforderlich sein sollte, obwohl der Wert des konkreten Auftrags an das

unternehmen regelmäßig bekannt ist (BSG, Urteil vom

  1. Mai 2008 – B 2 U 11/07 R – juris, Rn. 41; Urteil vom
  2. Oktober 2017 – B 2 U 1/15 R – juris, Rn. 10). Aus der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
  3. Mai 2008 – B 2 U 21/07 R – juris, Rn. 33; Urteil vom
  4. Juli 2010 – B 2 U 7/10 R – juris, Leitsatz) war auch abgeleitet worden, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen auf den Inhalt des Werk- und Dienstvertrags zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer (also das Vertragsvolumen zwischen Bauherr und Hauptunternehmer) abzustellen sei. Neuerdings hat das Bundessozialgericht in einem Sonderfall indes klargestellt, dass es für das Überschreiten des Grenzwerts für die

unternehmerhaftung auf den Gesamtwert der Bauleistungen ankommt, die das in Anspruch genommene Unternehmen (also das Hauptunternehmen) bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks an alle

unternehmen fremdvergeben hat (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 2 U 1/15 R - juris, Rn. 11 ff.). Randnummer 19

Maßgabe dieser Grundsätze muss die Beklagte zur konkreten Bestimmung der Bauwerke, an denen die Klägerin als Hauptunternehmerin die Firma AB als

unternehmerin beteiligt hat, die für die einzelnen Bauwerke abgeschlossenen Werk- und Dienstverträge zwischen der Klägerin und den jeweiligen Bauherren kennen (um festzustellen welche einzelnen Baumaßnahmen zu einem Bauwerk gehören). Zur Bestimmung des Gesamtwerts des jeweiligen Bauwerks muss sie außerdem sämtliche

unternehmen kennen, an die das Hauptunternehmen bezogen auf dieses Bauwerk Dienst- oder Werkleistungen fremdvergeben hat. Hierfür ist die Beklagte notwendig auf die Klägerin angewiesen. Sie kann die Schätzgrundlage nicht anhand ihrer eigenen Unterlagen bzw. eventueller (hier nicht vorliegender) Unterlagen der Firma AB bestimmen, da es maßgeblich auf die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit Dritten, nämlich dem Bauherrn und den anderen

unternehmen ankommt, auf die die Firma AB keinen Zugriff hat. Ohne Mithilfe der Klägerin ist die Beklagte nicht in die Lage versetzt gewesen, Ermittlungen im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht, zu welchen sie ausdrücklich gewillt war,

zukommen. Randnummer 20 Da die Klägerin allein in der Lage ist, die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen beizubringen, trägt sie hierfür, zumindest im Sinne einer Beweislastumkehr durch Beweisvereitelung (vgl hierzu auch SG Detmold, Urteil vom

  1. September 2010 – S 14 U 141/08 – juris, Rn. 24-26), auch die (objektive) Beweislast (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  2. August 2011 – L 15 U 704/10 B ER – juris, Rn. 4; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  3. August 2019 – L 3 U 81/19 B ER). Die Klägerin ist ihrer Auskunftspflicht aus § 28 Abs. 3c SGB IV, der den Hauptunternehmer verpflichtet alle beauftragten

unternehmer eines Bauvorhabens mit Namen und Firmenanschrift zu benennen (vgl. Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl. 2018 Rn. 12) und der für die Benennung der Bauherren und zur Vorlage der maßgeblichen Vertragsunterlagen (die § 28 Abs. 3c SGB IV nicht eigens regelt) anzuwendenden Mitwirkungspflicht des § 192 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, der den Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind, sowie der Arbeitgeberauskunftspflicht des § 98 SGB X, der sich

Absatz 3 der Vorschrift auch auf die

§ 150Abs.

3 SGB VII haftenden Personen erstreckt (Kasseler Kommentar, SGB X, § 98 Rn. 19. und 40), trotz Aufforderung der Beklagten nicht

gekommen. Deshalb lässt sich zu ihren Lasten nicht feststellen, dass die Wertgrenze des § 28e Abs. 3d SGB IV bei einem der Bauwerke an dem sie die Firma AB als

unternehmerin beteiligt hat, unterschritten worden ist. Randnummer 21 3. Die Haftung der Klägerin ist nicht gemäß § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3b, 3f SGB IV ausgeschlossen.

