(3)ausdrücklich ausgeführt, es sei „nicht zweifelhaft, dass es der […] nicht verboten war und ist, den Grad ‚Doktor der Wissenschaften‘ und den Titel ‚Professor‘ zu verleihen“. Es hat aber dann weiter - zu Recht - ausgeführt, dass und warum dieser Umstand im Streitfall nicht von entscheidender Relevanz ist. Wie das Landgericht zu Recht ausführlich und uneingeschränkt zutreffend dargestellt hat, reicht die Legalität der streitgegenständlichen Bezeichnungen (nach russischem Recht) nämlich gerade nicht aus, um sie in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen. Randnummer 55 Das Landgericht hat auch zu Recht keine „Auskunft der ANABIN“ zu der Behauptung des Beklagten eingeholt, dass die VEKK Moskau als private Institution nach russischem Recht staatlich anerkannt und berechtigt sei, Grade und Titel zu verleihen. Dem entsprechenden Beweisangebot des Beklagten war und ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil es sich bei der anabin nicht um eine taugliche Auskunftsperson handelt. Anabin ist vielmehr lediglich der Name einer Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland . Einer Auskunft der anabin kann daher nicht die Qualität eines eigenständigen zulässigen Beweismittels zukommen. Eine Auskunft des Trägers der Datenbank anabin - der ZAB - hat das Landgericht im Übrigen eingeholt und verwertet. Dem hier in Rede stehenden Beweisangebot des Beklagten ist damit im Ergebnis sogar nachgegangen worden. Randnummer 56 Auch dass das Landgericht davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beklagten einzuholen, dass die VEKK Moskau als private Institution nach russischem Recht staatlich anerkannt und berechtigt sei, Grade und Titel zu verleihen, ist nicht zu beanstanden. Zu einer entsprechenden Beweisaufnahme war das Landgericht nicht verpflichtet. Randnummer 57 Denn das entsprechende Beweisthema zielt auf eine Ermittlung ausländischen Rechts, hier desjenigen der Russischen Föderation. Dessen Ermittlung richtet sich nach § 293 ZPO. Randnummer 58 Danach bedürfen das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind (§ 293 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist das Gericht bei Ermittlung dieser Rechtsnormen nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt; es ist vielmehr befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen (§ 293 Satz 2 ZPO). Bei der Frage, wie das maßgebliche ausländische Recht zu ermitteln ist, ob und inwieweit also eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, steht dem Gericht mithin ein Ermessen zu (vgl. Zöller-Geimer, ZPO,
- Aufl. 2020, § 293, Rdnr. 22; MünchKomm-Prütting, ZPO,
- Aufl. 2016, § 293, Rdnr. 49, m.w.N.). Eine Verpflichtung besteht nur insoweit, als das Gericht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen muss, bis es eine sichere Rechtserkenntnis gewonnen hat (vgl. MünchKomm-Prütting, a.a.O.). Hat es dies bereits aufgrund anderer Erkenntnisquellen getan, bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht mehr (vgl. OLG München, Urteil vom
- September 2009 - 29 U 2579/09 -, juris, Rdnr. 54; Urteil vom
- Oktober 2005 - 4 UF 34/05 -, juris, Rdnr. 22). Randnummer 59 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht hier nicht zusätzlich noch sachverständig hat beraten lassen. Denn es hatte bereits anderweitig umfangreiche Ermittlungen der Rechtslage durchgeführt und so ausreichende, zuverlässige Erkenntnisse gewonnen. Weitergehende waren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht zu erwarten. Auch der Beklagte hat keine signifikanten konkreten Unterschiede zur seitens des Landgerichts ermittelten russischen Rechtslage aufgezeigt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, diese gänzlich pauschal und gänzlich substanzlos in Abrede zu stellen. Es fehlte und fehlt mithin nach wie vor an konkreten Anhaltspunkten für eine abweichende Beurteilung (vgl. insoweit auch BAG, NZA 2018, 440, 448, Rdnr. 68; OLG Frankfurt, Urteil vom
- März 1994 - 16 U 29/93 -, juris, Rdnr. 45; Saenger-Saenger, ZPO,
- Aufl. 2019, § 293, Rdnr. 21, m.w.N.). Randnummer 60 Dass das Landgericht über die Behauptung des Beklagten, die Begriffe „staatlich anerkannt“ und „legal“ bzw. „rechtmäßig“ nicht immer gesetzeskonform angewendet würden, keinen Beweis erhoben hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn eine Erheblichkeit des entsprechenden Vorbringens ist nicht erkennbar. Randnummer 61 Das Landgericht hat die von ihm zur Ermittlung des maßgeblichen russischen Rechts herangezogenen Erkenntnisquellen auch nicht unter Verstoß gegen die Verhandlungsmaxime, den Öffentlichkeitsgrundsatz und den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwertet. Denn ausweislich des Terminsprotokolls vom
