Einspruchsbefugnis bei gemeinsam abgegebener Steuererklärung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versehen Leitsatz Legt ein Miterbe gegen seinen Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein, kann dieser Einspruch nicht als Einspruch auch des anderen Miterben ausgelegt werden, wenn aus dem Einspruchsschreiben eindeutig hervorgeht, dass die Einspruchseinlegung nur für den Einspruchseinlegenden selbst erfolgen sollte. In diesem Fall fehlt es an der Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit selbst dann, wenn die Miterben miteinander verheiratet sind (Abgrenzung zum Urteil des FG München vom 03.11.2014 7 K 1464/13, juris). (Rn.33) (Rn.48) Orientierungssatz 1. Bei Ehegatten ist zu beachten, dass diese selbständige Steuersubjekte bleiben und daher jeder für sich nach § 350 AO einspruchsbefugt ist. Selbst wenn eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben wurde (hier: Erbschaftsteuererklärung), kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein von dem einen Ehegatten eingelegter Rechtsbehelf auch für den anderen eingelegt wird. (Rn.33) 2. Zur ordnungsmäßigen Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung bedarf es der näheren Darlegung, wie es zu dem behaupteten Versehen des Steuerpflichtigen überhaupt habe kommen können. Das im Streitfall behauptete Versehen kann nämlich nicht nur auf einem Rechtsirrtum beruhen, dass es genüge, im eigenen Namen gegen seinen eigenen Bescheid Einspruch einzulegen, sondern auch darauf, dass er den Inhalt des an die Erblasserin adressierten Erbschaftsteuerbescheid nicht vollständig zur Kenntnis nahm. (Rn.43) 3. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. II R 37/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 30.11.2020 II B 74/20, nicht dokumentiert). 4. Die Behörde hat dem Klage- und Revisionsbegehren im Revisionsverfahren hinsichtlich der begehrten Folgebescheidänderung nahezu im vollen Umfang stattgegeben. Die Beteiligten erklärten daraufhin der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten wurden der Behörde auferlegt. Damit ist das Urteil des FG gegenstandslos, soweit es die Entscheidung über die Folgebescheidänderung vom 11.05.2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 08.03.2017 betrifft. (BFH-Beschluss vom 20.10.2021 - II R 37/20, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 20. Oktober 2021, II R 37/20, Beschluss Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 und gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2016 in zulässiger Weise erhoben wurden. Randnummer 2 Die Kläger sind laut gemeinschaftlichem Erbschein vom 8. April 2015 die gesetzlichen Erben der am 7. Februar 2015 verstorbenen Frau R. B. (nachfolgend Erblasserin genannt). Randnummer 3 Noch zu ihren Lebzeiten beerbte die Erblasserin zusammen mit dem Kläger zu 1., ihrem Ehemann, dessen Schwester Frau A. B. zu je 1/2; diese verstarb am 1. April 2010. Randnummer 4 Obwohl nur der Kläger zu 1. zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert wurde, gaben der Kläger zu 1. und die Erblasserin am 20. Mai 2011 eine gemeinschaftlich unterschriebene Erbschaftsteuererklärung ab. In der Folgezeit korrespondierte das ehemals zuständige Finanzamt S ausschließlich mit dem Kläger zu 1. Randnummer 5 Am 12. September 2014 erließ das Finanzamt S sowohl gegen den Kläger zu 1. unter der Steuernummer …1 als auch gegen die Erblasserin unter der Steuernummer …3 jeweils getrennte Erbschaftsteuerbescheide mit einer Festsetzung in Höhe von 19.980 € bezüglich des Klägers zu 1. und in Höhe von 29.970 € bezüglich der Erblasserin. Randnummer 6 Per Telefax vom 1. Oktober 2014 erhob der Kläger „vorsorglich Widerspruch“. Als Absender bezeichnete er sich selbst und gab unter „Betreff“ seine Steuernummer (…1) und seine Identifikationsnummer (…5) an. Das Einspruchsschreiben beginnt mit dem Einleitungssatz „… lege ich hiermit vorsorglich Widerspruch ein, den ich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Angabe aller zu berücksichtigenden Fakten begründen werde …“ (Zitat). Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch zugleich auch für die Erblasserin eingelegt worden sein sollte, enthält das Einspruchsscheiben des Klägers zu 1. nicht. Randnummer 7 Durch Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte unter Vollmachtvorlage die Vertretung des Klägers zu 1. sowie der Erblasserin an. Ferner teilte er mit, dass der mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 eingelegte Einspruch auch im Namen und in Vollmacht der Ehefrau (der Erblasserin) eingelegt worden sei. Außerdem beantragte er im Schreiben vom 27. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er in den beiden Schreiben vom 27. April 2015 und vom 6. Mai 2015 aus, die Erblasserin sei unverschuldet davon ausgegangen, dass ihr Ehemann Einspruch einlegen werde, und sie sei aufgrund ihrer Lungenerkrankung nicht in der Lage gewesen, den Einspruch selbst einzulegen bzw. sich darum zu kümmern. Randnummer 8 Auf den Einspruch des Klägers zu 1. vom 1. Oktober 2014 minderte der zuständig gewordene Beklagte dessen Erbschaftsteuerschuld durch Bescheid vom 25. April 2016 entsprechend seinen Ausführungen im Schreiben vom 15. April 2015 auf einen Betrag in Höhe von 3.720 €. Randnummer 9 Den an die Erblasserin adressierten Erbschaftsteuerbescheid änderte der Beklagte – gestützt auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO – durch Bescheid vom 11. Mai 2016, nachdem das Lagefinanzamt W am 11. April 2016 geänderte Grundlagenbescheide erlassen hatte; darin wurde die Erbschaftsteuerschuld der Erblasserin auf einen Betrag in Höhe von 27.240 € herabgesetzt. Gegen den gesondert bekannt gegebenen Änderungsbescheid legten die Kläger jeweils Einspruch ein und begehrten eine weitere Herabsetzung der Erbschaftsteuer aus den gleichen Gründen wie beim Kläger zu 1. Randnummer 10 Unter dem Datum vom 7. März 2017 und vom 8. März 2017 erließ der Beklagte zwei getrennte Einspruchsentscheidungen. Randnummer 11 In der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2017 wertete der Beklagte das Einspruchsschreiben des Klägers zu 1. vom 1. Oktober 2014 gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 – in Abweichung von der vom Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Auffassung – nicht als Einspruch der Erblasserin, sondern nur das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Dezember 2014. Den so verstandenen Einspruch verwarf er durch Einspruchsentscheidung vom 7. März 2017 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus: Das beim Finanzamt am 1. Oktober 2014 – während der Einspruchsfrist – eingegangene Schreiben des Klägers zu 1. könne nicht als Einspruch der Erblasserin behandelt werden. Eine wirksame Einspruchseinlegung des einen Ehegatten für den anderen setze voraus, dass der das Rechtsmittel einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er den Einspruch auch für den anderen Ehegatten einlege. Dies habe der Kläger zu 1. mit seinem Schreiben vom 1. Oktober 2014 nicht getan. Aus diesem Schreiben ergebe sich nichts, was auf eine vom Ehemann zugleich beabsichtigte Einspruchseinlegung für seine Ehefrau schließen lassen könnte. Ein Bevollmächtigter müsse klar und unmissverständlich erklären, für wen er welche Verfahrenshandlung vornehme. Dass der Kläger zu 1. zwischen einem Auftreten in eigener Sache und einem Auftreten als Bevollmächtigter zu unterscheiden wisse, ergebe sich aus dem Schreiben an die …bank vom 17. Dezember 2009. Dass es sich bei der Erbschaftsteuersache um zwei getrennte Verfahren gehandelt habe, sei für den Kläger schon daran erkennbar gewesen, dass die Erbschaftsteuerbescheide in zwei getrennten Briefumschlägen versandt worden seien und in den Bescheiden für jeden der beiden Miterben – in unterschiedlicher Höhe – eine eigene Zahlungspflicht begründet worden sei. Das Einspruchsschreiben des Ehemanns vom 1. Oktober 2014 sei weder unklar noch missverständlich formuliert und auch nicht auslegungsbedürftig. Im Gegenteil: Der Einspruch sei eingelegt worden „gegen den o. a. Erbschaftssteuerbescheid“ unter Angabe der Steuernummer und der Identifikationsnummer des Ehemanns. Als Absender sei nur der Ehemann angegeben worden. Das Einspruchsschreiben sei ausschließlich vom Ehemann unterschrieben worden. Selbst bei wohlwollender Prüfung könne dieses Schreiben nicht so interpretiert werden, dass damit auch für die Erblasserin ein zulässiges Einspruchsverfahren in Gang gesetzt worden sei. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Im vorliegenden Fall ließe sich im Nachhinein nicht mehr zuverlässig feststellen, ob die Nichteinlegung eines Einspruchs während der Einspruchsfrist durch die bzw. für die Erblasserin auf einer bewussten Entscheidung oder auf einem Versehen beruhe. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn mit dem Vortrag, ein Bevollmächtigter habe aus Versehen vergessen, rechtzeitig Einspruch einzulegen, werde kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan. Auch die Erkrankung der Erblasserin vermöge eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen, da nach dem ärztlichen Attest vom 26. Oktober 2015 die bei der Erblasserin festgestellte Krankheit im Anfangsstadium gewesen sei und damit noch keine Beschwerden in der Zeit bis Mitte Oktober 2014 bereitet haben dürfte. Im Übrigen sei die Erblasserin noch Ende November 2014 in der Lage gewesen, eine Vollmacht auszufüllen und zu unterschreiben. Daraus lasse sich schließen, dass die Erblasserin auch in der Zeit davor und damit bis zum Ablauf der Einspruchsfrist noch nicht krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, ihre steuerlichen Angelegenheiten entweder selbst zu besorgen oder hierfür einen Vertreter zu bestellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 7. März 2017 verwiesen. Randnummer 12 Die Einsprüche der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2016 verwarf der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 8. März 2017 ebenfalls als unzulässig mit folgender Begründung: Der ursprüngliche Erbschaftssteuerbescheid vom 12. September 2014 sei bestandskräftig und damit unanfechtbar im Sinne des § 351 Abs. 1 AO geworden, da der hiergegen von der Erblasserin eingelegte Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingegangen sei. Weil dieser – verspätete – Einspruch deshalb vom Finanzamt als unzulässig habe verworfen werden müssen, habe der gegenüber den Rechtsnachfolgern am 11. Mai 2016 ergangene Änderungsbescheid nicht Gegenstand dieses Einspruchsverfahrens werden können. Der Erbschaftssteuerbescheid vom 11. Mai 2016 würde somit einen unanfechtbaren Bescheid ändern. Da mit diesem Änderungsbescheid die Erbschaftsteuer von 29.970 € auf 27.240 € herabgesetzt worden sei, verbliebene kein Anfechtungsrahmen im Sinne des § 351 Abs. 1 AO. Der Anfechtungsrahmen bestimme sich nach dem Tenor des Bescheids, da nur dieser in Bestandskraft erwachse. Aus welchen Gründen der Bescheid geändert worden sei und aus welchen Gründen eine weitere Änderung begehrt werde, spiele keine Rolle. Wegen des auf 0 € beschränkten Anfechtungsrahmens könne das Finanzamt nicht in der Sache entscheiden. Der Einspruch sei daher als unzulässig zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Klägern einzeln bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung vom 8. März 2017 Bezug genommen. Randnummer 13 Hiergegen richtet sich die Klage. Zu deren Begründung haben die Kläger Folgendes vorgetragen: Der Kläger zu 1. und die Erblasserin hätten die Erbschaftsteuererklärung gemeinschaftlich mit Formular vom 21. Mai 2011 abgegeben. In der Folgezeit seien die Schreiben von den Finanzbehörden allesamt an den Kläger zu 1. gerichtet worden. Dieser sei von den Finanzbehörden offensichtlich als Bevollmächtigter der gesamten Erbengemeinschaft bestehend aus ihm und seiner Ehefrau angesehen worden. Jedenfalls seien die Eheleute hiervon ausgegangen. So sei der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid vom 23. September 2011 nur an den Kläger zu 