dem TV SozSich. (Rn.67) Orientierungssatz
teile aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte erbracht wird, ist kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. (Rn.69) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 450/20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 30. April 2019, 3 Ca 227/18, Urteil
gehend BAG,
dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom
Sich erhalten werde. In dem Schreiben vom
Ablauf von drei Monaten die Leistungen für Zeiträume, die länger als drei Monate zurückliegen, entfallen." Randnummer 6 Dem vorgenannten Schreiben war als Anlage ein Merkblatt zur Überbrückungsbeihilfe beigefügt (Bl. 396, 397 d. A.). Randnummer 7 Ab dem 1. November 2007 bezog der Kläger Überbrückungsbeihilfe
dem TV SozSich. Randnummer 8 Seit dem
dem TVöD (VKA) bestimmt. In § 5 des Arbeitsvertrags ist eine Vergütung in Höhe von 500,00 EUR brutto festgelegt, die später erhöht wurde. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
deren Erhalt und Überprüfung eine eventuelle Neuberechnung bzw.
zahlung der Überbrückungsbeihilfe für den genannten Zeitraum erfolgen könne. Mit weiterem Schreiben vom 20. September 2017 (Bl. 26 d. A.) führte die Beklagte an, dass die übermittelte E-Mail der J. dafür spreche, dass der Kläger
einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entlohnt werde, und bat den Kläger nochmals um Einholung genauer Informationen darüber mit dem Hinweis, dass bis zur Klärung der Angelegenheit keine Zahlungen bzw.
zahlungen erfolgen könnten. In der Folgezeit legte der Kläger weitere Abrechnungen für die Zeit von Juli bis November 2017 mit Eingang am
zuzahlen sei, jedoch nicht zu der in dieser Zeit tatsächlich gezahlten Vergütung aus dem Beschäftigungsverhältnis mit den J., sondern fiktiv zu dem einschlägigen Tarifentgelt in Höhe von 1.402,88 EUR. Im Hinblick auf die Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum vom
Sich oder
TV AL II verfristet sei, wonach überhaupt nur Ansprüche
Februar 2017 bestehen könnten. Auch danach sei die Überbrückungsbeihilfe nur teilweise geschuldet. So gehe der Kläger in seinen Berechnungen entgegen § 4 Ziff. 3 a TV SozSich vom Tarifgehalt aus und nicht gemäß der tariflichen Regelung von der Vergütung mit den jeweiligen Erhöhungen der gesetzlichen Rente. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Erhöhungen für mehrere Jahre zu ermitteln und den richtigen Ausgangsbetrag auszurechnen. Weiterhin sei erst durch die Übergabe der von der ADD erstellten Abrechnung überhaupt klar geworden, für welche Monate die in der Summe an sich unstreitigen Beträge von der Beklagten bezahlt worden seien. Aus den vorgelegten Abrechnungen seien als Ausgangspunkt die von der Beklagten bzw. der ADD "anerkannten" bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Bruttobeträge mit Berücksichtigung der Rentenerhöhungen bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe zu entnehmen. Dementsprechend liege ein schlüssiger Vortrag für die abgerechneten Monate Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, Dezember 2017 und Januar 2018 vor. Entgegen der Annahme der Beklagten sei jedoch nicht ein "fiktives" Einkommen
dem TVöD abzuziehen. Der TV SozSich lege den Arbeitnehmern, die Überbrückungsbeihilfe begehrten, keine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Arbeitskraft auf. Der Arbeitsvertrag mit den J. sei auch nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass sich alles einschließlich der Eingruppierung
dem TVöD richte. Vielmehr sei hinsichtlich der Vergütung eine wirksame Individualabrede getroffen worden. Mithin sei nur der tatsächlich bei den J. erzielte Betrag anzurechnen und nicht ein fiktives Tarifeinkommen. Randnummer 19 Bei der Berechnung der zuerkannten Beträge hat das Arbeitsgericht die in den betreffenden Monaten (Zahlungsmonat) jeweils abgerechnete und ausgezahlte Überbrückungsbeihilfe nicht dem jeweils vorhergehenden Monat (Leistungsmonat), sondern dem in der Abrechnung bezeichneten Monat (= Zahlungsmonat) zugeordnet.
