gereichten Dokuments mit dem zuerst eingereichten lediglich zu vermuten ist. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Landau (Pfalz),
dem in der Akte befindlichen Vermerk, erhielt der Antragsgegnervertreter vom Geschäftsstellenbeamten des Familiengerichts am
6 ZPO eingetreten sei. Auch sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht
zuvollziehen, weshalb der Senat darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt sei. Das „Gericht“ habe auf den gestellten Fristverlängerungsantrag nicht entschieden. Dem Beschwerdeführer sei keine Abhilfeentscheidung zugegangen. So sei zu erwarten gewesen, dass spätestens das Beschwerdegericht über den Antrag auf Fristverlängerung eine Entscheidung treffe bzw. weiteres rechtliches Gehör gewährt werde. Zudem sei ein verschuldetes Versäumnis mangels ausreichender Rechtsbehelfsbelehrung nicht gegeben. So fehle der Hinweis auf die im elektronischen Rechtsverkehr zu verwendenden Dateiformate. Das Vordergericht hätte zudem bereits Zweifel an einer „fristgerechten Zustellung“ äußern müssen und an einer damit in Lauf gesetzten Begründungsfrist. Daneben sei der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm abverlangten Kraftanstrengung während der Weinlese nicht in der Lage gewesen, sich terminlich mit seinem Verfahrensbevollmächtigten abzustimmen bzw. sich selbst Zeit für eine inhaltlich kognitiv-intellektuelle Aufbereitung und Reflexion über das von der Antragstellerin begehrte Auskunftsverlangens zu nehmen. In jedem Fall werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt mit der Begründung, dass eine schuldhafte Säumnis nicht bejaht werden könne. Der Beschluss stelle keine ausreichend bestimmte Vollstreckungsgrundlage dar. Der Tenor sei unbestimmt. II. Randnummer 2 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen. Dieser hat sein Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt. Randnummer 3 a) Die Beschwerde des Antragsgegners ging
Fristablauf beim Familiengericht ein. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat, §§ 113 Abs. 1 S. 1, 63 FamFG. Sie endete vorliegend gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 222 ZPO, §§ 188,193 BGB mit Ablauf des
1 S. 1 ERVV sind die einzureichenden Dokumente in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form zu übermitteln. ERVV-konform sind Dokumente im Dateiformat PDF. Bildliche Darstellungen können auch im Dateiformat TIFF übermittelt werden, § 2 Abs. 1 S. 2 ERVV. Randnummer 4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsgegnervertreter, entgegen seiner Darstellung, kein Dokument im ZIP-Dateiformat mit regelrechter Dateiendung sondern eine Datei mit der Endung „zi_“ versendet hat. Eine geänderte Dateiendung bringt es mit sich, dass sich das Dokument - wenn überhaupt - jedenfalls nicht ohne weitere Verarbeitungsschritte öffnen lässt. Gegebenenfalls vor dem Hintergrund des Schutzes vor Schadsoftware wäre in einem solchen Fall die Einbeziehung von Fachkräften notwendig. Bereits dieser Umstand lässt das vorliegende elektronische Dokument als ungeeignet zur Bearbeitung durch das Gericht erscheinen. Jedoch selbst ein Dokument im ZIP-Dateiformat kann nicht wirksam eingereicht werden. Es entspricht nicht den Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ERVV. § 2 Abs 1 S. 1, 2 ERVV benennt die zulässigen Dateiformate abschließend, wobei insbesondere die komprimierte Übermittlung elektronischer Dokumente im ZIP-Dateiformat ausgeschlossen ist (vgl. BR-Drs. 645/17, 12). Die Geeignetheit im Sinne des § 130 a Abs. 2 Satz 2 ZPO kann aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auch grundsätzlich nur an einem objektiven Maßstab gemessen werden. Mit der Festlegung zulässiger Dateiformate gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 ERVV wird, entsprechend der Intention des Verordnungsgebers, die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte, Behörden und andere Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr sichergestellt (vgl. BR-Drs. 645/17, 12). Ein subjektiver Maßstab, mithin ein Abstellen auf eine Geeignetheit bezogen auf das jeweilige Empfangsgericht, gewährleistet dies nicht. Hierin liegt insbesondere die Gefahr begründet, dass infolge einer nicht einheitlichen Handhabung der Gerichte unterschiedliche Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente geschaffen würden. Randnummer 5 b) Die Voraussetzungen für eine Rückwirkungsfiktion
