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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Ta 75/20 Beschluss Gegenstandswertfestsetzung - wirtschaftliche Identität von Bestandsschutzantrag un

Gegenstandswertfestsetzung - wirtschaftliche Identität von Bestandsschutzantrag und Annahmeverzugslohnforderung Leitsatz 1. Zwischen einem Bestandsschutzantrag und dem Antrag auf Zahlung von Annahmeve

, § 12 Rn. 156 mwN). Randnummer 43 cc) Soweit ersichtlich waren es seinerzeit allein der Streitwertkatalog der LAG-Präsidenten (Stand Mai 2013, NZA 2013, 809 zu Abschn. I Ziffer 6), das LAG Nürnberg und das LAG Düsseldorf, welche die Identitätsformel aus der gefestigten Rspr. des BGH nicht übernommen hatten. Randnummer 44

(1)Das LAG Nürnberg hat die Formel dahingehend eingeschränkt, dass immer dann keine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und Annahmeverzugslohn für die Zeit ab Kündigungstermin anzunehmen sei, wenn der Arbeitgeber gegen den Zahlungsanspruch irgendwelche Einwände erhob, zB das böswillige Unterlassen von Zwischenverdienst iSd. § 615 Satz 2 BGB. Erhebe der Arbeitgeber jedoch keine derartigen Einwände, sei der Zahlungsanspruch also „allein“ bzw. „ausschließlich“ vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig, könne man wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und Annahmeverzugslohn bejahen (LAG Nürnberg
  1. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 - BeckRS 2015, 70081 Rn. 23 mwN, mit zust. Anm. Mayer FD-RVG 2015, 371224). In dieser Entscheidung stützt sich das LAG Nürnberg hierzu auf §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG [aF] - § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG erwähnt es nicht. Die weiteren dort referierten Entscheidungen des LAG Nürnberg betonen, dass dem Arbeitsgericht bei der Wertbemessung nach § 9 BRAGO iVm. §§ 25, 24 GKG 1975 ein Ermessensspielraum eingeräumt sei, den das LAG Nürnberg als Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin überprüfen dürfe. Es dürfe jedoch nicht eine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zur Bewertung des Gegenstands treffen (LAG Nürnberg
  2. November 2003 - 9 Ta 190/03 - zu II der Gründe mwN, NZA-RR 2004, 660). Das gelte insbesondere für das in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO [= § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG] eingeräumte Ermessen (LAG Nürnberg
  3. April 1999 - 6 Ta 61/99 - BeckRS 1999, 30465706; zum Ermessenspielraum iRd. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG iVm. § 3 ZPO bei der Bewertung des Kündigungsschutzantrags mit bis zu drei Bruttomonatsvergütungen: Künzl in: Germelmann
  4. Aufl.

§ 12Rn. 101 ff. mw

N). Randnummer 45 Im Schrifttum wurde diese Rechtsauffassung begrüßt, weil sie „eine kleine sprachliche Ungenauigkeit“ in der überarbeiteten Fassung des Streitwertkatalogs vom

  1. Juli 2014 (NZA 2014, 745) aufgedeckt habe. Dort sei unter Abschn. I Ziffer 6 das Wort „ausschließlich“ gestrichen worden, während es in der Vorgängerfassung des Streitwertkatalogs von Mai 2013 (NZA 2013, 809) noch enthalten gewesen sei. Mit dem LAG Nürnberg sei das Wort „ausschließlich“ in den Streitwertkatalog 2014 unter Abschn. I Ziffer 6 wieder hineinzulesen (Mayer FD-RVG 2015, 371224 Anm. zu LAG Nürnberg
  2. Juli 2015 - 4 Ta 60/15 -). Randnummer 46