seinen Berechnungen hat es danach für Juni 2017 einen Restbetrag von 477,79 EUR brutto, für Juli 2017 einen Restbetrag von 477,79 EUR brutto, für Oktober 2017 einen Restbetrag von 1.258,87 EUR brutto, für November 2017 keinen Restbetrag, für Dezember 2017 einen Restbetrag in Höhe von 974,53 EUR brutto und für Januar 2018 einen Restbetrag in Höhe von 720,83 EUR brutto errechnet. In Bezug auf die Monate August und September 2017 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger mangels rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe
Sich habe. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 21 Gegen das ihm am
dem angekündigten Berufungsantrag geltend gemacht, während er für die übrigen Leistungsmonate über die vom Arbeitsgericht zuerkannten Beträge hinaus (zunächst) keine weiteren Ansprüche geltend gemacht hat. Die Beklagte hat
antragsgemäßer Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum
dem im Termin vom
Einstellung der Überbrückungsbeihilfe im Oktober 2014 in der Folgezeit nicht schriftlich zur Vorlage der ausgefüllten Antragsformulare und Lohnbescheinigungen der J. aufgefordert. Zudem könne sich die Beklagte
BGB nicht auf einen Ausschluss der Ansprüche
Sich berufen.
dem die Beklagte bis zu der mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 erfolgten Einstellung der Überbrückungsbeihilfe seit 2007 über einen Zeitraum von nahezu sieben Jahren Überbrückungsbeihilfe vorbehaltlos in Kenntnis der arbeitsvertraglichen Bedingungen unter Ansatz der von ihm mitgeteilten Verdienste bei den J. gezahlt habe, sei die Einstellung zunächst auf ein rechtsmissbräuchliches Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis mit den J. gestützt worden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Dezember 2007 und
zwischenzeitlicher Vorlage der zur Abrechnung benötigten Unterlagen habe sich die Beklagte auf einen Ausschluss
Sich berufen, was als treuwidrig ("venire contra factum proprium") zu bewerten sei. Während bei der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe entsprechend den Hinweisen der Beklagten dergestalt verfahren worden sei, dass mit der Abrechnung der Überbrückungsbeihilfe für den jeweiligen Vormonat jeweils nur ein Antragsformular für die Beantragung der Überbrückungsbeihilfe für den laufenden Monat übersandt worden sei, habe die Beklagte mit Schreiben vom
der Einstellung der Überbrückungsbeihilfe wegen eines angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eben diese Frage rechtlich zu prüfen sowie zu klären sei und bis dahin in Anbetracht der eingestellten Überbrückungsbeihilfe ein weiteres Sich-Bemühen um Antragsformulare sinnlos sein würde. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts komme eine Anwendung der Ausschlussfristen des § 49 TV AL II auf Leistungen
dem TV SozSich nicht in Betracht. Bei den streitgegenständlichen Ansprüchen aus dem TV SozSich handele es sich nicht um Ansprüche aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften, sondern um Ansprüche aus einem gesonderten Tarifvertrag mit gesonderten Voraussetzungen, die zudem erst
Beendigung des vormaligen Arbeitsverhältnisses überhaupt entstehen könnten. Für Leistungen
dem TV SozSich werden nicht nur die Anwendbarkeit des TV AL II vorausgesetzt, sondern weitergehend u.a. das Vorliegen einer Beschäftigung mit einer bestimmten Wochenstundenanzahl. Zudem sehe der TV SozSich eigene Ausschlussfristen für die in ihm geregelten Ansprüche vor, so dass es einer weiteren Ausschlussklausel aus einem zu einem früheren Zeitpunkt anwendbaren Tarifvertrag nicht bedürfe. Auch wenn er versehentlich von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei, hätte das Arbeitsgericht die Berechnung von Amts wegen selbst vornehmen müssen. Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Herrn W. von der ADD vom 18. Februar 2008 und ein Merkblatt zum TV SozSich berufe, so genüge dies seiner Ansicht
nicht für die Anwendbarkeit der Verfallklausel. Bei tarifkonformer Auslegung könne die schriftliche Aufforderung erst dann erfolgen, wenn er seiner Pflicht zur Vorlage der benötigten Unterlagen nicht
gekommen sei. Das Schreiben vom
