Auslegung einer Befristungsabrede - Vergütung von Überstunden - Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz
(2019)BGB § 622 Rn. 36; Erman - Belling/Riesenhuber BGB 15. Aufl. § 622 BGB Rn. 18). Da die Kündigung des Beklagten vom 17. Mai 2019 dem Kläger unstreitig am 19. Mai 2019 zugegangen ist, konnte sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB nicht vor dem 30. Juni 2019 beenden. Die Berufungskammer geht hierbei - mit den Parteien - davon aus, dass die unter unzutreffender Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigungserklärung des Beklagten, der ausdrücklich eine fristgerechte Kündigung auszusprechen beabsichtigte, sich als Kündigung mit zutreffender, der gesetzlichen Grundkündigungsfrist auslegen lässt. Randnummer 52 2. Der vom Kläger mit zulässiger Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Monate Juli bis Oktober 2018 in Höhe von 2.418,75 Euro brutto nebst Zinsen besteht nicht. Randnummer 53 2.1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 11; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris) . Weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung ist, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13 mwN, aaO) . Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15 aaO, vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 15 mwN, zitiert nach juris). Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, mwN, zitiert nach juris). Randnummer 54 2.2. Dies zugrunde gelegt ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der verlangten Überstundenvergütung nicht erfüllt hat. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen unter 5. der Entscheidungsgründe (S. 15 ff. d. Urteils = Bl. 107 ff. d. A.) Bezug, macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht, wobei die Berufungskammer die Auffassung des Klägers nicht teilt, die von ihm verlangte Vergütung für Mehrarbeit unterscheide sich inhaltlich von Überstundenvergütung. In beiden Fällen handelt es sich um Vergütung, die für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeit geltend gemacht wird. Randnummer 55 2.2.1. Soweit das Arbeitsgericht in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer vollumfänglich anschließt, zutreffend bemängelt hat, der Kläger habe die von ihm geleisteten Überstunden im Einzelnen nicht schriftsätzlich, sondern nur in Anlagen dargelegt (1. Stufe), hat der Kläger dem auch in der Berufungsinstanz nur in Teilen Abhilfe geschaffen. Der Kläger hat zwar nunmehr in der Berufungsbegründungsschrift für einzelne Tage konkret dargelegt, welche Arbeiten er verrichtet hat. Die Arbeitszeiten, zu denen er dies getan haben will, ergeben sich nach Uhrzeiten jedoch nach wie vor nicht aus seinem schriftsätzlichen Vortrag. Soweit der Kläger - wiederum nur in einer Anlage K16 und nicht schriftsätzlich - handschriftlich beschriebene Kalenderblätter mit Uhrzeiten zur Akte gereicht hat, umfassen die dort genannten Tage nicht alle Tage, an denen der Kläger Überstunden geleistet haben will (beispielhaft fehlend im Juli: 12.07., 26.07., 27.07., 30.07.) und stimmen im Übrigen nicht vollumfänglich mit den Uhrzeiten überein, die der Kläger in der Anlage K6 (Bl. 42 ff. d. A.) erstinstanzlich zur Akte gereicht hat (beispielhaft am 04.07. K6: ETG Faco 9.00 bis 9.45 Uhr, Lager 9.45 bis 10.00 Uhr, Oberst 10.00 bis 16.15 Uhr - K16: Lager 16.15 bis 17.00 Uhr). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sich aus einer Vielzahl von - sich teilweise widersprechenden - Anlagen die Überstunden herauszusuchen, die der Kläger schlüssig geltend machen könnte. Randnummer 56 2.2.2. Darüber hinaus hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz die weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Überstundenvergütung nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt. Randnummer 57
- a)Der Kläger hat weder vorgetragen, dass der Beklagte die von ihm behaupteten Überstunden ausdrücklich angeordnet hat, noch, dass dies konkludent der Fall gewesen wäre. Randnummer 58
- aa)Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (vgl. insgesamt BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16 f., mwN, aaO). Randnummer 59
- bb)Der Kläger behauptet keine ausdrückliche Anordnung von Überstunden durch den Beklagten. Er hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte stillschweigend Überstunden angeordnet hätte. Vortrag, dass die vom Kläger verrichteten Arbeiten nicht in der regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche ausgeführt werden konnten, ist der Kläger schuldig geblieben. Randnummer 60
