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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat 7 A 10771/20 Urteil Erfüllung des Anspruchs auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine Tag

Erfüllung des Anspruchs auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine Tagespflegeperson nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB 8; Primär- und Sekundäranspruch Leitsatz 1. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (ju

§ 90Abs.

4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom

  1. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2697) vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. soll unter anderem der Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist. Gleiches gilt auch für die Kindertagespflege (Wiesner, a.a.O., § 90 Rn. 23; offenlassend HessVGH, Urteil vom
  2. Juni 2018 – 10 A 2590/16 –, juris, Rn. 81), wobei vorliegend offenbleiben kann, ob insoweit eine unmittelbare oder analoge Anwendung in Betracht kommt. Randnummer 42 Soweit sich der Kläger auf obergerichtliche Rechtsprechung bezieht, greift dies nicht durch. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom
  3. März 2013 – 4 PA 35/13 –, juris, Rn. 5) vertritt die Auffassung, im Rahmen der Kindertagespflege komme eine Anwendung des § 90 Abs. 3 a.F. bzw. § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um einen "Teilnahmebeitrag" im Sinne von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII handele, dessen Übernahme allein § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter den dort aufgeführten Voraussetzungen vorschreibe. Ein solcher werde nach den Gesetzesmaterialien zu § 90 SGB VIII im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses durch einen Träger der freien Jugendhilfe festgesetzt. Bei einer Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson bestehe ein solches privatrechtliches Nutzungsverhältnis aber nicht und die Tagespflegeperson setze auch keinen Teilnahmebeitrag gegen die Eltern des betreuten Kindes fest. Folgt man dieser Ansicht, wäre dem Kläger und seinen Eltern von vornherein der Weg über die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII verwehrt, und zwar unabhängig vom Vorliegen der (sonstigen) gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift. Dies zwingt allerdings nicht dazu, im Umkehrschluss zur Auffassung zu gelangen, ein etwa zu zahlender Zusatzbeitrag (über die Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII hinaus) sei entgegen des oben dargestellten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  4. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – bereits bei der Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege zu berücksichtigen und führe zur Ungeeignetheit eines solchen Platzes (HessVGH, Urteil vom
  5. Juni 2018 – 10 A 2590/16 –, juris, Rn. 86). Dies würde nämlich wiederum zu einer vom Gesetz offensichtlich nicht gewollten Umgehung der in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII geforderten Bedürftigkeitsprüfung führen, indem solche Zusatzbeiträge, die die Vertragsparteien des zivilrechtlichen Betreuungsvertrages letztlich frei aushandeln und vereinbaren können, unabhängig von der Bedürftigkeit gegebenenfalls vom Jugendhilfeträger zu erstatten wären. Vielmehr müsste es bei Zugrundelegung der dargestellten Rechtsauffassung, zivilrechtlich mit einer Tagespflegeperson vereinbarte Entgelte unterfielen von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, allein bei dem Befund einer gesetzgeberischen Lücke zu diesem Punkt verbleiben. Zu einer Änderung des oben dargestellten Befundes, die Kosten eines Betreuungsplatzes seien bei der Beurteilung seiner Geeignetheit nicht zu berücksichtigen, würde dies hingegen nicht führen (zum Gesamten HessVGH, Urteil vom
  6. Juni 2018 – 10 A 2590/16 –, juris, Rn. 86). Randnummer 43 Da die Höhe der an die Tagespflegeperson zu zahlenden Vergütung nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes zu berücksichtigen war, hätte der Kläger im Fall des Nachweises des selbstbeschafften Betreuungsplatzes denselben Betrag zu entrichten gehabt. Er hätte also im streitgegenständlichen Zeitraum die streitigen Aufwendungen für seine Betreuung durch die Tagespflegperson, die individuell mit Frau A. vereinbart wurde, ebenfalls erbringen müssen. Mehraufwendungen, die gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden sind, hat er nicht geltend gemacht. Randnummer 44 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – wie dargelegt – für die Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrages im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog kein Raum. Diese Frage ist in dem Verfahren des § 90 Abs. 3 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 SGB VIII zu beantworten. Randnummer 45 Eine für den Kläger günstigere Entscheidung ergibt sich auch nicht – unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt Inhaber dieses Anspruchs sein kann – in einem Verfahren nach § 90 Abs. 3 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 SGB VIII. Es fehlt insoweit an der nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F.,

§ 90Abs.

