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OLG Zweibrücken 1. Strafsenat 1 Ws 361/20 Beschluss Definition einer Verständigung über Strafmaßhöhe § 257b StPO, § 257c Abs 1 S 1 StPO, § 257c Abs 3

Definition einer Verständigung über Strafmaßhöhe Leitsatz Zur Unterscheidung der Verständigung (§ 257c StPO) von einer Erörterung des Verfahrensstandes (§ 257b StPO) bei einem protokollierten Austausc

§ 257cSt

GB (gemeint StPO) stattgefunden habe und dies von ihm ausdrücklich in der Hauptverhandlung erwähnt und von den anderen Verfahrensbeteiligten bestätigt worden sei. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 erklärte der Verteidiger, dass es

§ 257cSt

PO gegeben habe. Die von ihm nach Fortsetzung der Sitzung abgegebene Erklärung habe auf der Absprache mit dem Beschwerdeführer beruht, wie dieser auf Nachfrage dem Gericht selbst bestätigt habe. Zu diesen Stellungnahmen angehört, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom

  1. Oktober 2020 an, dass er dem Gericht von Anfang an mitgeteilt habe, sich zum Tatvorwurf nicht äußern zu wollen. Sein Verteidiger habe ihn in der Haftzelle aufgesucht und ihm geraten, ein Geständnis abzulegen, da das Verfahren ansonsten an das Landgericht abgegeben werde und das Risiko einer deutlichen Straferhöhung sehr groß sei. Aufgrund dieser Drucksituation habe er keine Alternative zu einem Geständnis gesehen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  2. Oktober 2020 verwarf das Landgericht Zweibrücken die Berufung des Angeklagten vom
  3. September 2020 als unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam gewesen sei. In dem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten sei trotz fehlendem Negativtestat im Protokoll

§ 257cSt

PO zu sehen. Die Beteiligten hätten sich lediglich über die Strafhöhe im Falle einer geständigen Einlassung bzw. einer nicht geständigen Einlassung und vollem Tatnachweis ausgetauscht. Randnummer 8 Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Oktober 2020, beim Landgericht eingegangen am
  2. Oktober 2020, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er in einem weiteren Schriftsatz vom
  3. November 2020 aus, dass er zu keinem Zeitpunkt einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt habe. Er habe keine Kenntnis über dessen Bedeutung gehabt und sei hierüber auch nicht aufgeklärt worden. Im Übrigen sei im Protokoll von einem Rechtsmittelverzicht seinerseits nicht die Rede. II. Randnummer 9 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht steht einer zulässigen Berufungseinlegung entgegen. Randnummer 10 Der wirksame Verzicht eines Angeklagten auf ein Rechtsmittel führt zum Verlust des Rechtsmittels. Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel – hier die Berufung – ist sodann unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Juli 2019, Az. 3 StR 214/19 in NStZ-RR 219, 318). Die Unwirksamkeit einer solchen Verzichtserklärung kommt dann in Betracht, wenn dem Urteil eine Verständigung im Sinn des § 257c StPO vorausgegangen wäre (§ 302 Absatz 1 Satz 2 StPO), der Angeklagte prozessual handlungsunfähig gewesen wäre und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte, wenn er die Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnenden Täuschung abgegeben hätte oder wenn der Rechtsmittelverzicht auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung des Gerichts beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. Juli 2019, a.o.O.). Keiner dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Randnummer 11 In dem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten über die mögliche Höhe des Strafmaßes lag keine konkludente Verständigung im Sinne des § 257c StPO, sondern es handelte sich um eine Erörterung gemäß § 257b StPO. Nach dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich diese Vorschrift auf kommunikative Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung, wie sie der § 257c StPO vorsieht, gerichtet sind. Sie trägt dem Gedanken eines transparenten Verfahrensstils in der Hauptverhandlung Rechnung, ohne dass sich der Richter dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sehen soll. Gegenstand einer solchen Erörterung kann auch die Angabe einer Ober- und Untergrenze nach gegenwärtigem Verfahrensstand zu erwartenden Strafe durch das Gericht sein (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S.12 f.; BGH, Beschluss vom
  6. Juli 2019, Az. 1 StR 2/19 in NStZ 2019, 684; Beschluss vom
  7. April 2015, Az. 5 StR 9/15 in NStZ 2015, 535), ebenfalls kann die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zur Sprache kommen (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. Juli 2019, Az. 1 StR 2/19 a.o.O.; Az. 3 StR 153/16; Beschluss vom
  9. April 2015, Az. 5 StR 9/15 a.o.O.). Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO kommt hingegen zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständigung aussehen könnte (§ 257c Absatz 3 Satz 1 StPO) und wenn der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Absatz 3 Satz 4 StPO). Kennzeichen der Verständigung ist die synallagmatische Verknüpfung der Handlungsbeiträge der Beteiligten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  10. April 2016, Az. 2 BvR 1422/15 in NStZ 2016, 422). Voraussetzungen für ihr formwirksame Zustandekommen ist die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S. 13; BGH, Beschluss vom
  11. Juli 2019, Az. 1 StR 169/19 in NStZ 2019, 688). Sie muss – nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung – ausdrücklich erfolgen; eine konkludente Erklärung genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. Juli 2019, Az. 1 StR 169/19 a.o.O.; Beschluss vom
  13. Dezember 2016, Az. 5 StR 39/16 in NStZ-RR 2017, 87). Vorliegend fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, zum anderen auch aus den dienstlichen Stellungnahmen der Prozessbeteiligten und wird vom Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht angegriffen. Darüber hinaus genügt der Hinweis des Gerichts auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses – selbst wenn das Gericht wie vorliegend geschehen die Höhe des Strafmaßes eingrenzt und die Beweisaufnahme schon fortgeschritten ist – nicht, um eine gegenseitige Verknüpfung des Geständnisses mit einem bestimmten Strafmaß anzunehmen, wie es die Verständigung nach § 257c StPO vorsieht. Vielmehr ist in der protokollierten Erklärung eine Offenlegung der gerichtlichen Einschätzung des Verfahrenstandes in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang und die möglichen Folgen für das Strafmaß zu sehen, die dem Angeklagten zwar nochmals die Vorteile eines Geständnisses vor Augen führen sollte, aber weder eine unzulässige Drohkulisse aufbaute, noch das Angebot einer das Gericht bindende Verständigung darstellte. Diese Bekanntgabe diente allein der Transparenz und der Verfahrensförderung und war in ihrem Umfang von der Regelung des § 257b StPO gedeckt. Eine versteckte Verständigung im Sinne des § 257c StPO, die einen wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen hätte, war hierin nicht zu erkennen. Randnummer 12 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer prozessual handlungsunfähig gewesen sein und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Prozessual handlungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen und Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen. In Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverzicht ist die Fähigkeit ausschlaggebend, die verfahrensrechtliche Bedeutung des Verzichts zu erkennen. Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigungen aufgehoben (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. Juli 2019 a.o.O mit Verweis auf Beschluss vom
  15. August 2016, Az. 1 StR 301/16 in NStZ-RR 2017, 92 m.w.N). Hinweise auf eine solche Beeinträchtigung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass er keine Kenntnis über die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts gehabt habe und diese ihm vor der Abgabe der Verzichtserklärung auch nicht erläutert worden sei, genügt dies allein für die Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung nicht. Zudem vermag dieser Vortrag im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Bundeszentralregisterauskunft bereits 27 mal verurteilt wurde und 3 Urteile am Tag der Verkündung in Rechtskraft erwachsen sind – das letzte am
  16. April 2017 -, was auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung schließen lässt, auch nicht zu überzeugen. Randnummer 13 Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer Täuschung seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft abgegeben oder das Gericht beim Zustandekommen unzulässig auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben könnte. Eine derartige Einwirkung käme in Betracht, wenn dem Angeklagten die Erklärung zum Rechtsmittelverzicht abverlangt worden wäre, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich zuvor mit seinem Verteidiger zu beraten, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
  17. Juli 2019 a.o.O. mit Verweis auf Urteil vom
  18. September 1963, Az. 1 StR 301/63 in BGHSt 19, 101

