unternehmer dem Unfallversicherungsträger vorenthaltene Beiträge zur Unfallversicherung Orientierungssatz 1.
3 S. 1
unternehmers hat der Hauptunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Hierzu gehört u. a. eine gewissenhafte
prüfung, ob die vom
unternehmer angebotene Leistung die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend einkalkuliert hat. (Rn.22) 4. Die bloße Unkenntnis von den gesetzlich zu beachtenden Sorgfaltspflichten bei der
unternehmerauswahl ist nicht geeignet, den Hauptunternehmer zu exkulpieren. (Rn.24) 5. Der Hauptunternehmer haftet für die vom
unternehmer vorenthaltenen Beiträge nur insoweit, wie die Forderung auf Arbeitsentgelten beruht, die für die vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen zu zahlen waren. (Rn.28) 6. Die Haftung des Hauptunternehmers aus § 28e Abs. 3a S. 1 SGB 4 ist
rangig und entspricht derjenigen eines selbstschuldnerischen Bürgen
1 Nr. 1 BGB. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Mainz,
träglich erkennt“. Bei Vertragsabschluss war die Firma AB im Besitz einer am
G) befreit war. Die AOK Ludwigshafen hatte der Firma AB am 31. Oktober 2011 bescheinigt, dass „die bisher
gewiesenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt“ seien (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Ferner ist ausgeführt, dass die Firma AB zurzeit einen Arbeitnehmer “bei ihr angemeldet habe“. Randnummer 2 Die Firma AB, die vom
gewiesen (2011: 2.800,00 €; 2012: 18.100,00 €), für die Jahre 2013 und 2014 schätzte die Beklagte diese gemäß § 165 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) und ging für 2013 ebenfalls von 18.100,00 € aus. Die Beklagte hatte gegenüber der Firma AB mit Schreiben vom
gekommen sei. In einem weiteren Schreiben forderte sie die Klägerin auf, eine – falls bestehende – von ihr für die Firma AB ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie eine Auflistung der Bauvorhaben vorzulegen, bei denen die Firma AB für die Klägerin als Subunternehmerin tätig gewesen sei; ferner bat sie darum, jeweils eine Kopie der zwischen der Klägerin und den Bauherrn abgeschlossenen Bauverträge einzureichen. Die Klägerin wandte hierauf ein, dass sie berechtigterweise davon ausgehen konnte, Firma AB habe ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Sie wies außerdem darauf hin, dass die Firma AB nur bei kleineren Bauvorhaben tätig gewesen sei und keines dieser Bauvorhaben einen Leistungsumfang von 275.000 € erreicht habe. Bezüglich der angeforderten Kopien der Bauverträge trug sie vor, solche nicht vorlegen zu können, da „viele Bauvorhaben auf Zuruf“ liefen und es diesbezüglich keine schriftlichen Bauverträge gäbe. Insoweit sei § 150 Abs. 3 SGB VII einschlägig. Zum
weis legte sie Kontenblätter vor, aus denen sich Zahlungen an die Firma AB in der Zeit vom
3 SGB VII in Verbindung mit § 28e Abs. 3a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)“, weil die Firma AB ihren Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2012 bis 2014 trotz Mahnung und Zwangsvollstreckung nicht
gekommen sei. Da trotz Aufforderung keine detaillierten Angaben über die bei Ausführung der Aufträge angefallenen Entgelte gemacht worden seien, werden diese
der Rechtsprechung des BSG in Höhe von 2/3 der Nettoauftragssumme geschätzt.
