einander auf zwei Organträger verteilt ist. Das Halten der Beteiligung durch den ersten Organträger wird dem zweiten Organträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet. (Rn.36) 2. Im Sinne der sog. Fußstapfentheorie (siehe u.a. BFH-Urteil vom 28.7.2010 - I R 89/09, BStBl. II 2011, 528) tritt die übernehmende Gesellschaft
StG in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Dies gilt auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer (fortbestehenden) Organschaft sind hiernach erfüllt, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung ununterbrochen zunächst zum übertragenden und sodann zum übernehmenden Rechtsträger bestanden hat und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres bestehen geblieben ist. (Rn.37) (Rn.38)
gehend BFH,
G sei u.a. Voraussetzung für eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft auf den Organträger, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sei, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zustehe (finanzielle Eingliederung, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Zudem müsse der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden sein, § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG. Randnummer 8 Die Klägerin habe am 01.11.2008 mit der F alt einen GAV abgeschlossen. Mit der Verschmelzung auf die F neu trete diese mit steuerlicher Wirkung zum 30.12.2011 in den GAV ein. Dass die finanzielle Eingliederung innerhalb des Fünfjahreszeitraums weggefallen sei (s.u.), habe keine Auswirkung auf die Anerkennung des GAV. Der Wegfall der finanziellen Eingliederung sei auch für die Vorjahre unschädlich, weil der GAV tatsächlich für fünf Jahre durchgeführt worden sei, er bestehe noch weiterhin. Randnummer 9 Die Organschaft scheitere aber an der finanziellen Eingliederung. Mangels finanzieller Eingliederung sei für das kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahr 2011 der Klägerin ein Organschaftsverhältnis zur F neu nicht anzuerkennen. Die Klägerin sei in ihrem Wirtschaftsjahr 2011 vom 01.
StG trete bei einer Verschmelzung die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtstellung der übertragenden Körperschaft ein. § 4 Abs. 2 und 3 UmwStG gälten entsprechend. Im Anwendungserlass zum UmwStG vom 11.11.2011, Randnr. Org. 02, sei hinsichtlich der Auswirkung der Verschmelzung des Organträgers auf eine bestehende Organschaft geregelt, dass dem übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine im Verhältnis zwischen übertragendem Rechtsträger und Organgesellschaft bestehende finanzielle Eingliederung zuzurechnen sei. Die Voraussetzungen einer Organschaft seien danach vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an erfüllt, wenn dem übernehmenden Rechtsträger z.B.
StG auch die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zuzurechnen sei. Randnummer 10 Im Urteil vom
StG trete der übernehmende Rechtsträger in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzung für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Aus dieser Regelung ergebe sich nicht, dass dadurch auch eine finanzielle Eingliederung für einen Stichtag (hier: 01.01.2011) vor dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt (hier: 30.12.2011) übergehe.
dem UmwSt-Erlass könne daher die finanzielle Eingliederung der Klägerin in die F neu nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres 2011 zurückbezogen werden. Randnummer 11 Über die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum der Organträger das Einkommen der Organgesellschaft zu versteuern habe, sei hier nicht zu entscheiden, weil ein Organschaftsverhältnis nicht anerkannt werde und zudem von dieser Frage die Besteuerung des Organträgers betroffen sei. Bei Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses zur F neu als Organträger wäre im Streitfall das Organeinkommen im Veranlagungszeitraum 2011 zu erfassen. Würde aufgrund der Fußstapfentheorie eine finanzielle Eingliederung unterstellt, obwohl der Organträger zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organschaft noch nicht existent gewesen sei, wäre dem Organträger auch für das entsprechende Veranlagungsjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft ende, deren Einkommen zuzurechnen, auch wenn für ihn selbst originär in diesem Veranlagungszeitraum kein Wirtschaftsjahr ende. Das Einkommen der Organgesellschaft sei dem Organträger für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen bezogen habe (H 62 „Veranlagungszeitraum der Zurechnung“ KStH 2008).
