Unterbrechung der Übestellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung; keine systemischen Mängel in Polen; LGBT-Personen droht in Polen keine unmenschliche Behandlung Leitsatz
(07), Ziffer 1.2, juris), wonach die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergehe, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt werde und keine Bestimmung der Dublin III-Verordnung es erlaube, in einer Situation wie der sich aus der COVID-19 Pandemie ergebenden von dieser Regel abzuweichen, ergibt sich keine andere Bewertung. An diese Einschätzung der Europäischen Kommission ist das Gericht zum einen nicht gebunden. Zum anderen bekräftigt die Kommission lediglich, dass die sich aus der COVID-19 Pandemie ergebende Situation als solche keine Abweichung vom Fristenregime der Dublin III-Verordnung rechtfertigt. Diese Aussage verhält sich indes zu der hiervon zu trennenden, entscheidungserheblichen Frage, in welchen Fallkonstellationen eine noch laufende Überstellungsfrist nach Art. 27 Dublin III-Verordnung i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO unterbrochen werden kann, gerade nicht. Randnummer 57 Schließlich hat die Beklagte auch die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats beachtet, denn mit der zwischenzeitlichen Beschränkung der Einreisemöglichkeit hat Polen zum Ausdruck gebracht, dass es seiner Pflicht zur Aufnahme des Klägers innerhalb der Überstellungsfrist nicht nachkommen möchte und an der Überstellung innerhalb der Frist (vorläufig) nicht festhält. Insoweit ist es auch im Interesse Polens gewesen, Einreisen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, um die Ausbreitung der Pandemie zu verhindern (vgl. auch VG Berlin a.a.O., Rn. 19). Randnummer 58 Die Aussetzungsentscheidung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie „bis auf weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“ ergangen ist. Denn Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ist als Öffnungsklausel zu verstehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Regelungsbereich innerhalb des definierten äußeren Rahmens durch nationales Recht zu gestalten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
- Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, a.a.O., Rn. 141). Mit der Formulierung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung" wird demnach (lediglich) eine maximale Dauer der Aussetzung und nicht etwa eine Mindestdauer der Aussetzung definiert, sodass sie auch vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung widerrufen werden kann (VG Minden a.a.O., Rn. 35). Auch ist anerkannt, dass bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen die Vollziehung auch vorläufig ausgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2019 a.a.O., Rn. 23 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom
- September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris). Dass eine Aussetzung in zeitlicher Hinsicht zwingend bis zur (gerichtlichen) Klärung erfolgen muss, lässt sich dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gerade nicht entnehmen. Es erscheint – auch mit Blick auf den Beschleunigungsgedanken (vgl. VG Minden a.a.O., Rn. 35) – sogar vorzugswürdiger, wenn das Bundesamt die Aussetzung nur so lange aufrechterhält, wie es die (Pandemie-)Situation erforderlich macht. Dieses Vorgehen des Bundesamtes ist auch nachvollziehbar, weil im Zeitpunkt der Aussetzung nicht zeitlich zu konkretisieren war, wann die Einreisebeschränkungen wegfallen und die Ausbreitung der Corona-Pandemie eine Überstellung nach Polen vertretbar wieder zulässt (ebenso: VG Berlin, Beschluss vom
- Juli 2020 a.a.O., Rn. 16; VG Cottbus a.a.O., Rn. 14). Randnummer 59 c. Die Aussetzung der Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung wurde den polnischen Behörden auch am