den ihr vorliegenden Unterlagen ergäben sich aus den Netto-Auftragsvolumina 2012 von 85.191,40 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte für 2012 in Höhe von 56.794,00 € und aus den Netto-Auftragsvolumina 2013 von 62.284,43 € beitragspflichtige Arbeitsentgelte für 2013 in Höhe von 41.522,00 €. Allerdings würden die Arbeitsentgelte auf die Höhe der tatsächlich von ihrem Auftragnehmer für seine Beschäftigten gemeldeten bzw. von der BG Bau geschätzten Entgelte von jeweils 18.100,00 € reduziert. Im Jahr 2012 bestehe noch ein tatsächlicher Beitragsrückstand in Höhe von 254,80 € und im Jahr 2013 belaufe sich dieser auf 617,17 € € (insgesamt: 871,97 €). Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich auf eine Exkulpation
3b SGB IV berief und die Ansicht vertrat, dass ihrer Meinung
die Beklagte den Gesamtwert der angefallenen Bauleistungen von über 275.000,00 €
weisen müsse, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
Auffassung des Gerichts sei bei der Beurteilung dieses Grenzwertes nicht auf den Gesamtwert der Aufträge, die der Bauherr oder ein zwischen Bauherr und Antragsteller zwischengeschalteter Generalunternehmer an
unternehmer vergeben habe, sondern auf den Gesamtwert der Aufträge, die die Klägerin an die Firma AB und mögliche andere
unternehmer vergeben habe. Deshalb sei zu prüfen, welchen Umfang die von der Klägerin insgesamt an Subunternehmer vergebenen Aufträge hatten, allerdings bezogen auf die einzelnen „Bauwerke“. Vorliegend könne aber anhand der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden, wie viele Bauwerke im Sinne der Rechtsprechung betroffen gewesen seien. Eine weitere Abklärung erübrige sich indes, da selbst dann, wenn man von nur einem einzigen „Bauwerk“ ausgehen würde, im Rahmen dessen die Klägerin die Firma AB als Subunternehmerin eingesetzt habe, die Grenze von 275.000,00 € unterschritten wäre. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nämlich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und glaubhaft angegeben, dass bei den Baustellen, bei denen die Firma AB als Subunternehmerin tätig gewesen sei, kein anderer Subunternehmer für sie gearbeitet habe. Dies bedeute, dass die Gesamtsumme der an die Firma AB vergebenen Aufträge dem Umfang der von der Klägerin für die Erstellung des Bauwerks fremdvergebenen Aufträge insgesamt entspreche und dass die Klägerin die restlichen, nicht fremdvergebenen Arbeiten selbst durchgeführt habe. Zwar habe die Klägerin den bzw. die Verträge nicht vorgelegt, aus denen sich das (Gesamt-) Auftragsvolumen ergebe, mit dem die Klägerin von Bauunternehmern bzw von einem dazwischen geschalteten (General-) Unternehmer beauftragt worden sei, dies sei aber zur Prüfung nicht zwingend erforderlich. Wenn - wie vorliegend - das an einen Subunternehmer vergebene Auftragsvolumen unter 275.000,00 € liege und die Klägerin neben der Firma AB keine weiteren Subunternehmer eingeschaltet habe, sei von einem Unterschreiten der Wertgrenze auszugehen. Dies, sofern mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keine Zweifel am fehlenden Einsatz weiterer Subunternehmer bestünden. Randnummer 7 Die Beklagte hat am 3. Juni 2019 Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen: Das angefochtene Urteil überzeuge nicht. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend die Wertgrenze gem. §§ 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, 28e Abs. 3d SGB IV überschritten sei. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht hinreichend
gekommen, sondern habe nur „torsoartig“ Unterlagen vorgelegt.
wie vor sei daher unklar, wie viele Bauvorhaben im Verhältnis der Klägerin zur Firma AB für die Haftung angesetzt werden könnten. Es könne allenfalls, insoweit schließe sie sich dem SG an, nur erahnt werden, dass es sich um verschiedene Baustellen an verschiedenen Orten zu verschiedenen Zeitpunkten gehandelt habe. Unklar sei auch weiterhin, ob nicht weitere Subunternehmer beauftragt worden seien und wie die Verträge der Klägerin mit ihren Auftraggebern seien. Deswegen sei
wie vor nicht
gewiesen, dass nicht noch weitere Subunternehmer beauftragt gewesen seien. Im Zweifelsfall gehe aber die Nichterweislichkeit zulasten des Hafters (unter Berufung auf LSG Sachsen, Urteil vom
unternehmer weitervergeben worden seien. Andernfalls sei für die Beurteilung der Bagatellgrenze der Wert aller
unternehmerleistungen des Hauptauftraggebers entscheidend. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 9. April 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die ihrer Ansicht
zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben und den Beitragsbescheid der Beklagten vom
