hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass selbst ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug, das nicht technisch in Gang gesetzt ist, auch bei weitester Auslegung nicht in Betrieb genommen ist (vgl. BayObLGSt 1981, 129). Aus § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO, auf den § 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO verweist, ergibt sich ebenfalls, dass die Inbetriebnahme einen unmittelbaren Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr aufweisen muss, denn dort ist von der Inbetriebnahme „auf öffentlichen Straßen“ die Rede. Randnummer 11 2. Da im Bußgeldrecht, ebenso wie im Strafrecht der Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot gelten (§ 3
iVm. Art. 103 Abs. 2 GG; hier: nulla poena sine lex certa et stricta, vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2020 - 1 OWi 2 Ss 107/20, juris Rn. 12; Bülte NZV 2020, 12), kommt eine ausweitende Auslegung des ohnehin gesetzlich nur schwach konturierten Begriffs der Inbetriebnahme nicht in Frage. Es genügen deshalb weder die „Zulassung“ des verfahrensgegenständlichen Motorrollers noch dessen fahrbereites Stehen im Hof des Betroffenen, um den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO zu belangen. Ob der festgestellte Sachverhalt ein eventuelles polizeiliches Handeln zur Gefahrenabwehr erlaubt oder gar erfordert, ist im Bußgeldverfahren nicht von Belang. IV. Randnummer 12 Der Senat macht, da weitere Feststellung nicht zu erwarten sind, von der Möglichkeit Gebrauch gemäß § 79 Abs. 6
nach Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden, was zum Freispruch des Betroffenen aus tatsächlichen Gründen führt (vgl. BeckOK StVR/Lay, 9. Ed. 1.10.2020,
N.; Krumm in Gassner/Seith,
, 2. Aufl. 2020; § 79 Rn. 72; BeckOK
/Bär, 28. Ed. 1.10.2020,
135). Randnummer 13 Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, es sei eine lebensferne Schutzbehauptung, wenn der Betroffene behaupte, das Fahrzeug habe 2 oder 3 Wochen unbenutzt im Hof gestanden, liegt darin kein Ansatz für ergänzende Feststellungen. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, woraus das Amtsgericht den Schluss zieht, der Betroffene habe am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Allein die festgestellten Tatsachen, nämlich, dass sich der Roller im Hof des Wohnhauses des Betroffenen befand und dass das Hoftor geöffnet war, tragen diesen Schluss nicht. Der Hofbereich eines Privatanwesens stellt auch bei geöffneten Toren grundsätzlich keinen öffentlichen Straßenraum dar (vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2019 – 2 Ss 77/19, DAR 2020, 153 ). Für ein Starten oder Bewegen des Rollers durch den Betroffenen auf öffentlichen Straßen fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die Gegenstand des Bußgeldbescheids gewesen wären. Insofern kommt es auf den im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Einwand des Betroffenen, der Motorroller sei gar nicht fahrbereit gewesen, nicht mehr an. Ebensowenig ist noch zu klären, welcher Art der Umbau genau war und ob tatsächlich - im Falle einer Teilnahme am Straßenverkehr - eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten gewesen ist. V. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 467 StPO (vgl. KK-
/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018,
165).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.