- Juni 2019 waren sie sehr wohl Gegenstand der vor dem Landgericht in öffentlicher Sitzung durchgeführten mündlichen Verhandlung; Gegenbeweis insoweit hat der Beklagte schon nicht angetreten (vgl. insoweit § 165 Satz 2 ZPO und Musielak/Voit-Stadler, ZPO,
- Aufl. 2020, § 165, Rdnr. 3). Zudem hatte das Landgericht schon zuvor - mit der Terminierungsverfügung vom
- Dezember 2018 - auf die einzelnen beigezogenen Akten und den Umstand ihrer Beiziehung sowie auf verschiedene einzelne Bestandteile dieser Akten und den aus Sicht des Landgerichts maßgeblichen Inhalt dieser Aktenbestandteile hingewiesen. In Anbetracht all dessen hätte es dem Beklagten freigestanden, um Akteneinsicht nachzusuchen. Von dieser ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden Möglichkeit (vgl. insoweit BeckOK Vorwerk/Wolf-Bacher, ZPO,
- Edition, Stand:
- März 2020, § 299, Rdnr. 11, m.w.N.; MünchKomm-Prütting, ZPO,
- Aufl. 2016, § 299, Rdnr. 6, m.w.N.) hat der Beklagte indes - nach wie vor - keinen Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung des Landgerichts zur Gewährung von Akteneinsicht ohne entsprechenden Antrag bestand hingegen nicht (vgl. Maunz/Dürig-Remmert, GG, Stand:
- EL Februar 2020, Art. 103 Abs. 1, Rdnr. 87). Denn Art. 103 Abs. 1 GG garantiert der Partei - soweit hier relevant - lediglich die hinreichende Gelegenheit im Sinne einer zumutbaren Möglichkeit der Äußerung zu allem potentiell Entscheidungserheblichen (vgl. Maunz/Dürig-Remmert, a.a.O., Rdnr. 76; BeckOK Epping/Hillgruber-Radtke, GG,
- Edition, Stand:
- Dezember 2019, Art. 103, Rdnr. 11, jew. m.w.N.). Randnummer 62 Soweit der Beklagte im Übrigen die Auffassung vertritt, dass Landgericht hätte die Urteile des Berufsgerichts für Heilberufe Berlin vom
- Dezember 2014 - 90 K 7.13 T - und des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- Februar 2013 - 21 K 555/11.GI.B - nicht zitieren dürfen, weil die Entscheidungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, verhilft dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. So ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Zitierfähigkeit eines Urteils im Sinne seiner Eignung als Beleg dafür, dass die eigene Rechtsauffassung zuvor bereits von anderen Gerichten vertreten worden ist, vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abhängig sein sollte. Jedenfalls aber macht ein entsprechendes Zitat die angefochtene Entscheidung weder materiell unrichtig noch begründet es einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. Randnummer 63 Nach alledem kommt es im Übrigen auf die beklagtenseits beanstandete Feststellung des Landgerichts, dem Beklagten sei kein Forschungs- oder Lehrauftrag erteilt worden, nicht an. Denn es fehlt - wie das Landgericht mit den oben bereits ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat - auch hinsichtlich der Bezeichnung „Prof. […]“ bzw. „Prof.* […] *VEKK Moskau“ bereits an der erforderlichen Verleihungsberechtigung der „VEKK Moskau“ […]. Randnummer 64 Nicht entscheidungserheblich ist auch die Behauptung des Beklagten, er sei bis zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Verleihungsberechtigung der „VEKK Moskau“ gutgläubig gewesen. Zur Verwirklichung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (§ 3a UWG) genügt nämlich, soweit es - wie hier - den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch angeht, ein objektiv rechtswidriges Verhalten, und zwar auch dann, wenn der Tatbestand der Norm - wie etwa bei Strafvorschriften - Verschulden des Handelnden voraussetzt (vgl. BGH, GRUR 2005, 778, 779, m.w.N. - Atemtest ; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG,
- Aufl. 2020, § 3a, Rdnr. 1.84; Ebert-Weidenfeller in: Götting/Bordemann, UWG,
- Aufl. 2016, § 3a, Rdnr. 20). Mithin kann sich der Verletzer weder bei der Anwendbarkeit von § 3a UWG noch bei der entsprechenden Relevanzprüfung auf einen Rechtsirrtum berufen (vgl. BGH, GRUR 2017, 409, 412, Rdnr. 36 - Motivkontaktlinsen ; MünchKomm-Schaffert, Lauterkeitsrecht,
- Aufl. 2020, § 3a UWG, Rdnr. 103, m.w.N.; Ebert-Weidenfeller, a.a.O.). Ein nach § 3a UWG unzulässiges Verhalten liegt selbst dann vor, wenn der Handelnde von den den Gesetzesverstoß ausmachenden tatsächlichen Umständen keine Kenntnis hat (vgl. BGH, GRUR 2005, 778, 779, m.w.N. - Atemtest ; MünchKomm-Schaffert, a.a.O., Rdnr. 105). Das Vorliegen subjektiver Merkmale setzt im Übrigen - dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt - auch die maßgebliche Verbotsnorm des § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. nicht voraus. Randnummer 65 Der vorliegend beanstandete Internetauftritt stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG dar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu qualifizieren, das mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (vgl. Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG,