, solle die Verfallklausel greifen, wobei dann aber zum endgültigen Verfall die schriftliche Aufforderung erforderlich sei. Die Beklagte habe ihn von der weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten bzw. zu erkennen gegeben, dass sie derzeit nicht erfüllt würden. Durch die Begründung, dies läge an einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung, sei bei ihm zumindest konkludent der Eindruck erweckt worden, dass sich die Beklagte auch bei zukünftiger Geltendmachung und Klärung allenfalls auf dieses Missverhältnis und nicht auf eine Verfallfrist berufen werde. Er schließe sich insoweit der Auffassung der Beklagten an, als die in den Abrechnungen des Drittarbeitgebers ausgewiesenen Umlagen und Zusatzbeiträge zur ZVK als Vergütung bei der Anrechnung des Dritteinkommens zu berücksichtigen und auf die Leistungen
dem TV SozSich anzurechnen seien. Weiterhin sei unstreitig zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den Abrechnungen der Beklagten aufgeführten Monatsangaben um die jeweiligen Zahlungsmonate handele, während in den Abrechnungen selbst jeweils die Leistungen des jeweiligen Vormonats abgerechnet würden. Dementsprechend habe er die Berechnung der zuletzt geltend gemachten Klageforderung in Höhe von 137.081,24 EUR brutto abzüglich des gezahlten Betrags von 24.130,37 EUR brutto (= 112.950,87 EUR brutto) angepasst; wegen der zuletzt vom Kläger vorgenommenen Berechnung seiner Klageforderung wird auf die im Schriftsatz vom
Ablauf von drei Monaten die Leistung für Zeiträume, die länger als drei Monate zurücklägen, entfielen. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie auf die Übersendung der Einkommensnachweise verzichte. Vielmehr sei der Kläger zuvor noch mit Schreiben vom
Sich erfüllt. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass die Aufforderung in Schriftform erfolgen müsse, so genüge zwar die Übersendung des Merkblattes tatsächlich nicht. Ausreichend sei aber die Information im Schreiben vom 18. Februar 2008 gewesen. Sie sei nicht verpflichtet, einen Bezieher von Überbrückungsbeihilfe, der nur ganz unregelmäßig seine Gehaltsabrechnungen übersende, jedes Mal - also monatlich - erneut vor Ablauf der Dreimonatsfrist darüber zu informieren, dass er
den tarifvertraglichen Bestimmungen unter konkreter Nennung eines Monatsnamens doch bitte die Gehaltsabrechnung des Drittarbeitgebers einreichen möge. Die einmalige Information zur Vorlagepflicht genüge. Mehr verlange der Tarifvertrag
Sich nicht. Ausgehend vom Wortlaut der tariflichen Regelung stehe dem auf Seiten des ehemaligen Arbeitnehmers verwandten Plural ("Leistungen" bzw. "Unterlagen") der Satzteil "trotz schriftlicher Aufforderung" entgegen, also eine Formulierung im Singular. Im Hinblick darauf, dass der Wortlaut nicht zwingend eindeutig sei, komme es für die Auslegung auf den Sinn und Zweck an. Danach mache es keinen Sinn, dass die auszahlende Behörde dem ehemaligen Beschäftigten jeden Monat hinterherlaufen und ihn informieren müsse, dass dieser die Unterlagen einreiche, um Überbrückungsbeihilfe zu erhalten. Im Hinblick darauf, dass der Erhalt von Überbrückungsbeihilfe im originären Interesse des ehemaligen Arbeitnehmers liege, sei die Verantwortung für die Einreichung der Unterlagen seiner Sphäre zuzurechnen. Eine dauernde Pflicht, ihn daran zu erinnern, sei also sinnwidrig. Derjenige, der über die Abgabepflicht schriftlich informiert worden sei, aber gleichwohl wissentlich die notwendigen Unterlagen nicht einreiche, der müsse
Sinn und Zweck nicht monatlich neu belehrt werden. Der Kläger habe die Pflicht gekannt, die Unterlagen einzureichen, und habe es gleichwohl unterlassen. Es wäre sinnwidrig, hier nochmals eine Belehrungspflicht der auszuzahlenden Behörde tariflich zu verlangen. Anderenfalls müsste die ADD in Anbetracht der hohen Anforderungen zur Darlegungs- und Beweislast alle Aufforderungsschreiben monatlich zumindest per Einwurf-Einschreiben versenden, was eine für die Praxis völlig unbrauchbare Lösung sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Regelung des § 8 Ziff. 3 TV SozSich derart hohe bürokratische Hürden habe, dass sie faktisch unanwendbar sei und damit leerlaufe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ihr Verhalten auch nicht als treuwidrig zu bewerten. Sie habe durch ihr Verhalten keinen Vertrauenstatbestand beim Kläger dahingehend begründet, dass sie sich nicht auf § 8 Ziff. 3 TV SozSich oder § 49 TV AL II berufen werde. Allein aus der Ablehnung der Überbrückungsbeihilfe