dem BFH-Urteil vom 29.10.1974 sei die Zurechnung für denjenigen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen erzielt habe und es ohne Zurechnung selbst zu versteuern haben würde. Diese Grundsätze zum Zeitpunkt der Zurechnung des Organeinkommens habe der BFH mit Urteil IV R 50/09 bestätigt, auch § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG gehe erkennbar hiervon aus. Die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger bedeute gleichzeitig, dass der Organträger das Organeinkommen auch für den entsprechenden Zeitraum zu versteuern habe, andernfalls könnten sich bei unterschiedlichen Wirtschaftsjahren von Organträger und Organgesellschaft nicht gerechtfertigte Steuerstundungseffekte bzw. Besteuerungspausen ergeben. Im Streitfall würde dies dazu führen, dass der Organträger das Einkommen der Klägerin für 2011 zu versteuern hätte. Eine Zusammenfassung mit dem von der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2012 erzielten Einkommen (in Gestalt einer Verrechnung mit den von der Klägerin in 2012 erzielten Verlusten) oder eine Verrechnung mit evtl. eigenen Verlusten des Organträgers aus 2012 wäre nicht möglich. Randnummer 12 Mit der vorliegenden Klage hält die Klägerin an einer Zurechnung ihres in 2011 erzielten Einkommens auf die F neu als Organträger fest. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft lägen vor. Randnummer 13 Weil aufgrund der Verschmelzung des Organträgers F alt auf die F neu zum 30.12.2011 der übernehmende Rechtsträger, die F neu, aus zivilrechtlicher sowie aus steuerlicher Sicht auf Basis der Gesamtrechtsnachfolge (Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) in den bestehenden GAV eingetreten sei, habe zu diesem Zeitpunkt kein neuer GAV zwischen Klägerin und F neu abgeschlossen werden müssen, um die Organschaft zu erhalten. Trete der übernehmende Rechtsträger in einen bestehenden GAV ein, sei für die Prüfung der fünfjährigen Mindestlaufzeit die Laufzeit aus dem Zeitraum des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers zusammenzurechnen. Auch der Beklagte erkenne das Bestehen des GAV zwischen Klägerin und F neu sowie dessen fünfjährige Mindestlaufzeit und Durchführung an. Randnummer 14 Auch die weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft, die finanzielle Eingliederung, sei erfüllt. Diese müsse zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen, d.h., der Organträger müsse seit Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft verfügen. Werde das Unternehmen des Organträgers verschmolzen und gehe die Organbeteiligung bei der Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung auf die Übernehmerin über, erkenne die Finanzverwaltung
Rz. Org. 02 des Anwendungserlasses zum UmwStG vom 11.11.2011 mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine durchgängige finanzielle Eingliederung steuerlich an. Zusätzlich werde aber für die Anerkennung einer durchgängigen Organschaft vorausgesetzt, dass dem übernehmenden Rechtsträger die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zuzurechnen sei. Dies würde bedeuten, dass der Beklagte eine durchgängige finanzielle Eingliederung anerkennen würde, sofern im Rahmen der Umwandlung ein Übertragungsstichtag rückwirkend zum 01.01.2011 als dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Klägerin als Organgesellschaft gewählt worden wäre. Randnummer 15
der BFH-Rechtsprechung (etwa Urteil vom 28. Juli 2010, I R 89/09) und der herrschenden Meinung in der Literatur trete bei einer Verschmelzung der steuerliche Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers
StG ein (sog. Fußstapfentheorie). Dies erfolge auch bezüglich der Voraussetzung der finanziellen Eingliederung seit Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. Maßgeblich sei allein, dass die Organgesellschaft ununterbrochen zunächst in das Unternehmen des übertragenden und sodann des übernehmenden Rechtsträgers eingegliedert sei. Dies sei im Streitfall gegeben. Die zuerst bestehende finanzielle Eingliederung der Klägerin zur F alt gehe durch die übertragende Kapitalgesellschaft aufgrund der steuerlichen Rechtsnachfolge iSd Fußstapfentheorie auf die übernehmende F neu über. Da die F alt die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung von Beginn des Wirtschaftsjahres 2011 an (vom 01.01.2011) bis zum steuerlichen Verschmelzungszeitpunkt (30.12.2011) und die F neu diese ab dem steuerlichen Verschmelzungszeitpunkt (d.h. ab dem 30.12. bis zum 31.12.2011) erfüllt habe, erfülle die F neu als Rechtsnachfolgerin der F alt die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2011, d.h. seit dem 01.01.2011, zu der Klägerin als Organgesellschaft. Im Ergebnis gelte die Klägerin damit durch Anwendung der steuerlichen Rechtsnachfolge iSd § 12 Abs. 3 UmwStG seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres 2011 und nicht nur mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt als finanziell in die F neu eingegliedert. Die in Rz. Org. 02 des UmwSt-Erlasses geforderte Voraussetzung stehe im Widerspruch zur steuerlichen Rechtsnachfolge des § 12 Abs. 3 UmwStG, eine Rechtsgrundlage für diese Verwaltungsauffassung werde teilweise verneint. Randnummer 16
StG trete der übernehmende Rechtsträger, d.h. die F neu, in die steuerliche Rechtstellung des übergebenden Rechtsträgers, d.h. der F alt, ein. Daher könne, wenn zum übergehenden Vermögen der übertragenden Körperschaft eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehöre, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG im Grundsatz erfülle, aber noch kein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden sei, durch Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit dem übernehmenden Rechtsträger als Organträger eine Organschaft auch für das im Umwandlungszeitpunkt laufende Wirtschaftsjahr der künftigen Organgesellschaft begründet werden. Die dazu erforderliche durchgängige finanzielle Eingliederung liege aufgrund des Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft vor. Daraus lasse sich schließen, dass die finanzielle Eingliederung entsprechend rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft anerkannt werden solle. Randnummer 17 Der allgemeine sog. Fußstapfengedanke werde zudem durch das BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 44/13 insoweit bestätigt, dass in Umwandlungsfällen, in denen § 12 Abs. 3 UmwStG und somit § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG einschlägig sei, durch die im Rahmen der Rechtsnachfolge ermöglichte steuerliche Rückwirkung der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen des übertragenden dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen sei. Randnummer 18 Es sei daher ausreichend, dass die Klägerin ununterbrochen zunächst in das Unternehmen der F alt und sodann das der F neu finanziell eingegliedert gewesen sei. Eine Voraussetzung derart, dass die Organgesellschaft in ein Unternehmen eingegliedert sein müsse, lasse sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen. Selbst wenn man dies annehmen wollte, widerspreche dieser Gedanke nicht den Grundsätzen der Rechtsnachfolge, da durch den Eintritt in die Rechtsnachfolge das übernehmende Unternehmen dem übertragenden Unternehmen
folge und damit über den gesamten Zeitraum gesehen auch nur ein Unternehmen vorliege, in das die Organgesellschaft finanziell eingegliedert sei. Randnummer 19 Das Einkommen der Organgesellschaft sei dem Organträger in dem Kalenderjahr zuzurechnen (Veranlagungszeitraum), in dem die Organgesellschaft das Einkommen bezogen habe, d.h. zum Ende ihres Wirtschaftsjahres. So sei auch
dem UmwSt-Erlass Org. 19 bei Fortsetzung einer bestehenden Organschaft, also wie im Streitfall bei einer Verschmelzung, das Organeinkommen demjenigen Rechtsträger zuzurechnen, der zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft als Organträger anzusehen sei. Weil bei der Klägerin das Wirtschaftsjahr zum 31.12.2011 ende, sei das gesamte Organeinkommen des Veranlagungszeitraums 2011 dem Organträger F neu zuzurechnen. Der Veranlagungszeitraum entspreche im allgemeinen dem Kalenderjahr. Vom Veranlagungszeitraum sei der Ermittlungszeitraum zu unterscheiden, in dem die Grundlagen für die Festsetzung der Jahreskörperschaftsteuer zu ermitteln seien. Dieser beziehe sich
G auf das Wirtschaftsjahr, für das der Steuerpflichtige verpflichtet sei, Büchern
den Vorschriften des HGB zu führen. Weiche der Ermittlungszeitraum wie im Streitfall (01.