dem Gesetzeswortlaut auf den einzelnen Bauauftrag, nicht auf den Beginn des Bauvorhabens. Aufträge an Subunternehmer, die zur Ausführung von Bauleistungen in laufenden Bauvorhaben ab dem 1. Oktober 2009 hinzugezogen werden, fallen unter die Neuregelung. Soweit
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auftragsvergabe auf den Wert des Bauvorhabens (§ 28e Abs. 3d SGB IV – Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen) abzustellen ist, führt dies zu einer – nicht unverhältnismäßigen – Haftungsverschärfung, die in der Intention des Gesetzgebers
einer wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Baugewerbe lag (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
ihren eigenen Angaben jedenfalls in den Jahren 2011, 2012 und 2013 als
unternehmerin bei
den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehreren (allerdings nicht konkret benannten) Bauvorhaben durch Werk- oder Dienstvertrag mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Randnummer 17 Da die Firma AB, die Beitragszahlungen an die Beklagte, zu denen sie auf Grund der Beschäftigung ihrer Mitarbeiter in den hier streitigen Jahren 2012 und 2013 verpflichtet war, nicht gezahlt hat, haftet die Klägerin im Sinne von § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
3 2. Alt. SGB VII Anwendung findet. Die Voraussetzungen von § 165 Abs. 3 SGB VII liegen vor, weil weder die
unternehmerin noch die Klägerin die
1 Satz 1 SGB VII erforderlichen Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden und die hierfür zu entrichtenden Arbeitsentgelte rechtzeitig und vollständig gemacht haben. Randnummer 18 2. Der Senat hat auch davon auszugehen, dass der Gesamtwert der maßgeblichen Bauleistung den die Haftung begründenden gesetzlichen Mindestbetrag des § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro überschreitet, der
Maßgabe von § 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl I S. 110) zu schätzen ist. Bereits auf der Ebene des Normwortlauts ist festzustellen, dass nicht der Wert des Bauwerks (oder Bauvorhabens) selbst, sondern der Wert der dafür in Auftrag gegebenen, also fremdvergebenen Bauleistungen maßgeblich ist.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dabei zur Beurteilung, ob die Wertgrenze überschritten wurde,
Wortlaut und Regelungszusammenhang des § 28e Abs. 3d SGB IV nicht alleine auf den Wert des Auftrags an das einzelne
unternehmen, für das der konkrete Haftungsanspruch geltend gemacht wird, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen abzustellen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 – B 2 U 11/07 R – juris, Rn. 32). Andernfalls erschlösse sich der Sinn der Verweisung in § 28e Abs. 3d Satz 2 SGB IV auf § 3 der Vergabeverordnung nicht. Es wäre unverständlich, warum eine Schätzung des Gesamtwerts erforderlich sein sollte, obwohl der Wert des konkreten Auftrags an das
unternehmen regelmäßig bekannt ist (BSG, Urteil vom
unternehmerhaftung auf den Gesamtwert der Bauleistungen ankommt, die das in Anspruch genommene Unternehmen (also das Hauptunternehmen) bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks an alle
unternehmen fremdvergeben hat (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 2 U 1/15 R - juris, Rn. 11 ff.). Randnummer 19
Maßgabe dieser Grundsätze muss die Beklagte zur konkreten Bestimmung der Bauwerke, an denen die Klägerin als Hauptunternehmerin die Firma AB als
unternehmerin beteiligt hat, die für die einzelnen Bauwerke abgeschlossenen Werk- und Dienstverträge zwischen der Klägerin und den jeweiligen Bauherren kennen (um festzustellen welche einzelnen Baumaßnahmen zu einem Bauwerk gehören). Zur Bestimmung des Gesamtwerts des jeweiligen Bauwerks muss sie außerdem sämtliche
unternehmen kennen, an die das Hauptunternehmen bezogen auf dieses Bauwerk Dienst- oder Werkleistungen fremdvergeben hat. Hierfür ist die Beklagte notwendig auf die Klägerin angewiesen. Sie kann die Schätzgrundlage nicht anhand ihrer eigenen Unterlagen bzw. eventueller (hier nicht vorliegender) Unterlagen der Firma AB bestimmen, da es maßgeblich auf die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit Dritten, nämlich dem Bauherrn und den anderen
unternehmen ankommt, auf die die Firma AB keinen Zugriff hat. Ohne Mithilfe der Klägerin ist die Beklagte nicht in die Lage versetzt gewesen, Ermittlungen im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht, zu welchen sie ausdrücklich gewillt war,
zukommen. Randnummer 20 Da die Klägerin allein in der Lage ist, die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen beizubringen, trägt sie hierfür, zumindest im Sinne einer Beweislastumkehr durch Beweisvereitelung (vgl hierzu auch SG Detmold, Urteil vom
