ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt grundsätzlich allein, ob er den Bedarf seiner Truppe an zivilen Arbeitskräften durch örtliche Arbeitskräfte iSv. Art 9 Abs 4 NATOTrStat oder durch Zivilpersonen iSv. Art 1 Abs 1b NATOTrStat, die bei der Truppe beschäftigt sind und diese begleiten, decken will.
StatZAbk bestimmen die Behörden der Truppe und eines zivilen Gefolges zudem die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Hat der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten in Zukunft nicht mehr im bisherigen Umfang durch örtliche Arbeitskräfte erledigen zu lassen, so entfällt damit infolge einer grundsätzlich nicht
prüfbaren Entscheidung der bisherige Arbeitsplatz. (Rn.54)
Entgeltgruppe C-07 TVAL II vergütet. Das Grundgehalt betrug bei Zugang der Kündigung € 4.631,46 brutto. Daneben werden ihm tarifliche Einmalzahlungen, Zulagen und Zuschläge, ua. für die Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten, gewährt. Der Kläger gibt seinen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst mit € 6.300,00 an. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) und der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02.07.1997 (Schutz-TV) Anwendung. Der Kläger ist
1 Schutz-TV aufgrund seines Lebensalters und seiner Beschäftigungszeit nicht mehr ordentlich kündbar. Von dem Kündigungsschutz werden Änderungskündigungen nicht berührt, § 8 Ziff. 3a Schutz-TV. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20.06.2013 kündigten die US-Streitkräfte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erstmals außerordentlich. Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.10.2014 ( 2 Sa 123/14 ) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Seit Ausspruch der ersten Kündigung führten die Parteien mehrere Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, insbesondere über die Wirksamkeit weiterer Kündigungen der US-Streitkräfte. Auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 2 Sa 123/14 (1 Ca 847/13), 2 Sa 536/15 (1 Ca 640/15), 2 Sa 298/16 (1 Ca 66/16) und 7 Sa 421/17 (7 Ca 273/17) wird Bezug genommen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 22.05.2018 erklärten die US-Streitkräfte eine außerordentliche Änderungskündigung, mit Schreiben vom 26.06.2018 hilfsweise eine ordentliche. Der Kläger nahm die mit beiden Kündigungen verbundenen Vertragsangebote jeweils rechtzeitig unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob fristgerecht Änderungsschutzklage. Über die Wirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung vom 22.05.2018 streiten die Parteien zweitinstanzlich nicht mehr. Im Kündigungsschreiben vom 26.06.2018 heißt es: Randnummer 6 "Hiermit kündigen wir hilfsweise das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin; dies ist
unserer Berechnung der 31.01.2019. Zugleich bieten wir Ihnen auch jetzt an, das Arbeitsverhältnis zu den
folgenden Bedingungen fortzusetzen: Randnummer 7 Tätigkeitsbezeichnung: Fire Protection Specialist Referent/in für Feuerverhütung Dienststelle: USA Installation Management Command Europe Garrison Support Element Firefighter Branch Dienstort: S. Eingruppierung: C1-0081-7/Endstufe Grundlohn: Euro 4631,46 Funktionszulage: Euro 59,61 Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche Randnummer 8 Die Änderungskündigung wird aus folgenden Gründen notwendig: Randnummer 9 Änderungskündigungsrelevanter Sachverhalt Randnummer 10 Bereits im Jahr 2016 wies der Leiter der Feuerwehr, Herr E., seinen Vorgesetzten auf die Tatsache hin, dass für die Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters die Sicherheitsstufe "Secret" benötigt werde um den Anforderungen der operativen Sicherheit (OPSEC) genüge zu tragen. Er fasste die Punkte am 04.12.2017 nochmals zusammen. Randnummer 11 Diese Sicherheitsstufe ist nötig um sicherzustellen, dass die operative Sicherheit (OPSEC), der Truppenschutz (Force Protection) sowie Abwehr von Terrorismus (Anti-Terrorism) mit anderen Abteilungen der USAG Rheinland-Pfalz abgestimmt und gewährleitet werden kann. Randnummer 12 Auf die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr heißt dies im Einzelnen: Randnummer 13 - Der stellvertretende Leiter muss die Amtsgeschäfte des Leiters der Feuerwehr in dessen Abwesenheit übernehmen, was ohne entsprechenden Sicherheitsstufe "Secret" nicht möglich ist. Randnummer 14 - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter ist laut der Vorschrift AR 420-1 ein Mitglied der Arbeitsgruppe zur Abwehr von Terrorismus. Alle Mitglieder dieser Arbeitsgruppe müssen