1. „Mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft und alle Miterben“ gerichtet worden. Auch sei der Einheitswertbescheid für die zum Nachlass gehörende Mietimmobilie H-Straße in N seitens des Finanzamtes W an die aus den Eheleuten bestehende Erbengemeinschaft nach Frau A. B. „zu Händen“ des Klägers zu 1. gerichtet worden. Selbiges gelte bezüglich der Immobilie A-Straße in N. Ebenso habe das Erbschaftsteuerfinanzamt wegen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht beide Eheleute B einzeln angeschrieben, sondern nur den Kläger zu 1. alleine. Auch der Schriftverkehr nach Zusendung der Erbschaftssteuererklärung mit dem Finanzamt S als Erbschaftssteuerstelle habe der Kläger zu 1. allein geführt und zwar offensichtlich auch im Namen und in Vollmacht für seine Ehefrau, was nicht beanstandet worden sei. Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts „für die Erbengemeinschaft A.B.“ sei nur der Kläger zu 1. vom Finanzamt W alleine angeschrieben worden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 sei der Kläger zu 1. vom Finanzamt W als Empfangsbevollmächtigter „für die Erbengemeinschaft A.B.“ vorgeschlagen worden. Den weiteren Schriftverkehr habe der Kläger zu 1. alleine und offensichtlich auch für seine Ehefrau geführt, so beispielsweise mit Schreiben vom 13. Juli 2011 und mit dem Begleitschreiben vom 21. Mai 2011. Wegen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung sei der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 11. Januar 2011 alleine angeschrieben worden; im Schreiben vom 2. Mai 2011 habe er darauf verwiesen, dass er die gewünschte Erbschaftsteuererklärung aufgrund Erkrankung seiner Ehefrau noch nicht habe einreichen können. Wie sich aus diesem Schriftverkehr ergebe, sei der Kläger zu 1. bezüglich der Erbschaftsteuersache A. B. auch für seine Ehefrau mit aufgetreten als deren Bevollmächtigter. Umgekehrt habe auch die Finanzbehörde in dieser Erbschaftsteuersache den Kläger zu 1. als Ansprechpartner und Empfangs-bevollmächtigten für beide Eheleute angesehen und Schriftverkehr sowie Bescheide nur an ihn alleine gerichtet. Insoweit habe zumindest eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht seitens der Erblasserin für den Kläger zu 1. bestanden. Wegen der Festsetzung der Erbschaftssteuer habe die Erbschaftsteuerstelle – soweit ersichtlich zum aller ersten Mal – zwei getrennte und inhaltsgleiche Erbschaftssteuerbescheide erlassen. Daraufhin habe der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 aus seiner Sicht wie bisher für beide Eheleute gemeinsam Einspruch eingelegt und die in beiden Fällen identischen Einwendungen gegen den Erbschaftsteuerbescheid in dem Schreiben (wie bisher) vorgebracht, auch wenn daraus nicht explizit hervorgegangen sei, dass der Einspruch auch im Namen seiner Ehefrau erfolgte. Nach Eingang des Schreibens vom 1. Oktober 2014 sei seitens des Finanzamts innerhalb der Einspruchsfrist keine Nachfrage erfolgt, ob er auch für seine Ehefrau Einspruch eingelegt habe, obwohl vorher der gesamte Schriftverkehr mit der Erbengemeinschaft alleine mit dem Kläger zu 1. geführt worden sei. Randnummer 14 Der Beklagte habe sowohl den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 als auch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 11. Mai 2016 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Randnummer 15 Bereits der ursprüngliche Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid vom 12. September 2014 sei zulässig und begründet. Das Schreiben des Klägers zu 1. sei vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Vorgeschichte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahin auszulegen, dass der Kläger zu 1. nicht nur für sich selbst, sondern auch gleichzeitig im Namen und in Vollmacht seiner Ehefrau gegen den diese betreffenden sachlich identischen Erbschaftssteuerbescheid vom selben Tage ebenfalls Einspruch eingelegt habe mit denselben Einwendungen wie in seiner Sache. Da zuvor die Erklärungen des Klägers zu 1. als