- April 2020 und mithin innerhalb der ursprünglich geltenden sechsmonatigen Frist mitgeteilt. Randnummer 60 Unschädlich ist hierbei, dass das Bundesamt in seiner Mitteilung angegeben hat, die Überstellungsfrist sei wegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung unterbrochen worden (vgl. Bl. 33 der Gerichtsakte). Zwar trifft zu, dass nach wohl herrschender Ansicht eine behördliche Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führt (vgl. zum Streitstand: Schoch a.a.O., Rn. 277). Eine – wie die Kläger meint – fehlerhafte Information des Bundesamts an die polnischen Behörden folgt hieraus jedoch nicht. Zunächst ist zu sehen, dass die Aussetzungserklärung des Bundesamts nach den obigen Ausführungen wie ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führt, sodass aus Sicht der polnischen Behörden dahinstehen kann, welcher von beiden genannten Fällen vorliegt. Des Weiteren kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass den polnischen Behörden diese spezifische Unterscheidung des deutschen Verwaltungsprozessrechts zwischen § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO bekannt ist. Schließlich ist nach der Systematik der Dublin III-Verordnung ohnehin nicht vorgesehen, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaats zur Abänderung der ursprünglich sechsmonatigen Überstellungsfrist auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht überprüft. So hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die Verlängerungsmöglichkeit in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung entschieden, dass hierfür eine Information des ersuchenden Mitgliedstaats an den zuständigen Mitgliedstaat ausreichend ist und eine Abstimmung zwischen den beiden Mitgliedstaaten nicht zu erfolgen hat. Denn zum einen würde die Verpflichtung zu einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten den Einsatz von Zeit und Ressourcen erfordern und zum anderen gibt es kein wirksames Instrumentarium zur Entscheidung der Streitigkeiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorliegen (EuGH „Jawo“ a.a.O., Rn. 73). Dieser Gedanke ist auf den hier vorliegenden Fall einer Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO zu übertragen, denn auch in diesem Fall würde die erforderliche Verständigung zwischen den Mitgliedstaaten unverhältnismäßig viel Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen und bei Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Aussetzungserklärung bestünde ebenfalls kein Instrumentarium zur Entscheidung. Randnummer 61 d. Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, weist das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsunsicherheiten darauf hin, dass die Überstellungsfrist nach derzeitiger Aktenlage am
- Dezember 2020 enden wird. Maßgeblich hierfür ist, dass die Bundesregierung am
- Juni 2020 entschieden hat, die Reisewarnung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Schengen-assoziierte Staaten ab dem
- Juni 2020 aufzuheben (vgl. Bundesrepublik Deutschland, Auswärtiges Amt, Online-Artikel vom
- Juni 2020, „Reisewarnung bis 14.06.“, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reisenwarnung-europa/2337860). Dies betraf auch den hier maßgeblichen Zielstaat Polen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die bestehenden Einreisebeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt weitestgehend aufgehoben und der Vollzug von Dublin-Überstellungen grundsätzlich wieder möglich war. Damit ist der Grund für die vom Bundesamt erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung weggefallen. Da es in der Folge an dem für eine wirksame Unterbrechung der Überstellungsfrist erforderlichen, sachlichen Grund fehlt, hatte die Aussetzungserklärung ab dem
- Juni 2020 nicht mehr die Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge, sodass diese erneut zu laufen begann. Randnummer 62 Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Vortrag der Beklagten, dass sich die Festlegung eines einheitlichen Stichtags für den Widerruf der Aussetzungserklärungen verbiete und die Prüfung einzelfallabhängig zu erfolgen habe. Nachdem der vom Bundesamt in der Aussetzungserklärung genannte Grund weggefallen ist, steht der Beklagten der in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung genannte Zeitraum von sechs Monaten für die Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung. Sollte es hierbei – etwa im Rahmen der erforderlichen Absprache mit den anderen Mitgliedstaaten zur Wiederaufnahme der