Unzulässige Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil - Nichtverhandeln - Ablehnungsgesuch - Besetzung der Kammer Orientierungssatz 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 64 Abs 2 Buchst d ArbGG setzt die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. (Rn.24) 2. Auch wenn Verhandlungen über die Zuständigkeit des Gerichts im Übrigen als Verhandlung zur Sache zu betrachten sein können so ist hiervon die Weigerung des Klägervertreters zur Antragstellung in der Sache im Hinblick auf die personelle Besetzung der Kammer im Zusammenhang mit der nach seiner Auffassung vorliegenden Befangenheit nicht umfasst. Das bloße Anbringen von Ablehnungsgesuchen stellt kein Verhandeln in der Sache dar. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 21. Mai 2019, 8 Ca 1267/18, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2019 - 8 Ca 1267/18 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Sache über die Wirksamkeit einer vom Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung. Randnummer 2 Die Klägerin hat am 06. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutz-klage erhoben gegen eine vom Beklagten unter dem 24. April 2018 zum 30. Juni 2018 erklärte und auf eine behauptete Betriebsstilllegung gestützte ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien seit 01. Februar 2013 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil der Beklagte einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB verschleiere. Randnummer 3 Die Klägerin hat die Vorsitzende der entscheidenden 8. Kammer des Arbeitsgerichts im Lauf des Verfahrens mehrfach erfolglos als befangen abgelehnt und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Befangenheitsgesuche der Klägerin gegen den an Entscheidungen über ihre Ablehnungsgesuche beteiligten Zweitvertreter der Vorsitzenden und ehrenamtliche Richter blieben ohne Erfolg. Randnummer 4 Einen Antrag der Klägerin auf Terminsaufhebung vom 15. November 2018 hinsichtlich eines für den 20. November 2018 anberaumten Kammertermins hat die Vorsitzende der 8. Kammer des Arbeitsgerichts mangels Vorliegens von Gründen iSd. § 227 ZPO mit Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19. November 2018 hat die Klägerin erneut Gehörsrüge erhoben und Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der 8. Kammer des Arbeitsgerichts gestellt. Sämtliche Gehörsrügen wurden abschlägig beschieden, die Dienstaufsichtsbeschwerden gaben keinen Anlass zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht hat mit Beschlüssen vom 20. November 2018 unter Vorsitz der erneut abgelehnten Richterin weitere Befangenheitsanträge der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich hat es im Termin zur mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die nichterschienene Klägerin verkündet, welches der Klägerin am 28. November 2018 zugestellt worden ist. Sie hat gegen das Versäumnisurteil mit am 04. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet. Wegen des Inhalts der Einspruchsschrift wird auf Bl. 288 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 6 Die entscheidende Kammer des Arbeitsgerichts hat unter Vorsitz der im Nachgang erneut mehrfach von der Klägerin als befangen abgelehnten Vorsitzenden Richterin mit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 verkündeten Beschlüssen zwei weitere Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende als unzulässig verworfen. Der im Termin für die Klägerin aufgetretene Verlobte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 erklärt, er halte die Entscheidungen für gesetzeswidrig, weil die Vorsitzende nicht die gesetzliche Richterin sei. Auch die im Termin herangezogenen ehrenamtlichen Richter lehne er ab. Weiter hat er erklärt, er werde im Termin keine weiteren Anträge mehr stellen. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat unter Einschluss der abgelehnten ehrenamtlichen Richter das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die ehrenamtlichen Richter mit am 21. Mai 2019 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat das Arbeitsgericht den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 20. November 2018 im Wege des zweiten Versäumnisurteils verworfen. Randnummer 8 Weitere nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter blieben ohne Erfolg. Randnummer 9 Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Mai 2019 zugestellte zweite Versäumnisurteil mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit aufgrund eines technischen Versehens auf den 26. Juli 2019 datiertem Schriftsatz, bei Gericht am 22. Juli 2019 eingegangen, begründet. Randnummer 10 Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 05. Februar 2020 sein Mandat niedergelegt. Eine Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten für die Klägerin ist nicht erfolgt. Randnummer 11 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26. (22.) Juli 2019 (Bl. 504 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 05. Februar 2020 (Bl. 1175 f. d A.), 11. Februar 2020 (Bl. 1186 f. d. A.) und 12. August 2020 (Bl. 1601 d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich geltend, beim erstinstanzlichen Verfahren unter dem Vorsitz der Vorsitzenden der 8. Kammer habe es sich nicht um ein rechtsstaatliches Verfahren gehandelt. Die Kammer habe sich offenkundig nicht mit dem klägerischen Rechtsbegehren auseinandergesetzt, ob es sich nach Stilllegung des Marktes des Beklagten zum 31. Mai 2018 bei der Wiedereröffnung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs zum 01. Juli 2018 mit nahezu gleichem Warensortiment unter anderem Firmenlogo um einen Betriebsübergang iSd. § 613a BGB gehandelt habe. In diesem Falle wäre der Rechtsnachfolger, die Z., verpflichtet gewesen, nicht nur die Klägerin, sondern sämtliche gekündigten und entlassenen 13 Mitarbeiterinnen, welche vom Beklagten durch unzulässige und rechtsmissbräuchliche Kündigung ohne jede Abfindung einfach vor die Tür gesetzt worden seien, zu übernehmen. Mit dieser klärungsbedürftigen Frage habe sich die Vorsitzende der 8. Kammer überhaupt nicht befasst, sondern sich stattdessen in die Irrationalität geflüchtet, indem sie zu wiederholten klägerischen Beweisanträgen keinen Beweisbeschluss gefasst habe, sondern der Klägerin unter Bezugnahme auf das Ermächtigungsgesetz der sozialen Selektion nach § 104 SGB VII der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe versagt im Kündigungsschutzverfahren und im Parallelverfahren 8 Ca 37 wegen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe sich aufgrund der Versagung rechtlichen Gehörs und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Beweisführung wegen richterlicher Willkür auf keine Verhandlung mehr einlassen können und sei außer Stande gewesen, ohne richterlichen Beweisbeschluss ihre zu stellende Anträge zu begründen. Die Vorsitzende habe auch entgegen § 44 Abs. 3 ZPO eine dienstliche Stellungnahme verweigert und die Einwände der Klägerin durch eine Serie unanfechtbarere Beschlüsse als "rechtsmissbräuchlich" zurückgewiesen. Ausschließlich aufgrund sachfremder Erwägungen habe die 8. Kammer im ersten und zweiten mündlichen Termin die Klage mit Versäumnisurteil abgewürgt und abgewiesen. All das habe mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren nichts gemeinsam, weshalb das Versäumnisurteil überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird ergänzend auf die von der Klägerin nach Mandatsniederlegung durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05. Februar 2020 persönlich zur Akte gereichten Schriftsätze vom 11. Februar 2020 (Bl. 1190 ff. d. A.; Anlagen), 15. Februar 2020 (Bl. 1350 ff. d. A.), 09. März 2020 (Bl. 1548 ff. d. A.), 10. Juni 2020 (Bl. 1577 d. A.), 23. Juli 2020 (Bl. 1593 ff. d. A.) und 16. August 2020 (Bl. 1607 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 12 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. August 2020 ist für die ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 1591, 1591 R d. A.) über ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Juli 2020 zum Termin ordnungsgemäß geladene Klägerin niemand erschienen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt zuletzt, Randnummer 14 die Berufung der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen, Randnummer 15 hilfsweise, Randnummer 16 die Berufung im Wege des Versäumnisurteils zurückzuweisen. Randnummer 17 Er macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 13. August 2019 (Bl. 517 f. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, geltend, Randnummer 18 die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht die erforderliche Rüge erhoben habe, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe oder dass diese unverschuldet gewesen sei. Ebenfalls werde nicht gerügt, dass die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nicht vorgelegen hätten. Das reine Verlangen nach einer Urteilsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht sei im Hinblick auf das Begründungserfordernis nicht ausreichend. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. August 2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 20 Die Berufung der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 21. Mai 2019 ist bereits nicht zulässig und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). Randnummer 21 1. Die Verwerfung hatte trotz der Säumnis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2020 nicht durch ein Versäumnisurteil, sondern durch ein kontradiktorisches, d.h. ein sogenanntes „unechtes Versäumnisurteil“ zu erfolgen. Die Verwerfung der unzulässigen Berufung erfolgte nicht aufgrund der Säumnis der Klägerin im Verhandlungstermin, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis aufgrund der gemäß § 522 ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit. Das Urteil ist daher insoweit kein Ausspruch über Versäumnisfolgen, der einen weiteren Fortgang des unzulässigen Rechtsmittelverfahrens zuließe. Vielmehr wird dadurch das Berufungsverfahren über die Berufung der Klägerin als unzulässig zum endgültigen Abschluss gebracht werden, wie es auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO getan hätte, der ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden können. Das Urteil, durch das auf die mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist (allg. Meinung, BGH 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - Rn. 4, LAG Hamm - 09. Oktober 2019 - 6 Sa 1131/19 - Rn. 64, LAG Köln 17. August 2007 - 4 Sa 359/07 - Rn. 16, vgl. zum Revisionsverfahren: BAG 22.10.2009 - 8 AZR 520/08- Rn. 13, jeweils zitiert nach juris; MüKo - Rimmelspacher ZPO 5. Aufl. 2016 Rn. 3; Musielak/Voit-Ball, 16. Auflage 2019 ZPO § 539, Rn. 2). Randnummer 22 2. Die Berufung der Klägerin ist nicht zulässig. Randnummer 23 2.1. Nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG, der der Regelung des § 514 Abs. 2 ZPO nachgebildet ist, kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (ua. zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO), nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen hat. Denn gegen ein Versäumnisurteil, wie es nach § 345 ZPO gegen die einspruchsführende Partei bei Säumnis in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch ergehen kann, ist kein weiterer Einspruch eröffnet (§ 345 ZPO). Die Berufungsmöglichkeit aus § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG ist damit zwar nicht versperrt; sie unterliegt jedoch besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen ( LAG Rheinland-Pfalz 08. April 2019 - 3 Sa 425/18 - Rn. 37 ; mwN, zitiert nach juris). Randnummer 24
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