unternehmer eines Bauvorhabens mit Namen und Firmenanschrift zu benennen (vgl. Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl. 2018 Rn. 12) und der für die Benennung der Bauherren und zur Vorlage der maßgeblichen Vertragsunterlagen (die § 28 Abs. 3c SGB IV nicht eigens regelt) anzuwendenden Mitwirkungspflicht des § 192 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, der den Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind, sowie der Arbeitgeberauskunftspflicht des § 98 SGB X, der sich
Absatz 3 der Vorschrift auch auf die
3 SGB VII haftenden Personen erstreckt (Kasseler Kommentar, SGB X, § 98 Rn. 19. und 40), trotz Aufforderung der Beklagten nicht
gekommen. Deshalb lässt sich zu ihren Lasten nicht feststellen, dass die Wertgrenze des § 28e Abs. 3d SGB IV bei einem der Bauwerke an dem sie die Firma AB als
unternehmerin beteiligt hat, unterschritten worden ist. Randnummer 21 3. Die Haftung der Klägerin ist nicht gemäß § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3b, 3f SGB IV ausgeschlossen.
3b SGB IV entfällt die Haftung
Absatz 3a, wenn der Unternehmer
weist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der
unternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt (sogenannte Exkulpation). Dabei ist ein Verschulden des Unternehmers ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des
unternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation
weist, die die Eignungsvoraussetzungen
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Regelung in § 28e Abs. 3f SGB IV kann der Unternehmer den
weis
Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den
unternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen (Satz 1); die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten (Satz 2). Diese Regelungen werden in der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 150 Abs. 3 S 2 SGB VII dahingehend modifiziert, dass der
unternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher für den
weis
3f SGB IV eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen hat; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensbestandteile und diesen zugehörige Lohnsummen des
unternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2019 – L 3 U 194/16 – juris, Rn. 35). Randnummer 22
der Gesetzesbegründung muss sich der
weis fehlenden Verschuldens darauf erstrecken, dass der Unternehmer bei der Auswahl des
unternehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt hat, er also eine kalkulatorische, kaufmännische Prüfung vorgenommen hat (BT-Drs. 14/8221, S. 15). Hierzu gehört
dem Willen des Gesetzgebers auch eine gewissenhafte
prüfung, ob die angebotene Leistung die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend einkalkuliert hat. Ferner soll sich der Umfang der Prüfung auch danach bestimmen, ob der
unternehmer eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden über die Erfüllung seiner Steuerpflicht
dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe oder Bescheinigungen der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Erfüllung seiner Zahlungspflichten vorlegt (vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 22. März 2012 – L 2 U 163/10 – juris, Rn. 40). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben und Grundsätze hat die Klägerin nicht
gewiesen, dass sie ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass die Firma AB ihre Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten erfüllt. Randnummer 23 Die Klägerin hat die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Firma AB nicht durch eine Eignungsprüfung, der sich die
unternehmerin vorab unterzogen hätte (sogenannte Präqualifikation)
gewiesen. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK Ludwigshafen vom 31. Oktober 2011 ist ebenfalls ungeeignet, die Klägerin zu exkulpieren. Sie bietet keine Grundlage dafür, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die
unternehmerin ihre Zahlungspflicht erfüllen werde. Denn sie ist schon aufgrund ihres Erstellungsdatums und ihrer nur dreimonatigen Geltungsdauer zeitlich ungeeignet ein sorgfältiges Handeln der Klägerin bei den Auftragsvergaben in den Jahren 2012 und 2013 zu belegen. Die Bescheinigung ist nicht kausal für die Beauftragungen der Firma AB gewesen und ungeeignet ein fehlendes Auswahlverschulden im Hinblick auf die Beauftragung der
unternehmerin zu belegen. Auf sie konnte und hat sich die Klägerin nicht gestützt, um sich bei der Auswahl der
unternehmerin von deren Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zu überzeugen. Die Bescheinigungen des Finanzamtes Ludwigshafen vom 14. Januar 2011 vermag ebenfalls eine Exkulpation nicht zu begründen. Andere
weise für eine sorgfältige
unternehmerauswahl und eine gewissenhafte
