Kompetenz zur Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten Leitsatz Die Kompetenz zur Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten gehört auch nach der Föderalismusreform I weiterhin zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße)
(275)). Randnummer 32 Wie der Kläger zutreffend darlegt, ist zwar unter anderem das Recht der Gaststätten seit der Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 vom Recht der Wirtschaft ausgenommen. Die Frage der Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten gehört indes nicht zum Recht der Gaststätten. Randnummer 33 Im Grundgesetz selbst wird der Begriff der Gaststätte nicht explizit geregelt. Für die Zuweisung einer Gesetzgebungsmaterie an Bund respektive Länder ist der Begriff des Rechts der Gaststätten daher anhand des Wortlauts, historisch und systematisch und mit Blick auf den Normzweck auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 –, NJW 2004, 50). Randnummer 34 Im Hinblick auf den Wortlaut ist bei verständiger Auslegung ein Rückgriff auf die einfachgesetzliche Definition des § 1 Abs. 1 GastG angezeigt (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck/Oeter, 7. Aufl. 2018, GG, Art. 74, Rn. 91 m.w.N; einschränkend BeckOK GG/Seiler, 44. Ed. 15. Mai 2020, GG, Art. 74, Rn. 44.2). Danach betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft). Bereits im Hinblick darauf wird deutlich, dass das Recht der Gaststätten nicht alle Umstände umfasst, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gaststätte bestehen. Vielmehr bezieht sich das Recht der Gaststätten ausschließlich auf die unmittelbar und originär mit dem eigentlichen Zweck einer Gaststätte in Verbindung stehenden Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen. Dies sind insbesondere das Anbieten von Speisen und Getränken bzw. die Möglichkeit zum örtlichen Verzehr, nicht jedoch das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten. Randnummer 35 Für dieses Ergebnis spricht auch die historische Auslegung. In der Erkenntnis, dass eine wirksame polizeiliche Bekämpfung der Glücksspielapparate nicht möglich ist, wurde bereits im Jahre 1928 in dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Titel II bis V der Gewerbeordnung für das gewerbliche Aufstellen von Spielen und Spieleinrichtungen, die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, eine Genehmigungspflicht vorgesehen (Landmann/Rohmer GewO, GewO vor § 33c, Rn. 1, beck-online). Dieses Gesetz trat erstmals am 1. April 1934 in Kraft. Dabei wurde die Regulierung der Geldspielgeräte in der Gewerbeordnung verortet und nicht etwa im Gaststättengesetz geregelt, welches bereits 1930 aus der Gewerbeordnung und damit dem allgemeinen Gewerberecht herausgelöst worden war. Randnummer 36 Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich durch die Herausnahme des Rechts der Gaststätten aus dem Recht der Wirtschaft im Rahmen der Föderalismusreform I an dieser Einordnung etwas geändert hat. Zum einen lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien dafür kein Anhaltspunkt entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/813). Zum anderen ist – wie dargelegt – das Gaststättenrecht (anders als das Recht der Spielhallen) historisch gewachsen und stellte sich aus Sicht des verfassungsändernden Gesetzgebers als weitgehend abgeschlossener Normkomplex dar. Randnummer 37 Es ist auch in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt, das Recht der Spielhallen bei der Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz anders zu behandeln als das Recht des Aufstellens von Geldspielautomaten in Gaststätten. Denn der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern – wie bereits ausgeführt – im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris, Rn. 75 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1991 – 1 B 174.90–, NVwZ-RR 1991, 403, 404), so dass sich auch insoweit eine unterschiedliche Gefährlichkeit ergibt. Randnummer 38 2. Randnummer 39