(2)Das LAG Düsseldorf verneint ebenfalls die wirtschaftliche Identität iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und stellt zur Begründung rein formal darauf ab, dass die Streitgegenstände von Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage nach der Klageart als auch nach dem Inhalt der begehrten Verurteilung unterschiedliche prozessuale Begehren darstellten, die jeweils für sich einen Streitgegenstand bildeten und deshalb auch nicht etwa wirtschaftlich identisch seien. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität dürfe auch aus sozialpolitischen Gründen nicht überstrapaziert werden (LAG Düsseldorf 26. August 2010 - 2 Ta 507/10 - zu II 3 der Gründe, BeckRS 2010, 143061). Randnummer 47 Auch diese Rechtsprechung hat Zustimmung im Schrifttum erfahren mit der Begründung, der Annahmeverzugslohnantrag stehe nur in einem lockeren Verhältnis zum Kündigungsschutzantrag (Mayer FD-RVG 2017, 393708 Anm. zu LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 4 Ta 211/17 -). Randnummer 48
  1. b)Entgegen der Auffassung des LAG Nürnberg, des LAG Düsseldorf und des Schrifttums ist jedoch stets von einer wirtschaftlichen Identität zwischen dem Bestandsschutzantrag und den Annahmeverzugslohnansprüchen für den Zeitpunkt ab Beendigungstermin bis zu höchstens drei Bruttomonatsvergütungen iSd. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auszugehen. Bei der iRd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG gebotenen kostenrechtlichen und damit rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist es unerheblich, ob und welche Gegeneinwendungen gegen den Annahmeverzugslohnanspruch erhoben werden und ob dieser Anspruch in einem prozessualen Eventualverhältnis zum Kündigungsschutzantrag steht. Das gibt auch der Streitwertkatalog der LAG-Präsidenten seit dem Jahr 2014 unter Abschn. I Ziffer 6 nunmehr zutreffend wieder (zuletzt NZA 2018, 498). Randnummer 49
  2. aa)Hierfür spricht in erster Linie der Regelungszweck des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der das Ziel hat, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die Arbeit des Gerichts dadurch vereinfacht wird, dass alle fraglichen Gegenstände gemeinschaftlich behandelt werden können ( LAG Rheinland-Pfalz 24. Oktober 2011 - 1 Ta 181/11 - zu II der Gründe, BeckRS 2011, 77528). Eine solche Arbeitserleichterung für das Gericht wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die betreffenden Gegenstände in einer einzigen Entscheidung behandelt werden können und ein Teilurteil über einen der Gegenstände wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ergehen darf, weil die Gegenstände auf derselben Tatsachengrundlage beruhen und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch LAG Rheinland-Pfalz 8. September 2020 - 8 Sa 485/19 - [Unzulässigkeit eines Teilurteils]). Der soziale Schutzzweck der Kostenschonung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auch in § 12a Abs. 1 Satz 1

zum Ausdruck gekommen und er gilt zudem über § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hinaus auch iRd. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG bei der Bewertung des Kündigungsschutzantrags (LAG Rheinland-Pfalz

  1. Juli 2008 - 1 Ta 123/08 - zu II 2 der Gründe, BeckRS 2008, 55842; LAG Nürnberg
  2. Juli 1988 - 1 Ta 6/88 - zu II der Gründe, BeckRS 1988, 30465900 [zu § 12 Abs. 7 Satz 1