Erklärungen für beide Erben akzeptiert worden seien, sei die Erklärung des Klägers zu 1. mit Blick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin zu verstehen, dass der Kläger zu 1. zugleich für seine Ehefrau Einspruch eingelegt habe. Wie sich aus dem späteren Schreiben des Verfahrens-bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 ergebe, sei die Erblasserin mit der entsprechenden Einspruchseinlegung durch ihren Ehemann einverstanden gewesen und habe diese nachträglich genehmigt. Der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 sei somit mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 auch für die Erblasserin und damit fristgerecht eingelegt worden. Nach der Vorgeschichte hätten die Eheleute B nicht damit rechnen müssen, dass ein nur vom Kläger zu 1. abgefasstes Schreiben nicht als für beide Eheleute geltend vom Finanzamt akzeptiert würde. Bei einer entsprechenden Nachfrage wäre von der Erblasserin innerhalb der Einspruchsfrist ausdrücklich klargestellt worden, dass der Einspruch auch für sie eingelegt und von ihr genehmigt worden wäre. Das wäre innerhalb der Einspruchsfrist noch erfolgt und wäre bei entsprechenden Hinweis auf das Schreiben vom 1. Oktober 2014 hin auch noch möglich gewesen. Insoweit wäre ein entsprechender Ablauf der Einspruchsfrist für die Erblasserin unter Berücksichtigung eines Verschuldens des Finanzamts wegen mangelnder Nachfrage jedenfalls unverschuldet gewesen, so das auf den diesseitigen Hilfsantrag Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre. Werde ein Steuerbescheid an mehrere Personen gerichtet (siehe Ehegatten) und durch deren gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten (wozu der Kläger zu 1. aufgrund der Vorgeschichte geworden sei) Einspruch eingelegt, so seien im Regelfall alle Adressaten des Bescheids als Einspruchsführer anzusehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn im Einspruchsschreiben zur Bezeichnung der Einspruchsführer im Wesentlichen die gleiche Adressatenbezeichnung wie in den angegriffenen Steuerbescheiden verwandt werde und nicht ausnahmsweise aus den Umständen oder aus einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Beschränkung im Kreis der Einspruchsführer erkennbar werde (FG München, Urteil vom 3. November 2014 7 K 1464/13, juris). So liege der Fall hier. Alleine daraus, dass der Kläger zu 1. nur von sich gesprochen und nur auf das Aktenzeichen in seinem Steuerbescheid Bezug genommen habe, sei eine Einschränkung zur Einspruchseinlegung deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger zu 1. dieselben Aktenzeichen verwandt habe und mit seinem Namen geschrieben habe wie alle anderen Schreiben auch, die er jedoch unverkennbar als gemeinsamer Verfahrensbevollmächtigter für beide Eheleute an das Finanzamt gerichtet habe, die dieses auch als solche akzeptiert hätte. Randnummer 16 Jedenfalls seien die Einsprüche der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2016 zulässig, selbst wenn der ursprüngliche Einspruch wegen Verfristung unzulässig gewesen sein sollte. Hier sei der Grundlagenbescheid für den ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheid hinsichtlich der Grundbesitzwerte nichtig gewesen, weil die beiden Grundbesitzbescheide vom 23. September 2011 und 27. Januar 2012 an mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit gelitten hätten, da Inhaltsadressat jeweils eine – rechtlich nicht existente – Erbengemeinschaft gewesen sei. Soweit die Bindungswirkung des (nichtigen) Grundlagenbescheids reiche, komme es durch die Änderung zu einer Wiederaufrollung der Steuerveranlagung, die einem Einspruch zugänglich sei (BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 57/88, BStBl II 1991, 821). Vorliegend hätten die ursprünglichen Grundlagenbescheide überhaupt keine Bindungswirkung gehabt, weil sie nichtig gewesen seien. Insoweit hätten neue Grundbesitzwertbescheide erstmalig erlassen werden müssen und auf dieser Grundlage ein neuer Erbschaftsteuerbescheid. Bei der Auswertung