Tenor 1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbef
§§ 223Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 St
GB, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zulasten der Nebenklägerin xxx,
§§ 223Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 St
GB, schuldig gemacht. Randnummer 267 B. Tat 2 Randnummer 268 Hinsichtlich Tat 2 ist er schuldig der gefährlichen Körperverletzung zulasten der Nebenklägerin xxx,
§§ 223Abs. 1,224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 St
GB. Randnummer 269 Eine tateinheitliche Verurteilung wegen sämtlicher Taten schied aus, weil nach dem Eingreifen der Verwandtschaft der Nebenklägerinnen eine Zäsur eingetreten ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte beide Taten von vornherein in seinen Tatplan aufgenommen hatte. Randnummer 270 V. Strafzumessung Randnummer 271 A. Strafzumessungskriterien Randnummer 272 1. Allgemein Randnummer 273 Im Rahmen der Strafzumessung war hinsichtlich sämtlicher Taten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Außerdem hat er jedenfalls einen Teil der objektiven Umstände eingeräumt und im Rahmen der Auseinandersetzung selbst erhebliche Verletzungen erlitten. Randnummer 274 Zu seinen Lasten ging, dass er nur etwas mehr als 6 Monate zuvor bereits einmal eine einschlägige Tat zulasten der Nebenklägerin xxx begangen und dafür fast einen Monat lang in Untersuchungshaft gesessen hatte. Randnummer 275 Keine relevante Auswirkung hatte nach Auffassung der Kammer die nur geringfügige Beeinflussung durch den vor den Taten genossenen Alkohol. Randnummer 276 Auch eine vorwerfbare Mitverursachung durch die beiden Nebenklägerinnen kam nicht in Betracht. Die Kammer konnte keine vor den beiden Taten durch die Nebenklägerinnen begangenen nennenswerten Tätlichkeiten oder Beleidigungen zulasten des Angeklagten feststellen. Soweit nach Aussage der Zeugin xxx die Nebenklägerin xxx den Angeklagten als Reaktion auf einen von ihm gesprochenen Satz massiv geschlagen haben soll, kann dies allenfalls erst nach der zweiten Tat und am ehesten als Reaktion auf den zuvor von ihm begangenen Angriff mit dem Seitenschneider geschehen sein. Schließlich kann der Nebenklägerin xxx nicht angelastet werden, dass sie das Ziel der bevorstehenden Reise vor dem Angeklagten verheimlicht und so erst den Grund für seine Sorge um die Kinder gesetzt hat, denn diese Sorge spielte bei der Tat - wie bereits unter Ziffer III.B.2.b)
(2)(b)(dd)(ddd) dargestellt - ersichtlich keine wesentliche Rolle mehr. Randnummer 277
- Ergänzend bei Tat 1 Randnummer 278 Bei Tat 1 kam zugunsten des Angeklagten hinzu, dass die Verletzungen des Zeugen xxx nur so geringfügig waren, dass die Sachverständige sie bei ihrer Untersuchung kurz danach schon garnicht mehr feststellen konnte. Die Nebenklägerin xxx hat gar keine Verletzungen erlitten, welche eindeutig der Tat zugeordnet werden können. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund der hohen Einsatzstrafe Gefahr läuft, nach § 53 Abs. 3a AufenthG ausgewiesen zu werden. Randnummer 279 Zulasten des Angeklagten ging ergänzend zu den allgemeinen Strafzumessungskriterien, dass er gleich zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat und zusätzlich tateinheitlich auch noch eine versuchte gefährliche Körperverletzung in beiden Varianten. Auch leiden die Nebenklägerin xxx und der gemeinsame Sohn xxx noch heute erheblich psychisch unter den beiden Taten vom 23.08.2019 und vom 11.03.
- Diese Belastung geht über das durchschnittliche Maß hinaus, weil gerade die kurze Aufeinanderfolge der beiden Taten und die Nähe zu einem versuchten Tötungsdelikt (wegen der besonderen Gefährlichkeit der Tatbegehungsweise) nachvollziehbar die Angst begründen, der Angeklagte könne die Nebenklägerin umbringen, wenn er das nächste Mal aus der Haft entlassen wird. Randnummer 280
- Ergänzend bei Tat 2 Randnummer 281 Bei Tat 2 war ergänzend zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er unmittelbar zuvor selbst erhebliche Verletzungen erlitten hatte und sich daher in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befand, auch wenn dieser ersichtlich nicht die Intensität für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erreicht hat. Randnummer 282 Zulasten des Angeklagten kam ergänzend hinzu, dass die Verletzungen der Nebenklägerin xxx zwar nicht schwerwiegend, aber jedenfalls deutlich erheblicher als die der Zeugen xxx und xxx aus der ersten Tat waren. Randnummer 283 A. Strafrahmen Randnummer 284 Die Kammer hat für beide Taten den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB angewendet, welcher jeweils Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Randnummer 285 Eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für einen minderschweren Fall von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht, weil das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten nach einer Gesamtbetrachtung aller Strafzumessungskriterien, von denen die wesentlichen unter Ziffer V.A. aufgeführt sind, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen erschiene. Randnummer 286 B. Einzelstrafen Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Randnummer 287 Tat 1: 3 Jahre (Einsatzstrafe) Randnummer 288 Tat 2: 2 Jahre Randnummer 289 C. Gesamtstrafe Randnummer 290 Nach erneuter Abwägung sämtlicher Strafzumessungskriterien hat die Kammer unter besonderer strafmildernder Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden Taten und unter Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Einzelfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom xx.xx.xxxx (Az. 5120 Js 34933/18) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten gebildet. Randnummer 291 VI. Einziehung Randnummer 292 Darüber hinaus war gemäß § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung der beiden sichergestellten Tatwerkzeuge (Hammer und Seitenschneider) anzuordnen. Randnummer 293 VII. Kosten Randnummer 294 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 und 472 Abs. 1 StPO.