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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 247/19 Urteil Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I Ab

Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I Abschn F ALTV 2 zu § 9 ALTV 2 Orientierungssatz 1. Die US-Stationierungsstreitkräfte sind nach Ziff 2a Teil I Abschn F

§ 9

TV AL II zustehenden tariflichen Bestimmungsrechts berechtigt, die ausgedehnte Arbeitszeit des Klägers zum

  1. Januar 2019 einseitig von 46,5 Stunden auf 42,5 Stunden wöchentlich zu verringern. Der Ausübung des tariflichen Bestimmungsrechts stehen weder die Bestimmungen der DV Arbeitszeit Kraftfahrer entgegen, noch eine Konkretisierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers auf 46,5 Stunden oder eine entsprechende betriebliche Übung. Sie entsprach auch billigem Ermessen. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender, ausführlicher und sorgfältiger Begründung zu Recht ausgegangen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Randnummer 37 2.
  2. Die Parteien haben in § 2 AV die Geltung des TV AL II in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich vereinbart. Entsprechend der Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer gelten für ihn die Sonderbestimmungen F für Kraftfahrer. Randnummer 38 2.
  3. Die US-Stationierungsstreitkräfte sind nach Ziff.

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TV AL II berechtigt, die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden durch einseitige Anordnung auszudehnen auf bis zu 46,5 Stunden und in derselben Weise wieder auf die tarifliche Normalarbeitszeit zurückzuführen. Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris). Das in Ziff.

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TV AL II dem Arbeitgeber eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Wochenarbeitszeit ist rechtlich unbedenklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann ( BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 – Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO). Randnummer 39 2.3. Die Regelungen der DV Arbeitszeit Kraftfahrer schließen die Geltung des tarifvertraglich eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der US-Stationierungsstreitkräfte hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit nicht aus. Randnummer 40 2.3.1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46,5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat. Rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können für spätere Individualstreitigkeiten eine "präjudizielle Bindungswirkung" entfalten; der einzelne Arbeitnehmer kann sich dann, auch wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig entschieden (vgl. BAG 03. Juli 1996 - 2 AZR 813/95 - Rn. 40 mwN, zitiert nach juris). Ob dies vorliegend auch für die DV Arbeitszeit Kraftfahrer gilt, kann dahinstehen. Randnummer 41 2.3.2. Das Arbeitsgericht hat die Bestimmungen der DV Arbeitszeit Kraftfahrer zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sie lediglich eine deklaratorische Regelung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit enthalten und diese nicht konstitutiv auf 46,5 Stunden festlegen. Randnummer 42

  1. a)Die DV Arbeitszeit Kraftfahrer enthält auszugsweise folgende Vorschriften: Randnummer 43 „DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Dienststellenleitung 0000 TTT und der Betriebsvertretung 0000 TTT über die Arbeitszeit - Kraftfahrer 1. Bezug: § 73 in Verbindung mit § 69 und § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (modifizierte Fassung) 2. Die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrer beträgt 46,5 Stunden/Woche. Sie enthält außer Lenkzeiten - Arbeitsbereitschaft (in aller Regel 8 Stunden) - Be- und Entladearbeiten - Fahrzeuginstandhaltungsarbeiten - Vor- und Abschlussarbeiten (je 15 Minuten vor und nach der Fahrt) 3. Die regelmäßige Arbeitszeit wird verteilt auf 5 Tage/ Woche, nämlich Montag bis Freitag. Abweichungen von dieser Regelung (verschobene Arbeitswoche) werden im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gesondert koordiniert. 4. Die Regelarbeitszeit wird wie folgt festgelegt: Mo. - Do. 07.00 Uhr - 17.30 Uhr Fr. 07.00 Uhr - 15.15 Uhr Sämtliche Zeiten beinhalten 45 Minuten Pause. … 8. Die täglichen Arbeitszeiten können im Ausnahmefall und im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeiten verlängert werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist. … 10. Arbeitszeiten an Samstagen und Sonntagen erfolgen auf Überstundenbasis. Ausnahmen sind im Rahmen einer verschobenen Arbeitswoche möglich (siehe Para 3). 11. Abweichend von der Regelarbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen zur Erledigung termingebundener Arbeiten für eine begrenzte Anzahl von Fahrern vorverlegt werden. … 12. Ebenfalls abweichend von der Regelarbeitszeit kann der Arbeitsbeginn nach einem Schichtplan für Q.-Stadt Shuttle Service oder einen besonderen Dienstplan für die Post festgelegt werden. … … 16. Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese weiter.“ Randnummer 44
  2. b)Dienstvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze auszulegen (BVerwG 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - Rn. 29, zitiert nach juris) . Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11; 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12 mwN, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 45
  3. c)Danach ergibt die Auslegung keine konstitutive Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 46,5 Stunden pro Woche durch die DV Arbeitszeit Kraftfahrer. Selbst wenn man angesichts der offenen Formulierung in § 2 Satz 1 DV Arbeitszeit Kraftfahrer, die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrer betrage 46,5 Stunden/Woche, deren konstitutive Festlegung für denkbar halten könnte, lässt sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der in Rede stehenden Dienstvereinbarung das Gegenteil erschließen. In § 1 DV Arbeitszeit Kraftfahrer ist als Bezug der Dienstvereinbarung § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG iVm. §§ 73, 69 BPersVG genannt, der das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei fehlender gesetzlicher oder tariflicher Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage regelt. Nach ganz herrschender Meinung, der sich die Berufungskammer ausdrücklich anschließt, umfasst dieses Mitbestimmungsrecht entgegen der Auffassung der Berufung die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht (BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - Rn. 38; BVerwG 20. Juli 1984 - 6 P 16/83 - Rn. 22; zu § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG aF: BAG 09. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Rn. 21; zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86, Rn. 37; Richardi Dörner Weber PersVertrR - Kaiser/ Annuß 5. Aufl. 2020 § 75 Rn. 232; Boecken Düwell Diller Hanau - Schubert/ Welkoborsky GesArbG 2016 § 75 BPersVG Rn. 58). Bereits das spricht dagegen, dass die Betriebspartner die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit konstitutiv regeln wollten, zumal aufgrund unbestrittenen Vortrags der Beklagten die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Abschluss der streitigen Dienstvereinbarung bereits von den US-Stationierungsstreitkräften durch arbeitgeberseitige Leistungsbestimmung nach Ziff.