des Grundlagenbescheids könne das Folgebescheid-Finanzamt ungeachtet der Bindungs-wirkung des Grundlagenbescheids (der hier bezüglich des Erstbescheids nichtig gewesen sei) eine neue selbstständige Würdigung eines für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vornehmen, die sich auch auf andere Besteuerungsgrundlagen beziehen könnten (BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143). Bezüglich des mit den neuen Grundbesitzwertbescheiden festgesetzten Werts bestehe insoweit keine Bindungswirkung, da bezüglich der Andreasstraße richtigerweise der Nießbrauch- und nicht der Grundbesitzwert zu versteuern sei. Bei dem nichtigen und neu zu erlassenen Grundlagenbescheid sei es um die Berücksichtigung der zum Nachlass gehörenden Immobilien und deren Wert bzw. um den Wert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung bei der Erbschaftsteuerveranlagung gegangen. Insoweit sei zumindest in diesem Bereich durch die neuen Bescheide und den Einspruch hier gegen die Möglichkeit eröffnet worden, die diesbezüglichen Einwendungen auch im Rahmen des neuen Einspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Randnummer 17 Im Parallelverfahren des Klägers zu 1. seien die Einwendungen vollumfänglich berücksichtigt worden. Deswegen seien sie auch hier zu berücksichtigen und zwar im Einzelnen: Nachlassverbindlichkeiten aus unverzinslichen Darlehen in Höhe von 12.500 €; Kürzung des Nachlasserwerbs um die der Erblasserin zuzurechnenden Investmentanteile mit der WKN-Nr. …30 in Höhe von 39.197 €; Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe des Höchstbetrags von 20.000 €; weitere Beerdigungskosten in Höhe von 553,50 €; Ansatz des Nießbrauchrechts am Hausanwesen H-Straße statt mit 30.636,50 € richtigerweise mit 13.698,45 €. Randnummer 18 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 in der Fassung vom 11. Mai 2016 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 8. März 2017 zu ändern und diejenige Erbschaftsteuer festzusetzen, die sich ergibt, wenn ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 12.500 € als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wird, der Wert des Erwerbs um 39.197 € gekürzt wird, der Pflegefreibetrag in Höhe des Höchstbetrags von 20.000 € gewährt wird, weitere Beerdigungskosten in Höhe von 553,50 € berücksichtigt werden und wenn das Nießbrauchsrecht am Hausanwesen H-Straße mit 13.698,45 € angesetzt wird. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Hierzu hat er vorgetragen: Es werde bestritten, dass die beiden Erbschaftsteuerbescheide für den Kläger zu 1. und die Erblasserin, wie vom Verfahrensbevollmächtigten auf Seite fünf der Klagebegründung behauptet, zusammen zugestellt worden seien. Die beiden Bescheide seien vom Finanzamt in unterschiedlichen Briefumschlägen versandt worden. Sie hätten auch keinen identischen Inhalt gehabt. Mit dem gegenüber dem Kläger zu 1. ergangenen Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 sei die Erbschaftsteuer in Höhe von 19.980 € und mit dem gegenüber der Erblasserin ergangenen Erbschaftssteuerbescheid vom 12. September 2014 sei die Erbschaftsteuer in Höhe von 29.970 € festgesetzt worden. Randnummer 21 Die Einsprüche seien zu Recht als unzulässig verworfen worden. Insoweit werde auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen verwiesen. Randnummer 22 Das Finanzamt könne gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen. Im vorliegenden Fall hätte sich das Finanzamt in Ausübung des ihm insoweit zustehenden (Auswahl-)Ermessens mit Schreiben vom 11. Januar 2011 an den Kläger zu 1. gewandt und mit ihm auch den weiteren Schriftverkehr in dieser Sache geführt. Der gesamte Schriftverkehr im vorbereitenden Verfahren sei mit dem Kläger zu 1. allein geführt worden, da es schon aus Praktikabilitätsgründen für das Finanzamt nicht sinnvoll gewesen wäre, in Erbfällen mit mehreren Beteiligten Schriftverkehr mit jedem einzelnen Erwerber zu führen. Diese Vorgehensweise der Erbschaftsteuer-Finanzämter sei allgemein