(Teil-)Widerruf eines Zuwendungsbescheids für eine Wiederaufforstungen rechtswidrig, weil der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zweckentsprechend verwendet hat Leitsatz 1. Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Wiederaufforstung von Forstflächen ist das Erreichen bestimmter Wuchsziele – hier des Zustands der Kultursicherung – nicht als (Primär-)Zuwendungszweck i.S.d. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen. (Rn.40) 2. Die Zuwendung ist daher zweckgemäß verwendet, wenn der Empfänger die Anpflanzungen in der im Bescheid festgelegten Art und Anzahl vornimmt und im Anschluss ordnungsgemäße Pflege- und Schutzmaßnahmen auf den Flächen durchführt. (Rn.48) 3. Will sich im Falle von Zuwendungen für die Wiederaufforstung von Waldflächen der Zuwendungsgeber den Widerruf (schon) für den Fall des Nichterreichens bestimmter Wuchsziele – hier des Zustands der Kultursicherung – vorbehalten und damit eine Erfolgshaftung des Empfängers begründen, ist dies im Bescheid hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck zu bringen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 13. September 2019, 1 K 209/19.KO, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. September 2019 in der Fassung vom 21. Oktober 2019 der Bescheid vom 24. Oktober 2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2019 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den (Teil-)Widerruf eines Zuwendungsbescheids für Wiederaufforstungen im Körperschaftswald. Randnummer 2 Im Februar 2009 beantragte die Klägerin unter Mitwirkung des Forstamts Rennerod die Gewährung von Zuwendungen für die Anlage von Wald (Wiederaufforstungen) nach dem Orkan „Kyrill“ unter Zugrundelegung der Fördergrundsätze-Forst 2007 – FGF – und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung – VV - LHO –. Randnummer 3 Darauf erteilte ihr der Beklagte am 25. Februar 2009 eine Vorabgenehmigung zur Durchführung der Maßnahmen und wies gleichzeitig darauf hin, dass in ihrem Fall aufgrund hoher Wildbestände von einer Gefährdung des Zuwendungsziels bei der geplanten Wiederaufforstung durch Wildschäden ausgegangen werde. Nach Ziffer 5.8.1 FGF drohe eine Rückforderung einer gewährten Zuwendung, sofern eine aufgeforstete Fläche nicht so geschützt und gepflegt werde, dass der Bestand gesichert sei. Durch entsprechende Schutzmaßnahmen wie Bau, Kontrolle und Unterhaltung eines wilddichten Zaunes, ggf. in Verbindung mit Hinwirken auf geringere Wilddichten, könne aber das Zuwendungsziel erreicht werden. Randnummer 4 Nach Vorlage des Verwendungsnachweises bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 6. August 2009 als erste Förderrate Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und des Landes in Höhe von 13.767,00 € für den Kulturtyp Laubkultur auf Flächen von insgesamt 8,72 Hektar für mehrere Förderprojekte. Der Betrag wurde in der Folge auch ausgezahlt. In Ziffer 1 der Nebenbestimmungen zum Bescheid wurden u.a. die Angaben in dem Antrag der Klägerin, die FGF und die VV-LHO zu § 44, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – und für kommunale Gebietskörperschaften – ANBest-K –) zum Gegenstand der Bewilligung gemacht. Weiter heißt es unter Ziffer 6.6 des Bewilligungsbescheids: Randnummer 5 Sonstige Bestimmungen: Randnummer 6 „Wird eine aufgeforstete Fläche gerodet oder nicht so geschützt und gepflegt, dass der Bestand gesichert ist, können innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung die erhaltenen Zuwendungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.“ Randnummer 7 Im Oktober 2017 überprüfte das Forstamt Rennerod von Amts wegen den Zustand der Kulturflächen und stellte u.a. infolge von Wildverbissschäden erhebliche Störungen im Höhenwachstum bis hin zu totalen Ausfällen der geförderten Ausgangspflanzen fest. Es wurde daraufhin vermerkt, dass das Förderziel einer gesicherten Laubholzkultur hinsichtlich Pflanzenzahl, -größe, -dichte und -verteilung auf Teilflächen nicht erreicht worden sei. Randnummer 8 In mehreren Aufnahmebögen zur Prüfung „gesicherte Kultur“ wurde zu „Zustand und Ursachen (Verbiß, Konkurrenzsituation, Ausfälle usw.)“ bzw. „Bewertung“ sinngemäß vermerkt, es sei trotz intensiver Pflege, Schutzmaßnahmen und Nachbesserung zu Ausfällen und nicht gelungenen Flächen gekommen. Randnummer 9 Das Forstamt Rennerod übersandte die Aufnahmebögen der Zentralstelle der Forstverwaltung und teilte mit, in insgesamt zehn Projekten seien die Kulturen nicht gesichert. Randnummer 10 Nachfolgend bewilligte der Beklagte der Klägerin auf Antrag die zweite Rate der Zuwendung gemäß Ziffer 3.2.9 FGF für eine Gesamtaufforstungsfläche von 1,85 Hektar. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 hörte der Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten teilweisen Widerruf und der anteiligen Rückforderung der gewährten Zuwendung an. Nach den Feststellungen des Forstamts Rennerod sei der Verwendungszweck mit dem Ziel einer gesicherten Kultur nur auf Teilflächen von 0,45 Hektar erfüllt. Es sei eine Rückforderung für eine Fläche von 3,6319 Hektar in Höhe von 6.061,00 € beabsichtigt, für eine Fläche von 3,238 Hektar – auf der die Kultursicherung auch nicht erreicht sei – solle wegen positiver Prognose von einer Rückforderung abgesehen werden. Randnummer 12 Die Klägerin machte geltend, die beabsichtigte Rückforderung sei rechtswidrig. Der Zuwendungsbescheid enthalte keine ausdrückliche Auflage zur Sicherung der Kultur. Insbesondere sei die Vorgabe, die Zweckerreichung erfordere eine Quote von 75 % der Ausgangspflanzen mit einer Höhe von 1,50 Meter, nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden. Ferner fehlten detaillierte Informationen zum konkreten jeweiligen Pflanzenbestand. Der Förderzweck sei nicht verfehlt. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 6. August 2009 in Höhe eines Teilbetrages von 6.061,00 € mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziffer 1) und forderte die gewährte Zuwendung in dieser Höhe zurück (Ziffer 2). Dieser Betrag sei bis zum 26. November 2018 bei der Landesoberkasse Rheinland-Pfalz einzuzahlen (Ziffer 3) und mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Ziffer 4). Randnummer 14 Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Abwägung des eingeräumten Ermessens werde der Bewilligungsbescheid gestützt auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m Nr. 8.2.3 (Teil I) der VV-LHO zu § 44 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Die Geldleistung sei nicht zweckgerecht verwendet worden. Nach den Nebenbestimmungen des Bescheids seien u.a. die FGF und die VV zu § 44 LHO zum Gegenstand der Bewilligung geworden, insbesondere die ANBest-K. Letztere enthielten Vorgaben zum Nachweis und der Verwendung von Zuwendungen zur Projektförderung. Gemäß FGF könne man Zuwendungen u.a. nur bei einer Mindestpflanzenzahl je Hektar Aufforstungsfläche erhalten. Ziel der Förderung sei die Schaffung von arten- und strukturreichen Wirtschaftswäldern mit hohen Vorratsdichten, einer hohen Kohlenstoffspeicherung und hohen Holznutzungspotentialen gemäß den Grundsätzen des § 5 Landeswaldgesetz – LWaldG –. Die Voraussetzungen einer gesicherten Kultur ergäben sich aus den allgemein anerkannten Maßstäben der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 5 LWaldG , den FGF und dem Schreiben der Zentralstelle Forstverwaltung vom 20. April 2007 – Jahresrundschreiben –. Randnummer 15 Ein Anteil von insgesamt 6,87 Hektar der geförderten Fläche sei als nicht gesichert anzusehen; für eine Teilfläche davon (3,238 Hektar) sei im Hinblick auf die noch vorhandenen Pflanzen eine günstige Prognose zu stellen, daher werde auf eine Rückforderung verzichtet. Auf der übrigen nicht gesicherten Fläche (3,6319 Hektar) sei es u.a. durch Wildverbissschäden zu erheblichen Wachstumsstörungen und Totalausfällen gekommen. Auf die Gefahr von Wildschäden sei die Klägerin zuvor ausdrücklich hingewiesen worden. Das auszuübende Ermessen sei im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendiert, außergewöhnliche Umstände lägen nicht vor. Die Möglichkeit des Widerrufs ergebe sich aus Ziffer 6.6 des Bewilligungsbescheids. Die Klägerin als Antragstellerin sei allein für die förderkonforme Ausführung der Maßnahmen verantwortlich. Randnummer 16 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2019 zurück. Der teilweise Widerruf und die teilweise Rückforderung wegen Zweckverfehlung seien rechtmäßig. Der Förderzweck ergebe sich aus den in den Bescheid einbezogenen FGF in Verbindung mit dem Jahresrundschreiben nebst Anlage, in der wiederum die zu erreichenden Quoten und Wuchshöhen genannt seien. Diese Vorgaben seien auf Teilflächen nicht erfüllt, so dass der Förderzweck dort nicht erreicht worden sei. Ausweislich der Unterlagen habe das zuständige Forstamt Rennerod jedes Aufforstungsobjekt anhand von vorgeschriebenen Aufnahmebögen im Wesentlichen durch Soll-Ist-Abgleich im gutachterlichen Verfahren, in der Regel durch Aufnahme und Begutachtung von Probeflächen, bewertet. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, das Ermessen sei intendiert (Ziffer 8.2.3 VV- LHO zu § 44). Die Erstattungspflicht folge aus den ebenfalls zum Gegenstand des Zuwendungsbescheids gemachten Ziffern 9.1 und 9.2.2 ANBest-K. Randnummer 17 Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und diese ergänzend zum früheren Vorbringen wie folgt begründet: Der vom Beklagten angenommene Förderzweck, der eine Quote von 75 % der Ausgangspflanzen mit einer Höhe von 1,50 Meter vorgebe, ergebe sich nicht als Primärförderzweck aus dem Zuwendungsbescheid; die Vorgabe sei willkürlich. Soweit in Ziffer 6.6 des Zuwendungsbescheids auf die Sicherung des Bestands abgestellt werde, sei dies als Förderzweck nicht hinreichend bestimmt und lediglich als Klarstellung ohne konkreten Regelungsgehalt anzusehen. Ziffer 3.2.9 FGF betreffe nur die Auszahlungsbedingungen der zweiten Rate. Randnummer 18 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 19 den Bescheid vom 26. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2019 aufzuheben. Randnummer 20 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er hat angeführt, zwar sei primärer Förderzweck nicht die Sicherung der Kultur, sondern die Wiederaufforstung mit standortgerechten Baumarten mit dem Ziel, die Stabilität und Leistungsfähigkeit des Waldes zu erhöhen. Nur bei einer gesicherten Kultur aber sei dieser Förderzweck zu erreichen. Selbstverständlich sei auch der Erhalt des Bestandes ein wesentlicher Förderzweck. Von einem stabilen und leistungsfähigen Wald könne ausgegangen werden, wenn im achten Jahr nach der Zuwendung 75% der Pflanzen noch vorhanden seien und eine Höhe von 1,50 Meter aufwiesen, also dem Rehwildäser entwachsen seien. Die Ursache für den teilweisen Misserfolg sei unerheblich, denn der Zuwendungsempfänger habe die üblichen Risiken der Forstwirtschaft zu tragen. Es liege auch kein Ermessensfehler vor, denn in Fällen der Zweckverfehlung bei der Subventionsvergabe gingen die finanziellen Interessen des Staates in der Regel den individuellen Interessen des Empfängers am Erhalt der Förderung vor. Randnummer 23 Mit Urteil vom 13. September 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 24 Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Klägerin habe die Zuwendung nicht im vollen Umfang zweckgemäß verwendet. Das Förderziel der Aufforstungsmaßnahme, wonach nach spätestens acht Jahren noch mindestens 75% der Anpflanzungen mit einer Wuchshöhe von 1,50 Meter vorhanden sein müssten, sei als Bestandteil des Bewilligungsbescheides primärer Zweck der Förderung. Zur Auslegung des Bescheides sei nicht nur Ziffer 6.1 der Nebenbestimmungen heranzuziehen, sondern auch die in Bezug genommenen FGF und das im Betreff genannte Jahresrundschreiben. In der Zusammenschau von Ziffer 3.2.1, 3.2.8 und 3.2.9 FGF und der Anlage 1 zum Jahresrundschreiben sowie der Ziffer 6.6 des Bewilligungsbescheids ergebe sich die Kultursicherung als Förderzweck. Dieses Ziel sei auf den betreffenden Flächen nicht erreicht worden. Ermessensfehler lägen nicht vor, das Ermessen sei auf Null reduziert gewesen. Die Jahresfrist des §§ 49 Abs. 3 S. 2, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG sei gewahrt. Die Rückzahlungsanordnung einschließlich Zinsen finde ihre Grundlage in § 1 LVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 VwVfG. Randnummer 25 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hält die Klägerin daran fest, es fehle an einer Zweckverfehlung. Die Zuwendung sei vollständig für die Wiederaufforstung nach abiotischen Schäden und damit für den vorgesehenen Zweck verwandt worden. Das Gericht habe fehlerhaft den Zustand der gesicherten Kultur als Primärzweck angesehen. Nach dem Wortlaut von Ziffer 3.2.9 FGF sei das Vorliegen einer gesicherten Kultur (nur) Auszahlungsbedingung für die zweite Förderrate und nicht Rechtsgrund für das Behaltendürfen der ersten Rate. Von der Mehrheit der Zwecke sei im Wege der Auslegung aus der Sicht des Empfängers der nächstliegende im Verhalten des Empfängers angestrebte Zweck als Zuwendungszweck zu bestimmen. Wegen des möglichen Widerrufs seien hohe Anforderungen an die Bestimmtheit des Bescheides zu stellen; Unklarheiten gingen zu Lasten der Behörde. Hilfsweise macht sie geltend, der Widerruf sei ermessensfehlerhaft, da die Ursache der Zweckverfehlung – wenn überhaupt – in der Risikosphäre der Forstbehörden liege. Die Planung und Umsetzung der Maßnahme habe nämlich dem Forstamt Rennerod bzw. der Revierleitung, die durch staatliche Bedienstete ausgeübt werde, oblegen. Sie, die Klägerin, habe kein Weisungs- oder Mitspracherecht gehabt und könne keine Angaben zu Schutz- und Pflegemaßnahmen machen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. September 2019 in der berichtigten Fassung vom 21. Oktober 2019 den Bescheid vom 24. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2019 aufzuheben. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Er knüpft an seine bisherigen Ausführungen an und führt aus, Förderzweck sei nicht die reine Anpflanzung, vielmehr sollte darüber hinaus die Kultursicherung mit den entsprechenden Wuchsergebnissen gegeben sein. Dies ergebe sich im Wege der Auslegung aus dem Förderbescheid. Ziffer 3.2.9 FGF sei im Zusammenhang mit Ziffern 3.2.8 und 3.2.12 FGF sowie Ziffer 6.6. der Nebenbestimmungen zu lesen. Aus der Anlage zum Jahresrundschreiben ergebe sich, wann von einer Kultursicherung auszugehen sei. Die stichprobenartige Überprüfung habe ergeben, dass in neun Abteilungen die Kultur nicht gesichert sei; dies wiederum führe dazu, dass der Zuwendungsweck – eine stabile und leistungsfähige Waldfläche – nicht erreicht werden würde. Der Zuwendungsempfänger habe den Erfolg der Maßnahme sicherzustellen. Die staatliche Beförsterung sei unerheblich, im Übrigen seien – dies ergebe sich aus der Auskunft des Forstamts – wegen der hohen Wildbestände Schutzmaßnahmen durchaus umgesetzt worden. Ursache für den teilweisen Misserfolg seien biotische und abiotische Schäden, Wildverbiss spiele eine besondere Rolle. Randnummer 31 Der Senat hat eine amtliche Auskunft des Forstamtes Rennerod zur Durchführung der Wiederaufforstungsmaßnahmen und der Schutz- und Pflegemaßnahmen eingeholt, die unter dem 8. Juli 2020 erteilt wurde. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet; das Verwaltungsgericht hätte ihrer zulässigen Anfechtungsklage stattgeben müssen. Randnummer 34 Der Bescheid vom 24.Oktober 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren nach § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufzuheben. Randnummer 35 Der Beklagte hat den Zuwendungsbescheid vom 6. August 2009 zu Unrecht teilweise widerrufen. Damit fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für die im streitigen Bescheid gleichzeitig angeordnete anteilige Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung. Randnummer 36 I. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids findet seine Ermächtigung nicht in § 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann u.a. ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird. Randnummer 37 Zwar liegt hier ein rechtmäßiger Verwaltungsakt vor, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt (1.); jedoch ist keine zweckwidrige Verwendung der Geldleistung erfolgt (2.). Randnummer 38 1. Der Zuwendungsbescheid vom 6. August 2009 über den Zuschuss von 13.767,00 € war ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheides sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die Zuwendung der Fördersumme war auch zweckgebunden. Laut Bescheid durfte der Zuschuss nämlich nur für die in der Anlage zum Bescheid wie auch im Förderantrag aufgeführten Pflanzmaßnahmen verwendet werden. Randnummer 39 2. Es fehlt indes an einem Widerrufsgrund, denn die Klägerin hat die ihr zugewendeten Fördermittel nicht zweckwidrig verwendet. Randnummer 40 Der in dem Bescheid bestimmte Zweck im Sinne des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG ist hier – anders als der Beklagte annimmt – nicht die Sicherung der geförderten Kultur, welche nach den Erläuterungen in der Anlage zum Jahresrundschreiben wiederum voraussetzt, dass nach acht Jahren noch 75% der angepflanzten Forstpflanzen in einer Wuchshöhe von 1,50 Metern vorhanden sind; diese Sicherung ist lediglich eine weitere erwünschte Folge der Zuwendung. Als primären Zweck entnimmt der Senat dem Zuwendungsbescheid indes die unmittelbare Durchführung der Maßnahme, also das Anpflanzen in der festgelegten Art und Anzahl und nachfolgend die Durchführung der ordnungsgemäßen Schutz- und Pflegemaßnahmen (dazu a.). Diesen Zweck hat die Klägerin bei der Verwendung der Fördersumme jedoch nicht verfehlt (dazu b.). Randnummer 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.