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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat 7 A 10382/20 Urteil Kein Anspruch auf die Erteilung einer Fiktionseintrittsbescheinigung für die Geneh

Kein Anspruch auf die Erteilung einer Fiktionseintrittsbescheinigung für die Genehmigung zur Durchführung von Notfalltransporten mit Luftfahrzeugen bzw. auf die entsprechende originäre Genehmigung Lei

§ 17Abs. 1 Satz 1 Rett

DG folgt allerdings, dass die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Genehmigungsfiktion nicht in das im Rettungsdienstgesetz normierte Genehmigungsverfahren für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen aufgenommen wurde. Randnummer 45 Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom

  1. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, BVerfGE 1, 299 = juris, Rn. 56). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  2. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 = juris, Rn. 79). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. zu alledem: BVerfG, Urteil vom
  3. März 2013 –, BVerfGE 133, 168 = juris, Rn. 66). Randnummer 46 Nach diesen Maßstäben schließt der in § 27 Abs.

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DG zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers eine Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion im Fall der Klägerin aus. Randnummer 47

(1)Insoweit lässt sich anhand des Wortlauts des vom Gesetzesgeber in § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG verwandten Begriffs „Verfahren“ allerdings noch kein eindeutiges Auslegungsergebnis erzielen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Genehmigungsfiktion allgemein dem Bereich „Verfahren“ zuzuordnen sein dürfte, worauf schon der Umstand hinweist, dass § 42a VwVfG als eine „allgemeine Vorschrift des Genehmigungsverfahrens“ (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  1. Auflage 2018, § 42a Rn. 1) allgemeingültige Grundsätze zur Genehmigungsfiktion beinhaltet und im Verwaltungs verfahrens gesetz eingefügt wurde. Randnummer 48 Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich nach Auffassung des Senats keine zuverlässigen Hinweise auf eine mit dem Wort „Verfahren“ beabsichtigte Begrenzung der Verweisung auf rein formale Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes ohne unmittelbare materiell-rechtliche Wirkungen entnehmen. Soweit in der Begründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom
  2. Juli 1990 zu § 17 Abs. 1 ausgeführt wird, dass (u.a.) für die „rein“ formalen Bestimmungen des Genehmigungsverfahrens die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes anzuwenden sind, die nachfolgend im Einzelnen aufgeführt werden (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 29 f.), bietet dies keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme einer derartigen Beschränkung der den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes unterstellten Abläufe im Rettungsdienstgesetz. Diese Begründung lässt keine aussagekräftigen Rückschlüsse dazu zu, dass in Bezug genommene Normen des Personenbeförderungsgesetzes mit (unmittelbar) materiell-rechtlichen Folgen von der Verweisung ausgenommen werden sollten. Hiergegen spricht, dass zur Anwendung kommende Vorschriften auch in der Gesetzesbegründung hieran anschließend namentlich und ohne jegliche Einschränkung genannt werden, so auch § 15 PBefG insgesamt, hier sogar – und damit weitergehend als in der Gesetzesfassung – unter ausdrücklicher Hinzufügung der Gesetzesüberschrift „Erteilung und Versagung der Genehmigung“. Die intendierte Aussage mit der Formulierung „rein“ formale Bestimmungen bleibt auch aufgrund einer Erläuterung des § 17 Abs. 3 RettDG ungeklärt, die sich unmittelbar hieran anschließt. Denn dort wird ausgeführt, dass in Fortsetzung der Tendenz, für die „mehr“ formalen Voraussetzungen auf verkehrsrechtliche Vorschriften zu verweisen, in Absatz 3 die Anwendbarkeit der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgelegt wird (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 30). Was unter „mehr“ bzw. „rein“ formalen Voraussetzungen – die beiden Bezeichnungen werden hier offensichtlich synonym verwandt – genau vom Gesetzgeber gemeint gewesen sein könnte, bleibt angesichts der divergierenden Beschreibungen ebenso unklar wie die hiermit insgesamt beabsichtigte Aussage. Randnummer 49
(2)Weder nachfolgende Gesetzesänderungen, insbesondere der beiden hier relevanten Normen des Rettungsdienstgesetzes, noch hierzu vorliegende Gesetzesmaterialien geben dafür etwas her, dass die Genehmigungsfiktion von der Verweisung erfasst oder ausgenommen sein sollte. Randnummer 50 Bei der ursprünglichen Gesetzesfassung von § 27 Abs.

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DG mit Gesetz vom

  1. April 1991 (GVBl. S. 217) gab es nur den heutigen § 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Damit konnte der Landesgesetzgeber die Einbeziehung der Genehmigungsfiktion ursprünglich nicht in seine Willensbildung einfließen lassen. Eine solche findet demzufolge auch in der damaligen Gesetzesbegründung keine Erwähnung. Randnummer 51 Nachfolgend wurden sowohl § 17 Abs. 1 als auch § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG mit Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften vom
  2. April 2005 (GVBl. S. 104) mit Wirkung zum
  3. Juli 2005 modifiziert. Beide Änderungen lassen allerdings keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzesgeber die im Personenbeförderungsgesetz zwischenzeitlich eingefügte Genehmigungsfiktion überhaupt in sein Bewusstsein aufgenommen haben könnte. Vielmehr betrafen die Gesetzesänderungen jeweils gänzlich andere Regelungsbereiche. So wurde in § 17 Abs. 1 RettDG nur der heutige Satz 2, die Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörde über eine Genehmigung bzw. den Widerruf einer solchen gegenüber der Industrie- und Handelskammer und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, hinzugefügt. Zu der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG verhält sich die Gesetzesbegründung nicht (vgl. LT-Drucks. 14/3502, S. 65). In § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG wurde der einfache Krankentransport von Personen, die keine Notfallpatienten sind (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 RettDG ), von der Luftrettung ausdrücklich ausgenommen, weil derartige Beförderungen als nicht vertretbar erachtet wurden (vgl. LT-Drucks. 14/3502, S. 67). Randnummer 52 Schließlich enthält das zweite Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt – Rheinland-Pfalz – vom
  5. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), mit dem insbesondere in Anlehnung an die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie verschiedenen Fachgesetzen Genehmigungsfiktionsregelungen hinzugefügt wurden, keine Aussage zur bewussten Einführung oder Nicht-Einführung einer entsprechenden Regelung im Rettungsdienstrecht (vgl. LT-Drucks. 15/3694). Randnummer 53 Ausgehend hiervon ist der Senat wie auch das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass eine durch den Landesgesetzgeber erfolgte Billigung bzw. Bestätigung einer weiten dynamischen Verweisung auch unter Erfassung der Genehmigungsfiktion aus der Änderungshistorie nicht abgeleitet werden kann. Randnummer 54 Für eine andere Bewertung fehlt jeglicher zuverlässige Anhaltspunkt. Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand, dass die Verweisung im Zuge der Gesetzesänderung des § 17 Abs. 1 RettDG zugleich „implizit“ gebilligt worden sei, liefert keine Belege für solch eine Annahme. Es bleibt auch hiernach schon offen, aus welchen konkreten Gegebenheiten auf eine bis zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am
  6. Juli 2005 erfolgte Kenntnisnahme des Gesetzgebers von der zwischenzeitlichen Einfügung der Genehmigungsfiktion im Personenbeförderungsgesetz geschlossen werden könnte und damit die im Rahmen einer Billigung geforderte Aufnahme im Bewusstsein, also das Wissenselement, abzuleiten sein sollte. Die vom Verwaltungsgericht insoweit angestellten Überlegungen, dass zum einen die Gesetzesbegründung bereits auf das Personenbeförderungsgesetz hinsichtlich einer Anzeigepflicht Bezug nehme und es sich zum anderen um eine eng umgrenzte Verweisung auf klar bestimmte Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes handele, führen ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass die Gesetzesbegründung zu der im Juli 2005 in § 17 Abs. 1 Satz 2 RettDG neu eingefügten Anzeigepflicht sinngemäß ausführt, durch Änderungen im Personenbeförderungsgesetz und des dadurch bedingten Herausfallens der gewerblichen Krankentransportunternehmer aus der Anzeigepflichtigkeit nach § 14 der Gewerbeordnung sei diese neue Rechtsgrundlage zur in Zukunft wieder möglichen Unterrichtung der in Betracht kommenden Stellen vorgesehen (LT-Drucks. 14/3502, S. 65). Diese Änderungen im Personenbeförderungsgesetz sind indes schon durch Artikel 2 und 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom
  7. Juli 1989 und damit sogar weit vor der Ursprungsfassung des Rettungsdienstgesetzes vom
  8. April 1991 erfolgt, worauf die Gesetzesbegründung gleichfalls Bezug nimmt. Dass die Anzeigepflicht nicht schon seinerzeit an die damalige Gesetzeslage im Personenbeförderungsgesetz angepasst worden war, deutet damit sogar auf eine nicht vollständige Erfassung der damaligen Gesetzeslage im Personenbeförderungsgesetz auf Seiten des Landesgesetzgebers hin und spricht damit zugleich eher gegen die Annahme, jedenfalls bei der Gesetzesänderung im Jahr 2005 sei diese umfassend im Blick des Gesetzgebers gewesen, unabhängig davon, dass keine Änderung in Bezug auf § 15 PBefG erfolgte, die eine – erneute – Befassung gerade mit dieser Norm hätte erforderlich werden lassen können. Tatsächlich kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Änderung sich eben nicht auf die hier unmittelbar einschlägige Rechtsgrundlage für die Notfallrettung mit Luftfahrzeugen bezog und etwaige Auswirkungen hierauf auch deswegen nicht in gesetzgeberische Überlegungen eingeflossen sein könnten. Schließlich vermag der klägerische Einwand, dass der Gesetzgeber bei einem anderen Willen zum positiven Handeln verpflichtet gewesen wäre, das Erfordernis der Willensbetätigung nicht zu ersetzen. Randnummer 55 Es bleibt nach alledem dabei, dass für eine solche – sei es auch im Sinne eines „beredten Schweigens“ – keine Hinweise vorliegen, sondern es sich insoweit um eine reine Mutmaßung handeln würde. Randnummer 56

(3)Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes, die im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG ausdrücklich „andere“ Regelungen treffen und damit gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich bzw. vorrangig zur Anwendung kommen sollten, lassen sich nicht finden. Weder der in § 18 Abs. 2 RettDG normierte Beobachtungszeitraum noch die Funktionsschutzklausel nach § 18 Abs. 3 RettDG stehen einer Genehmigungsfiktion von vornherein entgegen. Vielmehr enthält das Personenbeförderungsgesetz bei ausdrücklicher Bestimmung einer Fiktionswirkung vergleichbare Parallelvorschriften zu beiden Regelungsgehalten (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG für den Beobachtungszeitraum sowie § 13 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PBefG für die Funktionsschutzklausel). Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Randnummer 57
(4)Allerdings bestimmt schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG für den Notfall- und Krankentransport allgemein, also die bodengebundene Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (vgl. hierzu §§ 1 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 RettDG ), eine nur entsprechende Anwendung der im einzelnen aufgeführten Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes. Darüber hinaus sieht die hier unmittelbar einschlägige Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen vor, dass § 17 Abs. 1 RettDG nur „entsprechend“ gilt. Randnummer 58 Die damit schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf eine nur entsprechende Anwendbarkeit einzelner Vorschriften begrenzten Verweisungen lassen nach Sinn und Zweck der einschlägigen Verweisungsnormen keinen Spielraum für die Annahme einer vom Gesetzgeber hiermit beabsichtigten Einführung bzw. späteren Übernahme einer Genehmigungsfiktion für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen. Randnummer 59 Eine nur entsprechende Geltung bedeutet zunächst die naturgemäß lediglich in der Form sinngemäß mögliche Anwendbarkeit, dass einzelne Begrifflichkeiten aus der in Bezug genommenen Vorschrift an die Verweisungsnorm bzw. das ihr zugrunde liegende Gesetz vom Wortlaut anzupassen sind. So sind hier konkret beispielsweise die Verkehrsarten des Personenbeförderungsgesetzes durch die jeweilige Beförderungsart des Rettungsdienstgesetzes zu ersetzen. Darüber hinaus – und dies ist hier maßgeblich – hat der Gesetzgeber mit dieser Formulierung bestimmt, dass die in Bezug genommenen Vorschriften nicht unmittelbar, sondern nur unter Beachtung der Besonderheiten des Notfall- und Krankentransports ( § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG ) sowie hier insbesondere der Luftrettung ( § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG ) zweckgerichtet anzuwenden sind. Die für anwendbar erklärten Vorschriften sind folglich unangewendet zu lassen, sofern sie den Grundannahmen bzw. Sinn und Zweck dieser Vorschriften im Übrigen widersprechen. Hiervon ist bei einer Genehmigungsfiktion im Bereich der Luftrettung auszugehen. Randnummer 60 Sinn und Zweck der im Rettungsdienstgesetz normierten Regelungen über den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen und die dort zum Ausdruck gebrachten Grundannahmen widersprechen der Legalisierung eines genehmigungspflichtigen Luftrettungsbetriebs durch bloßen Zeitablauf und sind hiermit nicht in Einklang zu bringen. Randnummer 61 Zweck des Rettungsdienstgesetzes insgesamt ist die Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransports als medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr durch den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe (vgl. § 2 Abs.

2 RettDG ). Diese gesetzliche Zweckbestimmung gilt entgegen der Auffassung der Klägerin für den in öffentlicher Trägerschaft stehenden und den privaten Rettungsdienst gleichermaßen (vgl. zum so genannten dualen System oder Trennungsmodell auch: BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 u.a. –, BVerfGE 126, 112 = juris, Rn. 4 ff.). Dies folgt schon aus der Systematik des Rettungsdienstgesetzes. Die mit der Überschrift „Aufgaben“ versehene Bestimmung des § 2 RettDG befindet sich zusammen mit § 1 RettDG im ersten Teil des Rettungsdienstgesetzes, der allgemeine Bestimmungen für beide Bereiche enthält. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründungen zu diesen beiden Normen. Denn schon zu dem in § 1 RettDG normierten Anwendungsbereich wird ausgeführt, dass der Notfall- und Krankentransport umfassend – sowohl für den Rettungsdienst als auch den Leistungsanbieter außerhalb dieses öffentlich-rechtlich organisierten Systems – geregelt wird (LT-Drucks. 11/4287, S. 23). In Fortführung hiervon wird zu § 2 RettDG erläutert, dass sich die in den Absätzen 2 und 3 definierten Begriffe Notfalltransport und Krankentransport nicht danach unterscheiden, ob sie innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Rettungsdienstes durchgeführt werden (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 24). Randnummer 62 Für den hier streitgegenständlichen Bereich der Luftrettung stellt § 27 Abs. 1 Satz 1 eine ausdrückliche Sonderregelung für die Durchführung von so genannten Notfalltransporten mit Luftfahrzeugen dar, also bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten), um bei diesen lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit sicherzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RettDG ). Demgegenüber ist der einfache Krankentransport von Personen, die keine Notfallpatienten sind (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 RettDG ), von der Luftrettung ausdrücklich ausgenommen. Randnummer 63 Die damit einhergehende besondere Bedeutung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit, die vom Gesetzgeber dem Rettungsdienstgesetz insgesamt, insbesondere aber den Vorschriften über die hier streitgegenständliche Luftrettung ausdrücklich zugrunde gelegt wurde, schließt die Annahme einer gleichwohl in Betracht gezogenen Legalisierung derartiger Luftrettungsbetriebe durch bloßen Zeitablauf aus. Randnummer 64 Der offenkundig erstrebte Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang. Es steht außer Frage, dass ein ausreichender Schutz der Bevölkerung nicht gewährleistet ist, wenn Notfallpatienten nicht schnell lebensrettende Hilfe erhalten, oder wenn Kranke, Verletzte und andere Hilfsbedürftige nicht zügig unter fachgerechter Betreuung transportiert werden. Notwendig ist daher ein funktionierendes System des Rettungsdienstes, das in effektiver und wirtschaftlicher