- a)Soweit der Kläger für seine gegenteilige Rechtsauffassung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12) bemüht, vermag dies eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn die Festlegung von Höchstgerätezahlen für Spielhallen steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle. Hingegen betrifft das Recht der Geldspielgeräte weder einen gaststättenspezifischen Aspekt noch bildet es eine dem Gaststättenrecht unterfallende Materie. Die vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründe, aus denen eine normativ-rezeptive Beschränkung der Landeskompetenz auf den Regelungsbereich des § 33i GewO im Hinblick auf Spielhallen abgelehnt wird, führen daher nicht dazu, dass die Frage der Höchstanzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten dem Recht der Gaststätten unterfallen müsste. Randnummer 40 Die Aufstellung von Geldspielgeräten findet zwar u.a. in den Räumlichkeiten der Gaststätten statt. Dadurch wird die zugelassene Höchstzahl von Geldspielautomaten allerdings nicht – anders als beim Spielhallenrecht – zu einem spezifisch gaststättenrechtlichen Aspekt. Vielmehr tritt hier ein anderes Rechtsgebiet – nämlich das der Geldspielgeräte – zu dem Komplex des Gaststättenrechts hinzu, wie es etwa beim Recht der Arbeitnehmer oder dem Steuerrecht ebenfalls der Fall ist. Randnummer 41
- b)Die Ansicht des Klägers, das Aufstellen von Geldspielgeräten sei in Gaststätten „durchaus typisch“, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie das Argument, in Spielhallen seien nur etwas mehr als doppelt so viele Geldspielautomaten wie in Gaststätten aufgestellt. Denn die zugelassene Anzahl von Geldspielgeräten, stellt – wie ausgeführt – nicht eine spezifisch gaststättenrechtliche Materie, sondern vielmehr einen hinzutretenden gewerberechtlichen Komplex dar. Randnummer 42
- c)Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass auch das Bundesverfassungsgericht im vom Kläger bemühten Beschluss vom 7. März 2017 (a.a.O, Rn. 175) offenbar keine durchgreifenden Zweifel an der fortbestehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezüglich der Festlegung von Höchstzahlen für Geldspielgeräte im Gaststättenbereich hatte, indem es feststellte: Randnummer 43 „Hinzu kommt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV höchstens drei, ab dem 10. November 2019 nur noch zwei Geldspielgeräte je Gaststätte aufgestellt werden dürfen (vgl. Art. 5 Nr. 1 Sechste Verordnung zur Reform der Spielverordnung vom 4. November 2014, BGBl I S. 1678 <1682>). Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund der geringeren Verfügbarkeit des Glücksspiels deutlich geringer als in Spielhallen und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle.“ Randnummer 44
- d)Nicht durchzudringen vermag der Kläger ferner mit dem Argument, dass es sich bei Gaststätten und Spielhallen in gleicher Weise um Gewerbebetriebe handele, welche an ihrem konkreten Standort an spezifische Voraussetzungen gebunden seien und der grundgesetzändernde Gesetzgeber derartige Sachverhalte mit Regionalbezug in die eigenständige Gestaltungsbefugnis der Länder habe übertragen wollen. Ein derartiger besonderer, begrenzt räumlicher bzw. regionaler Bezug ist in Bezug auf Geldspielautomaten in Gaststätten nicht erkennbar. Vielmehr besteht der Zweck der Beschränkung von Geldspielgeräten in Gaststätten, insbesondere der Schutz der Kunden, die nur das originäre Angebot der Gaststätten wahrnehmen möchten, vor den typischen Gefahren eines zu weitreichenden Glücksspielangebots, unabhängig von regionalen Besonderheiten. Randnummer 45 Insoweit wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, verwiesen. Randnummer 46 Angesichts der fortbestehenden Kompetenz des Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für eine bundeseinheitliche Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten kann offenbleiben, ob dem Bund aus Art. 125a Abs. 1 GG eine Anpassungskompetenz zusteht, die es ihm erlaubt, § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV durch Art. 5 der 6. Änderungsverordnung auf der Grundlage von § 33f GewO zu ändern (für eine derartige Auslegung Uhle in Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar Bd.VII, Stand September 2015, Art. 125a, Rn. 27; a.A. Sachs/Jaspers, NVwZ 2015, 465, 470). Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 48 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 49 Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Randnummer 50 Beschluss Randnummer 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs.2 GKG).