Untersagung einer "Querdenker"-Versammlung; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels; fortlaufende Nichtbeachtung infektionsrechtlicher Schutzvorgaben Leitsatz 1. Der Rechtsbehelf gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot hat keine aufschiebende Wirkung. (Rn.15) 2. Zur Rechtmäßigkeit eines gegenüber einer Querdenkenbewegung ausgesprochenen infektionsschutzrechtlichen Versammlungsverbots (hier im Einzelfall bejaht). (Rn.23) Orientierungssatz Das Gericht hat durchgreifende Zweifel, ob von den Teilnehmenden einer "Querdenker"-Versammlung überhaupt infektionsrechtliche Schutzvorgaben beachten werden. (Rn.32) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung einer Versammlung. Randnummer 2 Am 11. November 2020 meldete die Antragstellerin für den Verein „Querdenken 631 Kaiserslautern e.V.“ bei der Antragsgegnerin für den 21. November 2020 eine Versammlung unter freiem Himmel in Kaiserslautern mit dem Thema „Enlightening Europe – Leuchtendes Europa“ an. Die Versammlung, die Teil der „Corona Info Tour“ ist (s. https://coronainfo-tour.de/) soll von 10 – 22 Uhr dauern und neben Rede- auch Musikbeiträge enthalten. In der Anmeldung heißt es, die Versammlung solle mit 15 Aktionsständen mit Pavillon, Bühne, Lautsprecheranlage, Lichtanlage, Leinwand, Heizstrahler, Stromaggregaten, Mediaequipment und Tourbus durchgeführt werden. Die Teilnehmerzahl ist mit 1.000 Personen angegeben. Randnummer 3 Nachdem es am 12., 16. und 17. November 2020 zu Kooperationsgesprächen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin gekommen war, untersagte die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. November 2020 die zuvor angemeldete Versammlung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die 7 Tages-Inzidenz für die Stadt Kaiserslautern liege bei 130 Neuinfektionen, für den Landkreis Kaiserslautern bei 221,7 und damit deutlich im Bereich der Alarmstufe, die ab einem Wert von 60 beginne, womit umfassende Maßnahmen zum Schutz der weiteren Verbreitung des Covid-19 Virus dringend seien. Aktuell sei die Corona-lsolierstation im einzigen Kaiserslauterer Krankenhaus zu 95 % belegt, so dass weitere Ansteckungen dringend vermieden werden müssten, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Daher könnten Veranstaltungen nicht mehr toleriert werden, durch die das Risiko des „Spreading“ deutlich steigen würde. Bei größeren Menschenansammlungen sei die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 als hoch zu beurteilen. Dafür spreche die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen regelmäßig zu beobachtende dynamische Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Mit sämtlichen Veranstaltungen der Querdenker-Vereine hätten Versammlungsbehörden und Polizei die Erfahrung machen müssen, dass weder Veranstalter noch Teilnehmer gewillt seien, sich an Auflagen zu halten. Alleine die Durchsetzung von zulässigerweise angeordneter Maskenpflicht und Einhaltung der Mindestabstände habe weder in Leipzig, noch in Berlin, Saarbrücken, Bitburg und Landau trotz aller Anstrengungen von Polizei und Ordnungsbehörden faktisch funktioniert. Die Erfahrungen mit den Querdenkern in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit seien besonders negativ, weil diese sich an keine Auflagen oder Verbote im Zusammenhang mit Versammlungen halten würden und diese bewusst missachteten, so dass auch bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung konkret mit Zuwiderhandlungen zu rechnen sei. Der Erlass bloßer Auflagen erweise sich daher bei den Querdenkern nicht als geeignetes Mittel, um einen rechtskonformen Verlauf von Kundgebungen gewährleisten zu können, weswegen das vorliegende Verbot bei dieser Gruppierung als einziges geeignetes Mittel zur Gewährleistung des Infektionsschutzes angesehen werden müsse. Ein milderes, geeignetes Mittel stehe demzufolge nicht zur Verfügung. Weiterhin diene die Untersagung auch dazu, die Gefährdung der Ansteckung für die Einsatzkräfte von Polizei, Ordnungsbehörde und Versammlungsbehörde so gering wie möglich zu halten, da diese sich im Gegensatz zu den Versammlungsteilnehmern nicht in bewusster Eigengefährdung zu einer Versammlung begäben, sondern in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten. Ohne diese Kräfte könne aber ein freiheitlicher demokratischer Rechtsstaat nicht funktionieren, da dieser ansonsten sein Gewaltmonopol nicht mehr durchsetzen könne. Die Nichtzulassung einer Kundgebung von 1.000 Personen, die nicht gewillt seien, sich an Auflagen zum Infektionsschutz zu halten, sei daher zum Infektionsschutz von Bevölkerung und Einsatzkräften dringend geboten, zumal bei der Gruppe der Teilnehmenden von einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Infizierten ausgegangen werden müsse. Denn eine Mehrzahl der Teilnehmer lehne das Maskentragen