aF]), was gerade im arbeitsgerichtlichen Kostenrecht die rein wirtschaftliche Betrachtung rechtfertigt. Randnummer 50 Ergibt sich die Arbeitserleichterung des Gerichts aber daraus, dass der Rechtsstreit statt in zwei getrennten Verfahren über den Bestandsschutzantrag einerseits und den Zahlungsantrag andererseits in einem einheitlichen Verfahren behandelt wird und auf diese Weise Personal-, Termin- und Raumkapazitäten des Gerichts geschont werden, so kann es nicht mehr entscheidend darauf ankommen, ob dieser Rechtsstreit nun komplizierte Gegeneinwendungen gegen den Annahmeverzugslohnanspruch zu behandeln hat oder nicht. Die Kostenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG will diejenige Partei privilegieren, die dem Gericht ein unökonomisches Zweitverfahren erspart (zur Mutwilligkeit eines solchen Vorgehens iRd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 20). Die Regelung dient damit über den Verweis aus § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG insbesondere auch dem Schutz der Partei vor unnötigen Vergütungsforderungen ihres Prozessvertreters und vor einem unwirtschaftlichen Vorgehen desselben, indem er einen einheitlichen Lebensvorgang künstlich in zwei Klageverfahren aufspaltet. Sie dient nicht dem - im Ausgangspunkt berechtigten - Interesse der anwaltlichen Prozessvertreter an einer möglichst hohen Vergütung für geleistete Dienste, sondern dem Kostenschonungsinteresse der anwaltlich vertretenen Parteien, welche die Kosten des Rechtsstreits letztlich zu tragen haben. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bezweckt auch nicht, Prozessvertreter oder Gericht von der Behandlung schwieriger Rechtsfragen zu entlasten. Kostenrechtlich ist es deshalb unerheblich, ob der Klagegegner gegen den Zahlungsanspruch sonstige Einwände erhebt. Randnummer 51 Bei der rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise iRd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist es auch unerheblich, ob Bestandsschutzantrag und Annahmeverzugslohnantrag prozessual unbedingt nebeneinander geltend gemacht werden oder ob der Zahlungsantrag in einem Eventualverhältnis zum Bestandsschutzantrag steht. Der prozessuale Streitgegenstandsbegriff spielt insoweit kostenrechtlich keine Rolle. Es kann deshalb offenbleiben, ob mit dem BAG (30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 3) eine Auslegung des Annahmeverzugslohnantrags dahingehend statthaft ist, dass dieser - über den unzweifelhaft erklärten Parteiwillen hinweg, aber zum Wohle der Partei - als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag zu verstehen sei (so aber LAG Berlin-Brandenburg 9. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6010/19 - Rn. 7, NZA-RR 2019, 555; LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - zu B I 6 a der Gründe, BeckRS 2016, 65279). Randnummer 52

  1. bb)Damit zeigt sich, dass der Streitwertkatalog ab der Fassung 2014 - entgegen Mayer (FD-RVG 2015, 371224) - in Abschn. I Ziffer 6 nicht etwa eine „kleine sprachliche Ungenauigkeit“ enthält, sondern mit der Streichung des Wortes „allein“ im Vergleich zur Fassung von Mai 2013 vielmehr eine Ungenauigkeit beseitigt hat und den Gesetzeszweck des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nunmehr zweifelsfrei nachzeichnet. Randnummer 53
  2. cc)Damit gilt auch im vorliegenden Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1. ab dem Zeitpunkt des streitigen Beendigungstermins (19. August 2019) im Umfang seines wirtschaftlichen Werts von bis zu drei Bruttomonatsvergütungen iSd. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG wirtschaftlich identisch ist mit dem Annahmeverzugslohnantrag für die Zeit nach dem Beendigungstermin. Randnummer 54 Bei der gebotenen tagesgenauen Betrachtung der Wertermittlung war deshalb die wirtschaftliche Identität für den beklagtenseits behaupteten, streitigen Beendigungstermin zum 19. August 2019 für längstens drei Monate, mithin bis zum 19. November 2019 zu berücksichtigen. Für den Streitzeitraum ab dem 20. November 2019 war daher der anteilige Zahlungsantrag mit 11/30 der Bruttomonatsvergütung für November 2019 von 1.482,67 Euro, mithin 543,64 Euro dem Gebührenstreitwert von 4.448,01 Euro hinzu zu addieren. Es ergibt sich damit ein Gebührenstreitwert von 4.991,65 Euro für den Verfahrenszeitraum 4. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019 und ab dem 8. Januar 2020. Randnummer 55 Für die Terminsgebühr iSd. Nr. 3104 VV RVG zum Kammertermin am 26. Februar 2020 und für die Vergleichsgebühr zum schriftlichen Vergleich iSd. § 278 Abs. 6 ZPO vom 21. April 2020 nach Nr. 1003, 1000 VV RVG macht sich das aber nicht bemerkbar, weil diese Wertfestsetzung keinen Gebührensprung iRd. § 13 Abs. 1 RVG auslöst. Ein Vergleichsmehrwert iSd. Nr. 1000 VV RVG bestand vorliegend auch nicht. Randnummer 56 In diesem Zusammenhang soll auch klargestellt werden, dass die wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsschutzantrag und Annahmeverzugslohn ab dem Beendigungstermin dann weniger als drei Monate beträgt, wenn der Bestandsschutzantrag iRd. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG nach einer entsprechenden Ermessensentscheidung des Gerichts geringer bewertet wird. Das BAG hatte hierzu allerdings herausgearbeitet, dass der Klageantrag insoweit ernst zu nehmen sei und eine Staffelung des Gebührenstreitwerts in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer grds. nicht mehr in Betracht komme, sondern weniger als drei Bruttomonatsvergütungen nur dann als Gebührenstreitwert anzusetzen seien, wenn der Klageantrag ausdrücklich einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von weniger als drei Monaten festgestellt wissen wolle (BAG 19. Oktober 2010 - 2 AZN 194/10 (A) - Rn. 5 [„Bestimmend ist der erhobene Antrag.“]; im Ergebnis ebenso LAG Hessen 20. März 2014 - 1 Ta 379/13 - zu II der Gründe, NZA-RR 2014, 384; zweifelnd mit Blick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG: LAG Rheinland-Pfalz 16. Januar 2012 - 1 Ta 273/11 - zu II 2 der Gründe, BeckRS 2012, 65903). Randnummer 57 Insbesondere der prozessuale Grundsatz der Parteiherrschaft, der von den Streitparteien als mündigen Bürgern ausgeht, spricht dafür, dass mit dem BAG (19. Oktober 2010 - 2 AZN 194/10 (A) - Rn. 5) davon auszugehen ist, dass der vom Kläger formulierte Klageantrag nebst Klagebegründung für die Bemessung seines wirtschaftlichen Werts maßgebend ist (vgl. Künzl in: Germelmann 9. Aufl.