4 Satz 1 SGB VIII erforderlichen Antragstellung durch den Kläger bei der Beklagten und einer Entscheidung hierüber. Randnummer 46 Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch im Rahmen der Kindertagespflege, soweit keine Beitragsfreiheit im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII besteht, zumindest eine analoge Anwendung von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in den Fällen der bei der Kindertagespflege zivilrechtlich vereinbarten Vergütung in Betracht kommt. Randnummer 47 Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII,

§ 90Abs.

4 Satz 1 SGB VIII wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Zwar wird nach den Gesetzesmaterialien zu § 90 SGB VIII ein Teilnahmebetrag im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses durch einen Träger der freien Jugendhilfe festgesetzt (BT-Drs. 16/9299, S. 18). Ist aber mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 –, juris, Rn. 46 f.) davon auszugehen, dass das Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII,

§ 90Abs.

4 Satz 1 SGB VIII als Korrektiv dient, jedem nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewähren, ohne dass es für den Einzelnen zu einer unzumutbaren Belastung kommt, so sprechen gewichtige Umstände dafür, den Begriff des Teilnahmebeitrages dahingehend weit auszulegen, dass in der Kindertagespflege das an die Tagespflegeperson zu zahlende Entgelt in Betracht kommt (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe

  1. Aufl. 2015, § 90, Rn. 21; a.A. OVG Nds, Beschluss vom
  2. März 2013 – 4 PA 35/13 –, juris, Rn. 5). Randnummer 48 Folgt man dem nicht, ist jedenfalls mit Blick auf das dargestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – von einer analogen Anwendung der Vorschrift auszugehen. Randnummer 49 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine – für eine analoge Anwendung erforderliche – planwidrige Regelungslücke angenommen werden kann, da sich aus der Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII ableiten lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Tagespflegeperson vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Gesamtbetrag erhält und die Eltern an den Kosten allenfalls über etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beteiligt werden und Zuzahlungen an die Tagespflegeperson durch die Eltern nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorgesehen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  4. November 2013 – 19 K 3745/13 –, juris, Rn. 69 ff. m.w.N.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe,
  5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 36). Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Achten Sozialgesetzbuch keine Regelung entnehmen, dass die zivilrechtliche Vereinbarung von Zusatzentgelten unzulässig ist. Zwar ist die Zielsetzung der in § 23 SGB VIII getroffenen Regelung auf einen Entgeltcharakter gerichtet und damit auf eine für eine Tagespflegeperson auskömmliche Lebensgrundlage. Die Vorschrift soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 2 und 14) die Attraktivität der Kindertagespflege mit Blick auf deren Bedeutung beim Ausbau der Kindertagesbetreuung steigern und diese als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen etablieren. Allerdings impliziert die Bezeichnung als "Betrag zur Anerkennung" zugleich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Januar 2018 – 5 C 18.16 –, juris, Rn. 13). Angesichts dessen muss es nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Tagespflegeperson – zumindest bis zur Erreichung einer Vollvergütung – möglich sein, weitere Zuzahlungen zu vereinbaren. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom
  7. Juni 2018 – M 18 K 16.5886 –, juris, Rn. 34), dass es nicht sachgerecht erscheint, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen jedoch aufgrund systemischer Argumente den Abschluss von Zuzahlungsvereinbarungen mit den Eltern zu untersagen. Eine solche Annahme widerspricht der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten. Im Übrigen müssen Eltern auch bei den anderen Tageseinrichtungen (in aller Regel) eigene Leistungen unmittelbar an den Einrichtungsträger erbringen und können nur im Rahmen des § 90 Abs. 4 SGB VIII Entlastung finden. Randnummer 50 Ungeachtet dessen, dass der Kläger keinen Antrag nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bzw. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gestellt hat, ist nach dem Vorbringen des Klägers und nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass die Zuzahlung unzumutbar war. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Im Berufungsverfahren ist der Kläger auf diese Ausführungen nicht eingegangen und hat auch nichts zu seiner damaligen finanziellen Situation oder der seiner Eltern vorgetragen. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Randnummer 52 Das Urteil ist nach § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 53 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Die wesentlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stellen, sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  8. Oktober 2017 – 5 C 19.16 –, auch wenn es sich auf die Verschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezieht, auch für den Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII geklärt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.