die Sicherheitsstufe "Secret" vorweisen. Randnummer 15 - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter müssen auf Grund von kurzfristigen Änderungen der Mission über bestimmte Arten der Lagerung innerhalb der USAG Rheinland-Pfalz informiert werden, wobei diese Informationen der Geheimhaltung unterliegen und das Betreten der Lagerstätten eine spezielle Freigabe erfordert. Randnummer 16 - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter müssen an geheimen Besprechungen teilnehmen, in denen es um heikle Themen der Abwehr von Terrorismus geht und die eine entsprechende Sicherheitsstufe von "Secret" benötigen. Randnummer 17 - In naher Zukunft wird bei einigen Einrichtungen der USAG Rheinland-Pfalz die Sicherheitsstufe "Secret" für den Zugang der Einrichtungen benötigt. Der stellvertretende Leiter der Feuerwehr muss für diese Einrichtungen die notwendigen Brandschutzinspektionen durchführen, da Brandschutzinspektoren mit entsprechender Sicherheitsstufe nicht verfügbar sind. Randnummer 18 Zusammenfassend ist die operative Sicherheit ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der USAG Rheinland-Pfalz Mission, sowie der nationalen Interessen von Deutschland und den vereinigten Staaten von Amerika. Das Fehlen einer entsprechenden Sicherheitsfreigabe in der verantwortlichen Feuerwehr gefährdet OPSEC und Effektivität der Army Feuerwehr. Randnummer 19 Die US-Streitkräfte haben daher am 2. Juni 2017 durch Einreichen einer Personalmaßnahme die Entscheidung getroffen, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem Zivilbeschäftigten zu besetzten, sondern mit einem Angehörigen der Truppe. Seit dem 3.12.2017 ist die Stelle mit Herrn G. besetzt. Randnummer 20 Durch die Entscheidung der US-Streitkräfte, die Stelle nicht mehr mit Zivilbeschäftigten zu besetzen, entfällt auf diesem Arbeitsplatz jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für Zivilbeschäftigte. Eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit auf der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr bei der G. Rheinland-Pfalz gibt es daher mindestens bereits seit dem 15.12.2017 nicht mehr. Aufgrund der Umwandlung der Stelle wird auch der Beschäftigungsbedarf für Zivilbeschäftigte auf unabsehbare Zeit entfallen. Randnummer 21 Das Arbeitsverhältnis kann aber als Referent für Feuerverhütung bei IMCOM fortgesetzt werden- hier werden Sie auch aufgrund Ihrer Annahme des Änderungsangebotes im Rahmen der fristlosen Änderungskündigungen vom 22.05.2018 derzeit beschäftigt. Randnummer 22 Wir bitten Sie, innerhalb von drei Wochen
Zugang dieses Änderungskündigungsschreibens mitzuteilen, ob Sie das Angebot zu Ihrer Weiterbeschäftigung annehmen.“ Randnummer 23 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 24
GG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte hat sich mit den entscheidungserheblichen Erwägungen des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaft sein soll. Gegenstand und Richtung des Berufungsangriffs sind erkennbar. II. Randnummer 46 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die auf betriebliche Gründe gestützte ordentliche Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 26.06.2018 ist sozial nicht gerechtfertigt. Randnummer 47 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 48 Die Rechtsstreitigkeit unterliegt
8 ZA-NTS der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Kläger konnte die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch nehmen. Er gehört zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte. Randnummer 49 2. Die Klage ist begründet. Randnummer 50 a) Der Kläger war im Kündigungszeitpunkt zivile Arbeitskraft iSv. Art. IX Abs. 4 NTS.
1a ZA-NTS gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der bei einer Truppe und bei dem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitskräfte alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den US-Streitkräften Anwendung (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 11 mwN). Randnummer 51 b) Der besondere tarifliche Kündigungsschutz gem. § 8 Schutz-TV (
einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres) greift wegen der in § 8 Ziff. 3a Schutz-TV enthaltenen Ausnahme für Änderungskündigungen nicht ein. Randnummer 52
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt grundsätzlich allein, ob er den Bedarf seiner Truppe an zivilen Arbeitskräften durch örtliche Arbeitskräfte iSv. Art. IX Abs. 4 NTS oder durch Zivilpersonen iSv. Art. I Abs. 1b NTS, die bei der Truppe beschäftigt sind und diese begleiten, decken will.