- Aufl. 2016, § 2, Rdnr. 49). Randnummer 66 Diese Voraussetzungen erfüllt eine Werbung wie der hier in Rede stehende Internetauftritt ohne jeden Zweifel. Denn bei ihr handelt es sich - dies liegt auf der Hand - um eine unternehmerische Maßnahme, welche gerade auf die Förderung des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, für welches geworben wird, (hier: […] GmbH ) gerichtet ist (vgl. Ullmann-Ernst, jurisPK-UWG,
- Aufl. 2016, § 2, Rdnr. 4). Randnummer 67 Auch ganz allgemein erfüllt das Führen der hier streitgegenständlichen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr den Tatbestand einer geschäftlichen Handlung im hier maßgeblichen Sinne. Denn es liegt auf der Hand, dass diese - jedenfalls auch - berufsbezogene Verhaltensweise (zumindest auch) mit der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen des Beklagten persönlich als auch der […] GmbH objektiv im Zusammenhang steht. Randnummer 68 Der hier in Rede stehende Verstoß gegen § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG Rh.-Pf. ist auch spürbar im Sinne von § 3a UWG. Denn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG,
- Aufl. 2020, § 3a, Rdnr. 1.112; Hasselblatt-Dittert, MAH Gewerblicher Rechtsschutz,
- Aufl. 2017, Teil D., § 14, Rdnr. 37, jew. m.w.N.). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Die Berechtigung zum Führen des Titels „Dr. med.“ reicht insoweit nicht. Denn zusätzliche Titel - sei es ein weiterer akademischer Grad, vor allem aber auch ein Professorentitel - heben den Beklagten gegenüber anderen Ärzten deutlich heraus und suggerieren dem potentiellen Kunden gegenüber besondere, herausragende Fachkenntnisse. Randnummer 69 Des Weiteren ist die von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nach wie vor zu bejahen. Ist es - wie hier - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung auch für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316, 1318, Rdnr. 29 - Notarielle Unterlassungserklärung ; 1997, 379, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II ; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG,
- Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 1.43, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG,
- Aufl. 2016, § 8, Rdnr. 8, m.w.N.). Diese ist beklagtenseits nicht widerlegt worden; insbesondere hat der Beklagte bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Randnummer 70 Die erstmals im Termin vor dem Senat vom
- Juni 2020 vorgebrachte Behauptung des Beklagten, er sei seit dem Spätsommer des vergangenen Jahres nicht mehr Geschäftsführer der […] GmbH , ändert daran nichts. Denn zum einen hat der Beklagte das entsprechende klägerseits - zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) - bestrittene Vorbringen nicht unter Beweis gestellt. Zum anderen ist aber auch weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich, dass der Beklagte nicht trotz seiner Abberufung als Geschäftsführer weiterhin in der hier streitgegenständlichen Art und Weise für die […] GmbH oder einen anderen Unternehmer (geschäftlich) handelt. Dies gilt umso mehr, als die hier beanstandete Verwendung der streitgegenständlichen Titel ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Anlage K1 zur Klageschrift gerade nicht explizit in der Funktion des Beklagten als Geschäftsführer der vorbezeichneten Gesellschaft, sondern vielmehr als deren „medizinische Leitung“ erfolgte. Die (damalige) Stellung des Beklagten als Geschäftsführer der […] GmbH ist mithin nicht von entscheidender Relevanz. Randnummer 71 Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Randnummer 72 Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten weiter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Zahlung von […] €. Denn Aufwendungen in entsprechender Höhe waren zur - nach dem Vorstehenden berechtigten - Abmahnung des Beklagten vom
- Mai 2017 erforderlich. Insoweit ist der Senat an die unter Ziffer IV. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils getroffenen und beklagtenseits nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 73 Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Spätestens seit Ablauf der ihr insoweit gesetzten und bis zum
- November 2018 verlängerten - mithin spätestens seit dem
- November 2018 - befindet sich die Beklagte im (Schuldner-)Verzug mit der Erfüllung der ihr gegenüber klägerseits bestehenden Zahlungsforderung. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht auf aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 76 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Einklang mit der landgerichtlichen Festsetzungsentscheidung gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 2, 43 Abs. 1 GKG auf 15.000,-- € festgesetzt. Randnummer 77 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich von den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalles geprägt.