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TV AL II einseitig mit 46,5 Stunden angeordnet war, so dass es einer konstitutiven Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit auch nicht bedurfte. Zutreffend weist das Arbeitsgericht im Übrigen darauf hin, dass eine Dienstvereinbarung über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gesetzeskonform gewesen wäre, nachdem der ausdrücklich von der DV Arbeitszeit Kraftfahrer in Bezug genommene § 73 (Abs. 1 Satz 1) BetrVG Dienststelle und Personalrat (hier: Betriebsvertretung) lediglich ein Mitbestimmungsrecht in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen einräumt (vgl. BVerwG

  1. März 2009 - 6 PB 29/08 - Rn. 14 f., zitiert nach juris) . Gleichermaßen hätte eine derartige Dienstvereinbarung nicht Abs. 6 a vi des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
  2. August 1959 (geändert durch Gesetz zu dem Abkommen vom
  3. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften) (UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS) entsprochen, nach dem Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag - wie vorliegend durch Ziff.

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TV AL II - geregelt sind oder geregelt werden, nicht der Mitbestimmung unterliegen. Ein derartiges Verständnis der Dienstvereinbarung verbietet sich schon deshalb, weil diese möglichst gesetzeskonform auszulegen ist (vgl. BAG

  1. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 19, zitiert nach juris). Mangels Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung bedarf es daher auch keiner Überlegungen zur Geltung als Abrede ohne normativen Charakter. Die weitergehenden Einwendungen der Berufung rechtfertigen ein gegenteiliges Ergebnis nicht. Insbesondere vermag die Berufungskammer angesichts der vielgestaltigen Regelungen zur Lage der Arbeitszeit nicht von der Sinnlosigkeit der in Bezug auf die Dauer der Arbeitszeit lediglich deklaratorisch zu verstehenden Dienstvereinbarung auszugehen. Die deklaratorische Nennung der geltenden regelmäßigen Dauer der Arbeitszeit erscheint im Zusammenhang mit der Regelung von deren Verteilung aus Verständnisgründen angebracht. Die Tatsache, dass sich Dienststelle, Betriebsvertretung und alle Arbeitnehmer an die regelmäßige Arbeitszeit gehalten haben, spricht angesichts der einseitigen Leistungsbestimmung der US-Stationierungsstreitkräfte zur regelmäßigen Arbeitszeit nicht für deren Festlegung durch Dienstvereinbarung. Randnummer 46 2.
  2. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Kläger jahrelang 46,5 Stunden in der Woche gearbeitet hat, ist diese Arbeitszeit nicht als individuell vereinbarte Arbeitszeit Inhalt des Arbeitsvertrags des Klägers geworden. Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG
  3. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;
  4. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden. Allein die Tatsache, dass die US-Stationierungsstreitkräfte über längere Zeit ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht auf Herabsetzung der ausgedehnten Arbeitszeit nicht ausgeübt haben, genügt hierzu nicht (vgl. BAG
  5. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 26, zitiert nach juris). Die vom Kläger behauptete Tatsache, dies sei bei allen Kraftfahrern über Jahrzehnte der Fall gewesen, ändert daran selbst dann nichts, wenn die US-Stationierungsstreitkräfte für die Kraftfahrer bislang immer die tariflich jeweils höchstmögliche Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Ziff.