ab oder leugne das Vorhandensein oder Gefahr der Corona-Pandemie. Unter Abwägung der Interessen der Anmelder mit denen der Allgemeinheit auf Schutz vor Krankheit und Tod hätten die Interessen der Anmelder bei der aktuellen Infektionslage zurückzustehen. Randnummer 4 Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Insofern überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit das Interesse des Veranstalters, bei der Einlegung eines Rechtsbehelfes von einem Vollzug verschont zu bleiben. Der notwendige Infektionsschutz würde bei einem Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Strecke bleiben, was den Zielen aller gesetzlichen Regelungen für diesen Bereich zuwiderlaufen würde. Randnummer 5 Daraufhin hat die Antragstellerin dagegen am 20. November 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 19. November 2020 sei bereits formell rechtswidrig. Ferner bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts. Es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 a Nr. 10 IfSG. Die Behauptung der Antragsgegnerin, es bestünden Bedenken, dass bei einer Querdenken Demo Auflagen nicht eingehalten würden, drücke eine Voreingenommenheit aus, welche sogar schriftlich fixiert worden sei. Gemäß Art. 8 GG hätten alle Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dass die Antragsgegnerin alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu dem Verein Querdenken von Auflagenverstößen ausgehe, sei nicht tragbar. Es handele sich also um eine reine Gesinnungsbegründung. Ebenso verhalte es sich mit der Aussage, dass bei sämtlichen Veranstaltungen der Querdenker Vereine die Teilnehmer nicht gewillt seien, Auflagen zu einzuhalten. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 1. „die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs/Widerspruchs in vorliegender Sache wiederherzustellen“, Randnummer 8 2. der Antragsgegnerin zu untersagen, vor oder während der Versammlung Auflagen zu erlassen, die die Teilnehmerinnen oder Teilnehmern dazu verpflichtet, jedwede Mindestabstände zueinander einzuhalten, Randnummer 9 3. der Antragsgegnerin zu untersagen, vor oder während der Versammlung Auflagen zu erlassen, die die Anzahl der zugelassenen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer beschränkt. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Sie ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten. Randnummer 13 II. Randnummer 14 A. Der ausdrücklich gestellte Antrag zu 1), „die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs/Widerspruchs in vorliegender Sache wiederherzustellen“, bedarf zunächst der Auslegung nach §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Das Begehren der Antragstellerin, die sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2020, mit der die von der Antragstellerin für den am 21. November 2020 mit dem Thema „Enlightening Europe – Leuchtendes Europa“ angemeldete Versammlung untersagt worden ist, wendet, ist nach Auffassung der Kammer als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. November 2020 auszulegen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 15 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn der Widerspruch u.a. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist hier nach Ansicht der Kammer der Fall. Nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das am 19. November 2020 in Kraft getretene Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I Seite 2397) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 bis 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 16 Die Vorschrift des § 28 IfSG ist hier nicht wegen des Vorrangs des Versammlungsgesetzes subsidiär mit der Folge, dass vorliegend ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft wäre, nachdem die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid den Sofortvollzug angeordnet hat. Zwar gibt es bisher zu der Frage nach dem Verhältnis der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel zu den versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten (s. dazu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 2020 – 13 B 1422/20 –, juris Rn. 9 ff.). Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 2. April 2020 (– 5 L 333/20.NW –, juris) ausgeführt, das Versammlungsgesetz enthalte keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die keinen unmittelbaren Bezug zur Versammlung hätten, sondern gewissermaßen nur zufällig im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten könnten. Nicht versammlungsspezifische Gefahren könnten vielmehr mit den Mitteln des einschlägigen besonderen und allgemeinen Gefahrenabwehrrechts von der zuständigen Behörde abgewehrt werden. Kein Anwendungsfall des Versammlungsgesetzes sei deshalb z. B. die Seuchengefahr. Randnummer 17 Jedenfalls mit In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I Seite 2397) ist nach Auffassung der Kammer für die Annahme einer Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes kein Raum mehr. Zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG ausdrücklich die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen sein. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist u.a. die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Art. 8 GG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre. Damit ermächtigt die Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG ausdrücklich zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit. Den spezifischen grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG ist dann durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Rechnung zu tragen, die es erlaubt, die auch sonst für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit geltenden Wertungen auch im Infektionsschutzrecht zu verwirklichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 2020 – 13 B 1422/20 –, Rn. 18, juris). Randnummer 18 Damit ist auch der Einwand der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 19. November 2020 sei formell rechtswidrig, unbeachtlich. Randnummer 19 B. Der so ausgelegte Antrag zu 1) ist auch ansonsten zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragstellerin bisher offensichtlich noch keinen Widerspruch eingelegt hat. Mit Blick auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nicht notwendig, dass der Widerspruch zum Zeitpunkt des Ergehens des Eilbeschlusses bereits eingelegt war. Erforderlich ist lediglich, dass er noch zulässigerweise eingelegt werden konnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 12 B 1838/18 –, Rn. 4, juris). Dies ist hier der Fall. Randnummer 20 C. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet. Randnummer 21 Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines (noch zu erhebenden) Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verfügung bestünden, d.h. ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher wäre als ein Misserfolg oder wenn sonst Umstände vorlägen, welche ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Außervollzugssetzung der Regelung begründeten. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der gemäß § 28 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 8 IfSG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei Maßnahmen nach § 28 IfSG ausgeschlossen hat (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. November 2020 – 5 L 984/20.NW –; VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2020 – 4 K 1246/20 –, juris). Randnummer 22 Nach diesen Grundsätzen geht die Interessenabwägung der Kammer im vorliegenden Fall zulasten der Antragstellerin aus, da nach der hier aufgrund der Kürze der Zeit nur möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Versammlungsverbots bestehen. Randnummer 23 Unter Würdigung des Vortrags beider Beteiligter und Berücksichtigung der gerade in den letzten Tagen bei Versammlungen der sog. „Querdenker“ festzustellenden Verhaltensweisen gelangt die Kammer nach summarischer Prüfung zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin zu Recht kein milderes Mittel als das hier angefochtene Versammlungsverbot zur Verfügung hatte. Mit beschränkenden Auflagen wäre den mit der angemeldeten Veranstaltung verbundenen Gesundheitsgefahren sowohl für die Teilnehmenden als auch für die notwendigen Sicherheitskräfte und für die übrige Bevölkerung nicht hinreichend wirksam zu begegnen gewesen. Randnummer 24 Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Randnummer 25 1. Soweit die Antragstellerin zunächst geltend macht, das Versammlungsverbot sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich gegen Nichtstörer richte, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn die herangezogene Ermächtigungsgrundlage stellt auf die allgemeinen polizeirechtlichen Kategorien – Störer, Nichtstörer – gerade nicht ab. Die Maßnahmen aus dem Katalog der §§ 28-31 IfSG können sich gegen alle Personen richten, unabhängig davon, ob sie ordnungsrechtlich verantwortlich für die Störung sind oder nicht. Ausreichend ist es, dass es sich um eine Schutzmaßnahme gemäß § 28 Abs. 1 IfSG handelt, die der Eindämmung der Infektion dient (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. November 2020 – 3 MR 59/20 –, Rn. 29, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 MN 433/20 –, Rn. 41, juris). Randnummer 26 2. Weder die Verpflichtung zur Wahrung eines bestimmten Mindestabstands noch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erweisen sich als wirksames milderes Mittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, Rn. 16, juris) zur Reduzierung der mit der beabsichtigten Veranstaltung verbundenen Gesundheitsgefahren. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.