§ 12Rn.

103). Ist der Klageantrag auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses in zeitlicher Hinsicht vom Kläger nicht beschränkt worden, so darf er vom Arbeitsgericht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in der Regel mit drei Bruttomonatsvergütungen bewertet werden. Auch das bildet der Streitwertkatalog 2018 (NZA 2018, 498) in Abschn. I Ziffer 20 ab, nach Auffassung der Beschwerdekammer zutreffend. Randnummer 58 dd) Für den Verfahrenszeitraum

  1. November 2019 bis
  2. Januar 2020 und damit für die Verfahrensgebühr des Beschwerdeführers nach Nr. 3100 VV RVG war die Festsetzung des Arbeitsgerichts ebenfalls entsprechend nach oben anzupassen. Das Arbeitsgericht hatte hier einen Gebührenstreitwert von 4.871,12 Euro festgesetzt, der bei einer Zusammenrechnung mit dem Zahlungsantrag in Höhe von 11/30 des Novemberlohns (543,64 Euro) einen Gebührenstreitwert von 5.414,76 Euro ergibt und damit einen Gebührensprung iRd. § 13 Abs. 1 RVG auslöst. Randnummer 59
  3. Ein Ausspruch zur Kostentragung ist im Beschwerdeverfahren grds. entbehrlich, denn die Kostenlast einer erfolglosen Beschwerde in Form der Gerichtsgebühr nach Nr. 8614 KV GKG folgt bereits aus dem Gesetz (§§ 22 Abs. 1 Satz 1 [Antragstellerhaftung], Abs. 2 Satz 1 iVm. § 29 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 1 GKG). Auch außergerichtliche Kosten werden bereits kraft Gesetzes nicht erstattet, § 33 Abs. 9 Satz 2 ZPO. Eine gerichtliche Gebührenermäßigung gemäß Nr. 8614 KV GKG war hier jedoch veranlasst, weil die Beschwerde nur teilweise erfolglos war. Randnummer 60
  4. Die Entscheidung erging gemäß § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 78 Satz 3

durch Beschluss des Kammervorsitzenden allein. Randnummer 61 5. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG insoweit eine gegenüber § 78 Satz 2

speziellere Regelung trifft (vgl. BAG

  1. März 2003 - 2 AZB 21/02 - NZA 2003, 682; Hohmann
  2. Aufl.

§ 78Rn.

6).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.