Weise organisiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 u.a. –, BVerfGE 126, 112 = juris, Rn. 95 f. sowie 124). Randnummer 65 Diese Überlegungen kommen auch in den hier anwendbaren Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes zum Ausdruck und sind in die vom Landesgesetzgeber getroffene Abwägung bei Gesetzesfassung einbezogen worden. Schon in der ursprünglichen Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass alle Anbieter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, was die materielle Ausstattung mit Krankenkraftwagen und die Qualifikation des eingesetzten Personals sowie die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen betrifft (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 19 f.). Die „besondere“ Bedeutung gerade des Einsatzes von Luftrettungsmitteln veranlasste den Gesetzgeber, eine gesonderte Regelung hierfür zu erlassen (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 39 f.). Nur vom „Grundsatz“ her sollten die Durchführung von Notfalltransport (bzw. seinerzeit daneben noch Krankentransport) mit Luftfahrzeugen den gleichen Voraussetzungen wie der Einsatz bodengebundener Rettungsmittel unterliegen (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 40). Randnummer 66 Die herausgehobene Bedeutung eines funktionierenden Luftrettungssystems ist derart evident, dass angesichts dieser Erwägungen des Gesetzgebers ausgeschlossen erscheint, vom gesetzgeberischen Willen sei eine Gefährdung der Abläufe in diesem Bereich in Kauf genommen worden. Nichts anderes würde die Geltung einer Genehmigungsfiktion aber bedeuten. Denn eine unter Umständen ohne eingehende Prüfung von Anträgen im Wege der Fiktion erteilte Genehmigung birgt schon allgemein die erhebliche Gefahr eines nicht funktionierenden (Luft-)Rettungssystems insgesamt oder der formal legalen Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch eine unzuverlässige oder ungeeignete Person im Einzelnen. Darüber hinaus stehen gerade für den hochsensiblen Notfalltransport mit Luftfahrzeugen sowohl für die damit besonders schutzbedürftigen Patienten aber auch für außenstehende Personen – beispielsweise infolge mangelhafter Fahrzeughaltung – ungleich weiter reichende Auswirkungen zu befürchten. Diese Situation ist daher schon nicht im Ansatz mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Beispiel des bloßen Transports mehrerer Personen durch Taxen vergleichbar. Randnummer 67 Zu Recht werden Genehmigungsfiktionen allgemein als verfassungsrechtlich problematisch angesehen, wenn die hiermit legalisierte Betätigung mit einem hohen Risikopotential insbesondere für Grundrechte Dritter wie Leib und Leben verbunden ist (vgl. Guckelberger, DÖV 2010, 109 [110]; Ziekow, LKRZ 2008, 1 [3]; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  3. Auflage 2018, § 42a Rn. 12; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
  4. Auflage 2019, § 42a Rn. 15). Hierbei wird mit zutreffenden Überlegungen im Einzelfall die ausnahmslose Durchführung eines präventiven Genehmigungsverfahrens gefordert, wenn die Wertigkeit der durch den Gegenstand der Genehmigung unter Umständen beeinträchtigten Rechtsgüter bzw. die Intensität der drohenden Beeinträchtigungen dies gebieten, weil anderenfalls dem durch die grundrechtliche Schutzpflicht geforderten Standard nicht gerecht werden kann (vgl. Ziekow, LKRZ 2008, 1 [3]). Randnummer 68 Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe eine im Bereich der Luftrettung, also den Transport und die Versorgung von ausschließlich Notfallpatienten, verfassungsrechtlich jedenfalls problematische Genehmigungsfiktion gleichwohl einführen wollen und sich mit der Möglichkeit einer späteren Rücknahme begnügt. Aus demselben Grund kann die Übernahme einer solchen nicht damit begründet werden, dass es in der alleinigen Sphäre der Genehmigungsbehörde liege, eine nicht gewünschte Fiktionswirkung durch rechtzeitiges Agieren mit einem Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG zu verhindern und dass jedenfalls die dann mögliche Frist von insgesamt sechs Monaten ausreichend sei, um eine Sachentscheidung zu treffen. Abgesehen davon zeigt gerade die Situation im vorliegenden Verfahren, dass selbst eine Frist von sechs Monaten im Bereich der Luftrettung unter Umständen zu kurz sein kann, um überhaupt erst einmal den Sachverhalt und die Bedarfslage unter Einbeziehung der nach § 18 Abs. 3 RettDG maßgeblichen Kriterien valide bewerten zu können. Randnummer 69 Darüber hinaus bestehen weitere – erhebliche – Unterschiede zwischen der Luftrettung und den im Personenbeförderungsgesetz geregelten Verkehrsarten, beispielsweise dem Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die einer „entsprechenden“ Anwendbarkeit einer Genehmigungsfiktion vorliegend entgegenstehen. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Unterschiede in tatsächlicher Hinsicht bestehen insbesondere aufgrund des weit höheren Investitionsbedarfs für den Betrieb von Luftfahrzeugen, die Errichtung und die Erhaltung von Luftrettungsstandorten, der insgesamt höheren technisch und organisatorisch notwendigen Vorkehrungen für die Aufnahme und den Betrieb von Luftrettungsdienstleistungen sowie aufgrund des grundsätzlich weiten Einsatzbereichs von Luftrettungsfahrzeugen. Die Gefahr, dass eine unkoordinierte Genehmigungserteilung im Wege einer Fiktion in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Luftrettungsleistungen hat, ist im Bereich der Luftrettung daher auch aus diesen Gründen besonders hoch. In rechtlicher Hinsicht besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Erbringung von Rettungsdienstleistungen allgemein und beispielsweise dem Gelegenheitsverkehr mit Taxen darin, dass für das Taxengewerbe kein duales System mit einem gemeinwirtschaftlich finanzierten und auf staatlicher Bedarfsplanung beruhenden öffentlichen Versorgungsauftrag einerseits und der eigenwirtschaftlichen, rein privaten Leistungserbringung auf der Basis einer behördlichen Genehmigung andererseits besteht (vgl. hierzu im Personenbeförderungsgesetz § 8 Abs. 4 PBefG, wonach Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind). Randnummer 70 Auch diese Gegensätze führen zu zwangsläufig in Teilen nicht miteinander vergleichbaren Interessenlagen und Zwecksetzungen einzelner Regelungsbereiche der beiden Gesetze und schließen konkret die Annahme aus, die Einführung einer Genehmigungsfiktion für den Bereich der Luftrettung sei vom gesetzgeberischen Willen getragen. Randnummer 71

(5)Diesem Auslegungsergebnis steht Art. 13 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt – sogenannte Dienstleistungsrichtlinie – nicht entgegen. Hiernach gilt eine Genehmigung als erteilt, wenn der Antrag nicht binnen der nach Art. 13 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet wird. Schon der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ist nicht eröffnet. Denn diese findet nach Art. 2 Abs. 2 keine Anwendung auf Gesundheits- und Verkehrsdienstleistungen (vgl. Buchst. f und d) und damit auch nicht auf den qualifizierten Krankentransport bzw. die Notfallrettung (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  2. Juli 2010 – 7 A 10489/10.OVG –, juris, Rn. 12). Randnummer 72 Dass – wie von der Klägerin geltend gemacht – Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie durch den Titel Gesundheitsleistungen in Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG – sogenannte Vergaberichtlinie – eingeschränkt werden sollte, ist nicht erkennbar. Die Dienstleistungsrichtlinie verweist zur Bestimmung ihres Anwendungsbereiches nicht auf vergaberechtliche Vorschriften, erst recht nicht auf die zeitlich später erlassene Vergaberichtlinie. Der dortige Anhang XIV betrifft unmittelbar nur die Dienstleistungen nach Art. 74 der Vergaberichtlinie. Es erscheint nicht zwingend, einzelne Regelungsbereiche – wie hier „Gesundheitsdienstleistungen“ – in diesen beiden Richtlinien mit vorrangig jeweils anderen Zielrichtungen identisch zu definieren. Randnummer 73 Selbst unter der Annahme einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie im Bereich der Luftrettung könnte gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist. Nach den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie ist eine Genehmigungsfiktion im Bereich des Rettungsdienstes, insbesondere der Luftrettung, damit keinesfalls zwingend. Im Gegenteil spricht nach den vorstehenden Feststellungen alles dafür, die Organisation, Planung und Aufrechterhaltung eines effektiven (Luft-)Rettungsdienstsystems als zwingenden Grund des Allgemeininteresses zu bewerten. Auf all dies hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Randnummer 74