Überstellungen und zur Erstellung eines Hygienekonzepts – zu Schwierigkeiten kommen, ist es Sache des ersuchenden Mitgliedstaats, diesen Schwierigkeiten während des ihm für die Überstellung zur Verfügung stehenden Zeitraums Rechnung zu tragen. Nichts Abweichendes gilt ohnehin bei sonstigen, unerwartet auftretenden Hindernissen, etwa einer Schwangerschaft oder Erkrankung des Asylantragstellers. Hiervon ausgehend ist schließlich der Einwand des Klägers gegen die fristunterbrechende Wirkung der Aussetzungserklärung, dass das Bundesamt in diesem Fall den Neubeginn der Überstellungsfrist „in der Hand“ habe und hierüber nach Belieben verfügen könne, unzutreffend. Randnummer 63 II. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor (vgl. Ziffer
- des Bescheids). Randnummer 64
- Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehlt es aus den obenstehend genannten Gründen an einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Randnummer 65 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben homosexuell bzw. bisexuell ist und in Polen vor diesem Hintergrund Drangsalierungen befürchtet. Ob der Kläger tatsächlich homosexuell ist, kann dahinstehen, denn die Lage homo-, bi- und transsexueller Menschen sowie von Transgender-Personen (sog. LGBT-Personen) erreicht in Polen nicht den für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung erforderlichen Schweregrad. Randnummer 66 Bei der Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK, wie hier Polen, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann angenommen werden, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz, auch durch den EGMR, nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2004 – 1 C 14.04 –, BVerwGE 122, 271-286). Randnummer 67 Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Zunächst gehen vom polnischen Staat keine gezielten Verfolgungsmaßnahmen gegenüber LGBT-Personen aus. Nachdem sich in den letzten Jahren einige polnische Kommunen selbst zur „LGBT-freien Zone“ erklärt und regierungsnahe Zeitungen entsprechende Aufkleber vertrieben hatten, wurden diese durch ein polnisches Gericht per einstweiliger Anordnung verboten. Auch wenn einzelne Vertreter der polnischen Regierungspartei Recht und Gerechtigkeit („PiS“), darunter der Parteivorsitzende Jaroslaw Kaczynski, zuletzt vor einer „Bedrohung der traditionellen Familie durch Lesben und Schwule“ gewarnt hatten, haben derartige Meinungskundgaben bislang nicht dazu geführt, dass LGBT-Personen in Polen bereits aus diesem Grund schwere und irreparable Misshandlungen drohen (vgl. zu Vorstehendem: Mitteldeutscher Rundfunk, Online-Artikel vom
- Juli 2019, „Die LGBTQ-Szene in Polen lässt sich nicht klein kriegen“, abrufbar unter https://www.mdr.de/nachrichten/osteuropa/politik/lgbtq-polen-100.html; vgl. auch Amnesty International (Deutschland), Amnesty Report 2019 Polen, Stand
- April 2020, MILo). Außerdem haben andere polnische Politiker öffentlich Gewalt gegen LGBT-Personen verurteilt (United States, Department of State, Poland 2019 Human Rights Report, S. 21, MILo). Randnummer 68 Das Gericht verkennt nicht, dass die Toleranz gegenüber LGBT-Personen in der polnischen Bevölkerung teilweise nur schwach ausgeprägt ist und dass es insbesondere anlässlich von Demonstrationen für deren Rechte teilweise zu beleidigenden und gewaltsamen Angriffen durch sog. Hooligans und Nationalisten kommen kann. Der polnische Staat nimmt diese Angriffe jedoch nicht tatenlos hin. Vielmehr greifen die polnischen Sicherheitsbehörden in derartigen Fällen ein, nehmen Randalierende in Gewahrsam und leiten anschließend Strafverfahren ein, die teilweise bereits zu Verurteilungen geführt haben (Mitteldeutscher Rundfunk a.a.O.; United States a.a.O., S. 22). Darüber hinaus hat sich die Toleranz in der polnischen Bevölkerung in den letzten Jahren vor Allem in den größeren Städten erheblich verbessert und vielerorts wird von einer weiteren Verbesserung in den nächsten Jahren ausgegangen, zumal der Einfluss der katholischen Kirche auf die polnische Gesellschaft zunehmend schwindet (vgl. Mitteldeutscher Rundfunk a.a.O.). Im Übrigen kommen LGBT-feindliche Angriffe und Diskriminierungen auch in der Bundesrepublik vor, sodass auch die deutschen Behörden dem Kläger keine absolute Sicherheit gewährleisten könnten. Randnummer 69 Ferner besteht auch in Polen ein gut organisiertes Netzwerk von Verbänden, die sich für die Rechte von LGBT-Personen einsetzen (Mitteldeutscher Rundfunk, Online-Artikel vom