(104)). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht durch einseitige Absprachen mit einzelnen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung auf eine Verzichtserklärung des Angeklagten hinwirkt und dabei dessen geordnete und effektive Verteidigung vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom
  1. April 1999, Az. 5 StR 714/98 in BGHSt 45, 51 (55 f)). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Beschwerdeführer nach Übereinkunft mit seinem Verteidiger den protokollierten Rechtsmittelverzicht. Eine Umgehung seines Verteidigers, welcher auch nicht vorgetragen wurde, kann somit ausgeschlossen werden. Den eigeholten dienstlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten lassen sich weder weitere, außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche über eine mögliche Verzichtserklärung entnehmen, noch, dass der Rechtsmittelverzicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgeworfen worden wäre. Ausweislich dem Hauptverhandlungsprotokoll beruhte die Verzichtserklärung vielmehr dem Antrieb und Beschluss des rechtsanwaltlich beratenen Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für eine vorangegangene Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan. Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum, der ebenso wenig behauptet wurde, würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu einer Unwirksamkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. August 2016, Az. 1 StR 301/16 a.o.O.). Randnummer 14 Der Rechtsmittelverzicht war daher wirksam erklärt worden. Ein wirksamer Verzicht ist sodann weder durch einen Widerruf noch eine Rücknahme der Verzichtserklärung oder deren Anfechtung revidierbar (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. August 2016, Az. 1 StR 301/16 a.o.O.; Beschluss vom
  4. Oktober 2015, Az. 2 StR 103/15 in NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.), sodass er der später erfolgten Berufungseinlegung entgegenstand. Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers daher im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht zurecht als unzulässig verworfen. Randnummer 15 Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach wirksamen Rechtsmittelverzicht nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. August 2016, Az. 1 StR 301/16 a.o.O.; Beschluss vom
  6. Oktober 2015, Az. 2 StR 103/15 a.o.O.; Beschluss vom
  7. September 2009, Az. 4 StR 120/09 in NStZ-RR 2010, 55), war auf die Verfristung der Rechtsmitteleinlegung und einer möglichen Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in den vorherigen Stand von Amts wegen nicht näher einzugehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.