Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem städtebaulichen Vertrag Leitsatz In einem städtebaulichen Vertrag ist gemäß §§ 1 VwVfG, 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. §§ 339 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1986, 2 C 41/85, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. November 2007, 8 A 10553/07.OVG ). (Rn.29) Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30. März 2020 zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Randnummer 2 Der Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2013 das Grundstück Flurstück-Nr. … im Stadtgebiet der Klägerin zu einem Kaufpreis von 85.000,- €. Das Grundstück grenzt an die K...-B...-Straße und die M… Straße und ist mit zwei maroden Gebäuden (K...-B...-Straße und M... Straße) bebaut. Es liegt im Sanierungsgebiet „Altbauquartier K…-B…-Straße“, das mit Satzung vom 6. November 1992 festgesetzt wurde, und im Bereich des Bebauungsplans Bebauungsplan Nr. … . Mit Bescheid vom 3. November 2014 genehmigte die Klägerin diesen Kauf nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB, allerdings mit folgender, auf § 145 Abs. 4 BauGB gestützten Auflage: Randnummer 3 „Das Grundstück wird bis zum 30.9.2016 gemäß den Vorgaben des geltenden Rahmenplans für das Sanierungsgebiet bebaut.“ Randnummer 4 Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 5 Am 24. November 2015 reichte der Beklagte bei der Klägerin eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Kindergartens und mehrerer Wohneinheiten auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … ein, die aber nicht zum Ziel führte, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … widersprach. In der Folge wurde das Vorhaben vom Beklagten nicht weiterbetrieben. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 27. April 2017 drohte die Klägerin dem Beklagten die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 15.000,- € an, falls er nicht bis zum 15. August 2017 Planungsunterlagen und Finanzierungsnachweise zur Neubebauung des Grundstücks Flurstück-Nr. … einreichen sollte. Gegen diese Verfügung legte der Beklagte am 1. August 2017 Widerspruch ein. Dabei bat er um Verschiebung der gesetzten Frist bis 15. November 2017 und um Aussetzung der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes. Randnummer 7 Zur Streitbeilegung besprachen die Beteiligten im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eine „Ablösevereinbarung“. Am 13. März 2018 übersandte die Klägerin einen entsprechenden „Sanierungsrechtlichen Maßnahmenvertrag“ an den Beklagten, den dieser am 20. März 2018 unterzeichnete. Vertragsgegenstand ist gemäß § 1 die sanierungszielkonforme Bebauung oder Modernisierung des Grundstücks Flurstück-Nr. … . Dazu verpflichtete sich der Beklagte in § 4 des Vertrags entweder zur Modernisierung der Bestandsgebäude, wobei der Modernisierungsbeginn bis spätestens 31. Dezember 2018 und der Abschluss der Modernisierung bis spätestens 31. Dezember 2021 erfolgen muss, oder zum Abbruch sämtlicher Gebäude und anschließender Neubebauung auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. … . Dabei war ein prüffähiger Bauantrag bis spätestens 31. Dezember 2018 einzureichen und bis zum 31. Dezember 2021 ein Wohngebäude zu errichten. Im Gegenzug hob die Klägerin mit Abschluss des Vertrags die Zwangsgeldandrohung über 15.000,- € auf, wodurch sich das Widerspruchsverfahren erledigte. In § 8 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- € an die Klägerin, wenn er nicht spätestens bis 31.12.2018 mit der Modernisierung der Bestandsgebäude begonnen oder einen Bauantrag für die Neubebauung gestellt haben sollte. Randnummer 8 Am 6. April 2018 wurde die Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung „Altbauquartier K…-B…-Straße“ öffentlich bekannt gemacht, die der Stadtrat der Klägerin am 19. März 2018 beschlossen hatte. Randnummer 9 Seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 20. März 2018 kam der Beklagte nicht fristgerecht nach. Erst am 14. März 2019 reichte er Bauunterlagen bei der Klägerin ein, die diese nicht akzeptierte, weil die Planung nicht einen Umbau der Bestandsgebäude bzw. eine Neubebauung des Grundstücks nach Abriss der Bestandsgebäude, sondern die Sanierung der Bestandsimmobilien und deren bauliche Erweiterung vorsah. Fehlende Unterlagen reichte der Beklagte trotz Aufforderungen durch die Klägerin dann nicht mehr nach. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 27. März 2019 forderte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die damalige Bevollmächtigte des Beklagten bot am 9. August 2019 vergleichsweise die Zahlung eines Betrags von 10.000,- € in Raten an, was die Klägerin ablehnte. Randnummer 11 Am 30. März 2020 hat die Klägerin dann Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Randnummer 12 Die Vertragsstrafe sei angefallen, weil der Beklagte innerhalb der vereinbarten Frist bis 31. Dezember 2018 weder einen Bauantrag zur Neubebauung bei ihr gestellt habe noch mit der Modernisierung der Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück begonnen worden sei. Der Bauantrag vom 14. März 2019 habe nicht den vertraglichen Vorgaben entsprochen. Zudem gelte insoweit die Rücknahmefiktion des § 65 Abs. 2 Satz 4 LBauO . Die Vertragsstrafe sei verhältnismäßig und hinreichend bestimmt vereinbart worden. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks sei in diesem Zusammenhang unerheblich, zumal der Beklagte das Grundstück gegenwärtig für 390.000,- € zum Kauf anbiete. Auch sei ihm bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass eine Aufhebung der Sanierungssatzung bevorgestanden habe. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30. März 2020 zu bezahlen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen Randnummer 17 und erwidert im Wesentlichen: Randnummer 18 Es sei zutreffend, dass er am 20. März 2020 mit der Klägerin einen sanierungsrechtlichen Maßnahmenvertrag geschlossen habe. Diesem Vertrag vorausgegangen seien jedoch erhebliche Bemühungen seinerseits, das Grundstück einer zweckentsprechenden Nutzung zuzuführen. Hierfür habe er mit einigem Aufwand Planungen für den Bau eines neuen Mehrfamilienhauses ausarbeiten lassen und diese Pläne vom 26. März 2015 der Klägerin zeitnah zur Kenntnis gebracht. Auch habe er am 14. März 2019 eine Baueingabe eingereicht, die einen Umbau und die Sanierung der Bestandsimmobilie vorgesehen habe. Diese Baueingabe erfülle die Anforderungen des Vertrages und sei auch rechtzeitig gestellt worden, so dass die Vertragsstrafe nicht verwirkt sei. Randnummer 19 Eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks sei nur bei einer entsprechenden Quadratmeterzahl an Wohnfläche möglich, da nur geringe Mieten zu realisieren seien. Zudem habe er zwischenzeitlich feststellen müssen, dass nicht unerhebliche Geruchsemissionen, die vom M... Altrheinhafen ausgingen, bei entsprechender Wetterlage das Grundstück belasteten. Auch hierdurch werde die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erschwert. Randnummer 20 Schließlich bestünden Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Regelung über die Vertragsstrafe. So sei völlig unklar, aus welchen Kriterien sich die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe ergeben solle, da der Vertrag hierzu keinerlei Regelung enthalte. Auch sei der Vertrag zu seinen Lasten zu unbestimmt, da die Klägerin einseitig durch Zurückweisung seiner Bauanträge die Umsetzung der Maßnahme habe verhindern und das Verwirken einer Vertragsstrafe habe auslösen können. Randnummer 21 Schließlich sei entscheidend, dass die Klägerin die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altbauquartier K…-B…-Straße“ mit Satzung vom 19. März 2018 und damit einen Tag vor Vertragsschluss aufgehoben habe. Damit sei die Grundlage dieses Vertrags entfallen, denn Vertragsgegenstand die gemäß § 1 der Vereinbarung gerade die sanierungszielkonforme Bebauung oder Modernisierung des betreffenden Grundstücks. Die Aufhebung der Sanierungssatzung sei ihm zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen worden sei, im Gegensatz zur Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Regelungen des Vertrags seien daher rechtsmissbräuchlich und unwirksam. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Leistungsklage ist begründet, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- €. Randnummer 24 Dieser Anspruch hat seine Rechtsgrundlage in § 8 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.