§ 9TV AL II bestimmt hätten.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kraftfahrer darauf hätten vertrauen dürfen, dass - auch bei fehlendem Arbeitsanfall - hieran stets festgehalten würde, sind nicht ersichtlich. Dass die fortlaufend erteilten Mitteilungen über den Stand des Arbeitsverhältnisses lediglich den Stand der aktuell gültigen Vereinbarungen widerspiegelten, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, zumal dort regelmäßig zur Arbeitszeit die Angabe „gegenwärtige Arbeitszeit“ erfolgt ist, welche eine Festlegung für die Zukunft gerade nicht beinhaltet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz -

  1. Dezember 2006 - 10 Sa 429/06 - Rn. 39, zitiert nach juris) . Selbst wenn der Zeuge Y. im Übrigen anlässlich einer Betriebsversammlung Anfang 2018 erklärt haben sollte, man müsse sich keine Gedanken um die Beibehaltung der bisherigen Beschäftigung machen, vermochte die Kammer in dieser allgemein gehaltenen Aussage keine Erklärung der US-Stationierungsstreitkräfte zu sehen, dass diese künftig auf das ihnen tarifvertraglich zustehende einseitige Leistungsbestimmungsrecht zur regelmäßigen Arbeitszeit verzichten wollten. Randnummer 47 2.
  2. Der Kläger kann sich hinsichtlich der verlangten Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeitausdehnung nicht auf das Bestehen einer betrieblichen Übung berufen. Die betriebliche Übung ist keine Rechtsquelle eigener Art mit normativer Wirkung. Sie vermag lediglich durch eine an alle betroffenen Arbeitnehmer gerichtete konkludente Gesamtzusage die einzelnen Arbeitsverhältnisse zu gestalten. Aus ihr erwachsen vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordene Vergünstigung. Bei Bestehen einer bestimmten tarifrechtlichen Regelung für eine Vergünstigung ist für eine betriebliche Übung gleichen Inhalts kein Raum; die Rechtsnormen eines Tarifvertrages gestalten den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, werden aber nicht gleichzeitig auch Bestandteil des Arbeitsvertrages; anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn eine betriebliche Übung über den Rahmen der tarifvertraglichen Regelung hinausgeht (vgl. BAG
  3. November 1984 - 5 AZR 123/83 - Rn. 49 f. mwN, zitiert nach juris). Vorliegend liegt keine betriebliche Übung vor, die über den Rahmen der tarifvertraglichen Regelung hinausgeht, da die US-Stationierungsstreitkräfte lediglich von ihrem nach Ziff.

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TV AL II tariflich eingeräumten Recht zur einseitigen Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Kraftfahrer Gebrauch gemacht haben. Aus der Beibehaltung einer bestimmten regelmäßigen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum allein können die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Arbeitszeit auch künftig unverändert beizubehalten (vgl. zur Lage der Arbeitszeit: BAG