(6)Zuletzt führen die von der Klägerin bemühten Entscheidungen anderer Gerichte zu vergleichbaren Regelungen in den Rettungsdienstgesetzen anderer Bundesländer nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Sie sind für die Auslegung der Normen im vorliegenden Rechtsstreit unergiebig. Randnummer 75 Dies gilt schon deshalb, weil sich die insoweit allein relevanten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 – 15 E 894/10 – (juris) und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2003 – 1 L 174/03 – (juris) jeweils auf den bodengebundenen Rettungsdienst beziehen, nicht hingegen den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen und diese beiden Bereiche sich unterscheiden. Zudem enthält weder der im Eilrechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg noch der einen Berufungszulassungsantrag ablehnende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern eine weitere Begründung für die Auffassung, dass das jeweilige Landesrettungsdienstgesetz auf die Genehmigungsfiktion im Personenbeförderungsgesetz verweist. Im letztgenannten Beschluss bedurfte es einer weiteren Auseinandersetzung hiermit auch deswegen nicht mehr, weil der vom dortigen Kläger in Anspruch genommene Eintritt einer Genehmigungsfiktion ohnehin an der geforderten Vollständigkeit des Antrags scheiterte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 L 174/03 –, juris, Rn. 11 ff.; vgl. zudem: VGH BW, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 4 S 220/02 –, juris, Rn. 27, das im Zusammenhang mit einer inhaltsgleichen Verweisungsnorm eben ausdrücklich offen lässt, ob eine dynamische Verweisung überhaupt wirksam – i.S.v. verfassungsrechtlich unbedenklich – sein kann). Randnummer 76
  1. c)Fehlt es damit mangels Verweisung auf die im Personenbeförderungsgesetz normierte Genehmigungsfiktion bereits an einer gesetzlichen Grundlage für einen Fiktionseintritt, so bedurfte es keiner Entscheidung mehr dazu, ob nicht – wie vom Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen – (jedenfalls) die in § 15 Abs. 1 Satz 6 PBefG i.V.m. § 12 Abs. 5 normierte Vorlauffrist dem im Fall der Klägerin entgegenstehen könnte. Damit war zugleich der hierbei aufgekommenen Frage nicht weiter nachzugehen, ob bei grundsätzlicher bzw. „entsprechender“ Anwendbarkeit dieser Normen über § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG ein – wie hier – zu spät, also jenseits der in § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG normierten Mindestfrist von 12 Monaten vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums, gestellter Genehmigungsantrag überhaupt geeignet sein kann, eine Fiktionsfrist in Lauf zu setzen. Randnummer 77 II. Der auf den Klageantrag zu Ziffer 1 bezogene Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt für beide in diesem Hilfsantrag enthaltenen Begehren jeweils das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse. Randnummer 78 1. Soweit sie die Feststellung verlangt hat, dass die Rücknahme der Genehmigungsfiktion durch den Bescheid vom 8. März 2019 auf der Grundlage der bis zum 1. April 2020 geltenden Rechtslage rechtswidrig war, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, weil die Rücknahme nur „hilfsweise“ für den Fall erklärt wurde, dass eine „etwaige“ Fiktionswirkung eingetreten ist. Dies aber war nach den oben getroffenen Feststellungen nicht der Fall, so dass die behördliche Erklärung insoweit zugleich ins Leere ging (vgl. hierzu: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. August 2000 – 3 L 241/99 –, juris, Rn. 11) und von der Klägerin auch nicht in der nunmehr geänderten Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden konnte. Ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art hieran ist nicht ersichtlich. Randnummer 79 2. Dem zweiten Feststellungsbegehren, gerichtet auf den gerichtlichen Ausspruch, dass der Beklagte auf der Grundlage der bis zum 1. April 2020 geltende Rechtslage dazu verpflichtet war, der Klägerin eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu erteilen, kommt keine gegenüber dem Klageantrag zu Ziffer 1 eigenständige Bedeutung zu. Die bis zum 1. April 2020 geltende Rechtslage im Rettungsdienstgesetz wurde schon bei Prüfung des Hauptantrags zugrunde gelegt und ein darauf basierender Anspruch der Klägerin verneint. Eine darüber hinausreichende Feststellung wäre auch hier nicht zu treffen. Randnummer 80 III. Das mit der Berufung unter Ziffer 3 der Klageanträge hilfsweise weiterverfolgte Feststellungsbegehren, dass der Beklagte verpflichtet war, die von der Klägerin beantragte Genehmigung auf der Grundlage der bis zum 1. April 2020 geltenden Rechtslage zu erteilen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Randnummer 81 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 82
  2. a)Die auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Diese Vorschrift bezieht sich unmittelbar nur auf den Fall einer Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und damit die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 357 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33/13 –, BVerwGE 151, 36 = juris, Rn. 12 f., st. Rspr.). Dies gilt auch dann, wenn die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage nach § 75 erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 –, BVerwGE 106, 295 = juris, Rn. 14; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 98). Eine Untätigkeitssituation lag hier vor, da der Beklagte eine „sachliche“ Entscheidung i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO, also eine verbindliche behördliche Entscheidung zur Hauptsache (vgl. hierzu: Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 75 Rn. 5a), zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch im späteren Verfahrensverlauf nicht getroffen hatte. Insbesondere im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2019 ist keine behördliche Ablehnungsentscheidung über den originären Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu erblicken, wovon im Übrigen selbst der Beklagte ausgeht. Seine Argumentation in der Klageerwiderung vom 8. Mai 2019, dass ein sachlicher Grund für die bisherige Nichtbescheidung vorliege (vgl. hierzu im Übrigen nachfolgend unter Buchst. bb), ist eindeutig. Randnummer 83 In dem Übergang von dem erledigten Verpflichtungsantrag auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag liegt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Denn der Streitgegenstand bleibt unverändert, wenn ein Kläger – wie hier – von der begehrten Verurteilung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergeht, ohne dass ein geänderter Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2017 – 6 C 57/16 –, juris, Rn. 13, stRspr). Randnummer 84
  3. b)Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das mit der Berufung weiterverfolgte Feststellungsbegehren liegen vor. Im gerichtlichen Verfahren kann entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden, wenn die ursprüngliche Klage zulässig war (aa), nach Rechtshängigkeit der Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (
  4. bb)sowie ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse besteht ([cc], vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74 = juris, Rn. 10 sowie OVG RP, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 10803/11.OVG –, juris, Rn. 25 ff., speziell zur Untätigkeitsklage). Randnummer 85 (
  5. aa)Die Untätigkeitsklage der Klägerin war gemäß § 75 VwGO zulässig. Soweit der Beklagte ursprünglich in seiner Klageerwiderung geltend gemacht hat, im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch fortdauernde Bedarfsanalyse für die Luftrettung in der Region Westpfalz und das laufende Vergabeverfahren für die interimsweise Erbringung von (öffentlichen) Luftrettungsdiensten in dieser Region bestünden zureichende Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO, steht dies dem nicht entgegen. Selbst wenn sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in Wahrheit, d.h. nach der letzten Endes maßgebenden Beurteilung durch das Gericht, nicht als zureichend begründet erweist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO gleichwohl erhobenen Klage (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 – 4 C 2/71 –, BVerwGE 42, 108 = juris, Rn. 26, und vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331 = juris, Rn. 14). Diese beiden vom Beklagten in Anspruch genommenen Verzögerungsgründe sind im späteren Verfahrensverlauf und vor Erledigungseintritt infolge der zum 1. April 2020 eingetretenen Rechtsänderungen (vgl. hierzu im Weiteren nachfolgend unter [bb]) überdies offenkundig entfallen, nachdem schon im September 2019 das Gutachten über die Bedarfsanalyse – jedenfalls in einer vom Beklagten auszugsweise im Klageverfahren eingeführten Entwurfsfassung – vorlag und das Vergabeverfahren am 2. September 2019 durch Zuschlagserteilung an den Beigeladenen beendet worden war (vgl. zur Heilungsmöglichkeit einer vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage durch bloßen Fristablauf während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 – 1 B 149/90 –, juris, Rn. 10). Randnummer 86 (