- b)Der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte die von ihm behaupteten Überstunden, die der Beklagte in Abrede stellt, gebilligt oder geduldet hätte. Randnummer 61
- aa)Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (vgl. insgesamt BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19, 21, mwN, aaO). Randnummer 62
- bb)Die Berufungskammer vermochte nach dem Vortrag des Klägers bereits nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die für eine Duldung erforderliche Kenntnis von den vom Kläger geleisteten Überstunden hatte, nachdem dieser lediglich pauschal behauptet hat, der Beklagte sei „bei allen Arbeiten zugegen“ gewesen. Wäre dies der Fall gewesen, scheint schwer nachvollziehbar, wozu es dann der vom Kläger zugleich behaupteten morgendlichen Arbeitsbesprechung der Parteien um 7.00 Uhr auf dem Gelände des „Norma“-Marktes in Z.-Stadt bedurft hat. Jedenfalls hat der Kläger keinen Beweis für die - bestrittene - Anwesenheit des Beklagten in sämtlichen Objekten während jeglicher seiner Tätigkeiten angeboten. Zwar hat der Kläger die Zeugen Y., X. und W. - in den unterschiedlichen im Tatbestand genannten Zeiträumen - zum Beweis geleisteter Überstunden angeboten, jedoch lediglich im Hinblick auf die von ihm angegebenen Zeiten und die jeweils objektbezogenen Arbeiten (S. 19 Berufungsbegründungsschrift = Bl. 146 d. A.). Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, die Zeugen könnten - da davon auszugehen sei, dass sie aus dem Gedächtnis heraus nicht mehr angeben könnten, welche Arbeiten in welcher Zeit ausgeführt worden seien - ihre eigenen Arbeitsnachweise für ihre Zeugenaussagen heranziehen. Eine Anwesenheit des Beklagten war damit gerade nicht in das Zeugnis der Zeugen gestellt. Damit scheidet ein Anspruch auf Überstundenvergütung auch aus diesem Grund aus. Randnummer 63 3. Der auf die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 02. bis 06. Juni 2019 gerichtete Zahlungsantrag ist als Leistungsklage zulässig und in Höhe von 200,00 Euro brutto gemäß § 615 Satz 1 BGB begründet. Im Übrigen unterlag der Antrag der Abweisung. Randnummer 64 3.1. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzugslohnanspruch gemäß § 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB liegen vor. Aus den unter A II 1 dargestellten Gründen hat das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30. Juni 2019 fortbestanden. Der Beklagte befand sich für den vom Kläger zuletzt noch geltend gemachten Zeitraum vom 01. bis 06. Juni 2019 in Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB. Infolge der Freistellungserklärung des Beklagten im Kündigungsschreiben vom 17. Mai 2019 war ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Kläger nach § 296 BGB entbehrlich. Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 25, mwN, zitiert nach juris). Nachdem der Beklagte den Kläger nach der von ihm mit zu kurzer Kündigungsfrist zum 31. Mai 2019 ausgesprochenen Kündigung erst mit Schreiben vom 06. Juni 2019 aufgefordert hat, die Arbeit unverzüglich ab 07. Juni 2019 aufzunehmen, wirkte der Verzicht auf die Annahme der Arbeitsleistung jedenfalls bis zum 06. Juni 2019 fort. Anhaltspunkte für eine fehlende Leistungswilligkeit des Klägers vor diesem Datum sind - auch angesichts des ausgesprochenen Hausverbots - weder vorgetragen, noch ersichtlich, insbesondere ergibt sich eine Leistungsunwilligkeit für die Zeit vor der Arbeitsaufforderung nicht daraus, dass der Kläger - zugunsten des Beklagten als zutreffend unterstellt - der Arbeitsaufforderung angekündigt nicht nachkam. Randnummer 65 3.2. Der Höhe nach steht dem Kläger lediglich ein Anspruch auf 200,00 Euro brutto zu. Im Zeitraum vom 01. bis 06. Juni 2019 sind vom 03. bis 06. Juni 2019 4 Arbeitstage à 4 Stunden (20 Stunden : 5 Arbeitstage) angefallen, mithin besteht ein Zahlungsanspruch von 200,00 Euro brutto (16 x 12,50 Euro brutto/Stunde). Dass der Kläger regelmäßig an Samstagen und Sonntagen gearbeitet hätte und daher weitere Arbeitsstunden in Ansatz zu bringen gewesen sind, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Aus den unter A II 2 dargestellten Gründen ist in Ermangelung von Überstunden ein höherer durchschnittlicher Stundensatz pro Arbeitstag nicht gerechtfertigt. Randnummer 66 3.3. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. B Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Randnummer 68 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.