G Rz 218). Indes lässt diese auch vom BMF in seinem Schreiben vom 15.12.1994 IV B 7 - S 2742a - 63/94, BStBl I 1995, 25 (ähnlich auch in dem die gesetzliche Folgeregelung behandelnden Schreiben vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 718) verwendete Formulierung nicht den Schluss zu, auch die Ergebnisse solcher - wie hier gegenüber den Zinsaufwendungen quasi gegenläufiger - Vorgänge, mögen sie sich auch aus einem im Zusammenhang mit der Fremdkapitalüberlassung abgeschlossenen anderweitigen Geschäft ergeben, als Bestandteil einer weit verstandenen Gegenleistung für die Überlassung von Fremdkapital anzusehen. Dass die vom BMF gewählte Formulierung die Ergebnisse derartiger Vorgänge nicht umfasst, zeigen bereits die dort (unter Tz. 51 Satz 1) zur Präzisierung („insbesondere“) des Vergütungsbegriffs angeführten Gestaltungen ebenso wie die vom BMF vorgenommene Einbeziehung weiterer Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (unter Tz. 51 Satz 2). Ohne dass es für den Streitfall darauf ankäme, ob dem so umschriebenen Vergütungsbegriff des BMF in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, vermag der Senat für den Streitfall jedenfalls nicht zu erkennen, dass den aus den Währungssicherungsgeschäften erzielten Erträgen ein solcher Vergütungscharakter für die Überlassung von Fremdkapital zukommt. Randnummer 43 In ähnlicher Weise beurteilt auch Gosch/Förster, KStG,
G Rz 103). Selbst wenn mit der Klägerin sprachlich aus dem letztgenannten Begriff Vergütung für Fremdkapital auf ein deutlich weiteres Verständnis der Gegenleistung geschlossen werden könnte, wäre zu beachten, dass es sich um eben eine solche, und zwar zielgerichtet für die Nutzungsüberlassung von Fremdkapital, handeln muss, woran es indes im Streitfall fehlt. Randnummer 47 Die durch den Vollzug der Währungssicherungsgeschäfte erwirtschafteten Erträge - und dies würde für den Fall, dass nicht Erträge, sondern Verluste hieraus erzielt worden wären, entsprechend gelten - haben keinen unmittelbaren Finanzierungscharakter. Vielmehr handelt es hierbei um bei über die eigentliche Finanzierung hinausgehenden Geschäften anfallende sonstige Leistungen, die keine Finanzierungsfunktion haben. Für die Klägerin als Kreditnehmerin kommt es allein darauf an, in welcher Weise sie die Nutzung der ihr zur Verfügung gestellten Kreditmittel abzugelten hat. Dazu gehören nach dem für den Streitfall maßgeblichen Sachverhalt die Ergebnisse aus den Währungssicherungsgeschäften jedoch nicht (vgl. zum Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG BFH-Urteil vom 09. August 2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609). Randnummer 48 Gegen die von der Klägerin begehrte Zusammenfassung der Zinsaufwendungen mit den Erträgen aus den Währungssicherungsgeschäften spricht zudem, dass Hintergrund derartiger Währungssicherungsgeschäfte ist, infolge von Währungsschwankungen eintretende Wertveränderungen des Fremdkapitals selbst abzufangen. Wertveränderungen des Fremdkapitals selbst stellen aber keine Zinsaufwendungen dar, denn es handelt sich dabei nicht um Vergütungen für dieses (Dötsch/Pung/
G Rz 222 m.w.N.). Das gilt in entsprechender Weise auch für die sich aus im Zusammenhang mit Wertveränderungen des Kapitalstamms stehenden Geschäften ergebenden Erträge. Demgegenüber beziehen sich etwa Zinssicherungsgeschäfte unmittelbar auf den Kapitalzins als solchen, deren Erträge oder Aufwendungen können deswegen mit den Zinsaufwendungen zusammenzufassen sein (vgl. Gosch/Förster, KStG
G Rz 218). Dies bedeutet für den Streitfall, dass auf die Zinsaufwendungen in ihrer nicht saldierten Höhe abzustellen ist. Anders kann es sich verhalten, wenn ein Darlehensschuldner später einen steuerpflichtigen Ertrag deshalb erzielt, weil ihm die Zinsverbindlichkeit erlassen wird oder eine Rückstellung für Zinsaufwendungen wegen Wegfall des Auszahlungsrisikos aufzulösen ist. Dann wären die Zinsaufwendungen des Darlehensschuldners entsprechend zu kürzen, weil im Ergebnis keine Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital geleistet wurden (so Gosch/Förster, KStG 3. Aufl. § 8a KStG Rn. 280). So verhält es sich im Streitfall indes nicht. Randnummer 50 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Randnummer 51 Die Revision war nicht zuzulassen. Unabhängig davon, dass der Senat über die Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls anhand der getroffenen vertraglichen individuellen Vereinbarungen zu entscheiden hatte, ist die streitgegenständliche Vorschrift des § 8a Abs. 6 KStG a.F. mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 durch die sog. Zinsschranke ersetzt worden. Randnummer 52 Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.