  1. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 32, zitiert nach juris). Randnummer 48 2.
  2. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben die Voraussetzungen beachtet, nach denen der Arbeitgeber nach dem maßgeblichen Tarifvertrag die ausgedehnte tarifliche Wochenarbeitszeit wieder verringern kann. Die einwöchige Ankündigungsfrist für die Vornahme einer Arbeitszeitänderung nach § 9 Ziff. 4 TV AL II wurde durch das Ankündigungsschreiben vom
  3. November 2018 in Bezug auf die Änderung zum
  4. Januar 2019 gewahrt. Randnummer 49 2.
  5. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben bei der Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB gewahrt. Randnummer 50 2.7.
  6. Die Konkretisierung von Arbeitsbedingungen aufgrund einer tariflichen Bestimmungsklausel muss die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) wahren (BAG
  7. November 1984 - 5 AZR 123/83 - Rn. 43, zitiert nach juris) . Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BAG
  8. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 29, zitiert nach juris). Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Das unternehmerische Konzept ist dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Die unternehmerische Entscheidung ist ein zwar wichtiger, aber nicht der alleinige Abwägungsgesichtspunkt. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Maßnahme auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (vgl. zur Versetzung: BAG
  9. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 30 aaO;
  10. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f., zitiert nach juris) Randnummer 51 2.7.
  11. Hiervon ausgehend hat das Arbeitsgericht zur Recht angenommen, dass die Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte, die auf 46,5 Stunden ausgedehnte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kraftfahrer auf 42,5 Stunden zu reduzieren, billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprochen hat. Das Arbeitsgericht hat die Aussage der Zeugin R. zutreffend dahingehend gewertet, dass die US-Stationierungsstreitkräfte im Rahmen einer Personalbedarfsstudie ermittelt haben, dass in der Dienststelle des Klägers 0000 TTT eine Auslastung während der Regelarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden herrscht und man anstelle eines Abbaus von 13 Planstellen entschieden hat, die Regelarbeitszeit aller Fahrer auf 42,5 Stunden zu reduzieren, um - trotz erwarteten weiteren Anstiegs der ohnehin bereits anfallenden 30.000 Überstunden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - mehrere 100.000 US-Dollar einzusparen. Die Berufung hat die Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin R. als solche nicht gesondert angegriffen. Ihre Rüge, das Arbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die vom Kläger zum tatsächlichen Mehrarbeitsvolumen und zu den offenen Stellen benannten Zeugen zu vernehmen, ging ins Leere. Auch die Berufungskammer unterstellt die diesbezüglichen Behauptungen als zutreffend, ohne dass sich am Ergebnis der Beweisaufnahme etwas geändert hätte. Soweit der Kläger behauptet, tatsächlich habe es 22 freie Planstellen in der Dienststelle des Klägers gegeben, entspricht dies den auch von der Zeugin R. gemachten Angaben, die von „rund“ 141 tatsächlich arbeitenden Fahrern (der Kläger geht von ca. 140 Fahrern aus) und 162 Planstellen ausgegangen ist. Selbst wenn man darüber hinaus die von Klägerseite prognostizierten zusätzlichen 10.000 Überstunden als korrekt unterstellt, führt dies allenfalls zu geringeren Einsparungen auf Seiten der US-Stationierungsstreitkräfte, nicht jedoch zu den klägerseits angenommenen „erheblichen Zweifeln“ an der Personalbedarfsstudie. Auch der Kläger stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass ein Teil der Überstunden auch deshalb anfallen, weil Dienstreisen und Einsätze zu vermehrtem unplanbarem Arbeitsanfall der Kraftfahrer über das Wochenende und damit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Berufungskammer selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu Stellensituation und anfallenden Überstunden jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die tatsächlichen Verhältnisse durch die beklagtenseits behauptete Studie nicht widergespiegelt werden und die Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte auf Reduzierung der wöchentlichen Stundenzahl als willkürlich oder missbräuchlich anzusehen ist. Das beklagte Land hat für die US-Stationierungsstreitkräfte plausibel dargelegt, welche wirtschaftlichen Erwartungen mit der Maßnahme verbunden sind. Ob diese im Einzelnen zutreffen und sich tatsächlich realisieren, unterliegt ebenso wenig der gerichtlichen Kontrolle, wie die Beurteilung, ob andere Organisationsentscheidungen möglich und gegebenenfalls wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre, da eine Zweckmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet (vgl. BAG
  12. November 2016 - 10 AZR 11/16 - RN. 37, zitiert nach juris). Zu Recht hat das Arbeitsgericht den für den Kläger zu erwartenden Einkommensverlust in Höhe von 6 % seines bisherigen Jahreseinkommens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht als ausreichend erachtet, die Interessen der US-Stationierungsstreitkräfte an der vorgenommenen Verminderung der Ausdehnung der tariflichen Regelarbeitszeit zu überwiegen. Auch wenn auch die Berufungskammer die wirtschaftliche Relevanz des Verlusts eines jahre- bzw. jahrzehntelang monatlich bezogenen Gehaltsanteils von ca. 275,00 Euro nicht verkennt, besteht der Zweck der für den Kläger ersichtlich anwendbaren tariflichen Regelung in der flexiblen Anpassung der regelmäßigen Arbeitszeit an den tatsächlichen Arbeitsanfall. Nachdem die US-Stationierungsstreitkräfte die Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden lediglich auf 42,5 Stunden verringert haben und nicht zur tariflich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit zurückgekehrt sind, erachtet auch die Berufungskammer die Interessen des Klägers als ausreichend gewahrt. B Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 53 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.