6 S. 2 ZPO sind nicht gegeben.
6 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, wenn und soweit von ihm eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet sind. Für fristgebundene Erklärungen bestimmt § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO, dass das Dokument rückwirkend als zu dem Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gilt, wenn es unverzüglich formatgerecht
gereicht wird und der Absender glaubhaft macht, dass das
gereichte Dokument mit dem zuerst eingereichten inhaltlich übereinstimmt. Die Glaubhaftmachung
ZPO hat sich auf sämtliche Dokumente zu beziehen, die den Formatvorgaben unterliegen. Fehlt es an der Glaubhaftmachung, so liegen die Voraussetzungen der Rückwirkungsfiktion nicht vor vgl. (MüKoZPO/Fritsche,
gereichte Dokument mit dem am
Erlass des angefochtenen Beschlusses ein Fristverlängerungsantrag des Antragsgegners vom
auf die Stellungnahmefrist zum Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln. Darüber hinaus hat das Amtsgericht über die beantragte Fristverlängerung auch entschieden. Es hat mit Verfügung vom 22. September 2020 den Antrag zurückgewiesen.
dem mit Verfügung vom
FG i.V.m. § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags muss alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags enthalten. So bedarf es des Vortrags hinsichtlich der versäumten Frist, des Hindernisses für deren Einhaltung sowie die für die Rechtzeitigkeit des Antrags erforderlichen Angaben zum Wegfall des Hindernisses. Auch fehlendes Verschulden ist darzulegen. Daneben ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozesshandlung
zuholen. Zunächst einmal verhält sich der Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 nicht konkret dazu, was den Antragsgegner gehindert hat, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Soweit er im Hinblick auf die Schuldhaftigkeit der Versäumung vorträgt, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unzureichend, da es an einem Hinweis fehle, welche Dateiformate im elektronischen Rechtsverkehr versendet werden dürften, fehlt es an Vortrag zur Kausalität. ungeachtet dessen könnte sich der Antragsgegnervertreter, dessen Verschulden dem Antragsgegner zuzurechnen ist, auf ein fehlendes Verschulden insoweit nicht berufen. Eine - hier auch nicht ersichtliche - Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung entlastet einen Rechtsanwalt nicht (vgl. BGH NJW 2012, 2443, 2444). Sollte es dem Antragsgegner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht möglich gewesen sein, Rücksprache mit seinem Verfahrensbevollmächtigten zu halten, hätte ihm die Möglichkeit eines Fristverlängerungsantrags offen gestanden. Randnummer 9 Letztlich nicht einzuordnen ist der Vortrag des Antragsgegners, das Familiengericht hätte Zweifel an einer fristgerechten Zustellung äußern müssen und an einer damit in Lauf gesetzten Begründungsfrist. Dies gilt ebenso für den Einwand der Gehörsverletzung, den der Antragsgegner darauf stützt, dass ihm bislang keine Abhilfeentscheidung zugegangen sei. Mitunter bezieht sich dies auf eine anderweitig anhängige sofortige Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde
FG ist ein Abhilfeverfahren nicht vorgesehen. Randnummer 10 b) Weiter ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch im Falle eingehaltener Fristen die Beschwerde aus dem Grunde unzulässig wäre, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft das
freiem Ermessen zu schätzende Interesse des Auskunftsschuldners maßgeblich, die Handlungen nicht vorzunehmen. Dieses Interesse bemisst sich in erster Linie an dem erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft (Zöller/Hessler, ZPO 33. Auflage vor § 511 Rn. 19 c m.w.N.). Der Senat schätzt den Zeit- und Kostenaufwand des Antragsgegners zur Erteilung der titulierten Auskunft auf maximal 150,00 €. II. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Randnummer 12 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40,42 FamGKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.