2014 wegen eines Missverhältnisses zwischen der Höhe der Überbrückungsbeihilfe und dem Drittarbeitsverdienst folge kein Vertrauenstatbestand, dass sie sich nicht auch auf andere Ablehnungsgründe stützen würde. Soweit der Kläger angeführt habe, dass sie keine Antragsformulare mehr übersandt habe, sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die im Internet barrierefrei abrufbaren Antragsformulare herunterzuladen. Entgegen der Auffassung des Klägers greife auch die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, dass die Ansprüche aus dem TV SozSich nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen würden. Die Geltung des Tarifvertrages folge unmittelbar und ausschließlich aus dem Arbeitsverhältnis. Ohne eine entsprechende arbeitsvertragliche Grundlage bestünde gar kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. Die in § 49 TV AL II verwandte Formulierung "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" sei nicht eng auszulegen, sondern umfasse alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis hätten. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe sei wie eine Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge ein
gelagerter Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis und sei konsequenterweise auch vom Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vor der Arbeitsgerichtsbarkeit und nicht etwa vor der Sozial- oder ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden. Dafür spreche auch der historische Wille der Tarifvertragsparteien. § 49 TV AL II sei durch den
forderungen zu dienen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger über Jahre seine Ansprüche nicht verfolgt habe, sei sie davon ausgegangen, dass der Kläger die von ihr geäußerte Rechtsauffassung teile, so dass Haushaltsmittel für den vorliegenden Fall natürlich nicht zurückgestellt worden seien. Anders als in der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - differenziere die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II nicht mehr
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
dem die Tarifvertragsparteien bewusst eine andere sprachliche Formulierung gewählt hätten. Soweit der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf abstelle, dass tarifliche Ausschlussfristen sich nur dann auf Ruhegeldraten beziehen würden, wenn die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen würden, könne diese Rechtsprechung für die Auslegung des § 49 TV AL II nicht herangezogen werden, weil die betriebliche Altersversorgung bei den Stationierungsstreitkräften
Anerkannt sei aber, dass für andere, dem Beschäftigungsverhältnis
gelagerte Ansprüche (wie z. B. Sterbegeldzahlungen, Abfindungsanspruch
G) die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II uneingeschränkt Anwendung finde. Soweit der Kläger die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe ab dem Leistungsmonat November 2014 begehre, wende sie die Einrede der Verjährung ein. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für November 2014 - fällig im Dezember 2014 - sei verjährt. Hinsichtlich des vom Arbeitsgerichts ausgeurteilten Betrags von 4.387,60 EUR ergebe die Summe der einzelnen, zugesprochenen Teilbeträge nicht den ausgeurteilten Betrag. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dahingehend zu verstehen, dass es zulässig sei, im kollusiven Zusammenspiel zwischen Bezieher der Überbrückungsbeihilfe und Drittarbeitgeber ein bewusst zu niedriges Arbeitsentgelt anzusetzen. Sie habe gerügt, dass dem Kläger ein Anspruch auf das tarifliche Entgelt zugestanden hätte, der Kläger diesen aber bewusst nicht geltend gemacht habe. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend den tariflichen Bestimmungen des TVöD (VKA), der bereits aus dem Arbeitsvertrag selbst, aber auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot des 4 Abs. 1 TzBfG folge. § 2 des Arbeitsvertrages verweise ohne jegliche Einschränkungen auf den TVöD (VKA). Die Entgeltabrede in § 5 des Arbeitsvertrages sei insoweit intransparent
BfG. Sie habe vorgetragen, dass die J. ihre Gehälter
dem TVöD (VKA) zahlen würden. Während Vollzeitbeschäftigte also ein tarifliches Gehalt erhielten, habe der Kläger als Teilzeitbeschäftigter stets signifikant unter dem Tarifgehalt verdient. Darüber hinaus steht dem Kläger
dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf das Entgelt zu, welches der Arbeitgeber seinen übrigen Arbeitnehmern zahle. Sie gehe davon aus, dass es dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er eine untertarifliche Leistung erhalten habe und er hinsichtlich der Vergütung schlechter als die anderen Arbeitnehmer der Drittarbeitgeberin gestellt worden sei. Der Kläger habe aber kein Interesse an einem höheren Verdienst gehabt, weil ihm die Differenz durch sie ausgeglichen worden sei. Als sie im Jahr 2014 die Einstellung der Zahlungen angekündigt habe, sei die Vergütung des Klägers von 566,21 EUR monatlich sprunghaft auf 812,52 EUR erhöht worden. Ein Bezieher von Überbrückungsbeihilfe sei verpflichtet, seine Ansprüche, die er gegen einen Drittarbeitgeber habe, auch geltend zu machen. Soweit er dabei Vergütungsansprüche, die ihm zustünden, fahrlässig nicht erkenne oder die Durchsetzung eines solchen Anspruches als sehr risikobehaftet anzusehen sei, könne auch ihrer Ansicht
keine fiktive Anrechnung dieses höheren Verdienstes erfolgen. Anders sehe es aber aus, wenn ein Bezieher von Überbrückungsbeihilfe im kollusiven Verhalten mit dem Drittarbeitgeber sich damit zufrieden gebe, gerade keinen tariflichen Entgeltanspruch zu erhalten. So verhalte es sich im vorliegenden Rechtsstreit ihrer Ansicht
. Gleichzustellen sei einem kollusiven Verhalten überdies, wenn ein Bezieher von Überbrückungsbeihilfe in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise auf Entgeltansprüche verzichte. Dies sei der Fall, wenn ohne fundierte Rechtskenntnisse erkennbar sei, dass einem Arbeitnehmer in einem Drittarbeitsverhältnis Vergütungsansprüche zustünden, die der Arbeitnehmer nicht geltend mache. Dem Kläger stehe ihrer Auffassung
bereits
seinem Arbeitsvertrag, zumindest aber
BfG ein Anspruch auf die tarifliche Vergütung gemäß der Entgelttabelle des TVöD (VKA) zu. Diesen tariflichen Verdienst habe sich der Kläger als Verdienst im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung anrechnen zu lassen. Hierfür spreche auch der Rechtsgedanke des § 162 BGB. Bei der Auslegung des TV SozSich sei der Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe, einen Ausgleich für Einkommenseinbußen zu leisten, zu beachten. Diese Einkommenseinbußen müssten real vorliegen und nicht durch ein kollusives Verhalten erst künstlich erzeugt sein, weil dann keine
teile am Arbeitsmarkt ausgeglichen, sondern dem Drittarbeitgeber nur ein nicht zu rechtfertigender Wettbewerbsvorteil eingeräumt werde. Auffallend sei, dass immer noch unklar sei, welche Tätigkeit der Kläger verrichtet habe. Während er
dem schriftlichen Arbeitsvertrag Montagearbeiter gewesen sei, folge aus der Bestätigung der Drittarbeitgeberin, dass er "Aushilfsfahrer" gewesen sei. Als Montagearbeiter wäre der Kläger entsprechend der Anlage 1 zum TVöD-B (VKA) in die Entgeltgruppe E 3 einzugruppieren. Je
konkreter Tätigkeit als Fahrer könne dies auch für eine Fahrertätigkeit gelten. Es hätte dem Kläger obliegen, substantiiert darzulegen, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit nicht ausgeübt worden sei und welche Tätigkeit er tatsächlich ausgeübt habe und diese näher zu beschreiben. Randnummer 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten im Wesentlichen unbegründet ist. Die geltend gemachten Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe für die streitgegenständlichen Leistungsmonate von November 2014 bis Januar 2018 sind in Höhe von insgesamt 109.225,57 EUR brutto begründet. Randnummer 35 I. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erst
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden; anderenfalls erweist sich die Berufung hinsichtlich des erweiterten Teils als unzulässig ( vgl. BGH
zwischenzeitlicher Vorlage der Unterlagen erstmals mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 auf die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich berufen, worin ein widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") liege. Das Arbeitsgericht habe damit die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verkannt, soweit es von einem Ausschluss der Ansprüche
Sich ausgehe. Der ordnungsgemäß begründete Berufungsangriff des Klägers, der die erstmals mit Schreiben vom
Sich einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2014 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 109.225,57 EUR brutto. Randnummer 44 a) Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV SozSich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich sind unstreitig erfüllt.