der Regelung in § 14 Abs. 5 KStG mit Bindungswirkung für die Steuerfestsetzungen beider gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer gesondert und einheitlich festgestellt. Mit diesem als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerbescheide auf beiden Ebenen entfaltenden Feststellungsbescheid ist auch die grundlegende Feststellung darüber, dass eine steuerlich anzuerkennende Organschaft vorliegt, verbunden (vgl. Gräber/Levedag § 60 Rn. 107). Diese verfahrensrechtlichen Regelungen sind indes angesichts dessen, dass sie mit der Einführung des § 14 Abs. 5 KStG erst durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I 2013, 285) mit erstmaliger Geltung für
dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume geschaffen worden sind, für das Streitjahr 2011 noch nicht anwendbar mit der Folge, dass besondere verfahrensrechtliche Regelungen für die Organschaft für vorangegangene Zeiträume nicht bestanden haben. Daher sind für Zeiträume wie den vorliegenden Organgesellschaft und Organträger als eigenständige Steuersubjekte anzusehen, die jeweils eigene verfahrensrechtlich nicht miteinander verknüpfte Steuerbescheide erhalten, die Einkommenszurechnung von der Organgesellschaft auf den Organträger etwa erfolgt verwaltungsintern unter Einsatz des Vordrucks MO (vgl. Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG Tz. 1130 ff, m.w.N.). Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage
der (grundsätzlichen) Anerkennung einer steuerlichen Organschaft ist danach - zumindest auch - in dem an die Organgesellschaft gerichteten Körperschaftsteuerbescheid zu behandeln (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom
3 FGO ist bei einem Streit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, jedenfalls für Streitzeiträume wie den vorliegenden, nicht notwendig (vgl. BFH-Urteil vom
5 Satz 2 AO möglich (vgl. BFH-Beschluss vom
G in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung ist das Einkommen einer Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen, wenn die dort unter Nummern 1 bis 5 genannten Erfordernisse erfüllt sind. Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG kommt unter den weiteren in § 17 KStG genannten Tatbestandsmerkmalen auch - wie im Streitfall - eine GmbH als Organgesellschaft in Betracht. Randnummer 33 Streitig ist vorliegend allein die Frage, ob dem Erfordernis
G genügt worden ist,
dem der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Alle weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der F neu liegen - insoweit unstreitig - vor. Randnummer 34 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Klägerin im Streitjahr auch das Merkmal der finanziellen Eingliederung erfüllt. Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom
dem UmwStAE vom
einander auf zwei Organträger verteilt ist. Das Halten der Beteiligung durch den ersten Organträger wird dem zweiten Organträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet. Randnummer 37 Auf der Grundlage der vom BFH in den genannten Entscheidungen vom 28. Juli 2010 I R 89/09 sowie I R 111/09, jeweils a.a.O., vertretenen Fußstapfentheorie tritt die übernehmende Gesellschaft
StG in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Dem folgend rechnet auch die Finanzverwaltung im UmwStAE vom 11. November 2011, a.a.O., unter Randnr. Org. 02 Satz 1 eine gegenüber dem übertragenden Rechtsträger bereits bestehende tatsächliche Eingliederung rückwirkend ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag grundsätzlich dem übernehmenden Rechtsträger zu. Zugunsten des neuen Organträgers wird
UmwStAE vom
den Maßstäben dieser Rechtsprechung tritt
Vm § 4 Abs. 2 UmwStG die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Dies gilt für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Denn die Rechtsnachfolge der übernehmenden Körperschaft in die Position der übertragenden Körperschaft ist eine umfassende. Die Voraussetzungen für die Annahme einer (fortbestehenden) Organschaft sind hiernach erfüllt, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung ununterbrochen zunächst zum übertragenden und sodann zum übernehmenden Rechtsträger bestanden hat und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres bestehen geblieben ist. Eine sog. Organschaftslücke entsteht dabei nicht. Bei dem
Vm § 4 Abs. 2 UmwStG beschriebenen Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft durch die übernehmende Körperschaft handelt es sich nicht um eine abschließende und ausschließlich auf die dort genannte Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, die Absetzungen für Abnutzung und die den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen zu beziehende Regelung, sondern vielmehr um eine beispielhafte („insbesondere“) einem umfassenden Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft nicht entgegenstehende Aufzählung. Zudem führte die vom Beklagten vertretene Auffassung zum Wegfall einer seit Jahren bestehenden Organschaft nur deswegen, weil der Übertragungsstichtag nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (der Klägerin) übereinstimmt und damit - die Organschaftslücke fiele danach in den ersten Fünfjahreszeitraum - zu wirtschaftlich nicht
vollziehbaren Ergebnissen (vgl. zum Ganzen mit überzeugenden Erwägungen auch Gerichtsbescheid des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Mai 2020 4 K 412/19, EFG 2020, 1344, mit Anm. Loewens, Rev. unter I R 21/20 anhängig, mit umfangreichen
weisen; zustimmend Walter, GmbHR 2020, 1093). Randnummer 39 Der Senat folgt nicht der Auffassung,
der die in § 12 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 2 UmwStG angeordnete Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Organschaftsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 KStG und hierbei insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der finanziellen Eingliederung ein einschränkendes Rechtsverständnis erfordere, weil jenes Eingliederungsmerkmal ein personenbezogenes, als solches
folgefeindliches Merkmal sei. Zwar stellt die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft eine systematische Durchbrechung des steuerlichen Subjektprinzips dar und hängt deswegen von besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen ab. Indem aber das Umwandlungssteuerrecht für seinen Regelungsbereich eine letztlich vorbehaltlose Rechtsnachfolge in die Position des Rechtsvorgängers gewährt, wird diese Durchbrechung und werden deren Voraussetzungen einbezogen. Dadurch, dass Umwandlungen in Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorgaben und abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten zudem auch steuerlich prinzipiell rückwirkend beschlossen werden können, wird dies bestärkt (BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09 sowie I R 111/09, jeweils a.a.O., m.w.N.). Randnummer 40 Anders als in dem o.g. von dem Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall, bei dem neben dem Gewerbesteuermessbescheid auch der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen
G für das dortige Streitjahr 2015, mit dem das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen auf den alten und auf den neuen Organträger aufzuteilen ist, streitig gewesen sind, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich der Körperschaftsteuerbescheid für 2011. Der Senat konnte daher, anders als dies folgerichtig das Hessische Finanzgericht getan hat, nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft konstatieren, sondern auch abschließend über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids entscheiden. Randnummer 41 Lediglich ergänzend, ohne dass es für den Streitfall darauf ankäme, weist der Senat insoweit darauf hin, dass er sich auch für die Frage einer etwaig vorzunehmenden Aufteilung des Einkommens der Klägerin der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts, a.a.O., anschließt,
der trotz (grundsätzlichen) Weiterbestehens der Organschaft das Einkommen der Organgesellschaft (der Klägerin) auf den alten und den neuen Organträger aufzuteilen ist (Zwischenbilanz auf den unterjährigen Verschmelzungsstichtag), wenn wie auch im Streitfall der Übertragungsstichtag nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft übereinstimmt. Zutreffend weist das Hessische Finanzgericht darauf hin, dass das vor dem Übertragungsstichtag erwirtschaftete Einkommen der Organgesellschaft dem neuem Organträger deswegen nicht zugerechnet werden darf, weil eine Zurechnung des gesamten Einkommens auf den neuen Organträger entsprechend UmwStAE vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.