Überstundenvergütung - Darlegungslast des Arbeitnehmers Orientierungssatz 1. Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. (Rn.66) 2. § 612 Abs 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Vergütung, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst. (Rn.69) 3. Im Überstundenprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Vortragslast zunächst, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. (Rn.72) Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. (Rn.76) 4. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung außerdem nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Der Arbeitgeber muss sich die Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs 1 BGB beruht. (Rn.79) 5. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen. (Rn.82) 6. Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. (Rn.87) 7. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dies feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat. (Rn.90) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 27. August 2019, 11 Ca 493/19, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. August 2019, Az.: 11 Ca 493/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Vergütung von Überstunden. Randnummer 2 Der 1975 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 15. August 2018 bei der Beklagten in der Position " Einkauf/Warenwirtschaft " gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 21. März 2017 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag, auf dessen von der Beklagten vorformulierte Regelungen der Kläger keinen Einfluss hatte, heißt es auszugsweise: Randnummer 3 " § 1 Aufgabengebiet und Zuständigkeit Herr A. übernimmt ab 1. April 2017 in dem Unternehmen die Position Einkauf/ Warenwirtschaft . Die Tätigkeiten belaufen sich auf den Einkauf und Bestandsführung feuerfester Rohstoffe der Firma (…), EDV gestützt. Herr A. hat seine Aufgaben eigenverantwortlich und selbstständig nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans, der Unternehmensrichtlinien und nach den besonderen Weisungen der Geschäftsführer wahrzunehmen. Der Angestellte untersteht unmittelbar der Geschäftsführung. Der Arbeitsort ist (…). § 2 Arbeitszeit. Herr A. wird seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen. (…) Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen der Position und den Erfordernissen des Aufgabenbereichs. Sie beträgt 40 Stunden in der Woche. Herr A. wird erforderlichenfalls über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im gesetzlich zulässigen Rahmen seine Arbeitsleistung erbringen. Im Falle betrieblicher Notwendigkeit ist er verpflichtet, auf Anforderung des Arbeitgebers Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten. Ein Anspruch auf Überstundenabgeltung besteht nicht. " Randnummer 4 Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf Blatt 139 ff. d. A. Bezug genommen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden betrug das Bruttomonatsgehalt des Klägers 4.532,00 € zuzüglich einer Sonderleistung in Höhe von jährlich einem weiteren Monatsgehalt. Randnummer 5 Zu den Tätigkeiten des Klägers gehörten die Rohstoffverwaltung, die Bestandsführung, Prüfung und Pflege der Verfügbarkeitslisten, Einkauf und Bestellwesen, Rohstoffeingangsbuchungen und Kontrolle in der EDV, Rohstoffabschreibungskontrolle, Inventur rechnerisch und körperlich, Rechnungsprüfung, Monats-/Jahresabschluss, Bestandsbewertung und Lieferantenbewertung. Randnummer 6 Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Eine Zeiterfassung der Arbeitsstunden der Mitarbeiter war seitens der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich im Produktionsbereich eingerichtet und nicht in der kaufmännischen Abteilung. Randnummer 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2018 (Bl. 33 f. d. A.) machte der Kläger unter anderem Überstundenvergütung in Höhe der Klageforderung für 201,25 Überstunden geltend. Daraufhin machte die Beklagte Gegenansprüche in die Klageforderung übersteigender Höhe mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2019 (Bl. 35 f. d. A.) geltend. Randnummer 8 Mit seiner am 15. Februar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Überstundenabgeltung weiter. Randnummer 9 Der Kläger war der Ansicht, Randnummer 10 die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages betreffend einen generellen Ausschluss einer Überstundenabgeltung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Randnummer 11 Er hat vorgetragen, er habe im Zeitraum 3. April 2017 bis zum 27. Juli 2018 insgesamt 201,25 Überstunden geleistet. Wegen der Einzelheiten nehme er auf die tabellarische Aufstellung der entsprechenden Arbeitszeiten Bezug (Blatt 17 ff. der Akten). Sämtliche der in dieser Aufstellung ausgewiesenen Überstunden seien auf Geheiß der Beklagten erfolgt. Bereits sein Dienstvorgänger, der zwischenzeitlich pensionierte Zeuge F., habe darauf hingewiesen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht zur Bewältigung des Spektrums der Tätigkeit ausreiche. Bereits dieser sei werktäglich regelmäßig von wenigstens 6:30 Uhr bis 17:00 Uhr, mithin wenigstens 10,5 Stunden werktäglich tätig gewesen. Dieser Zeuge, der etwa ein dreiviertel Jahr noch parallel zu ihm beschäftigt gewesen sei, könne auch das von ihm geleistete Pensum bestätigen und insbesondere, dass dies von der Geschäftsleitung der Beklagten vorausgesetzt worden sei. Randnummer 12 Hinzugekommen sei, dass nach seinem Eintritt in die Dienste der Beklagten erhebliche Überarbeit aufgrund des Geschäftsverlaufs angefallen sei. So habe er als Vertreter den Tätigkeitsbereich "Waage" wegen einer monatelangen Abwesenheit des insoweit zuständigen Mitarbeiters S. im Juli 2017 übernehmen müssen. Ab dem vierten Quartal 2017 habe er dann eigenverantwortlich den Tätigkeitsbereich Einkauf-Warenwirtschaft übernehmen müssen. Er habe die Verwiegungen der Lkw im Rahmen des Eingangs und Ausgangs vornehmen, hierzu den gesamten Wareneingang sowie die Warenausgangsdokumentation und darüber hinaus die Versandpapiere und Verkaufsdokumente bearbeiten müssen. Randnummer 13 Ab dem 4. Quartal 2017 sei ein neues Navision-EDV-System eingeführt worden, so dass hier Schulungen und Trainings stattgefunden hätten und aufgrund von Layout-Problemen zusätzlicher Aufwand angefallen sei. Randnummer 14 Da Frau W., die die Buchhaltung betreut habe, im 1. Quartal 2018 durch Eigenkündigung ausgeschieden sei, sei ihm auch noch die Übernahme von Rechnungsprüfungen übertragen worden, die er gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Beklagten P. L. sowie dem externen Mitarbeiter Herr K. vorgenommen habe. Hier hätten Fehl-, Doppelbuchungen etc. korrigiert werden müssen, was einen erheblichen Aufwand bedeutet habe. Randnummer 15 Ab dem 1. Quartal 2018 sei ihm zusätzlich die Betreuung des sogenannten Außenlagers Bauxit übertragen worden. Dies habe einen erheblichen Aufwand durch Einzelabrufe von extern gestellten Lkw à jeweils 25 Tonnen bedeutet, da die Bestandssituation in einer Excel-Datei habe nachgehalten werden müssen und die Lieferungen den jeweiligen Abschlags-/Sammelrechnungen hätten zugeordnet und verbucht werden müssen. Randnummer 16 Da der Vertragspartner der Beklagten, die Firma P., in die Insolvenz gegangen sei, habe er auch anderweitig die Versorgung der Produktion mit dem Rohstoff, der sogenannten Leichtschamotte, sicherstellen, alternative Bezugsfirmen suchen und die Lieferungen anbahnen müssen. Randnummer 17 Ab dem 1. Quartal 2018 sei es zu erheblichen Lieferschwierigkeiten und -ausfällen der wichtigen Lieferanten A. und I. betreffend wichtiger Rohstoffe gekommen, so dass aufgrund der hier erforderlichen Planungen ein entsprechend erhöhter Aufwand insbesondere für Dokumentationen und die Beschaffung sowie Umsetzung alternativer Bezugsquellen aufgetreten sei. Randnummer 18 Des Weiteren habe er aufgrund eines geplanten Produktionsstillstands eines Vertragspartners in der Ukraine den gesamten Bestandsaufbau des Rohstoffes, der sogenannten CHK-Schamotte, planen müssen. Randnummer 19 All diese Tätigkeiten seien in der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit nicht zu bewältigen gewesen. Er habe daher die in den Anlagen aufgelisteten Überstunden mit Kenntnis, auf Anordnung und mit Billigung der Geschäftsleitung der Beklagten abgeleistet. Das Betriebsratsmitglied der Beklagten G. könne die Anordnung dieser Arbeiten und insbesondere bestätigen, dass er diese Überstunden auch tatsächlich erbracht habe, und zwar auf Geheiß und mit Billigung der Beklagten. Randnummer 20 Die Zeugin Wi. sei meistens gegen 7.55/8.00 Uhr am Arbeitsplatz erschienen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er schon anwesend gewesen sei. Sie habe meist vor ihm den Arbeitsplatz wieder verlassen. Die Geschäftsführerin Frau L. sei meist gegen 9.00 Uhr erschienen und zumeist pünktlich gegen 16.00/16.30 Uhr gegangen. Der Geschäftsführer Herr L. sei meist am späten Vormittag zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr erschienen und dafür meistens bis nach 18.00 Uhr im Büro geblieben. Nach der Kündigung von Frau W. sei er jedoch gegen 10.00 Uhr erschienen. Bei der Beklagten sei es üblich gewesen, sich vor dem Verlassen der Arbeitsstelle bei den noch Anwesenden zu verabschieden, was er auch immer getan habe, zumeist seien nur noch der Geschäftsführer Herr L. und er anwesend gewesen, manchmal auch die Zeugin Wi.. Auch habe er in den letzten Monaten sogar mit dem Geschäftsführer persönlich und dem Zeugen K. gegen Arbeitsende noch an den Korrekturen der in der Buchhaltung entstandenen Fehlbuchungen gearbeitet sowie die doppelte Rechnungsprüfung durchgeführt. Randnummer 21 Seine E-Zigaretten habe er immer in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsplatz geraucht und sei somit ständig erreichbar gewesen. Regelungen zu „Rauch-„ oder „Toilettenpausen“ etc. habe es nicht gegeben. Randnummer 22 Zudem sei die 30-minütige Mittagspause in der Regel direkt am Arbeitsplatz erbracht worden, was ebenfalls zu einer ständigen Erreichbarkeit geführt habe und die monierten "Raucherpausen" mehr als kompensieren sollte. Randnummer 23 Er sei nie darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall des Erscheinens am Arbeitsplatz vor der betriebsüblichen Arbeitszeit den Arbeitsplatz auch wieder früher verlassen könne, was aufgrund des enormen Arbeitsvolumens auch überhaupt nicht zu realisieren gewesen wäre. Randnummer 24 Zudem sollte der Geschäftsführerin der Beklagten G. L. bewusst gewesen sein, dass alle ihm übertragenen Aufgaben, wie schon zuvor bei dem vorherigen Stelleninhaber nicht in den vertraglich vorgesehenen acht Arbeitsstunden täglich zu erledigen gewesen seien. Randnummer 25 Der Geschäftsführer der Beklagten P. L. habe insbesondere allein dadurch, dass er seine - des Klägers - längere Anwesenheit nach dem eigentlichen "Feierabend" nicht nur mitbekommen, sondern mit ihm in diesen Zeiten auch aktiv selbst gearbeitet habe, die geleisteten Arbeitsstunden nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern diese Zeiten seien ausdrücklich mit dem Wissen und Wollen des Geschäftsführers der Beklagten erbracht worden. Randnummer 26 Die streitgegenständliche Überstundenvergütung berechne sich aus einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 5.000,00 € geteilt durch 40 geteilt durch 4,3 x 201,25 €. Randnummer 27 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 28 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.850,29 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 24. Dezember 2018 zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Sie war der Ansicht, Randnummer 32 im Arbeitsvertrag sei eine Vergütung von Überstunden nicht positiv geregelt. Eine Vergütungserwartung sei vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 33 Sie hat vorgetragen, der Kläger habe erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Überstunden ihr gegenüber geltend gemacht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt angeordnet, dass der Kläger Überstunden leisten müsse. Die vom Kläger erwartete, eindeutig umschriebene Arbeit sei bei der Größe des Betriebs im Rahmen einer 40-Stunden-Woche ohne Schwierigkeiten