  6. bb)Das ursprüngliche Klagebegehren hat sich nach Klageerhebung durch die mit Wirkung zum 1. April 2020 erfolgte Änderung des Rettungsdienstgesetzes durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichs vom 11. Februar 2020 erledigt. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 – 4 B 89/88 –, juris, Rn. 5). Dies ist hier anzunehmen, da die Durchführung des Luftrettungsdienstes nunmehr ausschließlich im Wege einer Dienstleistungskonzession durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen wird und mit der Übertragung der Durchführung die Genehmigung als erteilt gilt ( § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 3 Satz 1 RettDG n.F.). Vor der Beauftragung ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren mit Beteiligung der Kostenträger des Rettungsdienstes durchzuführen, bei dem die Entscheidung bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium liegt ( § 27 Abs. 2 Satz 3 RettDG n.F.). Danach kann die Klägerin ihr primäres Klageziel – eine Genehmigungserteilung nach bloßer Antragstellung – nicht mehr erreichen, da keine Rechtsgrundlage mehr hierfür besteht. Diese Verdrängung der bisher den Streitgegenstand bildenden Grundlage bewirkt eine grundlegende Wende des Verfahrens und macht das ursprüngliche Begehren gegenstandslos (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 – 4 B 89/88 –, juris, Rn. 5). Randnummer 87 (
  7. cc)Da die Frage der Genehmigungsfähigkeit des von der Klägerin beabsichtigten Luftrettungsbetriebs, nämlich der Einsatz eines Intensivtransporthubschraubers am Standort C. Flughafen D., im Streit stand, liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Randnummer 88 Schließlich hat die Klägerin für die begehrte Feststellung das notwendige berechtigte Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Solch ein Feststellungsinteresse kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 278 f.). Dies ist hier anzunehmen. Randnummer 89
(1)Zur Beurteilung der Frage, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann, muss erkennbar sein, welche Ansprüche konkret aus dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Behörde hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  1. März 1988 – 1 WB 105/87 –, juris, Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  2. August 2012 – 2 L 6/10 –, juris, Rn. 57 m.w.N.). Die von der Klägerin hierzu im Berufungsverfahren nachgereichten Angaben im Schriftsatz vom
  3. Oktober 2020 genügen diesen Anforderungen. Sie enthalten hinreichend konkrete Aussagen zu einem möglichen Schadensgrund und von der Klägerin in Betracht gezogenen Schadenshöhen. Hinweise darauf, dass von ihr in Wirklichkeit ein entsprechender zivilrechtlicher Prozess nicht angestrebt werden könnte und diese Behauptung nur aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist, lassen sich nicht feststellen. Randnummer 90
(2)Der angekündigte Schadensersatzprozess ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht offensichtlich aussichtslos. Bei der Prüfung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist ein Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozess jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  1. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 44 m.w.N.). Randnummer 91 Gemessen daran vermag der Senat nicht festzustellen, dass der von der Klägerin angekündigte Zivilprozess insgesamt offensichtlich aussichtslos wäre. Sie macht (u.a.) geltend, bei ordnungsgemäßer Genehmigungserteilung keinen Vermögensschaden in Form entgangenen Gewinns erlitten zu haben. Ausweislich der Pressemitteilung der Beigeladenen vom
  2. Dezember 2019 habe der in E. stationierte Intensivtransporthubschrauber der Beigeladenen allein im Zeitraum vom
  3. September bis
  4. Dezember 2019 rund 49 Sekundärtransporte durchgeführt. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen sei ihr der Gewinn für die Durchführung von rund 196 Sekundärtransporten pro Jahr entgangen. Dass ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch bei rechtswidriger Genehmigungsversagung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht, lässt sich nicht sagen. Ohne ins Einzelne gehende Würdigung erscheint nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass im Falle einer Genehmigungserteilung ein von der Klägerin betriebener Intensivtransporthubschrauber am Standort D. vom Beklagten ebenfalls mit Sekundärtransporten zu beauftragen gewesen wäre bzw. dies tatsächlich erfolgt wäre oder dort Einkünfte aus sonstigen Intensivtransporten hätten erzielt werden können. Der Umstand, dass der nach Beendigung des Vergabeverfahrens bereits seit September 2019 in E. stationierte Intensivtransporthubschrauber im so genannten Dual-Use-Betrieb eingesetzt wird, damit sowohl für den Primär- als auch den von der Klägerin begehrten Sekundärtransport, und es deswegen wahrscheinlich zu Überschneidungen möglicher Beauftragungen bzw. gar überflüssigen Doppelkapazitäten gekommen wäre, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar ist diese tatsächliche Entwicklung zu berücksichtigen, da für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses auf den Schluss der mündlichen Verhandlung – hier der Berufungsverhandlung vor dem Senat – abzustellen ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
  5. März 1998 – 14 C 14/96 –, BVerwGE 106, 295 = juris, Rn. 19 ff.). Es lässt sich aber nicht ohne Weiteres feststellen, dass deswegen jeglicher Einsatzbereich für einen Intensivtransporthubschrauber der Klägerin zwangsläufig entfallen sein müsste, wenngleich ein möglicher Schaden allein aus diesem Grund wohl geringer anzusetzen sein dürfte als von der Klägerin geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an einer dauerhaft möglichen Aufrechterhaltung des Luftrettungsbetriebs am Standort D. in der von der Klägerin gewünschten Form (vgl. hierzu nachfolgend unter Ziffer 2 Buchst. b) schließen das hier im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung beim Feststellungsinteresse allein geforderte Offensichtlichkeitsurteil nicht aus. Randnummer 92
(3)Das berechtigte Interesse ist insoweit zuletzt nicht deshalb zu verneinen, weil es vorliegend offensichtlich an der erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverletzung und dem behaupteten Schaden in Form entgangenen Gewinns fehlen würde. Randnummer 93 Anders dürfte der Fall liegen, soweit die Klägerin als weitere Schadensposition eines möglichen Zivilprozesses einzelne Aufwendungen benennt, die nach ihrem ausdrücklichen Vortrag im Vertrauen auf den Eintritt bzw. Bestand der Genehmigungsfiktion entstanden sein sollen (Vorhaltungskoten für Personal und Ausrüstung sowie die angeblich bereits erfolgte Anmietung der Luftrettungsstation am Standort in D.). Diese behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche stehen schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht im kausalen Zusammenhang mit einer Genehmigungsverweigerung bzw. einer bis zum Erledigungszeitpunkt nicht erfolgten Entscheidung über den originären Genehmigungsantrag, die bei der Verpflichtungssituation vorliegend allein maßgeblich war, sondern beziehen sich auf die hiervon zu trennende Streitigkeit über die Genehmigungsfiktion. Diese kann nicht ohne Weiteres als Grundlage eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für mögliche Schäden im Zusammenhang mit dem behördlichen Verhalten zu dem eigentlichen Genehmigungsantrag herangezogen werden. Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen, welche Kausalität zwischen einer Nichtentscheidung über den eigentlichen Genehmigungsantrag und einem Vertrauen auf die Fiktionswirkung bestehen könnte und warum ein hierauf bezogenes etwaiges Vertrauen überhaupt schutzwürdig gewesen sein sollte. Darauf, ob einzelne Schadenspositionen der von der Klägerin im Einzelnen konkret bezifferten Vorbereitungsmaßnahmen, wie vom Verwaltungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren 1 L 543/19 angenommen, zudem nicht hinreichend nachgewiesen worden sind, käme es insoweit nicht mehr zusätzlich an (vgl. hierzu den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 2019, BA S. 4-5). Randnummer 94 2. Die Klage ist indes unbegründet. Zum für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung infolge der mit Wirkung zum 1. April 2020 eingetretenen Änderungen im Rettungsdienstgesetz hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfalltransporten mit einem Intensivtransporthubschrauber am Standort D.. Randnummer 95 Auch insoweit ist der Entscheidung das Rettungsdienstgesetz vom 22. April 1991 in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254) zu Grunde zu legen, welches die Rechtslage zum Erledigungszeitpunkt wiedergibt. Randnummer 96 Der Antrag der Klägerin war nicht genehmigungsfähig, weil er nicht alle Voraussetzungen des § 18 RettDG erfüllte. Diese Vorschrift war nach § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG für die hier streitgegenständliche Durchführung von Notfalltransporten mit Luftfahrzeugen anwendbar. Sie normierte die allgemeinen Voraussetzungen der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG sowohl für den bodengebundenen Notfall- oder Krankentransport, als auch für den Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach der Verweisungsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 RettDG geforderten behördlichen Genehmigung. Randnummer 97 Der Genehmigungserteilung stand vorliegend der zwingende Versagungsgrund des § 18 Abs. 3 RettDG entgegen. Hiernach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 2 Abs. 1 RettDG beeinträchtigt wird. Hiervon war im Fall der Klägerin auszugehen, da sie die Wirtschaftlichkeit des von ihr zur Genehmigung gestellten Einsatzes eines Intensivtransporthubschraubers am Standort D. zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen hatte, obwohl der Beklagte sie mehrfach zu Recht aufgrund ernstlicher Zweifel an einer dauerhaft möglichen Aufrechterhaltung dieses Luftrettungsbetriebs auf die deswegen fehlende Genehmigungsfähigkeit des Antrags hingewiesen und die Vorlage ergänzender Unterlagen, insbesondere sogenannte Eigenwirtschaftlichkeits- bzw. Kostendeckungsnachweise, verlangt hatte. Randnummer 98
  1. a)Die Dauerhaftigkeit des Rettungsangebots ist als öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Für die Beantwortung der hierbei maßgeblichen Sachfrage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers einen Betrieb der Luftrettung im beantragten Umfang bis zum Ende des Genehmigungszeitraums gewährleisten, ist der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. für den Versagungsgrund des öffentlichen Verkehrsinteresses gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, BVerwGE 148, 175 = juris, Rn. 21 ff.). Randnummer 99 Der Senat überträgt die von der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Personenbeförderungsrecht für den Bereich der Linienverkehrsgenehmigungserteilung entwickelten Grundsätze auf das Rettungsdienstwesen. Sie müssen hier erst recht zur Anwendung kommen. Randnummer 100 Danach ist das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst i.S.d. § 18 Abs. 3 RettDG beeinträchtigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der (private) Antragsteller um eine Genehmigung – hier gar im Bereich der Luftrettung – den Rettungsbetrieb wegen fehlender nicht dauerhaft – also nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung – in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, obwohl ein entsprechendes Bedürfnis besteht bzw. die gesamte schon erfolgte Rettungsdienstplanung des Landes unter Berücksichtigung des privaten Genehmigungsinhabers hiermit ihre Grundlage verlieren würde. Randnummer 101 Dass auch im Rahmen des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst die Dauerhaftigkeit des angebotenen (privaten) Rettungsdienstes einzubeziehen ist, erschließt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 RettDG . Satz 1 dieser Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf den Rettungsdienst im Sinne von § 2 Abs. 1 RettDG , der insgesamt durch die zusätzliche Aufnahme privater Leistungsanbieter nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden darf. Die einzelnen Kriterien, anhand derer diese Bewertung zu treffen ist, werden in § 18 Abs. 3 Satz 2 RettDG konkretisiert. Hiernach sind im Rahmen der Festlegung des Landesrettungsdienstplans ( § 4 Abs. 6 RettDG ) insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Hilfeleistungsfrist und die Wartezeit ( § 8 Abs. 2 RettDG ), die Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Durch die Funktionsschutzklausel des § 18 Abs. 3 RettDG soll sichergestellt werden, dass neben den Einrichtungen des (öffentlichen) Rettungsdienstes, der zu einem nicht unerheblichen Teil durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, nicht unkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen geschaffen werden, die eine sinnvolle Auslastung der für den Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge verhindern (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 32). Solch unkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen entstehen aber, wenn ein privater Rettungsdienstanbieter ihm genehmigte Rettungsdienstleistungen wegen fehlender nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung in dem der Genehmigung zugrunde liegenden Umfang betreiben kann. Auch aus diesem Grund soll schon nach der ausdrücklichen Formulierung in § 18 Abs. 3 Satz 2 RettDG (u.a.) die Entwicklung der „Kosten- und Ertragslage“ von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden. Anders als die Klägerin offensichtlich meint handelt es sich insoweit nicht allein um eine gesetzliche Grundlage zur Ermittlung der Kosten- und Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes, sondern für den gesamten Bereich, also auch den privaten Leistungsanbieter außerhalb des öffentlich-rechtlich organisierten Systems. Eine tragfähige Beurteilungsgrundlage zur Festlegung des Landesrettungsdienstplans nach § 4 Abs. 6 RettDG ist ansonsten nicht zu erhalten (vgl. im Übrigen den Landesrettungsdienstplan mit Stand Januar 2014, S. 33 ff., verfügbar unter: https://mdi.rlp.de/fileadmin/isim/Unsere_Themen/Sicherheit/Rettungsdienst/Dokumente/2473-Landesrettungsdienstplan.pdf, zur ausdrücklichen Aufnahme der privaten Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 14 RettDG in einem Rettungsdienstplan). Randnummer 102 Auch Sinn und Zweck des öffentlichen Rettungsdienstwesens führen zur zwingend gebotenen Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit des zur Genehmigung gestellten privaten Rettungsdienstes als öffentliches Interesse i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG . Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 RettDG normierte Gesetzeszweck des Rettungsdienstgesetzes – die Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransports – wird verfehlt, wenn der Inhaber einer Notfall- oder Krankentransportgenehmigung die ihm obliegenden Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig wieder ganz oder teilweise einstellen muss und deswegen die ihm auferlegte Betriebspflicht nach § 25 RettDG nicht mehr erfüllen kann. Wenn schon nach § 18 Abs. 3 RettDG neben dem Rettungsdienst im engeren Sinne Einrichtungen für Notfall- und Krankentransport zugelassen werden, dann besteht auch ein allgemeines Interesse daran, dass ein solcher Betrieb zur entsprechenden Versorgung mit diesen Leistungen auch tatsächlich eingerichtet und ausgeübt wird (vgl. LT-Drucks. 