§ 28eAbs.

3b SGB IV entfällt die Haftung

Absatz 3a, wenn der Unternehmer

weist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der

unternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt (sogenannte Exkulpation). Dabei ist ein Verschulden des Unternehmers ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des

unternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation

weist, die die Eignungsvoraussetzungen

§ 8

der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. März 2006 (BAnz Nr. 94a vom
  2. Mai 2006) erfüllt (§ 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV).

der Regelung in § 28e Abs. 3f SGB IV kann der Unternehmer den

weis

Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den

unternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen (Satz 1); die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten (Satz 2). Diese Regelungen werden in der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 150 Abs. 3 S 2 SGB VII dahingehend modifiziert, dass der

unternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher für den

weis

§ 28eAbs.

3f SGB IV eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen hat; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensbestandteile und diesen zugehörige Lohnsummen des

unternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 35). Randnummer 22

der Gesetzesbegründung muss sich der

weis fehlenden Verschuldens darauf erstrecken, dass der Unternehmer bei der Auswahl des

unternehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt hat, er also eine kalkulatorische, kaufmännische Prüfung vorgenommen hat (BT-Drs. 14/8221, S. 15). Hierzu gehört

dem Willen des Gesetzgebers auch eine gewissenhafte

prüfung, ob die angebotene Leistung die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend einkalkuliert hat. Ferner soll sich der Umfang der Prüfung auch danach bestimmen, ob der

unternehmer eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden über die Erfüllung seiner Steuerpflicht

dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe oder Bescheinigungen der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Erfüllung seiner Zahlungspflichten vorlegt (vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 22. März 2012 – L 2 U 163/10 – juris, Rn. 40). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben und Grundsätze hat die Klägerin nicht

gewiesen, dass sie ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass die Firma AB ihre Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten erfüllt. Randnummer 23 Die Klägerin hat die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Firma AB nicht durch eine Eignungsprüfung, der sich die

unternehmerin vorab unterzogen hätte (sogenannte Präqualifikation)

gewiesen. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK Ludwigshafen vom 31. Oktober 2011 ist ebenfalls ungeeignet, die Klägerin zu exkulpieren. Sie bietet keine Grundlage dafür, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die

unternehmerin ihre Zahlungspflicht erfüllen werde. Denn sie ist schon aufgrund ihres Erstellungsdatums und ihrer nur dreimonatigen Geltungsdauer zeitlich ungeeignet ein sorgfältiges Handeln der Klägerin bei den Auftragsvergaben in den Jahren 2012 und 2013 zu belegen. Die Bescheinigung ist nicht kausal für die Beauftragungen der Firma AB gewesen und ungeeignet ein fehlendes Auswahlverschulden im Hinblick auf die Beauftragung der

unternehmerin zu belegen. Auf sie konnte und hat sich die Klägerin nicht gestützt, um sich bei der Auswahl der

unternehmerin von deren Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zu überzeugen. Die Bescheinigungen des Finanzamtes Ludwigshafen vom 14. Januar 2011 vermag ebenfalls eine Exkulpation nicht zu begründen. Andere

weise für eine sorgfältige

unternehmerauswahl und eine gewissenhafte

prüfung, ob die Firma AB die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend in ihre Leistungsangebote einkalkulierte, hat die Klägerin nicht erbracht. Es bedarf deshalb hier keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV seit der Einführung der beiden gesetzlich vorgesehenen Exkulpationsmöglichkeiten zum 1. Oktober 2009 überhaupt noch andere Möglichkeiten des

weises fehlenden Verschuldens eröffnet. Randnummer 24 Die bloße Unkenntnis von den gesetzlich zu beachtenden Sorgfaltspflichten bei der

unternehmerauswahl ist jedenfalls nicht geeignet die Klägerin zu exkulpieren. Die in der Literatur vertretene Ansicht (Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28e SGB IV, Rn. 109), dass die Geltendmachung eines geschätzten Haftungsanspruchs gegen den Hauptunternehmer, sofern der

unternehmer die besondere Aufzeichnungspflicht

§ 28fAbs.