Sich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt
der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 24. September 2009 bei den J. mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden beschäftigt und hat aus dieser anderweitigen Beschäftigung i.S.d. Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich das in Leistungsmonaten von November 2014 bis Januar 2018 jeweils abgerechnete Arbeitsentgelt gemäß den vorgelegten Abrechnungen erzielt. Randnummer 45 b)
Sich ist Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziff. 1 a) die tarifvertragliche Grundvergütung
1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zum
Sich ist die Bemessungsgrundlage in den dem Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahren jeweils um den v.H.-Satz zu erhöhen, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage durch Gesetz angepasst werden. Danach hat der Kläger im Berufungsverfahren die von ihm für den jeweiligen Leistungsmonat angegebene Bruttobemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der jeweiligen Rentenerhöhungen zutreffend errechnet, was auch die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung eingeräumt hat. Randnummer 46 Gemäß § 4 Ziff. 4 TV SozSich beträgt die Überbrückungsbeihilfe vom
dem TVöD (VKA) bestimmt. Die Vergütung des Klägers ist aber in § 5 des Arbeitsvertrages gesondert vereinbart und im Zeitpunkt der Einstellung auf 500,00 EUR brutto monatlich festgelegt worden. Danach hat der Kläger
seinem Arbeitsvertrag mit den J. vom 24. September 2009 keinen vertraglichen Anspruch auf die tarifliche Vergütung gemäß der Entgelttabelle des TVöD (VKA), sondern lediglich auf diejenige Bruttomonatsvergütung, die in § 5 des Arbeitsvertrages ausdrücklich und eindeutig vereinbart und in der Folgezeit gemäß den vorgelegten Abrechnungen entsprechend erhöht worden ist. Mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit besteht kein Anspruch des Klägers gegen die J. auf Zahlung einer (höheren) tariflichen Vergütung. Einer Unterschreitung des jeweils
dem Mindestlohngesetz ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden Mindestlohns liegt im Streitfall nicht vor. Randnummer 55 b) Hinreichende Anhaltspunkte für ihre Annahme, dass dem Kläger
BfG und aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf ein höheres (Tarif-)Gehalt zugestanden haben soll, das er im kollusiven Zusammenwirken mit den J. nicht geltend gemacht bzw. auf das er in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verzichtet habe, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Kläger hat vorgetragen, dass er bei den J. überwiegend als Fahrer beschäftigt gewesen sei. Wie die Beklagte selbst ausgeführt hat, haben die J., die Dienstleistungen für behinderte Menschen im Bereich der Pflege und Betreuung erbringen, dem Kläger in einer E-Mail bescheinigt, er sei "Aushilfsfahrer". Aus dem Vortrag der für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich bereits nicht entnehmen, ob und ggf. welche Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit zu einem höheren Tariflohn bei den J. beschäftigt gewesen sein sollen. Jedenfalls rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten nicht den Schluss, dass der Kläger auf ihm zustehende Entgeltansprüche
BfG oder
dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz "in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise" verzichtet bzw. im kollusiven Zusammenwirken mit den J. ihm zustehende Arbeitsentgeltansprüche nicht geltend gemacht habe. Selbst wenn die J. ihren Arbeitnehmern üblicherweise Tariflöhne
den Bestimmungen des TVöD (VKA), auf den in § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers mit den J. vom 24. September 2009 verwiesen wird, zahlen sollten, besagt das nicht, dass dem Kläger entgegen seinem Vortrag bewusst war oder für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass ihm ggf. ein Anspruch auf ein höheres Tarifgehalt
BfG oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zusteht. Randnummer 56 Im Streitfall kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der ihm von den J. angebotenen Vergütung zufriedengegeben hat. Die Tarifvertragsparteien haben sich bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts entschieden. Randnummer 57 Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen
teile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt. Diese Anreizwirkung des § 4 TV SozSich entfaltet sich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Damit wird deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 b TV SozSich vornehmen. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch
Sich bestehen nicht. Die Tarifvertragsparteien haben zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt, gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft. An diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung sind die Gerichte gebunden ( BAG
Sich verpflichtet, der zahlenden Behörde die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen
vorstehender Ziff. 2 a trotz schriftlicher Aufforderung nicht
, so stehen ihm Leistungen
diesem Tarifvertrag für die Zeiten nicht zu, für die er seine
weispflicht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erfüllt (§ 8 Ziff. 3 TV SozSich). Randnummer 62 Danach ist eine schriftliche Aufforderung der Beklagten unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Anspruchsausschluss überhaupt eintreten kann ( BAG
Ablauf von drei Monaten die Leistungen für Zeiträume, die länger als drei Monate zurückliegen, entfallen. Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob die mit der Gewährung der Überbrückungsbeihilfe verbundene schriftliche Aufforderung zur monatlichen Vorlage der zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen zum Ingangsetzen der Dreimonatsfrist
Sich in der Regel genügt, ohne dass es hierfür einer monatlichen schriftlichen Wiederholung der Aufforderung bedarf. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Schreiben der Beklagten anlässlich der Gewährung der Überbrückungsbeihilfe eine grundsätzlich ausreichende schriftliche Aufforderung i.S.v. § 8 Ziff. 3 TV SozSich beinhaltet, ist diese Aufforderung jedenfalls
der mit Schreiben vom
ihrer schriftlichen Mitteilung gegenüber dem Antragsteller einstellt und damit erklärt, dass sie ohnehin keine Überbrückungsbeilhilfe mehr zahlen wird. Randnummer 63 Die Beklagte hat erstmals mit Schreiben vom
dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes aufgefordert. Im Schreiben der Beklagten vom 20. September 2017 heißt es, dass bis zur Klärung der Angelegenheit keine Zahlungen bzw.
zahlungen erfolgen könnten. Randnummer 64 Danach ist eine schriftliche Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen mit ihrem Schreiben vom
gekommen ist. Für die Zeit danach hat die Beklagte zunächst um die Einholung anderer Informationen in Bezug auf eine Vergütung
dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gebeten und dem Kläger mitgeteilt, dass bis zur Klärung der Angelegenheit keine Zahlungen bzw.
zahlungen erfolgen könnten. Im Hinblick darauf, dass
den Schreiben der Beklagten
Vorlage der angeforderten Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen für die Zeit bis Juni 2017 die Entscheidung über eine erneute Zahlung bzw.
zahlung der Überbrückungsbeihilfe "bis zur Klärung der Angelegenheit" bzw. bis zum Erhalt der weiteren zur Überprüfung erbetenen Informationen zurückgestellt werden sollte, lag noch keine schriftliche Aufforderung zur monatlichen Vorlage auch der Einkommensnachweise und Entgeltabrechnungen für die Zeit ab Juli 2017 vor. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juli und August 2017 ist mithin nicht aufgrund der erst am 8. Dezember 2017 erfolgten Vorlage der Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Juli bis November 2017 ausgeschlossen. Randnummer 65 Jedenfalls kann sich die Beklagte
der mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 erfolgten Einstellung der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe
BGB nicht darauf berufen, dass der Kläger die zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Randnummer 66 Die Berufung auf die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich stellt dann eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden ist. Im Streitfall bezieht sich die Ausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich hinsichtlich der zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen nicht auf eine Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe, sondern auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Leistung. Im Hinblick darauf, dass sich die in § 8 Ziff. 2 a TV SozSich festgelegte Verpflichtung vorliegend auf die zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen bezieht und damit einen
Sich bestehenden Anspruch dem Grunde
voraussetzt, wird der Arbeitnehmer von der Einhaltung der Dreimonatsfrist abgehalten, wenn die Beklagte - wie hier mit ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2014 - die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe einstellt und damit zum Ausdruck bringt, dass sie ohnehin keine weiteren Zahlungen der Überbrückungsbeihilfe mehr leisten werde. Der Kläger durfte
dem Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2014 davon ausgehen, dass er keine Unterlagen mehr zur Berechnung der Leistung vorzulegen hat, solange die Beklagte eine weitere Leistungserbringung ablehnt und damit von ihm auch keine weitere Mitwirkung bei der Berechnung der Leistung mehr verlangt.