11/4287, S. 37). Randnummer 103 Ferner spricht wie auch im Personenbeförderungsrecht im Bereich des dortigen § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG die Systematik der rettungsdienstrechtlichen Regelungen dafür, die Dauerhaftigkeit des beantragten Rettungsdienstes als öffentliches Interesse i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG zum Gegenstand des Prüfprogramms schon bei der Genehmigungserteilung zu machen. Angesichts der im Rettungsdienstwesen ebenfalls bestehenden Aufsichtspflichten der Genehmigungsbehörde (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG sowie § 10 RettDG ) ist hier gleichfalls kein tragfähiger Grund zu erkennen, weshalb es ihr verwehrt sein sollte, bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und damit auch schon ex-ante zu berücksichtigen, dass der Unternehmer zur Einhaltung seiner Betriebspflicht voraussichtlich nicht in der Lage sein wird. Auch hier kann die Genehmigungsbehörde nicht gezwungen sein, sehenden Auges einen in seiner Kontinuität von vornherein gefährdeten Betrieb zu genehmigen (vgl. zu dieser Überlegung: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, BVerwGE 148, 175 = juris, Rn. 26). Randnummer 104 Zuletzt besteht sowohl im Rettungsdienst wie auch im Bereich des Linienverkehrs die Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten „Verdrängung“ von Konkurrenten, wenn ein Bewerber erkennbar mehr verspricht, als er im Hinblick auf die Ertragslage zu halten vermag und die Genehmigungsbehörde die Auswahl zwischen mehreren und insoweit gleichrangigen Anbietern für private Rettungsdienstleistungen hat (vgl. hierzu erneut: BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Randnummer 105 All dies rechtfertigt es, auch im Rettungsdienstwesen zu verlangen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für einen Notfall- und Krankentransport einen Betrieb im beantragten Umfang bis zum Ende des Genehmigungszeitraums gewährleisten. Dies gilt vorliegend im Besonderen. Wegen der herausgehobenen Bedeutung eines funktionierenden Luftrettungssystems muss eine Gefährdung der Abläufe in diesem Bereich aus den unter Ziffer I. 2. umfassend dargelegten Gründen so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Randnummer 106 Ob das Regelungssystem für Genehmigungen im Linienverkehr ansonsten auf rettungsdienstliche Genehmigungen übertragbar ist, spielt für die Forderung nach der Dauerhaftigkeit des angebotenen Rettungsdienstes im Rahmen des Prüfprogramms von § 18 Abs. 3 Satz 1 RettDG keine entscheidende Rolle. Insbesondere ist eine Entscheidungsrelevanz des von der Klägerin insoweit aufgezeigten Unterschieds der beiden Systeme nicht erkennbar, der darin besteht, dass beim Krankentransport anders als beim Linienverkehr die Anfangs- und Endpunkte nicht gleichbleibend festgelegt sind. Selbiges gilt für die Tatsache, dass der Transport von Notfallpatienten vor Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dem Gelegenheitsverkehr gemäß §§ 46 ff. PBefG unterfiel. Eben dies ist mit Neufassung des Rettungsdienstgesetzes schon im Jahre 1991 geändert worden, nachdem sich der Bund insoweit aus dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zurückgezogen hatte. Seitdem ist über die rein verkehrsrechtlichen Gesichtspunkte hinaus, die nach den teilweise aus dem Personenbeförderungsgesetz übernommenen Bestimmungen zu beachten sind, gerade das Interesse an der (wirtschaftlichen) Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden öffentlichen Rettungsdienstes zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch: LT-Drucks. 11/4287, S. 18 f.). Randnummer 107 Schließlich ist unerheblich, ob das Erfordernis der Eigenwirtschaftlichkeit wie in § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG auch im Rettungsdienstgesetz ausdrücklich normiert ist. Die insoweit angestellten Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Urteil beziehen sich darauf, welche Rechtsgrundlage des Personenbeförderungsgesetzes seinerzeit zur Anwendung kam, nämlich § 13 PBefG im Fall einer eigenwirtschaftlichen Leistungserbringung oder § 13a PBefG a.F. bei einem gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Linie. Die Frage nach einer anderen Rechtsgrundlage stellt sich vorliegend aber nicht. Zudem handelt es sich bei dem nach § 27 Abs. 1 RettDG beantragten Betrieb eines Luftrettungsfahrzeugs im Bereich der privaten Luftrettung der Sache nach um eigenwirtschaftliche, also nicht staatlich bezuschusste Rettungsdienstleistungen. Randnummer 108
  2. b)Im Fall der Klägerin bestanden bei Antragstellung und im weiteren Verfahrensverlauf, insbesondere auch noch bei Erledigungseintritt, aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernstliche Zweifel daran, dass der beantragte Betrieb eines Intensivtransporthubschraubers am Standort D. dauerhaft hätte aufrechterhalten werden können. Randnummer 109 Bei Prüfung der Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers bzw. des Antragstellers einen Betrieb im beantragten Umfang bis zum Ende des Genehmigungszeitraums gewährleisten, sind die dem Unternehmer für den Betrieb entstehenden Einnahmen und Ausgaben in den Blick zu nehmen. Zusätzlich kann es darauf ankommen, ob der Unternehmer über sonstige Finanzmittel verfügt, um eine sich ergebende Deckungslücke zu schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 110 Solch eine Prüfung war dem Beklagten aus in der Sphäre der Klägerin liegenden Gründen schon im Ansatz versagt. Randnummer 111 Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung – und später – in Rheinland-Pfalz die Notfallrettung mit Luftfahrzeugen vollständig durch den öffentlichen Rettungsdienst abgewickelt wurde, ohne private Leistungserbringer über den so genannten privaten Rettungsdienst einzubeziehen. Damit wurden auch die von der Klägerin in ihrem Antrag (u.a.) aufgenommenen Sekundäreinsätze ausschließlich vom öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt. Bei dieser Ausgangssituation erschließt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres, welcher – weitere – Einsatzbereich für die dann erstmalige Einbeziehung privater Anbieter im Rettungsdienst verbleiben könnte bzw. auf welcher Grundlage und in welcher Höhe tatsächlich Einnahmen eines privaten Rettungsdienstbetreibers erzielt werden könnten, zumal die Gesamtzahl der in der Luftrettung in Rheinland-Pfalz betriebenen Standorte bzw. der Bedarf für diese Rettungsart im Vergleich zu dem bodengebundenen Notfall- und Krankentransport weit überschaubarer erscheint. Auf der anderen Seite ist aber nach den überzeugenden Darstellungen des Beklagten gerade der Einsatz eins Intensivtransporthubschraubers mit hohen Investitions- und Vorhaltekosten verbunden, was die von der Klägerin im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zugrunde gelegten Schadenssummen zu diesem Bereich bestätigen. Randnummer 112 Nach den Angaben der Klägerin im ursprünglichen Antrag vom 7. November 2018 blieb offen, welche Art von Sekundäreinsätzen und Sach- bzw. Personaltransportflügen vom Standort D. für welche Vertragspartner bzw. Kunden in welchem Umfang durchgeführt werden sollten. Weder der eigentliche Antrag noch die hierzu vorgelegten Anlagen verhielten sich hierzu. Stattdessen wurde als Betriebsbereich gar ohne Einschränkung oder nähere Erläuterung das gesamte Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz aufgenommen. Auch im späteren Verfahrensverlauf wurden keine zusätzlichen Erklärungen zu diesen Fragen abgegeben. Insbesondere hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Kalkulation zur Wirtschaftlichkeit des Einsatzes eines Intensivtransporthubschraubers am Standort D. vorgelegt noch überhaupt hierzu Aussagen getroffen. Abgesehen davon, dass deswegen eine mögliche Ertragslage des konkret zur Genehmigung gestellten Rettungsbetriebs nicht bewertet werden konnte, fehlte damit überhaupt ein schlüssiger Vortrag zu einem ausreichenden Einsatzbereich ohne Primäreinsätze. Eben diese waren vom Antrag der Klägerin ausdrücklich ausgenommen worden. Gerade die Einsatzarten Primärtransport bzw. -versorgung umfassten indes beispielsweise im Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 nach den von dem Beklagten hierzu genannten statistischen Daten mit ca. 60 % den überwiegenden Anteil der Gesamtflugminuten der in Rheinland-Pfalz stationierten Intensivhubschrauber. Randnummer 113 Die von der Klägerin mit Antragstellung vorgelegten Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RettDG – also einer weiteren Genehmigungsvoraussetzung neben § 18 Abs. 3 RettDG –, insbesondere in Form von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie des Jahresabschlusses und Lageberichts für das Jahr 2017, vermochten diese Angaben nicht zu ersetzen. Schon dem Grunde nach handelt es sich bei diesen Unterlagen um solche zum Beleg einer hiervon zu trennenden Genehmigungsvoraussetzung, die zusätzlich (zwingend) vorliegen muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Verkehr nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, a.a.O., Rn. 19). Dem steht nicht entgegen, dass für den weiteren Ausschlussgrund der Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsinteresses – bzw. hier des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst – etwas anderes gilt und die Ertragslage bei einem konkret zur Genehmigung gestellten Rettungsbetrieb Berücksichtigung zu finden hat (vgl. erneut BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Auch in der Sache waren diese Unterlagen ungeeignet, den geforderten Nachweis der zu ersetzen. Allein eine finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt keine Aussagekraft dazu, ob bei einem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben angesichts etwaiger erheblicher Finanzeinbußen mit einer vorzeitigen Betriebseinstellung zu rechnen ist. Abgesehen davon ist im Rahmen des § 18 Abs. 3 RettDG und gerade hier im Bereich der Notfallrettung mit Luftfahrzeugen zu berücksichtigen, dass auch ein finanziell leistungsfähiger Genehmigungsinhaber geneigt sein könnte, die Leistung zu minderer Qualität zu erbringen oder sogar ganz einzustellen, wenn eine nicht dauerhaft sichergestellt ist. Auch die Gefahr, dass der private Genehmigungsinhaber Rettungsdienstleistungen einwirbt, die im Verantwortungsbereich des öffentlichen Luftrettungsdienstes liegen, ist bei einem nicht kostendeckend arbeitenden Genehmigungsinhaber größer als bei einem privaten Rettungsdienstleister, der einen bestimmten Luftrettungsstandort auskömmlich betreibt. Denn auch ein wirtschaftlich leistungsfähiges Unternehmen wird zur Optimierung von Gewinn oder zur Vermeidung von Verlusten dann, wenn keine anderweitige Auslastung besteht, bestrebt sein, jegliche Art von Rettungsdienstaufträgen anzunehmen. Hiermit wird aber zugleich die mit der Funktionsschutzklausel des § 18 Abs. 3 RettDG gerade abzuwehrende Gefahr begründet, dass dem öffentlichen Rettungsdienst die wirtschaftliche Basis entzogen wird. Randnummer 114 Diese Situation hat sich im weiteren Verfahrensverlauf nach der im September 2019 erfolgten Stationierung des von der Beigeladenen im sogenannten Dual-Use-System betriebenen Intensivtransporthubschraubers am Standort E. weiter verschärft. Denn ab diesem Zeitpunkt war in unmittelbarer räumlicher Nähe des von der Klägerin beanspruchten Standorts D. ein Intensivtransporthubschrauber im Einsatz, der mit Sekundärleistungen ebenfalls Bereiche des von der Klägerin begehrten Rettungsdienstbetriebs bediente. Diese Entwicklung ist vorliegend zu berücksichtigen, da es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung ankommt, die erst mit der zum 1. April 2020 erfolgten Rechtsänderung eingetreten ist. Nach dem Einsatz des Intensivtransporthubschraubers der Beigeladenen stellte sich damit erst recht die berechtigte Frage nach einem überhaupt verbleibenden Einsatzbereich für einen zusätzlichen Intensivtransporthubschrauber bzw. von der Klägerin erwarteten Einnahmen und Ausgaben. Ohne jegliche Erklärungen von Seiten der Klägerin konnte und musste der Beklagte dem nicht weiter nachgehen. Randnummer 115 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren auf weitere Intensivtransporthubschrauber hingewiesen hat, den seit April 2020 zur Bewältigung der Corona-Krise bereits tatsächlich eingesetzten Hubschrauber der Beigeladenen am Standort F. sowie eine aktuelle Ausschreibung zur Vergabe einer – zusätzlichen – interimsweisen Dienstleistungskonzession in der Region Westpfalz, um hiermit einen erheblichen Bedarf des Beklagten im Bereich der Luftrettung darzulegen, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis bei der hier allein maßgeblichen Bewertung der Situation zum Erledigungszeitpunkt. Zuverlässige Rückschlüsse auf die Sachlage zu diesem Zeitpunkt können aus diesen späteren Entwicklungen nicht gezogen werden. Gerade der im April 2020 aufgenommene Betrieb des weiteren Intensivtransporthubschraubers der Beigeladenen bestätigt das Gegenteil, da mit diesem offenkundig (allein) – temporär – die dynamische Entwicklung im Zusammenhang mit der sogenannten Corona-Krise bewältigt werden sollte. Randnummer 116
  3. c)Schließlich hat der Beklagte die Klägerin in mehreren Schriftsätzen in der gebotenen Deutlichkeit zuvor zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr Antrag allein deswegen nicht genehmigungsfähig und sie zur Vorlage ergänzender Unterlagen verpflichtet ist. Randnummer 117 Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der beantragte Betrieb dauerhaft aufrecht erhalten werden wird, darf die Genehmigungsbehörde den Bewerber unter Konkretisierung der Gründe für diese Zweifel auffordern, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, diese Bedenken aus dem Weg zu räumen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 12 Abs. 3 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde „weitere Angaben und Unterlagen“ verlangen kann. Solange diese Zweifel fortbestehen, kann dem Bewerber eine Genehmigung nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, a.a.O., Rn. 29). So liegt der Fall hier. Randnummer 118 Die in den beiden Schriftsätzen des Beklagten vom 8. Mai und 15. November 2019 enthaltenen Ausführungen zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Antrags sind einem Auskunftsverlangen dieser Art gleichzusetzen (vgl. zur anwendbaren Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Satz 1 RettDG i.V.m. § 12 Abs. 3 PBefG). Randnummer 119 Hierbei ist zunächst die prozessuale Situation in den Blick zu nehmen, in welcher sich das verwaltungsbehördliche und -gerichtliche Verfahren im Mai bzw. auch noch im November 2019 befanden. Das Verwaltungsverfahren war weiterhin nicht abgeschlossen, während der Beklagte im von der Klägerin angestrengten Untätigkeitsklageverfahren nach § 75 VwGO mit dem Ziel der (originären) Genehmigungserteilung eine erstmalige Entscheidung seiner Behörde mehrfach unter ausdrücklicher Berufung auf die fehlende Vollständigkeit der bisherigen Antragsunterlagen verweigerte. Es begegnet keinen Bedenken, diese Erklärungen zugleich für das verwaltungsbehördliche Verfahren gelten zu lassen, zumal es sich vorliegend um dieselbe Behörde handelt, die auch ein gesondertes Auskunftsverlangen hätte erlassen können. Randnummer 120 Hinzu kommt, dass die Formulierungen in den beiden Schriftsätzen keine andere Deutung zulassen, als dass hiermit seitens der Behörde ergänzende Unterlagen angefordert wurden, um das Überprüfungsverfahren zur Genehmigungsfähigkeit überhaupt vorantreiben zu können. So wurde beispielsweise in der ersten Klageerwiderung vom 8. Mai 2019 hierzu ausgeführt, dass der Antrag (derzeit) nicht genehmigungsfähig sei, da er keinerlei Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des beantragten Luftrettungsbetriebs enthalte bzw. keine Kalkulation vorgelegt worden sei. Dies wird im Schriftsatz vom 15. November 2019 aufgegriffen. Die dortige Formulierung, dass „dem Antrag ohne Nachweis der nicht stattgegeben werden kann“ ist ebenso eindeutig. Randnummer 121 Beide Schriftsätze ließen damit für die Klägerin nicht nur den im Klageverfahren vertretenen Standpunkt des Beklagten erkennen, sondern zugleich die hierin enthaltene Aufforderung, diese Unterlagen im behördlichen Verfahren nachzureichen. Schließlich ist zu sehen, dass sich die Klägerin nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage des Gerichts geweigert hat, hierzu Auskunft zu geben. Randnummer 122 Angesichts all dieser Umstände besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Klägerin tatsächlich bewusst war, dass sie zur Vorlage ergänzender Unterlagen über die aufgefordert worden war. Dem ist sie bewusst nicht nachgekommen, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch nach Berufungseinlegung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, obgleich auch das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts erneut Veranlassung hierzu hätte geben können. Die daraus resultierenden fortwährenden Zweifel an der Dauerhaftigkeit des beantragten Betriebs eines Intensivtransporthubschraubers am Standort D. lagen allein in der Sphäre der Klägerin, so dass diese durch die Annahme eines darauf gestützten zwingenden gesetzlichen Ausschlussgrunds nicht unbillig benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26/12 –, a.a.O., Rn. 29). Randnummer 123 Ist ein Anspruch auf Genehmigungserteilung nach alledem zwangsläufig zu versagen, scheidet zugleich ein etwaiger Anspruch auf eine – erstmalige – Bescheidung aus, der ggf. auch im Wege der Untätigkeitsklage und später der Fortsetzungsfeststellungsklage hätte verfolgt werden können. Randnummer 124 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 125 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 126 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Randnummer 127 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169] sowie § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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