1a SGB IV (entspricht § 165 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VII) verletzt hat, mangels eigener Pflichtverletzung ausscheide, teilt der Senat nicht, weil das Auswahlverschulden des Hauptunternehmers davon unberührt bleibt und sich in der Missachtung der Aufzeichnungspflichten durch den

unternehmers gerade manifestiert. Randnummer 25 4. Die Höhe der Haftungsforderung der Klägerin wird begrenzt durch die Zahlungspflicht des Beitragsschuldners: Randnummer 26 a) Die Beklagte durfte die Höhe der von der Firma AB zu zahlenden Beiträge schätzen, da der Unternehmer seinen

weis- und Aufzeichnungspflichten zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben

§ 99SGB IV, § 165 Abs.

1 und Abs. 4 SGB VII nicht genügt. Rechtsgrundlage der Schätzung ist § 165 Abs. 3 SGB VII. Danach kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen, soweit die Unternehmer die Angaben nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen. Bei der Schätzung handelt es sich um eine (gerichtlich voll überprüfbare) Tatsachenfeststellung, die mit Erfahrungswerten an den wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnissen auszurichten ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom

  1. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 51). Grundsätzlich ist es der Beklagten daher möglich gewesen, die für die Beitragsermittlung heranzuziehende, aber von der Klägerin nicht mitgeteilte und deshalb nicht feststellbare Summe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (Lohnsumme) anhand einer Lohnquote von zwei Drittel der Nettoumsätze zu bestimmen. Ausgehend von branchenüblichen Lohnquoten ist es im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes sachgerecht (bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit) grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Lohnsumme zu veranschlagen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  2. Mai 2020 – L 15 U 191/18; BGH, Beschluss vom
  3. November 2009 –1 StR 283/09 – juris, Rn. 21 ff.; zustimmend für das Beitragsrecht; Sächsisches LSG, Beschluss vom
  4. Dezember 2010 – L 1 B 1/08 KR-PKH – juris, Rn. 20 ff.; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  5. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 51). Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom
  6. August 1987 (2 RU 41/85 – juris, Rn. 20) sogar eine Schätzung der Summe der Arbeitsentgelte (Lohnsumme) auf 70 % der Rechnungsbeträge im Baugewerbe rechtlich nicht beanstandet. Randnummer 27 Die Beklagte hat allerdings von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern hat - im Ergebnis zugunsten der Klägerin- der Berechnung nur die tatsächlich im Jahr 2012 gemeldeten und gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII auch für das Jahr 2013 angesetzten Arbeitsentgelte in Höhe von 18.100,00 € zugrunde gelegt. Auf dieser Basis hat die Beklagte mit dem Bescheid vom
  7. September 2015 den Beitrag (Umlagebeitrag einschließlich Beiträgen für den Arbeitsmedizinischen Dienst und den Sicherheitstechnischen Dienst) der Firma AB für 2012 auf 254,80 € und für 2013 auf 617,17 € festgesetzt. Hätte die Beklagte der Beitragsberechnung die oben beschriebene Zwei-Drittel-Quote zugrundegelegt, hätte sie deutlich höhere Beiträge festsetzen müssen - nämlich für das Jahr 2012 beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 56.794,00 € aus der Netto-Auftragsvolumina 2012 von 85.191,40 € und für 2013 beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 41.522,00 € aus den Netto-Auftragsvolumina 2013 von 62.284,43 €. Randnummer 28 b) Die Klägerin haftet für diese Beiträge indes nur insoweit, wie die Forderung auf Arbeitsentgelten beruht, die für die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Bauleistungen zu zahlen waren (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  8. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 50; Höller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Februar 2019, § 150 Rn. 20e; Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
  9. Aufl. 2016, § 28e Rn. 92). Da die Firma AB entgegen § 165 Abs. 4 Satz 1 SGB VII ihren besonderen Aufzeichnungspflichten

§ 165Abs.