üblich und entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Der sich an das vorbereitende Verfahren anschließende Erlass von mehreren – getrennten – Erbschaftsteuerbescheiden berechtige die Betroffenen daher nicht, sich später bei der Auslegung eines nur von einem Betroffenen eingelegten Einspruchs – wie es die Kläger tun – auf Treu und Glauben bzw. auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu berufen. Das Finanzamt habe sich nicht widersprüchlich verhalten und auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch für die Erblasserin sei erkennbar gewesen, dass – nachdem sie einen Erbschaftsteuerbescheid erhalten habe – nunmehr sie „am Zug“ sei und den Schriftverkehr nicht einfach weiter ihrem Ehemann überlassen könne. Sobald – wie hier nach Erlass des Steuerbescheids – Zahlungspflichten begründet werden, müsse auch einem Laien einleuchten, dass Schriftverkehr in einem vorbereitenden Verfahren etwas Anderes sei als die Vornahme einer Verfahrenshandlung wie beispielsweise die Einlegung eines Einspruchs. Es sei zwar richtig, dass es im vorbereitenden Verfahren nur ein Aktenzeichen …3/10) gegeben habe, aber seit dem 12. September 2014 habe es zwei Aktenzeichen (Steuernummern) gegeben, sodass der Kläger zu 1. auch nicht nach der „Vorgeschichte“ habe darauf vertrauen können, es habe sich immer noch um einen Fall gehandelt. Randnummer 23 Auch sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt worden. Er könne auch nicht mit der nunmehr im Klageverfahren vorgetragenen Begründung Erfolg haben. Das Finanzamt habe beim Kläger zu 1. oder der Erblasserin zwar nicht innerhalb der Einspruchsfrist wegen der Person des Einspruchseinlegenden nachgefragt. Es habe dadurch aber keinen Irrtum ausgelöst, der eine Versäumung der Einspruchsfrist möglicherweise als unverschuldet hätte erscheinen lassen können. Die bloße Passivität des Finanzamts in den wenigen noch verbliebenen Tagen der Einspruchsfrist sei dem Finanzamt nicht als „irrtumserregendes“ Fehlverhalten anzulasten. Wegen der Unzulässigkeit der Einsprüche gegen die Änderungsbescheide vom 11. Mai 2016, die einen bestandskräftigen Bescheid geändert haben und in denen die Erbschaftsteuer herabgesetzt worden sei, werde nochmals auf § 351 Abs. 1 AO verwiesen. Randnummer 24 Hierauf haben die Kläger mit Beraterschreiben vom 19. Juni 2017 repliziert und insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Bei Eheleuten sei ein gemeinsamer Einspruch regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn sich die Einspruchsbegründung auf die Erbschaftsteuer bezüglich des Ehegatten beziehe; in Zweifelsfragen habe die Finanzbehörde bei den Steuerpflichtigen nachzufragen (Schwarz/Pahlke, AO, § 357, 3.2.2 Rz 23). Zumindest sei der Erblasserin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen, da sie irrtümlich der Auffassung gewesen sei, dass – wie bisher – ihr Mann gegenüber dem Finanzamt für sie mittätig habe werden können, ohne dass sie selbst ausdrücklich im eigenen Namen habe Einspruch einlegen müssen. Dieser Irrtum habe fortbestanden. Randnummer 25 In seinem Erwiderungsschreiben vom 18. Juli 2017 hat der Beklagte nochmals betont, dass die Erblasserin nicht durch ein Verhalten des Finanzamts von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten worden sei, weshalb ein möglicher Irrtum der Erblasserin nicht unter „Mitwirkung“ des Finanzamts entstanden oder aufrechterhalten worden sei. Randnummer 26 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet, der Beklagte im Schreiben vom 9. Mai 2017 und die Kläger im Beraterschreiben vom 19. Juni 2017. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 28 1. Zu Recht hat der Beklagte den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 (nachfolgend unter 1) im Hinblick auf den verspätet eingelegten Einspruch als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 ist in Bestandskraft erwachsen; eine erneute Sachprüfung findet deshalb nicht statt. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.