der Einstellung der Leistung ist eine schriftliche Aufforderung durch die Beklagte erstmals mit Schreiben vom
gekommen ist, was die Beklagte ihm mit Schreiben vom
BGB nicht auf einen Anspruchsausschluss wegen nicht rechtzeitiger Vorlage von Unterlagen berufen, die sie zur Berechnung der Leistung benötigt, deren weitere Erbringung sie zuvor abgelehnt hatte. Im vorliegenden Fall setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten, wenn sie zunächst mit der Einstellung der Leistung zum Ausdruck bringt, dass sie keine Unterlagen mehr zur deren Berechnung benötige und damit den Kläger zur Untätigkeit veranlasst und dann, indem sie den Verfall geltend macht, aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ableiten will. Randnummer 67 b) Die in § 49 TV AL II geregelte Ausschlussfrist gilt für die Klageansprüche nicht. Randnummer 68
TV AL II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden. Diese Ausschlussfrist findet auf die streitgegenständlichen Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe
dem TV SozSich keine Anwendung. Randnummer 69 Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II erfasst lediglich "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", nicht aber Ansprüche in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis. Wie bereits ausgeführt, ist die Überbrückungsbeihilfe eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen
teile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden ( BAG
teile aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte erbracht wird, ist kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Randnummer 70 Nichts anderes folgt aus den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 9. September 2019, wonach der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe "wie eine Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge ein
gelagerter Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis" sei. Randnummer 71 Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine tarifliche Ausschlussklausel sich nur dann auf Ruhegeldraten bezieht, wenn die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen. Ausschlussklauseln haben den Zweck, im Arbeitsverhältnis fortwährend entstehende und zu erfüllende Ansprüche schnell erlöschen zu lassen.
Ablauf längerer Fristen ist im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass eine Arbeitsvertragspartei noch auf abgeschlossene Vorgänge zurückkommt. Hinzu kommt, dass oft weit zurückliegende Umstände nicht mehr aufgeklärt werden können. Diese Zielsetzung trifft auf Ruhegeldansprüche nicht zu. Deren Entstehungsvoraussetzungen werden vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Liegen diese einmal vor, so stehen auch die einzelnen Raten fest und unterliegen nur noch in beschränktem Umfang der Änderung. Ein Bedürfnis, Ansprüche auf diese Ruhegeldraten kurzfristig erlöschen zu lassen, besteht daher nicht. Diese Erwägungen hat der
den Ausführungen der Beklagten fielen Ansprüche aus dem TV SozSich
der bis zum
Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
Satz 2 BGB frühestens drei Monate
dem Ende der Hemmung ein. Randnummer 75 Unter Vergleichsverhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB ist grundsätzlich jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zu verstehen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein ( BAG
Eingang der vollständigen Unterlagen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkomme. Auch aufgrund der
folgenden Schreiben der Beklagten vom
zahlung in geringerer Höhe mitgeteilt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte die Fortsetzung der Verhandlungen in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe verweigert i.S.d. § 203 Satz 1 BGB. Die am
dem Ende der Hemmung eintreten kann, in jedem Fall rechtzeitig erfolgt und hat zur Hemmung der Verjährung
1 Nr. 1 BGB geführt. Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Ende Dezember 2014 fällige Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für den Leistungsmonat November 2014 nicht verjährt. Randnummer 77 5. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB. Randnummer 78 Im Hinblick darauf, dass die Überbrückungsbeihilfe
Sich zum Ende eines Monats für den vorherigen Monat gezahlt wird und damit zum Ende des auf den jeweiligen Leistungsmonat folgenden (Zahlungs-)Monats fällig war, kann der Kläger die geltend gemachten Zinsen jeweils ab dem 1. des darauffolgenden Monats verlangen. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 80 Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.