4 Satz 1, Halbsatz 2 SGB VII (Führung gesonderter Aufzeichnungen, so dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, Arbeitsentgelte und geleisteten Arbeitsstunden zum jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist) nicht genügt hat und die Klägerin keine näheren Auskünfte gemacht hat, bedurfte es auch insofern einer Schätzung, die die Beklagte in sachgerechter Weise – wie oben dargestellt - vorgenommen hat. Eine Unterscheidung

einzelnen Bauwerken ist insofern nicht erforderlich, da nur die (zu Lasten der Klägerin nicht feststellbare) Mindestsumme des § 28e Abs. 3d SGB IV bauwerksbezogen zu bestimmen ist, nicht aber die Haftungssumme im Sinne von § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV selbst. Randnummer 29 5. Der Zahlungspflicht der Klägerin dem Grunde

steht auch nicht die Subsidiarität ihrer Haftung entgegen. Die Haftung des Hauptunternehmers aus § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV ist

rangig (Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,

  1. Aufl. 2016, § 28e Rn. 96) und entspricht derjenigen eines selbstschuldnerischen Bürgen (§ 771 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB>). Zwar entfällt deshalb die Zahlungspflicht des Haftungsschuldners mit dem Eintritt der Verjährung für den Beitragsanspruch (vgl. Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
  2. Aufl. 2016, § 28e Rn. 27). Die Beitragsforderung der Beklagten ist indes für die hier betroffenen Umlagejahre 2012 und 2013 nicht verjährt.

§ 25

SGB IV verjährt eine Beitragsforderung in vier Jahren

Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Dabei ist der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist bedeutsame Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsansprüche nicht identisch mit dem in § 23 Abs. 3 SGB IV geregelten Zeitpunkt, in dem „geschuldete Beiträge der Unfallversicherung“ zur Zahlung fällig werden (sog. Zahlungsfälligkeit). Die Fälligkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB IV richtet sich vielmehr

dem Zeitpunkt, in dem der Beitrag vom Unfallversicherungsträger hätte errechnet werden können (sog. Verjährungsfälligkeit, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom

  1. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 54; Bigge in: Eichenhofer/Wenner, SGB I, IV, X,
  2. Aufl. 2012, § 25 SGB IV Rn. 13; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung,
  3. Aufl., Stand: März 2019, § 25 SGB IV Rn 3; Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, Stand: März 2019, § 25 Rn. 25). Hintergrund dieser Unterscheidung ist, dass bei Anwendung des in § 23 Abs. 3 SGB IV bestimmten Fälligkeitszeitpunkts auf die Verjährungsvorschrift praktisch niemals Verjährung eintreten könnte, solange kein Bescheid ergangen ist, und die Bekanntgabe des Bescheides für sich genommen

§ 52Abs.

1 SGB X zur Hemmung der Verjährung führt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom

  1. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 54; Segebrecht in: jurisPK-SGB IV,
  2. Aufl. 2016, § 25 Rn. 21). Da die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Beiträge rückwirkend

Ablauf des Kalenderjahres festsetzen, in dem die Beiträge dem Grunde

entstanden sind (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), fällt die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Fälligkeit der Beitragsansprüche in das dem Umlagejahr folgende Kalenderjahr (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom

  1. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 54), hier also bezogen auf die Beiträge für das Jahr 2012 in das Jahr 2013 und für die Beiträge des Jahres 2013 in das Jahr
  2. Bei Anwendung der Regelverjährungsfrist von vier Jahren wäre danach hinsichtlich der Beiträge für 2012 mit Ablauf des Jahres 2017 und für die Beiträge des Jahres 2013 mit Ablauf des Jahres 2018 Verjährung eingetreten. Der Beitragsbescheid ist indes bereits am
  3. September 2015 erlassen worden. Randnummer 30
  4. Die Klägerin hat auch kein Leistungsverweigerungsrecht

§ 28eAbs.

2 Satz 2 SGB IV, das gemäß § 28e Abs. 3a Satz 3 SGB IV auch für die Haftung des Hauptunternehmers im Baugewerbe entsprechend gilt. Danach kann der wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftende Hauptunternehmer die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Die Beklagte hat – wie oben ausgeführt – die Firma AB wiederholt erfolglos vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemahnt und auch versucht, ausstehende Beiträge im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beizutreiben. Randnummer 31

  1. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung gegen den Beitragsschuldner bereits durch ihn oder Dritte erfüllt worden ist, so dass die selbstschuldnerische Bürgenhaftung (in dieser Höhe) entfallen würde, gibt es nicht. Randnummer 32
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 33
  3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG, §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 47 und 63 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Forderung. Randnummer 34
  4. Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.