zu leisten gewesen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, wofür und warum der Kläger Überstunden abgeleistet haben wolle. Die vom Kläger vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen seien von ihr nicht gegengezeichnet und ihr auch zu keinem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden. Randnummer 34 Zudem seien die - sehr häufigen - Raucherpausen des Klägers auf dem Außengelände sowie die sonstigen Pausen in dessen Aufstellung nicht berücksichtigt. Randnummer 35 Der Kläger habe wohl lediglich seine Anwesenheit im Betrieb notiert, die nicht kontrolliert worden sei. Von ihm sei erwartet worden, dass die Arbeit, die in einem Zeitraum von acht Stunden arbeitstäglich zu leisten gewesen sei, auch geleistet worden sei. Ihr Geschäftsführer P. L. habe die Anwesenheit und die Tätigkeit des Klägers nach Feierabend nicht mitbekommen. Randnummer 36 Wenn es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die zu leistende Arbeit innerhalb der Stunden zu leisten, die arbeitsvertraglich vereinbart worden seien, so hätte er sich mit ihr ins Benehmen setzen müssen, um eine Änderung der Arbeitsbedingungen zu erreichen. Dies habe der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt getan. Selbst in dem Fall, als sie den Kläger gebeten gehabt habe - dies allerdings nur in wenigen Ausnahmen - früher im Betrieb zu erscheinen, sei er jedoch darauf hingewiesen worden, dass er an den betreffenden Tagen selbstverständlich auch wieder früher gehen könne. Der bei ihr gebildete Betriebsrat hätte sein Einverständnis für angeordnete Überstunden geben müssen. Randnummer 37 Auch die Berechnungen des Klägers seien rein rechnerisch nicht korrekt, so zum Beispiel am 11. Januar 2018 und am 10. Januar 2018. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. August 2019 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung der behaupteten Überstunden. Es sei ihm nicht gelungen, darzulegen, dass er in den entsprechenden Zeiten tatsächlich Arbeitsleistung auf Anordnung der Beklagten oder mit deren Duldung erbracht habe. Er habe hinsichtlich der seinerseits behaupteten Arbeitszeiten nicht dargelegt, welche konkrete Tätigkeit er aufgrund wessen Anordnung geleistet habe. Er habe insbesondere nicht dargelegt, welche der behaupteten Zusatzaufgaben auf welche der behaupteten Arbeitszeiten entfielen. Der Hinweis des Klägers auf die Befassung mit bestimmten Projekten reiche nicht aus. Aus ihr allein folge nicht zwangsläufig, dass die angefallenen Arbeiten nur durch Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit hätten erledigt werden können. Habe der Kläger demnach nicht der ihm auf erster Stufe obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der behaupteten Arbeitsleistung und -anordnung genügt, habe sich die Beklagte auf ihr einfaches Bestreiten beschränken können. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 39 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 9. September 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 2. Oktober 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung gleichzeitig begründet. Randnummer 40 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 12. Februar 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 102 ff., 144 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, Randnummer 41 das Arbeitsgericht überspanne die Anforderungen an die Darlegungslast bereits dann, wenn es bereits auf der ersten Stufe der Darlegung einer Überstundenleistung vom Arbeitnehmer "konkrete Tätigkeitsangaben" für jede einzelne Überstunde verlange. Er habe durch die Vorlage seiner detailliert aufgestellten Überstundenlisten im Einzelnen dargelegt, von wann bis wann er seine Arbeitsleistung für die Beklagte über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbracht habe. Er habe weiter im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, welche Tätigkeiten ihm über die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung hinaus von der Beklagten aufgetragen worden seien. Insbesondere habe er im Einzelnen unter