- März 2019, „LGBT-Charta sorgt für Entrüstung“, abrufbar unter https://www.mdr.de/nachrichten/osteuropa/politik/lgbt-charta-warschau-hostel-polnische-regierung-100.html, Abdruck auf Bl. 3 ff. der Gerichtsakte). Dem Kläger ist es zumutbar, bei etwaigen Schwierigkeiten Kontakt mit derartigen Verbänden aufzunehmen und um Unterstützung nachzusuchen. Randnummer 70
- Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Polen eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Randnummer 71 Die vom Kläger angegebenen, gelegentlichen Rücken- und Kopfschmerzen sowie das Augenjucken erreichen erkennbar nicht die Schwelle einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG. Zudem hat der Kläger insoweit kein ärztliches Attest (§§ 60 Abs. 7 S. 2, 60a Abs. 2c S. 2 und S. 3 AufenthG) vorgelegt. Schließlich können etwaige Erkrankungen des Klägers nach den obigen Ausführungen auch in Polen behandelt werden. Randnummer 72 Soweit der Kläger darüber hinaus ausgeführt hat, er sei aufgrund der Geschehnisse im Heimatland traumatisiert und benötige eine psychologische Behandlung, kann diese auch in Polen erfolgen. Wie bereits ausgeführt, haben Schutzsuchende in Polen tatsächlich Zugang zu psychologischer Betreuung. Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des Deutschen Roten Kreuzes vom
- August 2020 führt zu keiner anderen Betrachtung. Dieses genügt erkennbar nicht den maßgeblichen Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60a Abs. 2c S. 2 und S. 3 AufenthG, denn es fehlt an jedweden Angaben zur Methode der Tatsachenerhebung, zur fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes und zum Schweregrad der Erkrankung. Außerdem wird in dem Bericht selbst davon ausgegangen, dass die für erforderlich gehaltene Traumatherapie auch in Polen durchgeführt werden kann. In Bezug auf die angeblich unzureichende Ausbildung der polnischen Therapeuten ist zu sehen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland (OVG NRW, Urteil vom
- September 2018 – 5 A 3000/15.A –, Rn. 105, juris). Dies folgt auch aus der gesetzlichen Wertung in § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG, wonach nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Randnummer 73 III. Auch die in Ziffer
- des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Abschiebung des Klägers nach Polen begegnet keinen Bedenken. Seine Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Randnummer 74 Das Gericht geht davon aus, dass die Abschiebung des Klägers zeitnah erfolgen kann, auch wenn das Bundesamt die Aussetzungserklärung nach § 80 Abs. 4 VwGO vom
- April 2020 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht widerrufen hat. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Bundesamt in einer Vielzahl paralleler Verfahren, die Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung nach Polen zum Gegenstand haben, die ergangenen Aussetzungserklärungen zwischenzeitlich widerrufen hat. Hiervon ausgehend und in Übereinstimmung mit den obenstehenden Ausführungen, wonach das Auswärtige Amt die Reisewarnung bzgl. Polen bereits am
- Juni 2020 widerrufen und auch die polnische Regierung die zeitweise bestehenden Einreisebeschränkungen aufgehoben hat, ist nicht ersichtlich, dass einer Überstellung des Klägers nach Polen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (a.A.: VG Berlin, Beschluss vom
- Juli 2020 a.a.O.). Randnummer 75 Auch die erforderliche Übernahmebereitschaft Polens ist gegeben. Diese ergibt sich hier aus der Annahmeerklärung der polnischen Behörden vom
- Januar
- Dass sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an dieser Bereitschaft etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 76 IV. Schließlich begegnet die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Randnummer 77 C. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –.