Vorliegen eines schweren Dienstvergehrens (Abrechnung nicht durchgeführter Dienstreisen); keine disziplinare Pflichtenmahnung mangels konkreter Wiederholungsgefahr Leitsatz Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit dem relativen Disziplinarmaßnahmeverbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG (juris: DG RP; hier: Zurückstufung nach strafgerichtlicher Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO). (Rn.77) Orientierungssatz 1. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. (Rn.65) 2. Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung lässt sich nur mit der konkreten Befürchtung begründen, der Beamte werde trotz der gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion für die Tat auch in Zukunft seine Dienstpflichten nicht erfüllen. (Rn.76) 3. Uneinsichtigkeit kann zunächst dann eine Wiederholungsgefahr begründen, wenn der Beamte bereits in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und sich schon früher gegenüber Strafen, Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen als uneinsichtig erwiesen hat. (Rn.79) Verfahrensgang vorgehend VG Trier, 5. Dezember 2019, 3 K 4133/19.TR, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und das Disziplinarverfahren eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Realschullehrers. Randnummer 2 Der … Beklagte absolvierte nach seinem Abitur … das Lehramtsstudium für Realschulen, das er im März 2005 mit der Ersten Staatsprüfung mit dem Gesamtergebnis „gut bestanden (2,2)“ abschloss. Randnummer 3 Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf trat er am 1. August 2005 als Realschullehreranwärter in den Schuldienst des Landes ein und leistete bis zum 31. Januar 2007 den Vorbereitungsdienst. Im November 2006 legte er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Gesamtnote „gut (1,53)“ ab. Mit Wirkung zum 1. Februar 2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Realschullehrer zur Anstellung ernannt und verrichtete seinen Dienst bei der – damaligen … Realschule und heutigen – … Schule Realschule plus in ... Die dienstliche Beurteilung im Dezember 2008 schloss mit dem Ergebnis, dass seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die Anforderungen übertrafen (Stufe B; 12 Punkte). Mit Wirkung zum 1. Februar 2009 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Realschullehrer ernannt. Randnummer 4 Beginnend im August 2009 wurden ihm Ausbildungsaufgaben als lehrbeauftragter Fachleiter für das Fach Geschichte am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Realschulen in … übertragen. Die Beauftragung wurde im Jahr 2011 auf das Fach Deutsch geändert. Die dienstliche Beurteilung im September 2012 aus Anlass seiner Bewerbung um eine Fachleiterstelle schloss mit dem Ergebnis, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die Anforderungen erheblich übertrafen (Stufe A; 13 Punkte). Im August 2013 wurde der Beklagte an das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an Realschulen plus …, Teildienststelle … versetzt und gleichzeitig kommissarisch zum Fachleiter für Berufspraxis/Mitbetreuung Deutsch an diesem Studienseminar bestellt. Randnummer 5 Mit Wirkung zum 14. Februar 2014 wurde der Beklagte zum Fachleiter ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung eingewiesen. Randnummer 6 Anlässlich der Bewerbung auf eine schulische Funktionsstelle wurde der Beklagte im Dezember 2015 dahingehend beurteilt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die Anforderungen erheblich übertrafen (Stufe A; 13 Punkte). Randnummer 7 Ab Februar 2017 erkrankte der Beklagte längerfristig. Er wurde im September 2017 und September 2018 durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle untersucht, wobei eine Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz für nicht möglich gehalten wurde. Im Oktober 2018 trat der Beklagte zunächst seinen Dienst an der … Realschule plus zur stufenweisen Wiedereingliederung an. Da eine Wiedereingliederung aus medizinischen Gründen weder an der bisherigen Dienststelle noch in unterrichtender Tätigkeit im Schuldienst erfolgen sollte, wurde der Beklagte ab August 2019 an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) … abgeordnet. Dort ist er u.a. mit Aufgaben im Bereich … betraut. Randnummer 8 Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Disziplinar- und strafrechtlich ist er bis auf die hier in Rede stehende Verfehlung nicht vorbelastet. Randnummer 9 Am 11. April 2017 stellte das Ministerium für Bildung des klagenden Landes Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft … gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Betrugs. Ihm wurde vorgeworfen, in den Jahren 2015 bis Anfang 2017 fortgesetzt Reisekostenbetrug begangen zu haben. Bei einer statistischen Auswertung der Reisekosten aller 580 Fachleiter an den Studienseminaren des Landes habe sich ergeben, dass zehn Fachleiter mehr als 10.000 km pro Jahr abgerechnet hätten. Der Beklagte habe mit ca. 22.500 abgerechneten Kilometern jeweils in den Jahren 2015 und 2016 deutlich hervorgestochen. Aus den daraufhin eingesehenen Sammelabrechnungen des betroffenen Zeitraums hätten sich schon auf den ersten Blick Unstimmigkeiten ergeben, da vielfach Reiseziele außerhalb des Ausbildungsgebiets gelegen hätten, zum Teil auch Termine in der Ferienzeit bzw. an Wochenenden abgerechnet worden seien und auch Krankheitstage aufgeführt gewesen seien. Als Dienstreisegrund sei jeweils nur „Dienstgeschäft“ angegeben gewesen. Den Fachleitern sei im Mai 2016 eine allgemeine Dienstreisegenehmigung erteilt worden, die ausschließlich nur für die dort genannten Sachverhalte gelte; ansonsten sei im Einzelfall eine Dienstreise zu beantragen bzw. zu genehmigen gewesen. Davor sei prinzipiell ein Einzelantrag notwendig gewesen, es sei denn, die Dienstreise sei durch den Ausbildungsplan abgedeckt gewesen. Der Beklagte habe in seiner Zeit als Fachleiter weder eine einzige Dienstreise beantragt noch sei eine solche genehmigt worden. Er habe mehrmals im Jahr Sammelabrechnungen gefertigt und seiner dienstälteren Kollegin X. zur Mitzeichnung vorgelegt. Zuständigkeitshalber hätte diese Mitzeichnung durch den Leiter des Studienseminars erfolgen müssen. Es habe in der Leitung jedoch krankheitsbedingte Ausfälle und Wechsel gegeben, so dass Vakanzen aufgetreten seien. Der Beklagte habe aber die Vorgehensweise auch in der Folge so beibehalten, obwohl die Leiterstelle wieder durch Herrn A. besetzt gewesen sei. Frau X. habe in einem Dienstgespräch im Februar 2017 erklärt, sie habe die Abrechnungen im Vertrauen auf den Beklagten abgezeichnet, ohne sie zu prüfen. Herr A. habe erklärt, hinsichtlich der Prüfung der Reisekostenabrechnungen gebe es keine Delegation; die Abrechnungen hätten ihm vorgelegt werden müssen. Der Strafanzeige waren Übersichten über abgerechnete Dienstreisen von Januar 2015 bis Februar 2017 beigefügt. In diesen war insbesondere vermerkt, welche Tage Ferientage, bewegliche Feiertage oder Samstage gewesen seien, an welchen Tagen der Beklagte krank gewesen sei, welche Reiseziele außerhalb des Ausbildungsgebiets gelegen hätten und für welche Dienstreisen kein Anlass feststellbar gewesen sei. Aus der Abrechnung der Dienstreisen sei ein erheblicher Schaden entstanden. Schätzungsweise seien 12.500 km pro Jahr zu viel abgerechnet worden, was unter Zugrundelegung der maßgeblichen Kilometersätze einen Schaden von 6.250,- Euro ergebe. Randnummer 10 Unter dem 15. August 2017 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren unter Zugrundelegung des Vorwurfs aus der Strafanzeige eingeleitet worden sei. Aufgrund des parallelen Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren zunächst ausgesetzt. Randnummer 11 Am 17. Oktober 2017 erhob die Staatsanwaltschaft … Anklage gegen den Beklagten wegen besonders schweren Betrugs in zwölf Fällen (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch), wobei zwölf Sammelabrechnungen von Anfang 2015 bis Anfang 2017 zu Grunde gelegt wurden. Der Beklagte habe Dienstreisen, die er tatsächlich nicht durchgeführt habe, abgerechnet. Randnummer 12 Im April 2018 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die vorläufige Dienstenthebung aus Gründen der Ordnung des Dienstbetriebs anzuordnen. Randnummer 13 Am 16. August 2018 fand vor dem Amtsgericht … die Hauptverhandlung gegen den Beklagten statt. Er machte ausweislich des dortigen Protokolls Ausführungen zu den Vorwürfen; der ehemalige Leiter des Studienseminars Herr B. wurde als Zeuge vernommen. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt und dem Beklagten aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 4.000,- Euro zu zahlen. Randnummer 14 Anschließend an die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens wurde in der Folge von der zunächst beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung abgesehen. Randnummer 15 Nachdem das Amtsgericht … das Strafverfahren am 16. Oktober 2018 gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 13. November 2018 fortgeführt. Es wurden schriftliche Auskünfte diverser Stellen zu den abgerechneten Dienstreisen angefordert und angefragt, ob der Beklagte an bestimmten Tagen die dortige Örtlichkeit aufgesucht habe. Randnummer 16 Unter dem 16. April 2019 wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen festgehalten und dem Kläger mitgeteilt. Nach den angestellten weiteren Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass die Richtigkeit der im Einzelnen angeführten Abrechnungen widerlegt sei. Die Stellen, die für den vom Beklagten jeweils angegebenen Ort der Dienstreise als dienstliches Ziel in Betracht gekommen seien, hätten mitgeteilt, dass er an den maßgeblichen Tagen nicht dort gewesen sei, die Örtlichkeit geschlossen gewesen sei, der Beklagte für keine dortige Veranstaltung angemeldet gewesen sei bzw. keine Veranstaltung stattgefunden habe oder er vor Ort nicht bekannt sei. Zu einigen abgerechneten Dienstfahrten wurde angemerkt, dass der Beklagte parallel an einer anderen Veranstaltung teilgenommen habe. Von einer Vernehmung des Herrn B. sei abgesehen worden, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass dieser über die Aussagen im strafgerichtlichen Verfahren hinaus weitere Sachaufklärung für den Zeitraum Januar 2015 bis Februar 2017 habe leisten können, da er seit Juli 2014 wegen Dienstunfähigkeit die Dienstgeschäfte im Studienseminar nicht mehr wahrgenommen habe. Zur disziplinarrechtlichen Bewertung wurde ausgeführt, dass eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unverhältnismäßig sei, angemessen sei die Rückstufung. Diese sei auch nach der Einstellung des Strafverfahrens erforderlich, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Zwar sei davon auszugehen, dass schon deshalb keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil er künftig keine Tätigkeit mehr ausüben werde, bei welcher Dienstreisen anfielen. Gleichwohl habe er sich aber sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren nicht um Transparenz bemüht. Ihm fehle die Einsichtsfähigkeit. Anhand des Protokolls der Hauptverhandlung im Strafverfahren erkläre sich nicht, weshalb die Anklage wegen schweren Betrugs allein aufgrund seiner Einlassung und der Zeugenaussage des ehemaligen Seminarleiters fallen gelassen worden sei. Es liege nahe, dass das Strafgericht die milde Entscheidung auch deshalb getroffen habe, weil es davon ausgegangen sei, dass im Disziplinarverfahren noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werde. Randnummer 17 Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2019 Stellung. Ihm könne einzig „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ bei der Dokumentation der Dienstfahrten im Zusammenhang mit unzureichenden behördlichen Überprüfungs- und Kontrollmechanismen vorgeworfen werden. Unabhängig davon, dass überhaupt kein disziplinarrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten angenommen werden könne, fehle es für eine Disziplinarmaßnahme am Erfordernis der zusätzlichen Erforderlichkeit neben dem durch Einstellungsverfügung beendeten Strafverfahren. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er habe das Recht, keine Aussage zu machen, ohne dass ihm dies negativ ausgelegt werden dürfe. Das Disziplinarverfahren habe zudem seine Beteiligungsrechte nicht ausreichend berücksichtigt. Die zeugenschaftlichen Stellungnahmen der diversen Stellen seien ohne seine Kenntnis eingeholt worden. Randnummer 18 Der Beklagte beantragte in der Folge, die Ermittlungen fortzusetzen, insbesondere Herrn B. als Zeugen zu hören. Dessen Aussage habe bereits im Strafverfahren ergeben, dass auch andere als die vom Kläger zu Grunde gelegten Orte als Ziele für die dienstlichen Fahrten heranzuziehen seien, insbesondere unter Beachtung seiner mannigfaltigen Sonderaufgaben. Der Zeuge habe zudem angegeben, dass Einträge zu Dienstfahrten bei Änderungen des Datums oder der Örtlichkeit in der Dokumentation nicht angepasst worden seien. Randnummer 19 Von einer erneuten Vernehmung des Herrn B. nahm der Kläger Abstand. Er merkte dazu an, dass dieser im maßgeblichen Zeitraum bis auf wenige Tage nicht im Dienst am Studienseminar gewesen sei. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn sei nicht zu erwarten. Er sei im Strafverfahren vernommen worden, seine Aussage im dortigen Protokoll festgehalten und im Disziplinarverfahren verwertet worden. Randnummer 20 Unter dem 23. September 2019 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Realschullehrers (Besoldungsgruppe A 13). Der Vorwurf des Dienstvergehens war darauf gerichtet, dass im Wege von Sammelabrechnungen abgerechnete Dienstreisen tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Der Kläger listete dazu 25 Fahrten nach …, 11 Fahrten nach …, 10 Fahrten nach …, vier Fahrten nach …, acht Fahrten nach …, fünf Fahrten nach …, neun Fahrten nach ..., sieben Fahrten nach …, 19 Fahrten nach … und eine Fahrt nach … auf. Der Beklagte habe die Vorwürfe bestritten; im Strafverfahren habe er angegeben, aufgrund seiner Arbeitsbelastung bei den Abrechnungen „nicht mehr den vollen Überblick gehabt“ zu haben und die Dienstfahrten belegen zu können. Mit der Abrechnung der Fahrten habe er die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenerfüllung und zur Beachtung des geltenden Rechts verletzt. Sein Verhalten werde nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, das sein Beruf erfordere. In den fortgesetzten und dauerhaften Verfehlungen liege ein Verhalten, das einen nachhaltigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit begründe, auch wenn die Abrechnung allein den internen Dienstbereich betreffe. Jedoch sei grundsätzlich noch ein Restvertrauen vorhanden, so dass eine Zurückstufung die angemessene Ahndung darstelle. Zugunsten des Beklagten seien seine Leistungen ausweislich seiner Beurteilung und der Umstand zu berücksichtigen, dass er bisher disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Nach seinen Angaben vor dem Strafgericht habe er sich im Rahmen der mit dem Aufbau der Teildienststelle … verbundenen Aufgaben subjektiv in einer Ausnahmesituation befunden; die ihm durch die Seminarleitung auferlegten sog. „Sonderaufgaben“ hätten ihn überfordert. Zu seinen Lasten seien Umfang und Dauer der unrichtigen Abrechnungspraxis zu werten sowie der Umstand, dass er keine Einsicht in den Unrechtsgehalt zeige. Die Zurückstufung sei auch zusätzlich zum Strafverfahren erforderlich. Zwar sei derzeit nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da der Beklagte keine dienstliche Tätigkeit mehr ausüben werde, bei welcher Dienstreisen anfielen. Er habe sich aber im Strafverfahren und im behördlichen Disziplinarverfahren nicht um Transparenz bemüht. Zudem fehle ihm die Einsicht, mit seiner unkorrekten Abrechnungspraxis ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen zu haben. Er habe sein Verhalten als reine „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ abgetan. Die im Strafverfahren verhängte Sanktion – eine vergleichsweise milde Entscheidung – sei nicht ausreichend, um das in der Person des Beklagten vorhandene Defizit hinreichend zu kompensieren. Randnummer 21 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 22 den Beklagten in das Amt eines Realschullehrers (A 13) zurückzustufen. Randnummer 23 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Allen Fahrten habe ein dienstlicher Grund zugrunde gelegen, auch wenn sich die Dokumentationen widersprächen. Es habe immer wieder Verschiebungen von Terminen oder angefahrenen Orten gegeben, die beiderseits nicht korrigiert worden seien. Das Einzige, was ihm vorgeworfen werden könne, sei „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ bei der Dokumentation der Fahrten und beim Abgleich der Pläne und Listen. Dies habe er eingeräumt und er bereue sein Verhalten zutiefst. Unabhängig davon, dass keineswegs ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten angenommen werden könne, fehle es an dem Erfordernis einer zusätzlichen Erforderlichkeit einer Disziplinarmaßnahme nach Einstellung des Strafverfahrens. Es bestehe in keinerlei Weise konkreter Anlass zu der Befürchtung, dass er in Zukunft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen könne. Ohne das Versagen der Kontrollmechanismen und der Nichterfüllung der Kontrollpflichten seiner Vorgesetzten hätte es zu dieser Situation nicht kommen können. Die Unstimmigkeiten hätten bei einer Kontrolle durch die Vorgesetzten auffallen müssen. Der ehemalige Seminarleiter B. habe die Abrechnungen immer ordnungsgemäß kontrolliert und auf Differenzen hingewiesen, die beiderseits korrigiert worden seien; bei nicht nachvollziehbaren Fehlern seien die Fahrten nicht abgerechnet worden. Fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen seien infolge der zwischenzeitlichen Einführung eines technisch gestützten Verfahrens dem Grunde nach unmöglich. Nach dem „nemo tenetur se ipsum accusare“-Grundsatz habe er das Recht, keine Aussage zu machen und zu schweigen, ohne dass ihm dies negativ ausgelegt oder entgegengehalten werden dürfe. Das Disziplinarverfahren leide zudem an Verfahrensmängeln, weil seine Beteiligtenrechte nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Ohne seine Kenntnis seien von zahlreichen Stellen zeugenschaftliche Stellungnahmen eingeholt worden. Er habe sich erstmals in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mit diesen konfrontiert gesehen. Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2019 ergangenen Urteil in das Amt eines Realschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Der dem Disziplinarverfahren anhaftende formelle Fehler hinsichtlich des Gebots rechtlichen Gehörs – die schriftlichen Stellungnahmen der vom Kläger angeschriebenen Stellen seien dem Beklagten weder übersandt noch sei er darüber belehrt worden, dass er sie einsehen könne –, sei unbeachtlich. Der Beklagte habe mit der Übermittlung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses im behördlichen Disziplinarverfahren sowie auch im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, die schriftlichen Zeugenaussagen einzusehen. Es erweise sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Kläger von einer Vernehmung des Zeugen B. abgesehen habe, da dieser vor dem Amtsgericht vernommen und die im Protokoll der Hauptverhandlung enthaltene Aussage ins Disziplinarverfahren eingeflossen und dort gewürdigt worden sei. Der Kläger habe außerdem schlüssig dargelegt, dass der (erneuten) Aussage keinerlei Bedeutung habe zukommen können und es dies im Übrigen auch jetzt nicht könne, da Herr B. im maßgeblichen Zeitraum wegen seiner Dienstunfähigkeit und einer anschließenden Abordnung faktisch keinerlei Einfluss auf die Praxis zur Bewilligung und Abzeichnung von Dienstreisen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe keine Veranlassung für eine erneute Vernehmung bestanden. Der Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Der Vorwurf, er habe in 98 Fällen zwischen Januar 2015 und Februar 2017 Dienstreisen abgerechnet, ohne diese angetreten zu haben, habe sich bis auf einen Vorfall bestätigt. Dies ergebe sich aus den Ermittlungen des Klägers, bei denen mögliche Zielorte ermittelt und die Anwesenheit des Beklagten am fraglichen Dienstreisetag abgefragt worden sei. Danach habe der Beklagte in 97 Fällen keine Dienstreise angetreten, u.a. schon deshalb, weil es sich um arbeitsfreie Tage oder gar Feiertage gehandelt und weil für den Beklagten kein Einsatz bzw. keine Buchung im Kalender der mutmaßlich angefahrenen Stelle existiert habe. Der Beklagte habe sich weder im straf- noch im disziplinargerichtlichen Verfahren mit den einzelnen Vorwürfen dezidiert und substantiiert auseinandergesetzt. Er habe nur pauschal behauptet, dass alle Fahrten auch durchgeführt worden seien und diesen stets ein dienstlicher Grund zugrunde gelegen habe. Er habe sich weder zu den einzelnen Vorwürfen belastbar verhalten noch Alternativgeschehen – etwa einen Irrtum im Datum und die Angabe eines abweichenden Ziels – substantiiert dargelegt. Daher bestehe keinerlei Veranlassung, an den Feststellungen des Klägers zu zweifeln bzw. weitere Ermittlungen anzustellen. Soweit der Beklagte einen Darlegungsnotstand damit begründen wolle, ihm lägen nunmehr keine Kalender von damals vor, sei ihm entgegenzuhalten, dass er bereits 2017 mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Sein Vortrag, ihm sei lediglich „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ im Hinblick auf Abweichungen in der Dokumentation vorzuwerfen, ändere daran nichts. Die Sammelabrechnungen habe er stets nur für wenige Monate und innerhalb weniger Tage nach der letzten Dienstreise eingereicht und die Richtigkeit der Angaben versichert. Allein mit „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ ließen sich die erheblichen Abweichungen nicht erklären. Das Fehlverhalten des Beklagten sei mit der Zurückstufung in das Amt eines Realschullehrers zu ahnden. Er genieße noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und ein Restansehen in der Öffentlichkeit, weshalb von einer Dienstentfernung abgesehen werden könne. Das Eigengewicht des Dienstvergehens sei vorliegend als hoch anzusehen. Der Beklagte habe einen nicht unerheblichen Schaden bei seinem Dienstherrn hervorgerufen. Nachteilig zu berücksichtigen sei zudem, dass er die Abrechnungen stets an seine Kollegin X. zur Unterzeichnung vorgelegt und sich damit bewusst über die Zuständigkeiten hinweggesetzt habe, jedenfalls nachdem Herr A. zum Leiter des Studienseminars bestellt worden sei. Es liege kein wesentlich entlastendes Mitverschulden des Dienstherrn vor. Zwar hätte Frau X. die Unterzeichnung der Abrechnungen zurückweisen müssen und Herrn A. hätte auffallen müssen, dass einzig der Beklagte keine Abrechnungen bei ihm vorgelegt habe. Das Maß des Mitverschuldens sei jedoch gering, da der Beklagte die Zuständigkeit bewusst umgangen und der Kollegin die Abrechnungen offenkundig deshalb unterbreitet habe, weil er angesichts des oftmals bestehenden Zeitdrucks davon ausgegangen sei, diese werde nicht mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Anders könne das Gesamtverhalten nicht interpretiert werden. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur fehlerhafte Abrechnungen erstellt habe, sondern in Kenntnis der allgemeinen Dienstreisegenehmigung ohne jedwedes Problembewusstsein davon ausgegangen sei, dass für jede Dienstreise eine Genehmigung vorliege. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass an den Beklagten als Fachleiter erhöhte Anforderungen an Verantwortung und Pflichtbewusstsein zu stellen gewesen seien; seine bewussten Falschabrechnungen stünden in diametralem Widerspruch zu seiner Vorbildfunktion. Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet und über längere Zeit ausweislich seiner dienstlichen Beurteilungen leistungsstark gewesen sei. Mit dem Dienstvergehen seien keine besondere kriminelle Tatintensität und keine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergegangen. Die Umstände im Studienseminar zur damaligen Zeit hätten nicht stets eine klar erkennbare Vorgesetzten- und Verantwortungsstruktur erkennen lassen und man habe den Dingen dort offenbar ihren Lauf gelassen. Dies entschuldige die Tatbegehung zwar nicht, habe sie aber jedenfalls begünstigt. Die dem Beklagten obliegenden Sonderaufgaben hätten ersichtlich zu seiner Überforderung und Überlastung geführt. Seine – soweit ersichtlich – beanstandungslose Dienstverrichtung bei der ADD lasse darauf schließen, dass er sich nicht aus dem Pflichtenkreis eines Lehrers gelöst habe. Der Zurückstufung stehe auch das abgeschlossene Strafverfahren nicht entgegen. Sie sei zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Der Beklagte habe sich bis zuletzt nicht einsichtig in sein Fehlverhalten gezeigt. Er habe sich auf ein Verharmlosungs- und Verallgemeinerungsverhalten zurückgezogen und zwar allgemein behauptet, einsichtig zu sein, diese Einsicht jedoch stets relativiert und auf die undurchsichtige Führungsstruktur des Studienseminars rekurriert. Bis zuletzt habe er nicht erkannt, dass die Falschabrechnungen einzig und allein auf ihn zurückzuführen seien und das Ausmaß dieser nicht mit einfacher „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ zu erklären sei. Möge auch keine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf den missbräuchlichen Umgang mit Reisekostenanträgen zu befürchten sein, so bestehe, nicht zuletzt aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beklagten, jedenfalls eine gewisse Wiederholungsgefahr in Bezug auf die allgemeinen Vermögensinteressen des Dienstherrn. Zudem spiegele das Unrecht seiner Handlungen das Ergebnis des Strafverfahrens nicht wider. Die Geldauflage werde der Bedeutung der Verfehlung ersichtlich nicht gerecht und erscheine nicht ansatzweise ausreichend, das in seiner Person vorhandene Defizit hinreichend zu kompensieren. Randnummer 27 Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend und vertiefend geltend: Es sei nicht richtig, dass er sich weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren mit den einzelnen Vorwürfen dezidiert auseinandergesetzt habe. Er habe stets mögliche Irrtümer wie Schreibfehler, Übertragungsfehler, „copy and paste“-Fehler usw. eingeräumt. Er sei dienstunfähig erkrankt und daher damals nicht fähig gewesen, die ihm gemachten falschen Vorwürfe zu entkräften und die einzelnen Fahrten zu rekonstruieren. Nach dem im Reisekostengesetz festgelegten Vorlagefristen für Belege hätten im März 2017 rückwirkend nur die Nachweise bis längstens einer Antragstellung im September 2016 verlangt werden können. Verlangt werde von ihm eine Rekonstruktion von Fahrten, die mehr als fünf Jahre zurücklägen. Er habe diverse verschiedene Kalender geführt, was dazu beigetragen habe, dass es zu Übertragungsfehlern gekommen sei. Er sei in dem guten Glauben gewesen, die Fahrten sicher und richtig rekonstruiert zu haben. Er habe lediglich fahrlässig gehandelt. Nach Rechtskraft der jeweiligen Bescheide der Reisekostenstelle habe er die Unterlagen nicht mehr aufgehoben, da die „sachliche Richtigkeit“ von seiner Vorgesetzten Frau X. bestätigt gewesen sei. Auch faktisch habe er keine Möglichkeit zu einer Rekonstruktion der Fahrten, da er keinen Zugriff mehr auf die Kalender habe. Von März 2017 bis noch im Jahr 2019 habe er sich im Krankenstand befunden. Nach dem währenddessen erfolgten Umzug des Studienseminars sei er nicht informiert worden, was mit seinen Sachen geschehen sei. Die E-Mail-Adressen hätten sich geändert, so dass er keinen Zugang mehr auf den Outlook-Kalender gehabt habe. Auch auf die Daten auf dem Server des Studienseminars habe er nicht zugreifen können. Der Kläger enthalte ihm aktiv Daten und Unterlagen sowie Möglichkeiten vor, um die Vorhalte zu entkräften, und lege es zu seinem Nachteil aus, dass er sich angeblich nicht bemühe. Soweit ihm negativ ausgelegt werde, dass er lediglich „Dienstgeschäft“ vermerkt habe, so sei dies gängige Praxis im Seminar gewesen, was der Zeuge B. im Strafverfahren bestätigt habe. Erst im Februar 2017 sei eine Dienstanweisung betreffend die Präzision „Dienstgeschäft“ ergangen. Randnummer 28 Verkannt werde, dass Samstage, Ferien und Fastnacht für ihn keine grundsätzlich dienstfreien Tage oder Urlaubstage gewesen seien, da er nicht als Lehrer, sondern als Fachleiter im Studienseminar mit mannigfaltigen Sonderaufgaben gearbeitet habe; auch der Reisebedarf werde außer Acht gelassen. Der Kläger berücksichtige nicht, dass er – der Beklagte – nicht an den vom Kläger vermuteten und als wahr unterstellten Orten gewesen sein müsse. Er – der Beklagte – habe mit Mails und Notizen versucht, die mit den Sonderaufgaben in Zusammenhang stehenden Fahrten zu rekonstruieren, wobei er insoweit zehn Fahrten aufführt, die ihm erinnerlich seien und zu denen er u.a. folgende Angaben macht: Randnummer 29 - Fahrt nach …: Unterlagen bei Herrn B. abgeben, Monitor etc. Randnummer 30 - Freitag, 26. August 2016 → Universitätsbibliothek …: „Grundlagenstudium“, also Einarbeitung durch Sichtung von Literatur und Nachschlagewerken → Telefonanlagen […]; SIP-Telefonie, IP-Telefonie; Cloud-Telefonie/IP-Telefonanlagen Randnummer 31 - Fahrt nach …: Kabel Deutschland Shop …, Media Markt (Farblaserdrucker nur Preise und Angebote vergleichen, Beratung) Randnummer 32 - Samstag, 26. November 2016 → …: Möbel …, …: Einrichtung neue Dienststelle, Küche, Küchenausstattung, Sozialräume etc. Randnummer 33 - Donnerstag, 22. Dezember 2016 → Universitätsbibliothek …: Kommentare Landesbauordnung, Vorschriften für öffentliche Gebäude, Notwendigkeit der Beflaggung, Fahnenmasten Randnummer 34 - Mittwoch, 28. Dezember 2016 → …: Möbel …, …: Einrichtung neue Dienststelle; Küche, Küchenausstattung, Sozialräume etc. Randnummer 35 - Mittwoch, 4. Januar 2017 → Universität …: Sichtung des Lichtkonzepts der Universität […] Randnummer 36 - Donnerstag, 5. Januar 2017 → …: Möbel …, Möbel …: Einrichtung neue Dienststelle, Küche, Küchenausstattung, Sozialräume etc. Randnummer 37 - Samstag, 21. Januar 2017 → Universitätsbibliothek …: Kommentare, Erklärungen, Erläuterungen zur Arbeitsstättenrichtlinie; tiefergehende Informationen zum Brandschutz […], Informationen zur Lichtberechnung, Einrichtung von Büroräumen […], Farbgestaltungkonzepte Randnummer 38 - Freitag, 27. Januar 2017 → …: Möbel …: Einrichtung neue Dienststelle, Küche, Küchenausstattung; Telekom (T-Punkt), Kabel Deutschland Shop […] Randnummer 39 Daneben führt er sieben weitere Fahrten aus den Jahren 2015 und 2016 an (Universitätsbibliothek …, Universitätsbibliothek …, Universitätsbibliothek …, Landesbibliothek …), die er zur Vorbereitung von Seminaren durchgeführt habe – genehmigt durch Herrn B., der dies als Zeuge bestätigen könne. Die entsprechenden Vorbereitungen ließen sich aus seinem persönlichen Arbeitsplan nachvollziehen, der dem Kläger vorliege. Das Verwaltungsgericht hätte das Organisationsverschulden auf Klägerseite berücksichtigen müssen. Herr A. sei erst nach Februar 2017 zum (kommissarischen) Leiter des Studienseminars ernannt worden, so dass dieser davor nicht als Leiter für die Prüfung und Abzeichnung der Abrechnungen zur Verfügung gestanden hätte. In der Zeit, in der Herr B. nicht anwesend gewesen sei bzw. bis zur Ernennung des Herrn A. zum alleinigen Leiter, hätten Herr A. und Frau X. ein gleichberechtigtes Vertretungsduo gebildet. Es gebe nichts, aus dem sich entnehmen ließe, dass Frau X. nicht zum Abzeichnen befugt gewesen wäre. Ansonsten hätte es ihr oblegen, auf die Unzuständigkeit hinzuweisen. Der Zeuge B. habe vor dem Amtsgericht ausgeführt, er – der Beklagte – habe von ihm festgestellte Übertragungs- und Schusseligkeitsfehler entsprechend korrigiert. Soweit das Verwaltungsgericht sein Urteil auch auf die angeblich fehlenden Dienstreisegenehmigungen stütze, so sei dies rechtsfehlerhaft. Dies sei nicht Gegenstand der Disziplinarklageschrift. Falsch sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der potentielle Schaden mehr als 6.000 Euro betrage. Dies wäre etwaig zutreffend, wenn man von allen abgerechneten Fahrten ausginge. Gehe man „nur“ von den Fahrten in der Disziplinarklage aus, so ergebe sich eine deutlich niedrigere Summe. Es sei darüber hinaus falsch, dass er sich uneinsichtig gezeigt habe. Er habe Fehler immer eingeräumt und bereue seine „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ in der Dokumentation. Er habe keinesfalls den Dienstherrn vorsätzlich schädigen wollen. Es sei unvertretbar und grotesk, ihm vorzuwerfen, dass er nicht einsichtsfähig sei, weil er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht einräume. Niemand müsse an seiner eigenen Bestrafung mitwirken. Aus seiner Personalakte ergebe sich, dass er bislang noch nie auch nur den kleinsten Ansatz von Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt habe. Er habe immer äußerst vorbildlich und pflichtbewusst seinen Dienst und seine Pflichten erfüllt. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei nicht haltbar, insbesondere wenn man sein Verhalten seit seinem Wiedereintritt in den Dienst, nunmehr bei der ADD, anschaue. Er dokumentiere jede Kleinigkeit und lasse sich jede Anweisung möglichst schriftlich bestätigen. Jedenfalls werde er sich nie mehr in die Situation bringen, etwas nicht dokumentiert zu haben und nicht belegen zu können. Von einer Wiederholungsgefahr könne daher keine Rede sein, so dass für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme kein Raum bestehe. Randnummer 40 Der Beklagte beantragt, Randnummer 41 das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 42 hilfsweise, das Verfahren einzustellen, Randnummer 43 hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und ergänzt und vertieft dieses wie folgt: Es stehe fest, dass der Beklagte über mehr als zwei Jahre wiederholt und fortgesetzt bei der Abrechnung von Dienstreisen gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht habe seine beanstandungslose Dienstverrichtung bei der ADD als Milderungsgrund berücksichtigt. Der Hinweis des Beklagten auf das Landesreisekostengesetz liege neben der Sache. Es reiche nicht aus, dass der Beklagte sich faktisch ausschließlich auf die fehlende Erinnerung aufgrund von Zeitablauf und persönlicher Umstände stütze bzw. eine unzureichende Mitwirkung oder gar ein Konterkarieren bei seinen Rekonstruktionen der Fahrten auf Seiten des Studienseminars und des Klägers behaupte. Nach dem Umzug der Teildienststelle habe der Beklagte seine persönlichen Sachen und Unterlagen im September 2019 abgeholt. Auf sein E-Mail-Konto nebst Kalenderfunktion habe er bis Oktober 2019 Zugriff gehabt. Der Beklagte versuche mit der Berufung erstmals, zumindest einzelne Fahrten als dienstlich veranlasst zu erklären. Selbst bei diesbezüglicher Wahrunterstellung verblieben mindestens 80 Fahrten, die er nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht durchgeführt habe; dazu gehörten (u.a.) bereits 25 Fahrten nach …, wo nur der Technik-Anbieter … dienstlich begründet hätte angefahren werden können. Auffällig sei, dass die Erinnerung des Beklagten sich jetzt ausschließlich auf behauptete Fahrten aus dienstlichen Gründen wegen „Sonderaufgaben“ zu Orten im Land außerhalb der üblichen Dienstorte erstrecken solle, deren Richtigkeit sich im Nachhinein vor Ort nicht werde überprüfen lassen. Das undatierte Fahrtziel … sei nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Für die anderen Fahrtziele erschließe sich kein dienstlicher Grund bzw. Anlass und Aufwand hätten in einem krassen Missverhältnis gestanden. Für die Fahrten zur Vorbereitung der Fachseminare ab April 2016 könne der ehemalige Seminarleiter B. keine Genehmigung erteilt haben, weil er diese Funktion nicht mehr ausgeübt habe. Die Umstände im Aufbau der Teildienststelle und die Vakanz der Seminarleitung habe das Verwaltungsgericht ausdrücklich zugunsten des Beklagten berücksichtigt, gleichfalls die „Sonderaufgaben“. Klarzustellen sei, dass Frau X. niemals Vorgesetzte des Beklagten und deshalb auch nicht zuständig für die Inhaltskontrolle der Sammelabrechnungen gewesen sei. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung sei wegen der Uneinsichtigkeit des Beklagten in sein Fehlverhalten erforderlich; zudem spiegele die Sanktion im Strafverfahren das Unrecht seiner Handlungen ersichtlich nicht wider. Der Beklagte verkenne, dass das Kriterium der Zusätzlichkeit einer Pflichtenmahnung gerade deshalb Anwendung finde, weil er die erforderliche Einsicht in sein Fehlverhalten nicht zeige. Im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr entlaste es den Beklagten auch nicht, dass er wie behauptet eine in der Verwaltung gänzlich unübliche Dokumentation und Verschriftlichung vornehme. Aufgrund der an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten sei auch eine abstrakte Wiederholungsgefahr für die Vermögensinteressen des Dienstherrn ausreichend. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Personal- und Disziplinarakten (2 Bände und 2 Ordner) sowie die Akte der Staatsanwaltschaft … (Az. …) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Gegen den Beklagten ist keine Disziplinarmaßnahme zu verhängen; das Disziplinarverfahren ist vielmehr nach §§ 83 Abs. 1, 69 Abs. 3 Nr. 3, 38 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – einzustellen. Randnummer 49 Der Beklagte hat durch sein der Disziplinarklage zugrunde liegendes Verhalten schuldhaft die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) begangen (1.). Die aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit an sich angezeigte Zurückstufung in das Amt eines Realschullehrers (2.) kommt jedoch wegen des Maßnahmeverbots des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG nicht mehr in Betracht (3.). Randnummer 50 1. Der Beklagte hat schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen. Randnummer 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.