entsprechendem Beweisantritt dargelegt und vorgetragen, dass er auch regelmäßig in den Abendstunden mit dem Geschäftsführer der Beklagten zusätzliche buchhalterische Abklärungen vorgenommen habe, und zwar unter Einbindung von weiteren Hilfskräften. Sowohl der Betriebsrat als auch die Geschäftsführung hätten Kenntnis von seiner Arbeitszeit gehabt und von Seiten der Geschäftsleitung habe offensichtliches Einverständnis mit der Ableistung dieser Arbeitsstunden bestanden. Beklagtenseits sei seine Tätigkeit nicht nur widerspruchslos entgegengenommen worden, sondern die Beklagte habe beispielsweise durch das zusätzliche Versetzen an die Waage-Einrichtung sogar selbst dafür gesorgt, dass er gewisse fachfremde Arbeiten vollbracht habe, da ein anderer Mitarbeiter dort ausgefallen sei. Randnummer 42 Indem der regelmäßig zum Ende seiner Arbeitszeit anwesende Geschäftsführer noch ebenso vor Ort gewesen sei und seine Tätigkeiten über das regelmäßige Arbeitszeitende von 16.00 Uhr hinaus unmittelbar wahrgenommen habe, sei von einer solchen Billigung auszugehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Erbringung von Überstunden über mehrere Wochen, wie vorliegend, erfolge und der Arbeitgeber keinerlei ernst gemeinte, organisatorische Vorkehrungen treffe, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden. Randnummer 43 Die Beklagte habe sich nicht auf ein pauschales Bestreiten seiner umfangreichen Tätigkeiten beschränken dürfen. Randnummer 44 Seine Tätigkeit sei gerade von äußerster Stringenz gekennzeichnet gewesen und insbesondere von einem systematischen Arbeiten. Randnummer 45 Er habe - wie von ihm angegeben - täglich 30 Minuten Pause gemacht. Raucherpausen habe er nicht eingerechnet. Da eine Mitarbeiterin in ihrem eigenen Büro habe rauchen dürfen, sei er zunächst davon ausgegangen, dass er dies auch dürfe. Er sei dann darauf hingewiesen worden, dass dem nicht der Fall sei. Er habe sodann auf einem kameraüberwachten Raucherplatz unmittelbar vor dem Eingang geraucht. Er habe alle circa 1,5 bis 2 Stunden eine E-Zigarette geraucht. Randnummer 46 Der Kläger beantragt, Randnummer 47 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach seinen Schlussanträgen in erster Instanz zu erkennen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.850,29 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Dezember 2018 zu zahlen. Randnummer 48 Die Beklagte beantragt, Randnummer 49 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 50 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 4. Dezember 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 133 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Randnummer 51 Sie habe keine Überstunden angeordnet. Noch bis Oktober 2017 sei der Vorgänger des Klägers im Amt gewesen und dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich in die Aufgaben einzuarbeiten. Es sei, nachdem der Vorgänger in Rente gegangen sei, Aufgabe des Klägers gewesen, täglich die Aufträge für das Material des Unternehmens einzugeben. Das computergesteuerte System prüfe insoweit, ob ausreichend Material vorhanden sei, um die entsprechenden Aufträge auch ausführen zu können. Stelle das System fest, dass nicht genug Material vorhanden sei, müssten die Materialien bestellt werden. Die Bestellungen würden von der Geschäftsführerin nach Vorlage durch den Kläger unterzeichnet. Bei Eingang der Bestellungen hätten die Bestände im Computersystem eingebucht werden müssen, damit der Bestand auch korrekt gewesen sei. Randnummer 52 Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass nach einer Insolvenz eines Vertragspartners die gesamte Versorgung des Unternehmens der Beklagten mit Leichtschamotte kurzfristig habe umgestellt werden müssen. Vielmehr habe der Kläger es verabsäumt, 300 Tonnen bezahlten Bauxit in das System einzustellen. Randnummer 53 Zu keinem Zeitpunkt sei vom Kläger verlangt worden, länger zu bleiben. Die Arbeit, die der Kläger zu erledigen gehabt habe, werde nunmehr von seiner Nachfolgerin in einem Zeitrahmen von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr erledigt. Ein Zeitrahmen von acht Stunden pro Arbeitstag sei vollständig ausreichend, um die Arbeit, die am Arbeitsplatz des Klägers angefallen sei, zu erledigen. Der Kläger sei auch nicht mit dem Geschäftsführer beschäftigt gewesen. Er sei der Geschäftsführerin unterstellt gewesen. Der Kläger sei teilweise tagsüber manchmal verschwunden gewesen. Es sei auch durchaus vorgekommen, dass er sein privates Handy während Besprechungen mit der Geschäftsführerin L. benutzt habe. Es sei teilweise auch so gewesen, dass er mit Handy und Zigaretten zur Toilette gegangen sei. Fakt sei darüber hinaus, dass er die Arbeit nicht organisiert gestrafft habe. So sei es vorgekommen, dass er bis zu zwanzig Mal am Tag bei der Geschäftsführerin erschienen sei und dort für jede Bestellung einzeln eine Unterschrift erbeten habe. Dem Kläger habe in dem Bürogebäude ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Wenn er morgens vor 8:00 Uhr erschienen sei, sei er zunächst in sein Zimmer gegangen und erst gegen 8:00 Uhr erschienen, um seine Arbeit an der Computeranlage außerhalb seines Einzelbüros aufzunehmen. Erst um 12:30 Uhr habe er sich wieder in sein Zimmer begeben und dort wohl seine Mahlzeit zu sich genommen. Randnummer 54 Es seien auch gerade keine Überstunden angeordnet worden, als er die Waage habe bedienen sollen. Die Zeit, die er hierfür früher erschienen sei, hätte er selbstverständlich auch früher gehen können. Das Versetzen an die Waageeinrichtung sei für einen kurzen Zeitraum von circa ein bis zwei Wochen und nicht länger geschehen. Randnummer 55 Dem Kläger sei auch nicht Arbeit in einem Umfang zugewiesen worden, die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen gewesen sei. Auch sei ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten kein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben worden, der nur durch die Leistung von Überstunden hätte eingehalten werden können. Randnummer 56 Der Kläger habe viele Raucherpausen gemacht, er sei ein starker Raucher gewesen. Randnummer 57 Eine Billigung von Überstunden liege nicht vor, da der Kläger erst Monate nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seine Überstundenvergütung geltend gemacht habe. Er habe darlegen müssen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. Er wäre auch verpflichtet darzulegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben solle und dass es im Anschluss hieran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen sei. Randnummer 58 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 23. September 2020 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 59 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 60 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Vergütung von in der Zeit vom 3. April 2017 bis zum 27. Juli 2018 geleisteten insgesamt 201,25 Überstunden. I. Randnummer 61 Die Vergütung von Überstunden setzt entweder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 612 Abs. 1 BGB voraus. Ein Anspruch auf die Vergütung von Überstunden ist im Streitfall nicht schon deshalb zu verneinen, weil sie vertraglich ausgeschlossen wäre. 1. Randnummer 62 Arbeitsvertraglich haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche vereinbart (§ 2 Abs. 3 S. 2 des Arbeitsvertrages vom 21. März 2017). In § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags haben sie vereinbart, dass der Kläger erforderlichenfalls über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im gesetzlich zulässigen Rahmen seine Arbeitsleistung erbringen wird. Die Arbeitsvertragsparteien haben weiter in § 2 Abs. 5 S. 1 des Arbeitsvertrages die Verpflichtung des Klägers vorgesehen, im Fall betrieblicher Notwendigkeit auf Anforderung des Arbeitgebers Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten. In § 2 Abs. 5 S. 2 des Arbeitsvertrags haben sie einen Anspruch auf Überstundenabgeltung ausdrücklich ausgeschlossen. 2. Randnummer 63 Dieser Ausschluss des Anspruchs auf Überstundenvergütung ist unwirksam. Randnummer 64
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