prüfung, ob die Firma AB die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend in ihre Leistungsangebote einkalkulierte, hat die Klägerin nicht erbracht. Es bedarf deshalb hier keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV seit der Einführung der beiden gesetzlich vorgesehenen Exkulpationsmöglichkeiten zum 1. Oktober 2009 überhaupt noch andere Möglichkeiten des
weises fehlenden Verschuldens eröffnet. Randnummer 24 Die bloße Unkenntnis von den gesetzlich zu beachtenden Sorgfaltspflichten bei der
unternehmerauswahl ist jedenfalls nicht geeignet die Klägerin zu exkulpieren. Die in der Literatur vertretene Ansicht (Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28e SGB IV, Rn. 109), dass die Geltendmachung eines geschätzten Haftungsanspruchs gegen den Hauptunternehmer, sofern der
unternehmer die besondere Aufzeichnungspflicht
1a SGB IV (entspricht § 165 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VII) verletzt hat, mangels eigener Pflichtverletzung ausscheide, teilt der Senat nicht, weil das Auswahlverschulden des Hauptunternehmers davon unberührt bleibt und sich in der Missachtung der Aufzeichnungspflichten durch den
unternehmers gerade manifestiert. Randnummer 25 4. Die Höhe der Haftungsforderung der Klägerin wird begrenzt durch die Zahlungspflicht des Beitragsschuldners: Randnummer 26 a) Die Beklagte durfte die Höhe der von der Firma AB zu zahlenden Beiträge schätzen, da der Unternehmer seinen
weis- und Aufzeichnungspflichten zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben
1 und Abs. 4 SGB VII nicht genügt. Rechtsgrundlage der Schätzung ist § 165 Abs. 3 SGB VII. Danach kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen, soweit die Unternehmer die Angaben nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen. Bei der Schätzung handelt es sich um eine (gerichtlich voll überprüfbare) Tatsachenfeststellung, die mit Erfahrungswerten an den wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnissen auszurichten ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
4 Satz 1, Halbsatz 2 SGB VII (Führung gesonderter Aufzeichnungen, so dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, Arbeitsentgelte und geleisteten Arbeitsstunden zum jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist) nicht genügt hat und die Klägerin keine näheren Auskünfte gemacht hat, bedurfte es auch insofern einer Schätzung, die die Beklagte in sachgerechter Weise – wie oben dargestellt - vorgenommen hat. Eine Unterscheidung
einzelnen Bauwerken ist insofern nicht erforderlich, da nur die (zu Lasten der Klägerin nicht feststellbare) Mindestsumme des § 28e Abs. 3d SGB IV bauwerksbezogen zu bestimmen ist, nicht aber die Haftungssumme im Sinne von § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV selbst. Randnummer 29 5. Der Zahlungspflicht der Klägerin dem Grunde
steht auch nicht die Subsidiarität ihrer Haftung entgegen. Die Haftung des Hauptunternehmers aus § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV ist
rangig (Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
SGB IV verjährt eine Beitragsforderung in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Dabei ist der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist bedeutsame Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsansprüche nicht identisch mit dem in § 23 Abs. 3 SGB IV geregelten Zeitpunkt, in dem „geschuldete Beiträge der Unfallversicherung“ zur Zahlung fällig werden (sog. Zahlungsfälligkeit). Die Fälligkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB IV richtet sich vielmehr
dem Zeitpunkt, in dem der Beitrag vom Unfallversicherungsträger hätte errechnet werden können (sog. Verjährungsfälligkeit, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
1 SGB X zur Hemmung der Verjährung führt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
Ablauf des Kalenderjahres festsetzen, in dem die Beiträge dem Grunde
entstanden sind (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), fällt die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Fälligkeit der Beitragsansprüche in das dem Umlagejahr folgende Kalenderjahr (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
2 Satz 2 SGB IV, das gemäß § 28e Abs. 3a Satz 3 SGB IV auch für die Haftung des Hauptunternehmers im Baugewerbe entsprechend gilt. Danach kann der wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftende Hauptunternehmer die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Die Beklagte hat – wie oben ausgeführt – die Firma AB wiederholt erfolglos vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemahnt und auch versucht, ausstehende Beiträge im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beizutreiben. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.