7a Satz 1 ZA-NTS bestimmen die Behörden der Truppe und eines zivilen Gefolges zudem die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Hat der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten in Zukunft nicht mehr im bisherigen Umfang durch örtliche Arbeitskräfte erledigen zu lassen, so entfällt damit infolge einer grundsätzlich nicht
prüfbaren Entscheidung der bisherige Arbeitsplatz (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 27 mwN). Dies beruht ua. auf der Überlegung, dass die Organisation der Truppe, von der die Bestimmungen des NTS ausgehen, keine statische ist. Sie muss an veränderte Verhältnisse oder bessere Erkenntnisse angepasst werden können. Schon aus diesem Grund muss es dem Entsendestaat freistehen, seine Organisation zu ändern und aufgrund seines Organisationsrechts zu bestimmen, dass Tätigkeiten künftig nur noch von Zivilpersonen ausgeübt werden sollen, die in einem so engen Verhältnis zur Truppe stehen, dass sie zu dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehören, auch wenn diese Tätigkeiten bislang von örtlichen Arbeitskräften verrichtet wurden (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 27 mwN). Randnummer 55 e) Die unternehmerisch-organisatorische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führt, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich bereits getroffen worden sein. Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der schon bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die den Beschäftigungsbedarf zu den bisherigen Bedingungen entfallen lässt. Randnummer 56 f)
dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass der Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz am 04.12.2017 die Entscheidung getroffen hat, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem ortsansässigen zivilen Arbeitnehmer („Local National“) zu besetzen. Sie hat außerdem nicht zu beweisen vermocht, dass er berechtigt war, diese Entscheidung zu treffen. Der von der Beklagten benannte Zeuge E. hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage vom 22.06.2020 (Bl. 324-325 d.A.), die aus der englischen Sprache übersetzt worden ist, eindeutig erklärt, er habe aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen empfohlen, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr von einer LN- in eine US-Stelle umzuwandeln. Er sei aber nicht befugt gewesen, eine derartige Entscheidung zu treffen. Er habe seine Empfehlung an die Führungsgruppe, dh. an den Kommandeur und dessen Stellvertreter, weitergeleitet. Die Entscheidungsbefugnis liege bei dieser Führungsgruppe, die vernünftigerweise mit seiner Empfehlung einverstanden gewesen sei. Das genaue Datum, an dem die Führungsgruppe seiner Empfehlung zugestimmt habe, kenne er nicht. Er sei darüber informiert worden, dass seiner Empfehlung entsprochen und alle notwendigen Maßnahmen zur Einstellung für eine US-Stelle unternommen worden seien. Da der Zeuge E. das Beweisthema nicht bestätigen konnte, ist der Klage gegen die Änderungskündigung der US-Streitkräfte vom 26.06.2018 stattzugeben. Randnummer 57 g) Die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.11.2020 ändert nichts an diesem Befund. Zwar hat der Zeuge E. ausgeführt, dass - wenn auch nicht von ihm persönlich - die Entscheidung, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem ortsansässigen zivilen Arbeitnehmer zu besetzen, getroffen worden sei. Die Entscheidung sei von einer hierzu berechtigten Führungsgruppe gefällt worden. Der Zeuge F. hat in seiner Aussage vom 21.09.2020 ausgeführt, er sei im Jahr 2017 darüber unterrichtet worden, dass die Stelle umgewandelt und künftig nicht mehr von einem LN („Local National“) besetzt werden dürfe. Die vom Zeugen vorgelegten Auszüge aus dem aktuellen Stellenplan bestätigen dies. Danach ist die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr für einen ortsansässigen Arbeitnehmer bestimmt, sondern für einen US-Mitarbeiter. Der Zeuge E. hat jedoch das Beweisthema, er (selbst) habe am 04.12.2017 die Entscheidung zur Umwandlung der LN- in eine US-Stelle getroffen, er sei auch dazu berechtigt gewesen, nicht bestätigt. Zwar kann eine Partei sich eine Zeugenaussage als Parteivortrag zu eigen machen, jedoch kann die Beklagte - entgegen ihrer Ansicht - ihren Vortrag nicht mehr „korrigieren“. Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens
VG gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entsprechend (vgl. BAG 26.01.2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 19 mwN). Der Beklagten ist deshalb verwehrt, im Kündigungsschutzprozess Gründe
zuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen. Entgegen ihrer Ansicht geltend für sie keine Erleichterungen, weil sie Prozessstandschafterin ist. III. Randnummer 58 Die Beklagte hat
1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.